Beschluss
14 L 3059/25
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:1020.14L3059.25.00
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Leitsätze
Widerruf einer Maulkorbbefreiung für einen gefährlichen Hund
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf einer Maulkorbbefreiung für einen gefährlichen Hund 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe Der am 11. September 2025 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 21. Juli 2025 (14 K 7198/25) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2025 wiederherzustellen, hilfsweise die sofortige Vollziehung aufzuheben, über den nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Er richtet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit eines belastenden Verwaltungsakts, vgl. § 80 Abs. 5 VwGO. Vorliegend entfällt die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage im Verfahren 14 K 7198/25 aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Antragsgegnerin (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung anordnen bzw. wiederherstellen oder bei nur formalen Verstößen der Vollzugsanordnung die Anordnung des Sofortvollzuges aufheben. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Maßnahme einerseits und dem Sofortvollzug andererseits ab. Bei der Abwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Insbesondere, wenn dieser auf einer gesetzgeberischen Vorentscheidung beruht. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßstäben hat der Antrag keinen Erfolg. Die Vollziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden (dazu unter 1.) und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt jeweils das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da sich der angegriffene Verwaltungsakt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt (dazu unter 2.). 1. Die in dem streitgegenständlichen Bescheid enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, insbesondere dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten Begründungserfordernis. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist zum einen die Unterrichtung des Bescheidadressaten sowie gegebenenfalls des Verwaltungsgerichts über die maßgeblichen Gründe für den Sofortvollzug. Es dient zum anderen der Selbstvergewisserung der anordnenden Behörde darüber, dass die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs die Regel, der Sofortvollzug hingegen die Ausnahme ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. März 2012 - 16 B 237/12 -, juris Rn. 2. Insoweit bedarf es regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Geringere Begründungsanforderungen gelten ausnahmsweise in Fällen besonderer Dringlichkeit, etwa bei Verfügungen, die sich durch Zeitablauf alsbald erledigen, oder dann, wenn aus Sicht der Behörde nur die Anordnung der sofortigen Vollziehung erheblichen Gefahren oder der Begehung von Straftaten vorbeugen kann. In solchen Fällen genügt es, wenn diese besonderen Gründe benannt werden und deutlich gemacht wird, dass sie ein solches Gewicht haben, das ein besonderes öffentliches Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung zu belegen fähig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 5 B 7/25, 5 E 2/25 -, juris Rn. 15 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2013 - 5 B 592/13 -, juris, Rn. 6 m.w.N. Diesen Anforderungen wird die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung gerecht. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat das in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Dabei hat sie die Vollziehungsanordnung auch bezogen auf den Einzelfall begründet. Die Antragsgegnerin hat in einem separaten Abschnitt ihres Bescheides dargelegt, dass der Allgemeinheit nicht zugemutet werden, bis zu einer eventuellen gerichtlichen Entscheidung abzuwarten, bevor die Antragstellerin den gefährlichen Zustand durch ihren Hund beseitigt. Darauf, ob die Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch inhaltlich trägt, kommt es an dieser Stelle nicht an, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 5 B 7/25, 5 E 2/25 -, juris Rn. 17 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2018 - 20 B 117/18 -, juris, Rn. 6, und vom 13. Juli 2015 - 5 B 340/15 -, juris, Rn. 5. 2. Die Interessenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Der angefochtene Bescheid vom 17. Juni 2025, zugestellt am 21. Juni 2025, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Antragstellerin kann die Zuerkennung vorläufigen Rechtsschutzes nicht im Hinblick auf etwaige formelle Mängel verlangen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Auffassung der Antragsgegnerin zutrifft, dass die Voraussetzungen von § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Verwaltungsverfahrensgesetz NRW – VwVfG NRW) vorgelegen haben, wonach von der Anhörung abgesehen werden kann, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Vgl. eingehend zu den strengen Maßstäben OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2025 - 5 B 7/25, 5 E 2/25 -, juris Rn. 18 ff. m. w. N. Dies führt jedoch nicht zur Bejahung von hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache, denn eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW kann im Laufe des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens noch nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Februar 2025 - 5 B 7/25, 5 E 2/25 -, juris Rn. 21, vom 29. Januar 2025 - 7 B 1193/24 -, juris Rn. 3, und vom 13. April 2023 - 2 B 1253/22 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Mai 2019 - 11 ME 189/19 -, juris Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2019 - 20 L 1449/19 -, juris Rn. 15. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht wegen des formellen Fehlers aufzuheben sein wird, weil dieser geheilt werden oder unbeachtlich bleiben (vgl. § 46 VwVfG NRW) wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris Rn. 4, und vom 29. Oktober 2010 ‑ 7 B 1293/10 ‑, juris Rn. 13. Der Widerruf der Ausnahmegenehmigung vom Maulkorbzwang wird voraussichtlich Bestand haben. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1. Alt. 2 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn der Widerruf im Verwaltungsakt vorbehalten ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW) i. V. m. § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW ist Hunden der Rasse Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden, zu denen auch der Hund „F.“ der Antragstellerin (Rasse Pittbull Terrier) gehört, grundsätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Eine Befreiung von dieser Maulkorbpflicht ist nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW nur möglich, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Vorliegend konnte die Antragsgegnerin die Befreiung von dem Maulkorbzwang aufgrund des im Bescheid vom 6. Dezember 2024 enthaltenen Widerrufsvorbehalts widerrufen, weil die Antragstellerin nicht mehr nachweisen konnte, dass von ihrem Hund „F.“ keine Gefahr für öffentliche Sicherheit zu befürchten war. Der einmal durch den Halter gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LHundG NRW erbrachte Nachweis wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betroffenen Hund Gefahren ausgehen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 2016 - 5 A 23/15 -, vom 22. Juli 2015 - 5 A 97/15 - und vom 10. Juli 2013 - 5 B 348/13 -, juris, Rn. 6. Ein derartig Anlass zu Zweifeln bietender Vorfall ist vorliegend aktenkundig. Das Gericht geht davon aus, dass der Hund der Antragstellerin „F.“ am 00. Mai 0000 ein Kind gebissen oder jedenfalls durch Zuschnappen verletzt hat. Ausweislich der Strafanzeige der Kreispolizeibehörde N. vom 00. Mai 0000 hatte es an diesem Tag gegen 14:15 Uhr einen Vorfall auf der L.-straße in T. gegeben. Der Einsatz lautete „Hinweis auf eine verletzte Person durch einen Hundebiss“. Die eingesetzten Beamten stellten an der Außenseite des linken Unterschenkels des geschädigten Jungen zwei ca. 0,5 cm kleine, oberflächliche Blutflecken fest. Die Klägerin habe angegeben, dass sie mit ihrem Hund kurz spazieren gehen wollte. Als sie die Haustür verlassen habe, hätten sich auf der angrenzenden Wiese mehrere Jugendliche befunden, u.a. der Geschädigte, welche laut geschrien und sich augenscheinlich geprügelt hätten. Da der Hund sich erschrocken habe, habe er unvermittelt einen Satz in Richtung der Kinder gemacht. Zu diesem Zeitpunkt sei der Hund an einer ca. 2,5m langen Schleppleine gewesen und habe, kurz bevor er die Jugendlichen erreicht habe, zurückgezogen werden können. Die Jugendlichen seien, augenscheinlich vor Angst, von der Wiese in das angrenzende Gebüsch gesprungen, wo sich Brennnesseln und sonstige dornige Pflanzen befinden würden. Ihren Angaben nach habe der Hund keinen der Jugendlichen berührt. Die Verletzungen stammten vermutlich von dem Sprung ins Gebüsch. Der Vater des Geschädigten, der Zeuge Q. Y., gab in seiner Zeugenvernehmung bei der Kreispolizeibehörde N. am 13. Juni 2025 an, er habe Verletzungen an seinem Kind festgestellt. Im Krankenhaus habe man ihm gesagt, dass die Verletzungen von einem Hund seien. Sein Sohn habe ihm gesagt, er sei von einem Hund angefallen und am linken Schienbein gebissen worden. Darüber hinaus sei er über Unkraut und etwas Stacheliges gesprungen, daraufhin habe er sich an der Hand verletzt. Diese Verletzung stamme nicht von dem Hund. Die Verletzung an dem Schienbein sei aber von dem Hund, dieser habe ihn mit den Zähnen gebissen bzw. nach ihm geschnappt. Ausweislich des Durchgangsarztbericht vom 28. Mai 2025 sei der Geschädigte bereits am 00. Mai 0000 vorstellig gewesen nach einer Hundebissverletzung am linken Unterschenkel. Als klinischer Untersuchungsbefund wird u.A. festgehalten „kleine punktförmige Bisswunden am lateralen distalen Unterschenkel“. Die Erstdiagnose lautet u.A. „Bisswunde lateraler Unterschenkel links“. Die Bissverletzung durch den Hund der Antragstellerin steht damit zur Überzeugung des Gerichts fest. Soweit die Antragstellerin angegeben hat, dass sie ihren Hund an der Leine habe zurückhalten können, dass ihr Hund die Kinder nicht berührt habe und die Verletzungen von dem Gebüsch stammen würden, ist diese Annahme durch die nachvollziehbaren Angaben der Zeugen und den Arztbericht widerlegt. Aufgrund dieses aktenkundigen Vorfalls hat die Antragsgegnerin von dem Widerrufsvorbehalt ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht hat, weil die Antragstellerin nicht (mehr) nachweisen konnte, dass von „F.“ keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht, vgl. insoweit VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 19 L 586/22 -, juris Rn. 13; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2003 - 20 K 3952/02 -, juris Rn. 24, und damit die anspruchsbegründenden Tatsachen für eine Fortgeltung der Befreiung von der gesetzlichen Maulkorbplicht nicht (mehr) vorliegen. Ist der einmal durch den Halter eines gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW gefährlichen Hundes geführte Beweis - wie hier - durch den konkreten Beißvorfall erschüttert, bleibt es bei der schon kraft Gesetzes anzunehmenden Gefährlichkeit von „F.“ aufgrund ihrer Rassezugehörigkeit (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW). Bestehen danach keine rechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Ordnungsverfügung, fällt auch die allgemeine Interessenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin aus. Die Belastung für die Antragstellerin ist relativ geringfügig und wegen der von ihrem Hund möglicherweise ausgehenden Gefahren jedenfalls für die Dauer des Klageverfahrens hinnehmbar; sie hat für die Antragstellerin nicht ansatzweise existenzielle Bedeutung. Hingegen hat die Öffentlichkeit ein vitales Interesse daran, vor möglichen erneuten Schadensereignissen geschützt zu werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.