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Beschluss

4 B 29/13

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg, weil keine der Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO vorliegt. • Zur Zulassung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO muss dargelegt werden, dass eine bundesrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig ist; dies fehlt hier. • Der Begriff des "Einkaufszentrums" i.S.d. §11 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauNVO verlangt räumliche Konzentration sowie äußerlich erkennbare Merkmale gemeinsamer Organisation/Kooperation aus Kundensicht; städtebauliche Auswirkungen allein genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassung der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung bei Einkaufszentrenbegriff • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg, weil keine der Voraussetzungen des §132 Abs.2 VwGO vorliegt. • Zur Zulassung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO muss dargelegt werden, dass eine bundesrechtliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung klärungsbedürftig ist; dies fehlt hier. • Der Begriff des "Einkaufszentrums" i.S.d. §11 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauNVO verlangt räumliche Konzentration sowie äußerlich erkennbare Merkmale gemeinsamer Organisation/Kooperation aus Kundensicht; städtebauliche Auswirkungen allein genügen nicht. Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen über die Frage, ob eine Ansammlung von Einzelhandelsbetrieben als "Einkaufszentrum" i.S.d. §11 Abs.3 Satz1 Nr.1 BauNVO zu qualifizieren sei. Streitgegenstand war, ob neben räumlicher Konzentration auch eine funktionale, aus Kundensicht erkennbare Verbindung der Betriebe erforderlich ist und ob bisherige Kriterien lediglich Indizien für städtebauliche Auswirkungen seien. Das OVG hatte das Vorliegen eines Einkaufszentrums verneint, weil es an einem geschlossenen Auftreten der Betriebe, einheitlichen Öffnungszeiten, gemeinsamer Werbung, gemeinsamen Aktionen, Center-Management und einer einheitlichen Bezeichnung fehlte. Die Klägerin beanstandete, das OVG habe diesen Kriterien zu viel Gewicht beigemessen und damit von der Rechtsprechung des BVerwG abgewichen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte daraufhin die Zulassungsgründe der Revision. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungspflichten des §133 Abs.3 VwGO, wonach konkret auszuführen ist, welche bundesrechtliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung und klärungsbedürftig sei. • Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des §132 Abs.2 Nr.1 VwGO, wenn im Revisionsverfahren die Klärung einer bislang höchstrichterlich ungeklärten bundesrechtlichen Frage über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist; dies ist hier nicht dargelegt. • Zur Sache: Der Begriff des "gewachsenen" Einkaufszentrums setzt neben enger räumlicher Konzentration voraus, dass Betriebe aus Kundensicht als aufeinander bezogen und durch ein gemeinsames Konzept/Kooperation erkennbar sind; organisatorische oder betriebliche Gemeinsamkeiten sind ausschlaggebend. • Die blosse Betrachtung städtebaulicher Auswirkungen des Standorts genügt nicht; vorhandene "Magnetwirkung" einzelner Betriebe allein begründet kein Einkaufszentrum. • Das OVG hat zutreffend festgestellt, dass konkrete, äußerlich erkennbare Merkmale (gemeinsame Werbung, einheitliche Öffnungszeiten, Center-Management, einheitliche Bezeichnung) fehlen; die vorinstanzliche Würdigung betrifft Tatfragen und begründet keine divergierende Rechtsauffassung im Sinne des §132 Abs.2 Nr.2 VwGO. • Mangels Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen war die Beschwerde zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf den einschlägigen Vorschriften des GKG. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine hinreichenden Gründe zur Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO, weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch wegen einer Divergenz zur eigenen Rechtsprechung. Die Beurteilung, dass es an für ein Einkaufszentrum erforderlichen äußerlich erkennbaren Merkmalen wie gemeinsamer Werbung, einheitlichen Öffnungszeiten oder einem Center-Management fehlt, beruht auf tatrichterlicher Würdigung und entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Verfahren wird auf 135000 € festgesetzt.