Beschluss
22 L 2780/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0203.22L2780.24.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.525,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, wird es eingestellt.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.525,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Der am 00. Juni 0000 geborene Antragsteller ist philippinischer Staatsangehöriger. Er erhielt am 00. April 0000 von der deutschen Botschaft in Manila ein Visum der Kategorie D für den Gültigkeitszeitraum vom 0. April 0000 bis zum 0. April 0000 mit der Berechtigung zur mehrfachen Einreise („Anzahl der Einreisen: MULT“) und mit Bedingungen/Auflagen. Im Zusatzblatt zu diesem Visum (Bl. 76 der Gerichtsakte) heißt es: „Nur gültig zur Beschäftigung als Binnenschiffer gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Nr. 3 BeschV auf einem Binnenschiff mit überwiegender Routenführung in deutschen Flussabschnitten gem. § 24 BeschV im Auftrag der Fa. I.P. GmbH in Q.. Die Zustimmung gilt unter der Voraussetzung, dass der Mindestlohn im Bundesgebiet eingehalten wird. Sonstige Erwerbstätigkeit nicht erlaubt. Wohnsitznahme im Inland nicht erlaubt.“ Ausweislich eines österreichischen Grenzübertrittsstempels in seinem Pass (Bl. 77 der Gerichtsakte) reiste der Kläger am 22. Mai 2023 am Flughafen Wien L. nach Österreich – und damit in das Gebiet der Schengen-Staaten – ein. Am 16. Februar 2024 erhielt der Antragsgegner folgende Dokumente übersandt: einen formularmäßigen, handschriftlich ausgefüllten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, in dem u.a. folgende Eintragungen gemacht wurden: Als Anschrift des Antragstellers ist die Anschrift des Nebensitzes der H. GmbH in N. („Im U.-straße N01, N.“) eingetragen, zum Aufenthaltsgrund ist die Auswahlmöglichkeit „Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG)“ angekreuzt, in der Rubrik „6.3 Unselbständige Erwerbstätigkeit“ ist angegeben: „Ich arbeite bereits bei der I.P. GmbH, W.-straße, Q. “; zudem ist das Feld „die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit liegt vor“ angekreuzt; das Formular weist zwar eine Unterschrift auf, diese ist jedoch offenkundig elektronisch generiert und entspricht nicht der Unterschrift des Antragstellers in seinem Reisepass (Gerichtsakte Bl. 70), eine Ablichtung der Seiten 2 und 3 sowie 14 und 15 des Reisepasses des Antragstellers (Bl. 5 f. der Beiakte), wobei die Seiten 14 und 15 das dem Antragsteller von der deutschen Botschaft in Manila erteilte Visum beinhalten, einen Ausdruck des englischsprachigen Beschäftigungsvertrages zwischen dem Antragsteller und der Firma I.P. GmbH, für die Adressen in Q. und in N. angegeben sind, vom 23. Mai 2023, mit dem u.a. Folgendes vereinbart wurde (Bl. 7-10 der Beiakte): „The employee will be placed on board of inland ships at the direction of the employer. Position of the employee: lightsailor (lichtmatroos) […] Startdate of the employment: the first working day on the ship Probation period: 6 months Period of notice: one month against the end of the month […] Work shift: 9-3 months […] Accomodation/housing: free Accomodation on board.” Zudem waren nach den Regelungen des Arbeitsvertrages die „General terms and conditions for Inland shipping employees of I.P. GmbH“ einbezogen. Diese führen u.a. aus: „4.1 The employee works on Inland ships. It has to be taken into account that the Inland ships sail internationally. This means that the workplace travels through different countries durinig its voyage.