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Beschluss

7 B 1193/24

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0129.7B1193.24.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Gründe für eine Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1798/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25.7.2024 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, zeigt das Beschwerdevorbringen nicht auf (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Mit seinem Vorbringen, der zuständige Sachbearbeiter habe nie ein Einschreiten mit Nutzungsuntersagungen angedeutet, es handele sich um eine unzulässige Überraschungsentscheidung, rügt der Antragsteller der Sache nach das Fehlen einer Anhörung i. S. d. § 28 VwVfG NRW. Zwar ist in dem Verwaltungsvorgang eine Anhörung des Antragstellers vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht dokumentiert. Jedoch führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist zu berücksichtigen, dass eine unterbliebene Anhörung auf der Grundlage des § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW im Verlaufe des gerichtlichen (Hauptsache)Verfahrens jedenfalls noch nachgeholt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.4.2023 - 2 B 1253/22 -, juris, Rn. 28f. Hier lässt sich die mit der Anhörung verbundene Zielsetzung durch die Nachholung im gerichtlichen Verfahren erreichen. Insbesondere hat der Antragsteller keinen Fall eines (zu erwartenden) unwiederbringlichen Rechtsverlustes hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ordnungsverfügung vom 25.7.2024 sei ermessensfehlerhaft, die diesbezügliche Begründung sei phrasenhaft und textbausteinartig, die Antragsgegnerin habe die dem Erlass des angegriffenen Bescheides vorausgehende Vorgeschichte nicht berücksichtigt, der zuständige Sachbearbeiter habe niemals die fehlende materielle Genehmigungsfähigkeit der betrieblichen Nutzung angedeutet und sich daher widersprüchlich verhalten, das Verwaltungsgericht habe die Vorgeschichte ebenfalls nicht angemessen gewürdigt, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Senatsrechtsprechung ausgeführt, eine rechtsbeachtliche Duldung sei erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und ggf. materiellen Illegalität eines Vorhabens zu erkennen gebe, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenke. Dass dies hier der Fall sein könnte, hat der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Ein Erfolg der Beschwerde folgt auch nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, die Umsetzung der Ordnungsverfügung innerhalb der gesetzten Frist führe zwangsläufig zur Insolvenz seines Betriebs. Es ist schon nicht hinreichend aufgezeigt, dass die Befolgung der sofort vollziehbaren Verfügung zu einer Insolvenz des Betriebs führen wird. Es fehlen konkrete Angaben zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs und der Aussichtslosigkeit, innerhalb der gesetzten Frist von vier Monaten einen alternativen Standort zu finden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.10.2024 - 7 B 107/24 -, juris, Rn. 8. Der Einwand der fehlenden „Synchronisation“ der dem Grundstückseigentümer zur Umsetzung der an ihn gerichteten Nutzungsuntersagung mit Bescheid vom 8.7.2024 gesetzten 6-Wochenfrist und der ihm, dem Antragsteller, gesetzten 4-Monatsfrist verfängt ebenfalls nicht. In der an den Grundstückseigentümer gerichteten Ordnungsverfügung vom 8.7.2024 heißt es ausdrücklich, dass derzeit bestehende Mietverhältnisse von den Anordnungen nicht betroffen sind. Für die Unterlassung der Nutzung durch den Antragsteller gilt daher nur die ihm gegenüber gesetzte Frist von vier Monaten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.