Beschluss
5 B 348/13
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2013:0710.5B348.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. 3 Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin, 4 die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (16 K 669/13, VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11. Januar 2013 hinsichtlich Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 4. anzuordnen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (16 K 669/13, VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Januar 2013 hinsichtlich Ziffer 1. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3. anzuordnen, 5 zu Recht abgelehnt. 6 Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der für notwendig erachteten Maßnahmen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die in der Ordnungsverfügung vom 11. Januar 2013 angeordnete Maulkorb- und Leinenpflicht für den Hund "B. " der Antragstellerin und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung sowie die Anordnung in der Ordnungsverfügung vom 31. Januar 2013, den Hund "B. " zur Gefahrenerforschung dem Amtsveterinär zur Begutachtung anzumelden, und die hierauf bezogene Zwangsgeldandrohung, erweisen sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die Ausführungen im angegriffenen Beschluss, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden. 7 Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, bei einem bestrittenen Vorfall hätte es weiterer Prüfung unter Zuziehung von Zeugen bedurft, bevor vorläufige Maßnahmen zulässig gewesen seien, weil auf Grund der zuvor erteilten Befreiung von der Leinen- und Maulkorbpflicht eine Vermutung zu Gunsten des Hundes gesprochen habe. Eine Befreiung eines gefährlichen Hundes von der Leinen- und Maulkorbpflicht nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW setzt den Nachweis voraus, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Der einmal erbrachte Nachweis wird erschüttert, sobald ein konkreter Vorfall Anlass zu Zweifeln bietet, ob von dem betreffenden Hund Gefahren ausgehen. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – Vorfälle in Rede stehen, die die Feststellung der Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW rechtfertigen. So liegt der Fall hier. 8 Nach Aktenlage hat "B. " im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 LHundG NRW einen anderen Hund durch Biss verletzt, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass der Hund "B. " am 27. Dezember 2012, nachdem die Antragstellerin gestürzt war und die Leine losgelassen hatte, gezielt auf den geschädigten Terrier "D. " und seine Halterin zugelaufen ist. Darüber hinaus haben neben der geschädigten Hundehalterin zwei weitere Zeugen angegeben, "B. " habe den Terrier ohne zu Zögern im Nacken gepackt und gebissen. Diese Angaben werden dadurch bestätigt, dass bei "D. " im Nacken- und Schulterbereich neun akute Bissverletzungen teilweise mit Durchtrennung sämtlicher Hautschichten tierärztlich bescheinigt worden sind. Bei dieser Sachlage ist die im Gegensatz zu sämtlichen Zeugenaussagen stehende Behauptung der Antragstellerin, "D. " sei bis zum Ende seiner Flexleine auf "B. " zugeprescht und diesem an die Kehle gesprungen, gänzlich unsubstantiiert. Dabei blendet die Antragstellerin aus, dass selbst nach ihrer Darstellung zuerst "B. " gezielt auf "D. " zugelaufen ist. Abgesehen davon hat die Antragstellerin einen Angriff auf "B. " erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht, während davon kurz nach dem Beißvorfall gegenüber einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin noch keine Rede war. Die später lediglich behaupteten Zahnabdrücke am Hals von "B. ", die die Antragstellerin selbst als unerheblich wertet, und die Wunde an seinem Bein hat sie nicht ansatzweise dokumentiert. Dieser Vorfall gab der Antragsgegnerin allen Anlass, nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen (Leinen- und Maulkorbpflicht) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen sowie zur Gefahrerforschung und Vorbereitung einer Entscheidung über die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 LHundG NRW eine zeitnahe Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt anzuordnen. Mit dem sinngemäßen Einwand, der Sachverhalt sei nicht hinreichend aufgeklärt, kann sich die Antragstellerin nicht überzeugend weiteren Ermittlungen zur Beurteilung der Gefährlichkeit ihres Hundes widersetzen. Das Erfordernis einer Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt folgt unmittelbar aus § 3 Abs. 3 Satz 2 LHundG NRW. Eine Bescheinigung eines privat niedergelassenen Tierarztes genügt insoweit nicht. Darin liegt keine unverhältnismäßige Belastung des betroffenen Hundehalters. Angesichts der in Rede stehenden Gefahren war die Frist für eine Anmeldung zur Begutachtung bis zum 6. Februar 2013 ausreichend, nachdem die Antragstellerin bereits eine erste Fristsetzung bis zum 25. Januar 2013 hat verstreichen lassen. 9 Auch im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der weiteren sofortigen Durchsetzung der mit den Ordnungsverfügungen vom 11. und 31. Januar 2013 angeordneten Maßnahmen. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss des Verfahrens möglicherweise von dem Hund „B. “ der Antragstellerin ausgehenden Gefahren nur unzureichend vorgebeugt wird. Auch an der zeitnahen Begutachtung des Hundes durch einen amtlichen Tierarzt zur Feststellung einer möglichen Gefährlichkeit besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Denn diese Feststellung hätte zur Folge, dass eine weitere Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 LHundG NRW für die Zukunft nicht mehr in Betracht käme. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt. Die Belastung der Antragstellerin durch die angegriffenen Verfügungen hält sich schließlich in Grenzen. Maulkorb- und Leinenzwang sind nur vorläufig angeordnet bis zu einer abschließenden Beurteilung des Vorfalls nach einem Gutachten des Amtstierarztes. Dementsprechend kann die Antragstellerin die Dauer der Anordnung verkürzen, indem sie durch die – der Antragstellerin ohne Weiteres zumutbare – alsbaldige Vorführung des Hundes beim Amtstierarzt an einer endgültigen Klärung mitwirkt. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. 12 Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.