“, eine Vollmacht des Antragstellers vom 23. Mai 2023, mit der er die Firma I.P. GmbH, vertreten durch die dort genannten fünf Personen (u.a. Frau E. F.) bevollmächtigt, sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen verbindlich durchzuführen, die von ihm und ihm gegenüber nach den gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden können und bei denen das Gesetz eine Stellvertretung genehmigt (Bl. 11 f. der Beiakte), eine Gehaltsabrechnung, ausgestellt von der Firma I.P. GmbH auf den Namen des Antragstellers für den Monat Dezember 2023 (Bl. 13 der Beiakte), eine Bescheinigung über das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes durch die Firma X. (Bl. 14 ff. der Beiakte). Am 13. August 2024 unterrichtete der Antragsgegner per E-Mail (Bl. 22 der Beiakte) Frau Y. F. – eine auf der vorgelegten Vollmacht genannte Vertreterin der Firma I.P. GmbH – unter der E-Mail-Adresse „[…].eu“ unter dem Betreff „Antrag auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den Binnenschiffer: S., G., Az.: N02-AA“ wie folgt: „im Rahmen der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels für den oben genannten Binnenschiffer habe ich festgestellt, dass die mir von Ihnen im Antragsverfahren vorgelegten Unterlagen, trotz der mit der Fa. I. und dem bevollmächtigten Rechtsanwalt R. getroffenen Absprachen, nicht, unvollständig oder nicht leserlich eingereicht worden sind. Fehlende, unvollständige und nicht lesbare Unterlagen führen zu verlängerten Bearbeitungszeiten und können dazu führen, dass Anträge nicht prüfbar sind und abgelehnt werden müssen.Im vorliegenden Fall bitte ich Sie, mir für die weitere Bearbeitung folgende Unterlagen in lesbarer Ausfertigung vorzulegen: • Kopie des vollständigen Reisepasses. (Sie haben nur die Kopie einer Seite des Passes eingereicht) • Kopie des Dienstbuches des Binnenschiffers (Das Dienstbuch liegt nicht vor) • Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate (Es liegt nur eine Abrechnung aus Dez. 2023 vor) • Fahrtenbuch des Binnenschiffes der letzten 3 Monate mit Angabe der Zeiten, die der antragstellende Binnenschiffer in Deutschland verbracht hat • Meldebescheinigung -da der Einsatz lt. Antrag auf einem in Deutschland registrierten Binnenschiff erfolgt- Wichtiger Hinweis: Für die Bearbeitung des Antrags ist die Ausländerbehörde am Registerort des Schiffes zuständig. Der hier eingereichte Antrag wird wird nach Vorlage der Meldebescheinigung an die für den Registerort des Binnenschiffes zuständige Ausländerbehörde abgegeben. Hinsichtlich der Meldepflichten verweise ich auf § 28 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes Bitte lassen Sie mir die angeforderten Unterlagen bis spätestens 10 Tage nach Eingang dieser Mail zukommen.“ Mit Ordnungsverfügung vom 9. September 2024 (Bl. 23 ff. der Beiakte) lehnte der Antragsgegner den Antrag vom 16. Februar 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5, § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Nr. 3 BeschV ab (Ziffer 1), drohte dem Antragsteller die Abschiebung auf die Philippinen an, wenn er das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Bescheides verlasse (Ziffern 2 und 3), erließ für den Fall einer Abschiebung ein auf 30 Monate nach der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4) und erhob eine Gebühr gemäß dem beigefügten Gebührenbescheid (Ziffer 5), wobei die Gebühr im genannten Gebührenbescheid vom 11. September 2024 (Bl. 29 der Beiakte) auf 100,00 Euro festgesetzt wurde. Zur Begründung wird ausgeführt, der Antragsgegner sei aufgrund einer bei Antragstellung unklaren Zuständigkeitssituation gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 14 Abs. 3 Var. 1 ZustAVO NRW für die im Tenor genannten Maßnahmen sachlich und örtlich zuständig. Ohne die Mitwirkung des Antragstellers bzw. seines Bevollmächtigten sei eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorlägen, nicht möglich. Da der Registerort des Binnenschiffes, auf dem der Antragsteller tätig sei, nicht bekannt sei, sei es nicht möglich, den Antrag an die für den Registerort des Binnenschiffes zuständige Ausländerbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten. Die vom Antragsteller beizubringenden Unterlagen seien trotz entsprechender Aufforderung sowie mehrfacher telefonischer Hinweise – auch auf die Folgen der Nichtvorlage – gegenüber der bevollmächtigten Firma I.P. GmbH und deren Rechtsbeistand nicht vorgelegt worden. Auch eine sonstige Rückäußerung des Bevollmächtigten sei nicht erfolgt. Auf die Begründung des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen. Ordnungsverfügung samt Gebührenbescheid wurden dem Antragsteller am 12. September 2024 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieses ist handschriftlich unterzeichnet, der Name der unterzeichnenden Person wird jedoch nicht angegeben (Bl. 30 der Beiakte). Der Antragsteller hat am 29. September 2024 unter Vorlage einer von ihm unterzeichneten, nicht datierten Vollmacht, in der als Vollmachtnehmerin die Fa. I.P. GmbH eingetragen ist, sowie einer Prozessvollmacht der Fa. I.P. GmbH Klage erhoben und Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung seines Antrags macht er insbesondere geltend: Der Arbeitgeber des Antragstellers, die I.P. GmbH, sei auf lokaler, nationaler, europäischer und globaler Ebene tätig und vermittele Personal, insbesondere philippinische Binnenschiffer. Die I.P. GmbH unterhalte im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde J. eine Niederlassung. Hierbei handele es sich um einen strategisch wichtigen Standort in unmittelbarer Nähe zum Rhein. Zwecks Verlängerung der Aufenthaltstitel von in ihrem Auftrag tätigen Binnenschiffern habe die Firma I.P. GmbH in den letzten Jahren stets Verlängerungsanträge bei der Ausländerbehörde J. gestellt. In regelmäßig stattfindenden Sammelterminen seien die jeweiligen Aufenthaltstitel unproblematisch in Form von Aufenthaltserlaubnissen nach § 19c Abs. 1 AufenthG, § 24 Nr. 3 BeschV verlängert worden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 habe der Antragsgegner der I.P. GmbH mitgeteilt, dass am bisherigen Vergabesystem nicht weiter festgehalten werden könne. Voraussetzung dafür, dass die Abwicklung ausländerrechtlicher Angelegenheiten drittstaatsagehöriger Binnenschiffer durch die Ausländerbehörde des Kreises J. erfolge, sei zukünftig eine melderechtliche Erfassung dieser Personen im Kreis J.; die Anmeldung könne unter bestimmten Voraussetzungen unter der Wohnanschrift, unter der Anschrift des Arbeitgebers oder am Registerort des Binnenschiffes erfolgen. Mit Schreiben vom 5. April 2023 an den Antragsgegner habe der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers angezeigt, dass er die rechtlichen Interessen der Firma I.P. GmbH vertrete und den Antragsgegner zwecks Klärung der Vergabepraxis aufgrund der Eilbedürftigkeit um Rückmeldung bis zum 13. April 2023 gebeten. Mit Schreiben vom 14. April 2023 sei dem Antragsgegner ferner das Schreiben der Gemeinde N. vom 12. April 2023 vorgelegt worden, mit dem diese die Anfrage nach der Möglichkeit einer dortigen Anmeldung von Binnenschiffern dahingehend beantwortet habe, dass die Anmeldung eines Wohnsitzes voraussetze, dass die Person an dem Ort tatsächlich über eine Wohnung verfüge und diese auch tatsächlich bewohne (§ 17 BMG); besondere Meldepflichten für Binnenschiffer und Seeleute regele § 28 BMG, danach hätten sich Binnenschiffer und Seeleute bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liege. Am 19. April 2023 sei bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt worden, die zuständige Ausländerbehörde gem. § 14 Abs. 8 ZustAVO NRW zu bestimmen. In einem anderen aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren eines Binnenschiffers habe – nach Stellung eines gerichtlichen Eilantrages – erreicht werden können, dass der Antragsgegner sich zur Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in Bezug auf die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bereitgefunden habe. Der Antragsgegner habe in der Folge noch einige der Fälle der sich im Land befindlichen Binnenschiffer bearbeitet, zugleich aber mitgeteilt, dass zukünftig an der Rechtsansicht festgehalten werde, dass er sich als unzuständig ansehe. Zudem habe der Antragsgegner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Binnenschiffer im Rahmen des Jahresurlaubs neue Visa bei der Auslandsvertretung in ihrem Heimatland beantragen könnten. Die deutsche Botschaft in Manila habe hingegen im Dezember 2023 mitgeteilt: Sie sei nicht zuständig für die Erteilung von Visa an Personen, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland seien und ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort hätten. Dies gelte insbesondere auch während eines etwaigen Heimaturlaubes. Es bestehe für diese Personen auch grundsätzlich keinerlei Notwendigkeit für einen Visumantrag, da eine Einreise in das Bundesgebiet mit dem gültigen Aufenthaltstitel erfolgen könne. Dieser könne im Inland von der zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. Die örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde hänge nicht von einer melderechtlichen Erfassung ab. In einem weiteren anderen aufenthaltsrechtlichen Verwaltungsverfahren eines Binnenschiffers habe – wiederum nach Stellung eines gerichtlichen Eilantrages – der Anspruch auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung in Bezug auf die beantragte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durchgesetzt werden können. Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 habe die Bezirksregierung Düsseldorf den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darüber in Kenntnis gesetzt, dass gemäß § 14 Abs. 3 ZustAVO NRW als Auffangtatbestand die Ausländerbehörde zuständig sei, in deren Bezirk sich erstmals die Notwendigkeit für eine ausländerbehördliche Maßnahme ergebe. Demnach sei die Ausländerbehörde J. für die bei ihr gestellten Anträge der drittstaatsangehörigen Binnenschiffer auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Nr. 3 BeschV örtlich zuständig. Diese Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf sei in der Praxis offenbar so verstanden worden, dass die Ausländerbehörde J. grundsätzlich für die Bearbeitung der Anträge aller Binnenschiffer zuständig sei. Der Bezirksregierung sei diese Problematik sodann durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mitgeteilt worden. Zuletzt habe die Bezirksregierung ein bereits in Bearbeitung befindliches Schreiben an alle Ausländerbehörde in Aussicht gestellt, um die rechtliche Situation bzgl. der örtlichen Zuständigkeit ergänzend zu erläutern. Seit der Zuständigkeitsentscheidung der Bezirksregierung ermögliche die Ausländerbehörde J., Verlängerungsanträge für Binnenschiffer digital über eine eigene Kategorie zu stellen. Die Bearbeitungsdauer sowie die verspätete Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen erst nach Prüfung der Vollständigkeit der Unterlagen sowie einer persönlichen Vorsprache seien jedoch evident rechtswidrig gewesen. Dies sei der Bezirksregierung Düsseldorf im Juni 2024 mit der Bitte um Stellungnahme unterbreitet worden. Die Bezirksregierung habe daraufhin Kontakt zur Ausländerbehörde J. aufgenommen. Seitdem würden Fiktionsbescheinigungen – auch unabhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen und der persönlichen Vorsprache – ausgestellt. Zuletzt seien ca. 19 Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden, insgesamt seien inzwischen mehrere Hundert weitere Anträge offen und in den nächsten Monaten werde sich die Anzahl noch weiter erhöhen. Im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde C. sei ein Konkurrenzunternehmen der Firma I.P. GmbH ansässig, das aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Probleme in J. gezielt Mitarbeiter des Arbeitgebers des Antragstellers abwerbe. Die Personen erhielten in C. unproblematisch eine Fiktionsbescheinigung binnen kürzester Zeit. Die Ausländerbehörde C. habe mitgeteilt, dass die Binnenschiffer am Geschäftssitz registriert würden und sich deshalb eine örtliche Zuständigkeit ergebe. Nach weiteren Anschreiben seitens der Fa. I.P. GmbH sei jedoch mitgeteilt worden, dass die Verwaltungspraxis mittlerweile umgestellt worden sei. Kurz nach einer telefonischen Mitteilung habe der Antragsgegner nun erstmals nach Jahren die ersten Anträge abgelehnt. Trotz Kenntnis dessen, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Erholungsurlaub befunden habe, sei diesem per E-Mail mitgeteilt worden, dass 19 Fiktionsbescheinigungen und neun Bescheide abholbereit seien. Der streitgegenständliche Bescheid sei bereits formell rechtswidrig. Denn der Antragsteller sei vor Erlass dieses Bescheids nicht angehört worden, obwohl der Antragsgegner hierzu nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW verpflichtet gewesen sei. Mit dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei kein konkreter Fall besprochen worden, sondern es sei nur ein allgemeiner Austausch über verschiedene Rechtsansichten erfolgt. Das Schreiben vom 