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Beschluss

4 B 78/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtbeiladung einer Nachbargemeinde ist nur erforderlich, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis auch abschließend über die Rechte des Dritten entschieden werden muss (§ 65 Abs. 2 VwGO). • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung bei einer Flächennutzungsplanänderung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung abzustellen (§ 214 Abs. 3 BauGB). • Ein städtebaulicher Vertrag begründet nicht schon deshalb eine Vorabbindung der planerischen Abwägung, wenn er die Planungskompetenz der Gemeinde nicht einschränkt und lediglich einen Anspruch auf Vertragsanpassung bei späterer Planänderung vorsieht. • Beweiserhebungen und Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegen im Ermessen des Tatsachengerichts; ein weiteres Gutachten ist nur anzuordnen, wenn sich aus den vorhandenen Feststellungen erheblicher Aufklärungsbedarf ergibt (§§ 98 VwGO, 404, 412 ZPO). • Rechtsfragen, die die Revisionserhebung nicht begründen, sind nicht zuzulassen; viele strittige Grundsatzfragen waren nicht entscheidungserheblich oder bereits durch die Vorinstanz gebührend behandelt.
Entscheidungsgründe
Kein Revisionszulassungsgrund bei Flächennutzungsplanänderung; Beiladung, Zeitbezug der Abwägung und Vertragliche Vorabbindung • Die Nichtbeiladung einer Nachbargemeinde ist nur erforderlich, wenn durch die Entscheidung über das streitige Rechtsverhältnis auch abschließend über die Rechte des Dritten entschieden werden muss (§ 65 Abs. 2 VwGO). • Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abwägung bei einer Flächennutzungsplanänderung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung abzustellen (§ 214 Abs. 3 BauGB). • Ein städtebaulicher Vertrag begründet nicht schon deshalb eine Vorabbindung der planerischen Abwägung, wenn er die Planungskompetenz der Gemeinde nicht einschränkt und lediglich einen Anspruch auf Vertragsanpassung bei späterer Planänderung vorsieht. • Beweiserhebungen und Einholung weiterer Sachverständigengutachten liegen im Ermessen des Tatsachengerichts; ein weiteres Gutachten ist nur anzuordnen, wenn sich aus den vorhandenen Feststellungen erheblicher Aufklärungsbedarf ergibt (§§ 98 VwGO, 404, 412 ZPO). • Rechtsfragen, die die Revisionserhebung nicht begründen, sind nicht zuzulassen; viele strittige Grundsatzfragen waren nicht entscheidungserheblich oder bereits durch die Vorinstanz gebührend behandelt. Klägerin beantragte die Genehmigung der 78. Änderung ihres Flächennutzungsplans zur Ermöglichung eines Factory-Outlet-Centers (FOC). Die Beklagte als Aufsichtsbehörde verweigerte zunächst die Genehmigung; das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte zur Genehmigung mit bestimmten Streichungen. Die Beklagte erhob Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht mit zahlreichen Rügen, u.a. dass die Stadt Gronau hätte beigeladen werden müssen, dass die Abwägung verfahrens- und inhaltliche Mängel aufweise, dass raumordnerische Verträge die Klägerin vorab gebunden hätten, und dass zusätzliche Beweiserhebungen erforderlich gewesen seien. Streitpunkte betrafen ferner die zeitliche Priorität konkurrierender Planungen, die Reichweite des interkommunalen Abstimmungsgebots und die Auslegung des Landesentwicklungsprogramms (LEPro). Das Bundesverwaltungsgericht prüfte ausschließlich Zulassungsgründe der Revision und die vorgebrachten Verfahrensrügen. • Zulassungsbeschwerde begründet nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung und an Verfahrensmängeln, die revisionsrechtlich zu verfolgen wären. • Beiladung: Die Stadt Gronau war nicht notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO), weil über ihren Anspruch auf Genehmigung nicht abschließend im vorliegenden Verfahren entschieden wurde; auch eine einfache Beiladung war nicht erforderlich; das Unterbleiben der Beiladung berührte die Beklagte nicht in eigenen Rechten. • Rechtliches Gehör und Überraschungsurteil: Keine Verletzung, weil die für die Entscheidung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte (z. B. zeitliche/sachliche Priorität, Gutachtenlage, Vertragstext) bereits Gegenstand des Verfahrens oder vorheriger Erwägungen waren. • Beweiserhebung: Das Oberverwaltungsgericht hat die vorhandenen Gutachten geprüft und nachvollziehbar dargelegt, warum ein weiteres Sachverständigengutachten nicht erforderlich war; die Einholung weiterer Gutachten liegt im Ermessen des Gerichts (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO). • Aufklärungs- und Amtsermittlungsrügen: Die Beklagte hat nicht hinreichend konkret dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen gefehlt hätten, welche Maßnahmen erforderlich gewesen wären und welche Ergebnisse zu erwarten gewesen wären (§ 133 Abs. 3 VwGO analog). • Zeitlicher Bezug der Abwägung: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung (§ 214 Abs. 3 BauGB); die Vorinstanz hat keine Kenntnis der relevanten späteren Änderungen zum Zeitpunkt der Abwägung festgestellt. • Interkommunales Abstimmungsgebot (§ 2 Abs. 2 BauGB) und Abwägungspflichten: Qualifizierte Abstimmungspflichten können bestehen, wenn nachbargemeindliche Belange in mehr als geringfügiger Weise betroffen sind; ob dies hier vorlag, hat das Oberverwaltungsgericht geprüft und verneint. • Städtebaulicher Vertrag: Das Gericht hat zutreffend ausgelegt, dass der Vertrag keinen Verzicht der Klägerin auf ihr Planungsrecht enthält und damit keine rechtlich bindende Vorabbindung begründet. • Fragen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz: Viele vom Beschwerdeführer aufgeworfene Grundsatzfragen waren entweder nicht entscheidungserheblich, bereits geklärt oder der revisionsrechtlichen Kontrolle entzogen (z. B. Auslegung Landesrecht). Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Zulassungsgründe der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben. Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit einer Beiladung der Stadt Gronau zutreffend verneint, das rechtliche Gehör und die Anforderungen an die Beweiserhebung waren nicht verletzt, und eine verfahrensrechtliche Aufklärungslücke wurde nicht substantiiert dargelegt. Größere grundsätzliche Fragen zur Abwägung, zur Reichweite raumordnerischer Ziele und zur Vorabbindung durch städtebauliche Verträge waren entweder nicht entscheidungserheblich, bereits ausreichend behandelt oder der Revisionskontrolle entzogen. Damit bleibt die Verpflichtung der Beklagten zur Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung in der vom Oberverwaltungsgericht festgestellten Weise bestehen; eine Zulassung der Revision erfolgt nicht.