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Beschluss

7 K 2456/15

Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verwaltungsgericht Freiburg ist örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit wird an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht XXX verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe 1 Der Kläger begehrt die Umwandlung seines Dienstverhältnisses als Berufssoldat in das eines Soldaten auf Zeit. Damit betrifft die Klage eine Streitigkeit aus einem gegenwärtigen Wehrdienstverhältnis, für die nach § 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Bezirk der Kläger seinen dienstlichen Wohnsitz hat. Dieser dienstliche Wohnsitz des Klägers liegt in XXX und damit im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts XXX. Damit war gemäß § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG die deshalb nicht bestehende örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Freiburg nach Anhörung der Beteiligten auszusprechen und der Rechtsstreit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht XXX zu verweisen. 2 Der nach § 52 Nr. 4 VwGO maßgebliche dienstliche Wohnsitz eines Soldaten ist nach der Legaldefinition des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG sein „Standort“, d.h. der Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem er als Soldat angehört und in dem er Dienst tut (Schinkel/Seifert, in: Fürst, GKÖD, K § 15 BBesG, Rn.9). Dies war im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung am 21.10.2015 das in XXX gelegene Ausbildungszentrum XXX, an welchem der Kläger seit seiner Versetzung an dieses zum 09.01.2012 - mit Ausnahme der Zeiten kürzerer Lehrgangsteilnahmen - ununterbrochen bis zur Klageerhebung und darüber hinaus seinen Dienst versehen hat. 3 Der Bestimmung des Ausbildungszentrums XXX als „Standort“ des Klägers steht nicht entgegen, dass dieser mit Versetzungsverfügungen vom 20.04.2015 und vom 02.07.2015 zum 10.07.2015 bzw. 13.07.2015 an das X. bzw. X. XXX Bataillon XX in XXX versetzt worden ist. Denn dieser Versetzungsverfügung folgte zu keinem Zeitpunkt eine tatsächliche Verlagerung des Tätigkeitsorts des Klägers, nachdem dieser unmittelbar mit der Versetzung durch Verfügungen vom 07.07.2015 und vom 27.07.2015 zur weiteren Dienstleistung an seinen alten Standort in XXX kommandiert worden war. Diese Situation unterscheidet sich grundlegend von der Situation der Kommandierung eines Soldaten weg von seinem bisherigen Standort, bei der die Kommandierungen aufgrund ihres Charakters als Befehl zur (nur) vorübergehenden Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort (Nr. 7 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171) den dienstlichen Wohnsitz des Soldaten an diesem ursprünglichen Standort allenfalls dann entfallen lassen, wenn anderenfalls aufgrund der Dauer der Kommandierung dem Schutzzweck der Norm des § 52 Nr. 4 VwGO nicht mehr hinreichend Rechnung getragen würde (hierzu etwa Schinkel/Seifert, aaO, Rn. 8 f. mwN.; Plog/Wiedow, BBesG § 15 S. 2; a.A. Kathke, in: Schwegmann/Summer, BBesG Kommentar, A II/1 § 15 Rn. 11 und 13). Dabei spricht hier zusätzlich gegen die Verlagerung des „Standorts“ des Klägers von XXX nach XXX, dass den Beteiligten zum Zeitpunkt der Klageerhebung klar war, dass der Kläger den Dienst an der Stelle in XXX auch zukünftig nicht tatsächlich antreten wird, weil der dortige Dienstposten der Bewährung des Klägers als stellvertretender XXX dienen sollte, eine solche jedoch aufgrund seines hier klageweise geltend gemachten Antrags auf Umwandlung seines Berufssoldatenverhältnisses in das eines Zeitsoldaten und des damit möglicherweise verbundenen Ausscheidens des Klägers aus dem aktiven Soldatendienst - zumindest vorläufig - nicht mehr als „förderlich“ angesehen worden war. Dem entsprechend war die Kommandierung des Klägers an das Ausbildungszentrum XXX während des Klageverfahrens bis zum 01.01.2016 verlängert und der Kläger im Anschluss an diese erneut an den Standort in XXX zurückversetzt worden. 4 Die Entscheidung über die Kosten bleibt nach den §§ 83 Satz 1 VwGO und 17b Abs. 2 GVG der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO).