OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 L 1449/19

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

8mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ordnungsverfügung, die Plakatentfernung wegen volksverhetzender Aussage anordnet, ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. • Eine Anhörung kann entbehrlich sein, wenn Gefahr im Verzug besteht; fortdauernde Straftatbestände können eine sofortige Entscheidung rechtfertigen (§ 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG NRW). • Die Formulierung „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ erfüllt objektiv und subjektiv den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs.1 Nr.2 StGB) und gefährdet öffentliche Sicherheit und Ordnung; deshalb ist ein Eingriff nach § 14 Abs.1 OBG NRW verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Entfernung volksverhetzender Wahlplakate rechtmäßig; aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt • Ordnungsverfügung, die Plakatentfernung wegen volksverhetzender Aussage anordnet, ist bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. • Eine Anhörung kann entbehrlich sein, wenn Gefahr im Verzug besteht; fortdauernde Straftatbestände können eine sofortige Entscheidung rechtfertigen (§ 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG NRW). • Die Formulierung „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ erfüllt objektiv und subjektiv den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs.1 Nr.2 StGB) und gefährdet öffentliche Sicherheit und Ordnung; deshalb ist ein Eingriff nach § 14 Abs.1 OBG NRW verhältnismäßig. Die Partei A hatte in der Stadt N. Wahlplakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ aufgehängt. Die Ordnungsbehörde verfügte am 16. Mai 2019, die Plakate bis zum 17. Mai 2019 12:00 Uhr zu entfernen oder unkenntlich zu machen und ordnete die sofortige Vollziehung sowie Ersatzvornahme an. Die Partei erhob Anfechtungsklage und beantragte beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Das Verwaltungsgericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs.5 VwGO vorliegen. Die Behörde begründete die Maßnahme mit Gefahrenabwehr nach § 14 Abs.1 OBG NRW; die Partei machte insbesondere Anhörungsrügen und Verfassungs- sowie Meinungsfreiheitsbelange geltend. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet; die sofortige Vollziehung ist wirksam angeordnet (§ 80 Abs.2 Nr.4 VwGO) und die Ersatzvornahme angedroht (§ 80 Abs.2 Nr.3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW). • Interessenabwägung: Für das Verfahren des § 80 Abs.5 VwGO ist die Erfolgsaussicht der Hauptsache maßgeblich; nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit überwiegt das Aussetzungsinteresse. • Anhörung: Eine vorherige Anhörung war entbehrlich (§ 28 Abs.2 Nr.1 VwVfG NRW), weil die Plakate eine fortdauernde Straftat (Volksverhetzung) begründeten und ein Zeitverlust die Abwehrwirkung vereitelt hätte. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Plakataussage erfüllt objektiv den Tatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs.1 Nr.2 StGB), indem sie Migranten böswillig verächtlich macht und die Menschenwürde angreift; sie richtet sich gegen einen klar bestimmten Teil der Bevölkerung. • Öffentliche Sicherheit und Ordnung: Die Plakate sind geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden und verletzen ungeschriebene Regeln öffentlicher Ordnung (Menschenwürde, Gewaltmonopol), damit liegen die Voraussetzungen für ein Einschreiten nach § 14 Abs.1 OBG NRW vor. • Verhältnismäßigkeit und Adressat: Die Maßnahme (Entfernung oder Unkenntlichmachung) ist geeignet, erforderlich und angemessen; als Störer ist der örtliche Kreisverband verantwortlich (§ 18 Abs.2 S.1 OBG NRW), sodass die Behörde ihn adressiert hat. • Rechtsfortbildung und Vorherige Rechtsprechung: Frühere Entscheidungen, wonach die Formulierung „Migration tötet“ als volksverhetzend einzustufen war, stützen die Bewertung; das Plakat enthält ergänzende Elemente (Aufruf zum Widerstand, Städtenamen), die die verächtlich machende Wirkung verstärken. Der Eilantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt; die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung wurde nicht wiederhergestellt. Das Gericht hält die Ziffern zur Entfernung bzw. Unkenntlichmachung der Plakate und die Anordnung der sofortigen Vollziehung für offensichtlich rechtmäßig, weil die Plakate den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 Abs.1 Nr.2 StGB) erfüllen und dadurch öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Eine vorherige Anhörung war aufgrund der fortdauernden Straftat und der Dringlichkeit entbehrlich, und die Verfügung ist verhältnismäßig, da Entfernung oder Überklebung ein mildes, geeignetes Mittel darstellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert wurde auf 2.500,- € festgesetzt.