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Beschluss

1 B 1756/21

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Entlassungsverfügung eines Soldaten auf Zeit ist unbegründet, wenn die Behörde tragfähige Anhaltspunkte für eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dargelegt hat. • Die Entlassungsbehörde darf in einem soldatenrechtlichen Verfahren Sachverhalte berücksichtigen, die zugleich Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sind; sie ist nicht verpflichtet, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. • Der Besitz und die Billigung rechtsextremer, rassistischer und antisemitischer Inhalte in Chatgruppen sowie die Verwendung gefälschter dienstlicher Rezepte können jeweils für sich genommen Dienstpflichtverletzungen nach § 55 Abs. 5 SG begründen und eine Nachahmungsgefahr im Dienst erzeugen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Entlassungsverfügung eines Soldaten wegen rechtsextremer Dateien und Rezeptbetrugs • Die Beschwerde gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung einer Entlassungsverfügung eines Soldaten auf Zeit ist unbegründet, wenn die Behörde tragfähige Anhaltspunkte für eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung dargelegt hat. • Die Entlassungsbehörde darf in einem soldatenrechtlichen Verfahren Sachverhalte berücksichtigen, die zugleich Gegenstand eines laufenden Strafverfahrens sind; sie ist nicht verpflichtet, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten. • Der Besitz und die Billigung rechtsextremer, rassistischer und antisemitischer Inhalte in Chatgruppen sowie die Verwendung gefälschter dienstlicher Rezepte können jeweils für sich genommen Dienstpflichtverletzungen nach § 55 Abs. 5 SG begründen und eine Nachahmungsgefahr im Dienst erzeugen. Der Antragsteller, Soldat auf Zeit seit Juli 2017, wurde durch Verfügung vom 3. Mai 2021 entlassen. Die Behörde stützte die Verfügung auf das Vorliegen zahlreicher rechtsradikaler, rassistischer und antisemitischer Dateien auf dem Mobiltelefon des Antragstellers sowie auf den Verdacht mehrerer Betrugs- und Urkundsdelikte in Zusammenhang mit gefälschten Bundeswehrrezepten. Bei einer Durchsuchung wurden zudem Medikamente, Drogen, Waffen und Munition gefunden; hierzu hat die Behörde die Entscheidung jedoch nicht primär gestützt. Der Antragsteller begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage; das Verwaltungsgericht lehnte ab. In der Beschwerde rügt der Antragsteller u. a., die auf dem Telefon gefundenen Dateien seien lediglich automatisch erzeugte Thumbnails, er habe die Originalbilder gelöscht, und die Behörde hätte das strafrechtliche Verfahren abwarten müssen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung und setzt den Streitwert fest. • Beschränkung der gerichtlichen Prüfung im Beschwerdeverfahren lässt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unberührt; die Beschwerde ist unbegründet. • Rechtsgrundlage der Entlassung ist § 55 Abs. 5 SG; die Behörde hat formell rechtmäßig und materiell tragfähig gehandelt. • Die auf dem Mobiltelefon gefundenen Dateien stellen rechtsradikale, rassistische und antisemitische Inhalte dar; ihre Vielzahl und über einen längeren Zeitraum belegte Dateipfade begründen die Annahme, der Antragsteller habe Kenntnis gehabt und die Inhalte gebilligt. • Die Teilnahme an und das Dulden einschlägiger Chatgruppen sowie das Vorhalten der Dateien verletzen die Pflicht zum Eintreten für die demokratische Grundordnung (§ 8 SG) und die allgemeinen Wohlverhaltenspflichten (§ 17 SG). • Die Behörde durfte aus den Sachverhalten, die Gegenstand eines noch laufenden Strafverfahrens sind, eigene Rückschlüsse ziehen; der Zweck des Entlassungsverfahrens (Schutz der Bundeswehr) unterscheidet sich vom strafrechtlichen Sanktionierungszweck. • Die Annahme einer ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung ist tragfähig, weil Besitz und Billigung rechtsextremer Inhalte sowie die Verwendung gefälschter dienstlicher Rezepte Nachahmungs- und Wiederholungsgefahr in der Truppe begründen und das Ansehen der Bundeswehr beeinträchtigen können. • Eine Abwägung von Einzelfallinteressen ergibt, dass die Bedeutung des Schutzes der militärischen Ordnung und der Null-Toleranz-Politik gegenüber politischem Extremismus die Interessen des Antragstellers überwiegt; deshalb ist die Entlassung nicht unverhältnismäßig. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht bleibt bestehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Behörde hat ausreichende und tragfähige Tatsachen dargestellt, wonach der Antragsteller durch Teilnahme an einschlägigen Chatgruppen, das Vorhalten rechtsextremer, rassistischer und antisemitischer Dateien sowie durch die Verwendung gefälschter dienstlicher Rezepte Dienstpflichten schwerwiegend verletzt hat. Diese Umstände rechtfertigen die Beurteilung, dass ein Verbleib des Antragstellers im Dienstverhältnis die militärische Ordnung und das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde. Ein Abwarten des Ausgangs des parallelen Strafverfahrens war nicht erforderlich; maßgeblich ist der präventive Schutz der Bundeswehr nach § 55 Abs. 5 SG.