Beschluss
4 S 1317/22
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Tätowierungen können im Rahmen der Gesamtwürdigung Anlass geben, die charakterliche Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu hinterfragen, erfordern aber eine prognostische Gesamtbetrachtung aller Umstände.
• Bei nicht sichtbaren Tätowierungen kommt ein pauschales Verbot nicht in Betracht; die Behörde darf nur aufgrund der aus den Tätowierungen gezogenen Rückschlüsse über Eignungsmängel entscheiden.
• Positive dienstliche Stellungnahmen und weitere persönliche Umstände sind bei der Gesamtwürdigung der charakterlichen Eignung ernsthaft zu berücksichtigen; das Ausblenden solcher Erkenntnisse kann den Beurteilungsspielraum der Behörde überschreiten.
• Art. 33 Abs. 2 GG begrenzt den Beurteilungsspielraum der Auswahlbehörde: Entscheidungen dürfen nur auf Faktoren beruhen, die unmittelbar Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung betreffen.
Entscheidungsgründe
Tätowierungen und charakterliche Eignung bei Einstellung in den Polizeivollzugsdienst • Tätowierungen können im Rahmen der Gesamtwürdigung Anlass geben, die charakterliche Eignung eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst zu hinterfragen, erfordern aber eine prognostische Gesamtbetrachtung aller Umstände. • Bei nicht sichtbaren Tätowierungen kommt ein pauschales Verbot nicht in Betracht; die Behörde darf nur aufgrund der aus den Tätowierungen gezogenen Rückschlüsse über Eignungsmängel entscheiden. • Positive dienstliche Stellungnahmen und weitere persönliche Umstände sind bei der Gesamtwürdigung der charakterlichen Eignung ernsthaft zu berücksichtigen; das Ausblenden solcher Erkenntnisse kann den Beurteilungsspielraum der Behörde überschreiten. • Art. 33 Abs. 2 GG begrenzt den Beurteilungsspielraum der Auswahlbehörde: Entscheidungen dürfen nur auf Faktoren beruhen, die unmittelbar Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung betreffen. Die Antragstellerin, seit 2012 Soldatin auf Zeit im Dienstgrad Oberfeldwebel beim KSK, bewarb sich 2021 für den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Vor der amtsärztlichen Untersuchung wies sie auf mehrere Tätowierungen hin, darunter ein großflächiges Motiv mit zwei Berettas, Rosen, einem Schlagring und dem Leitspruch ‚Facit omnia voluntas‘. Die Hochschule für Polizei lehnte mit Bescheid vom 17.11.2021 ihre Einstellung ab, weil die Tätowierung zusammen mit den Unterlagen eine waffenfixierte und gewaltverharmlosende Einstellung erkennen lasse und damit das achtungs- und vertrauenswürdige Verhalten in Frage stelle. Die Antragstellerin legte Widerspruch ein; dieser ist noch unentschieden. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag vorläufig ab; der VGH hob diese Entscheidung (bis auf Streitwert) auf und verpflichtete die Behörde, die Bewerberin vorläufig zum weiteren Auswahlverfahren zuzulassen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war statthaft; Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft gemacht (§§ 123, 920 ZPO i.V.m. VwGO). • Rechtlicher Rahmen: Art. 33 Abs. 2 GG verpflichtet zur Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und Leistung; der Beurteilungsspielraum der Behörde ist begrenzt und gerichtlich nur eingeschränkt prüfbar (Prüfung auf falschen Sachverhalt, Verkennung des Rechtsrahmens, Beachtung allgemeingültiger Wertmaßstäbe, Ausschluss sachfremder Erwägungen). • Bedeutung von Tätowierungen: Gesetzliche Regelungen, die sichtbare Tätowierungen betreffen, finden hier keine Anwendung, weil die Tattoos der Antragstellerin nicht sichtbar sind; die Ablehnung beruhte auf prognostischen Rückschlüssen zur charakterlichen Eignung. Tätowierungen können einen Verstoß gegen beamtenrechtliche Pflichten oder Rückschlüsse auf mangelnde charakterliche Eignung begründen, erfordern aber stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände. • Fehler der Behörde: Die Behörde hat zwar zu Recht die problematische Darstellung mit Waffen und Schlagring besonders gewichtet, jedoch ihren Beurteilungsspielraum überschritten. Sie hat die Vielzahl weiterer, teils persönlicher Tattoos und insbesondere positive dienstliche Stellungnahmen der Vorgesetzten nicht in ausreichendem Umfang gewürdigt. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass Waffenmotivierung mit familiärer und soldatischer Prägung zu erklären sei, und die positiven Eindrücke aus dem militärischen Dienst wurden nicht hinreichend berücksichtigt. • Folgerung: Mangels ausreichender Gesamtwürdigung und unangemessenem Ausblenden relevanter Erkenntnisse ist die Ablehnung der Einstellung, soweit sie allein oder überwiegend auf den Tattoos beruht, nicht tragfähig; daher besteht ein Anspruch auf vorläufige Zulassung zum weiteren Auswahlverfahren. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die Hochschule für Polizei ist im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst 2022 zuzulassen. Die Behörde hat ihren Beurteilungsspielraum überschritten, weil sie relevante positive dienstliche Stellungnahmen und die Gesamtheit der Tätowierungen nicht hinreichend berücksichtigt hat. Die vorläufige Zulassung schützt den Bewerberanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und wahrt die Interessen der Antragstellerin bis zur endgültigen Entscheidung; die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.