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Urteil

2 S 50/09

LG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die verspätete Vorlage der Heizkostenabrechnung in der Berufungsinstanz verhindert nicht die Durchsetzbarkeit einer Nachforderung, wenn die Abrechnung inzwischen vorgelegt wurde und Einsicht gewährt ist. • Für die Frist des § 556 Abs. 3 BGB ist maßgeblich, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt; eine Verfristung wegen später Vorlage von Belegen sieht § 556 Abs. 3 BGB nicht vor. • Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung können Mieter keine weitergehenden Einwendungen mehr aus der fehlenden frühzeitigen Belegeinsicht in der Berufungsinstanz geltend machen, soweit die Abrechnung inzwischen zur Einsicht bereitstand.
Entscheidungsgründe
Nachforderung aus Nebenkostenabrechnung trotz späterer Vorlage der Heizkostenabrechnung • Die verspätete Vorlage der Heizkostenabrechnung in der Berufungsinstanz verhindert nicht die Durchsetzbarkeit einer Nachforderung, wenn die Abrechnung inzwischen vorgelegt wurde und Einsicht gewährt ist. • Für die Frist des § 556 Abs. 3 BGB ist maßgeblich, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt; eine Verfristung wegen später Vorlage von Belegen sieht § 556 Abs. 3 BGB nicht vor. • Nach Vorlage der Heizkostenabrechnung können Mieter keine weitergehenden Einwendungen mehr aus der fehlenden frühzeitigen Belegeinsicht in der Berufungsinstanz geltend machen, soweit die Abrechnung inzwischen zur Einsicht bereitstand. Der Vermieter klagte auf Zahlung eines Nachforderungsbetrags aus der Nebenkostenabrechnung 2007 in Höhe von 1.390,82 €. Die Beklagten zu 3) und 4) waren Mieter und wurden vom Amtsgericht neben einem weiteren Beklagten bereits zur Zahlung verurteilt. Sie legten Berufung ein und rügten, die Heizkostenabrechnung sei dem Kläger erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden, sodass ihnen Einsichtsrechte und Einwendungen zustünden. In der Berufungsinstanz wurde die Heizkostenabrechnung jedoch vorgelegt und den Beklagten Einsicht gewährt. Das Landgericht prüfte, ob daraus Rechte zur Abwehr der Nachforderung folgen. Streitgegenstand war, ob die verspätete Vorlage der Heizkostenbelege eine Verfristung oder andere Abwehrrechte begründet. • Die Berufung der Beklagten ist formell unbedenklich, in der Sache aber unbegründet. • Das Amtsgericht hat zu Recht die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner zur Zahlung des Nachforderungsbetrags aus der Nebenkostenabrechnung verurteilt. • Ein Anspruch des Mieters auf Einsicht in die Belege besteht grundsätzlich; hier wurde die Heizkostenabrechnung jedoch spätestens mit der Vorlage in der Berufungsinstanz zur Einsicht bereitgestellt, so dass die Beklagten keine weiteren Einwendungen mehr geltend machen können. • Nach § 556 Abs. 3 BGB ist für die Einhaltung der Abrechnungsfrist entscheidend, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorlegt; hierin liegen vorliegend keine Zweifel. • § 556 Abs. 3 BGB sieht keine Verfristung wegen verspäteter Vorlage einzelner Belege vor, weshalb die verspätete Vorlage der Heizkostenabrechnung die Nachforderung nicht ausschließt. • Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 1 und § 4 ZPO (Kosten der Berufung). Die Berufung der Beklagten zu 3) und 4) wurde zurückgewiesen. Die Verurteilung zur Zahlung von 1.390,82 € aus der Nebenkostenabrechnung 2007 blieb bestehen, weil die Heizkostenabrechnung inzwischen vorgelegt und Einsicht gewährt wurde, sodass die Beklagten keine weiteren Abwehrrechte in der Berufungsinstanz mehr geltend machen konnten. Eine Verfristung nach § 556 Abs. 3 BGB wegen späterer Vorlage von Belegen besteht nicht; maßgeblich ist die formell ordnungsgemäße Abrechnung innerhalb der Frist. Die Beklagten zu 3) und 4) tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.