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Beschluss

1 S 1121/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Verordnung des Kultusministeriums, die im Schulunterricht das Tragen medizinischer Masken oder Atemschutz (FFP2/KN95/N95) vorschreibt, verletzt voraussichtlich nicht höherrangiges Recht. • Für die Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen besteht voraussichtlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in §§ 32, 28a Abs.1 Nr.2, 28 Abs.1 IfSG in Verbindung mit delegierenden landesrechtlichen Regelungen. • Maskenpflichten sind nach der derzeitigen wissenschaftlichen Lage geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, weil sie dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dienen und weniger belastende gleich wirksame Mittel nicht konkret aufgezeigt wurden. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs.6 VwGO ist abzulehnen, wenn die Chancen des Hauptsache-Normenkontrollantrags gering sind und die Schutzinteressen der Allgemeinheit gegenüber den Betroffenen überwiegen.
Entscheidungsgründe
Maskenpflicht im Unterricht: Verordnung voraussichtlich verfassungsgemäß • Eine Verordnung des Kultusministeriums, die im Schulunterricht das Tragen medizinischer Masken oder Atemschutz (FFP2/KN95/N95) vorschreibt, verletzt voraussichtlich nicht höherrangiges Recht. • Für die Anordnung einer Maskenpflicht in Schulen besteht voraussichtlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in §§ 32, 28a Abs.1 Nr.2, 28 Abs.1 IfSG in Verbindung mit delegierenden landesrechtlichen Regelungen. • Maskenpflichten sind nach der derzeitigen wissenschaftlichen Lage geeignet, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig, weil sie dem Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit dienen und weniger belastende gleich wirksame Mittel nicht konkret aufgezeigt wurden. • Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs.6 VwGO ist abzulehnen, wenn die Chancen des Hauptsache-Normenkontrollantrags gering sind und die Schutzinteressen der Allgemeinheit gegenüber den Betroffenen überwiegen. Die Antragstellerin, Schülerin der 3. Klasse, richtet sich mit einem Antrag nach § 47 Abs.6 VwGO gegen §1 Abs.3 der Corona-Verordnung Schule, die das Tragen medizinischer Masken oder Atemschutz (FFP2/KN95/N95) im Unterricht vorschreibt. Sie rügt fehlende gesetzliche Grundlagen, die Unzuverlässigkeit von PCR-Tests und die Unverhältnismäßigkeit der Maskenpflicht wegen gesundheitlicher Belastungen und geringer Gefährdung von Kindern. Die Landesregierung verteidigt die Vorschrift mit Seuchen- und Infektionsschutzbefugnissen; das RKI und weitere wissenschaftliche Stellen würden die Maßnahmen als geeigneten Baustein zur Infektionsminderung ansehen. Der VGH prüft Zulässigkeit und Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags sowie die Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung. Es wird insbesondere die Vereinbarkeit der Verordnung mit Bundesrecht (IfSG) und mit grundrechtlichen Aspekten (Art.2, Art.1, Art.3 GG) erörtert. • Zulässigkeit: Der Antrag nach §47 Abs.6 VwGO ist zulässig und die Antragstellerin antragsbefugt, die Jahresfrist ist gewahrt und ein Rechtsschutzinteresse besteht. • Rechtsgrundlage: §1 Abs.3 CoronaVO Schule ist voraussichtlich durch §§32, 28a Abs.1 Nr.2, 28 Abs.1 IfSG gedeckt; die Landesregierung durfte die Ermächtigung auf das Kultusministerium übertragen. • Eignung: Nach Einholung und Würdigung wissenschaftlicher Erkenntnisse, insbesondere des RKI, ist das Tragen medizinischer Masken oder Atemschutz geeignet, die Verbreitung von SARS-CoV-2 zu begrenzen, auch in Schulen. • Erfordernis: Gleich wirksame, aber weniger einschneidende Mittel wurden von der Antragstellerin nicht konkret substantiiert dargetan; alleinige Maskenpflicht für Lehrkräfte oder regionale Beschränkungen sind voraussichtlich weniger geeignet. • Angemessenheit: Der Eingriff in grundrechtlich geschützte Positionen (allgemeine Handlungsfreiheit, körperliche Unversehrtheit, Persönlichkeitsrecht) wird durch das Gewicht des Schutzgutes (Schutz von Leben und Gesundheit, Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens) sowie durch Ausnahmeregeln und verhältnismäßige Ausgestaltung kompensiert. • Beweiswürdigung PCR-Tests: Die pauschale Infragestellung der PCR-Diagnostik durch die Antragstellerin wird zurückgewiesen; PCR-Tests sind bei fachgerechter Anwendung ein geeignetes Mittel zur Erkennung von Infektionen. • Wissenschaftliche Kontroverse: Existierende Minderheitenmeinungen gegen Maskenpflichten begründen keinen Verstoß gegen den Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers; dieser durfte sich an einschlägigen Behördeneinschätzungen orientieren. • Einstweiliger Rechtsschutz: Da der Normenkontrollantrag voraussichtlich unbegründet ist und die Belange des Gesundheitsschutzes schwer wiegen, ist eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Maskenpflicht nicht dringend geboten. • Folgenabwägung: Die Nachteile für die Antragstellerin sind nicht so gravierend, dass sie die erheblichen Gefahren für Dritte und die Allgemeinheit überwiegen würden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt; die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass §1 Abs.3 der Corona-Verordnung Schule voraussichtlich mit höherrangigem Recht (IfSG) und mit dem Grundrechtsschutz vereinbar ist. Insbesondere sind Maskenpflichten in Schulen nach der aktuellen wissenschaftlichen Lage geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Verhinderung von SARS-CoV-2-Infektionen; entgegenstehende Einwände zur Unzuverlässigkeit von PCR-Tests und zu angeblichen Gesundheitsgefahren durch Masken genügen nicht zur Erschütterung dieser Bewertung. Mangels tragfähiger Erfolgsaussichten des Normenkontrollantrags und angesichts überragender Schutzinteressen der Allgemeinheit ist der Erlass einer vorläufigen Rechtsschutzmaßnahme nicht angezeigt.