13. August 2024 genüge den Anforderungen an eine Anhörung nicht. Die darin gesetzte Frist von lediglich zehn Tagen sei nicht angemessen. Der Antragsteller arbeite auf einem Binnenschiff und habe keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort. Die Unterlagen seien stets über den Bootsführer anzufordern. Dieser müsse die Unterlagen digitalisieren und weiterleiten. Bei ordnungsgemäßem Vorgehen bzw. einer Anhörung hätte unproblematisch Fristverlängerung beantragt werden können, sofern diese in die Urlaubszeit gefallen wäre. Ferner sei auch unklar, inwiefern die geforderten Unterlagen entscheidungserheblich seien. Der Antragsteller habe eine Passkopie eingereicht. Der Antragsgegner fordere eine vollständige Passkopie, d.h. alle (leeren) Seiten des Passes. Dies sei ein erheblicher Verwaltungsaufwand für die jeweiligen Crew-Mitglieder und auch nicht nachvollziehbar. Eine vollständige Passkopie beinhalte 32 Seiten. In der Regel habe eine solche Datei eine erhebliche Größe. Das IT-System des Antragsgegners gestatte jedoch nur, Dateien bis zu 5 MB hochzuladen. Auf dieses Problem sei bereits mehrfach hingewiesen worden. Es sei unklar, wofür die vollständige Passkopie benötigt werde; sofern der Zeitpunkt der Einreise überprüft werden solle, genüge die Vorlage der Kopie der Seite mit dem entsprechenden Einreisestempel. Auch die Registrierung sei nicht entscheidungserheblich. Die Praxis der Binnenschiffer zeichne sich durch ein besonderes Maß an Flexibilität aus. Die Binnenschiffer arbeiteten stets auf Schiffen, die sich auf dem Rhein bewegten. Die Routenführung sei jedoch zum Teil dynamisch und hänge auch von der jeweiligen Auftragslage ab. Die Schiffe änderten sich in der Regel ständig. Selbst wenn eine melderechtliche Pflicht nach § 28 BMG bestehen sollte, wenn der Binnenschiffer temporär auf einem deutschen Schiff eingesetzt werde, ändere dies nichts an der örtlichen Zuständigkeit, da gerade kein gewöhnlicher Aufenthaltsort feststellbar sei. Es sei grundsätzlich in jedem Fall unzulässig, die behördliche Tätigkeit von einer Meldeadresse abhängig zu machen. Zudem missverstehe der Antragsgegner § 14 ZustAVO NRW. Maßgeblich für die Zuständigkeit sei stets der gewöhnliche Aufenthaltsort. Dieser bestimme sich in der Regel durch die melderechtliche Erfassung gem. § 14 Abs. 1 Satz 5 ZustAVO NRW; dies gelte jedoch nicht, wenn aus einer Gesamtbetrachtung folge, dass die Person an einem anderen Ort nicht nur vorübergehend verweile. So verhalte sich der Fall der Binnenschiffer; diese verweilten in der Regel nie an dem Ort, an dem das Schiff registriert sei, zumal sich das Schiff regelmäßig ändere. Ein gewöhnlicher Aufenthalt sei danach für Binnenschiffer nicht feststellbar; daran ändere auch eine etwaig bestehende Meldepflicht nach § 28 BMG nichts. Vielmehr würde eine melderechtliche Erfassung am Ort des Heimathafens des Binnenschiffes und unabhängig von der aktuellen Route des Schiffes erfolgen und gerade nicht dort, wo der Schiffer sich schwerpunktemäßig aufhalte. Sie sei daher bereits dem Grunde nach nicht geeignet, um einen gewöhnlichen Aufenthalt zu bestimmen. Eine Anknüpfung an den Heimathafen des Schiffes erschwere aufgrund der Entfernung auch die Klärung ausländerrechtlicher Belange durch den betroffenen Binnenschiffer. Ferner habe die Bezirksregierung bereits eine Zuständigkeitsentscheidung nach § 14 Abs. 3 ZustAVO NRW getroffen. Demzufolge sei bereits seitens der Fachaufsicht entschieden worden, dass kein gewöhnlicher Aufenthaltsort feststellbar sei. Zudem müsse die aktuelle Vergabepraxis der Auslandsvertretungen berücksichtigt werden, die auf den nationalen Visa den Zusatz „Wohnsitznahme im Bundesgebiet nicht erlaubt“ vermerkten. Im Übrigen müsse der Antrag im Falle der Unzuständigkeit des Antragsgegners an die zuständige Ausländerbehörde weitergeleitet werden, dies könne eine Ablehnung nicht rechtfertigen. Soweit es entscheidungserheblich auf die fehlenden Unterlagen ankomme, könnten diese nachgereicht werden. Insbesondere die überwiegende Routenführung auf deutschen Flussabschnitten, die der Antragsgegner mit der Vorlage der Fahrtenbücher der Binnenschiffe überprüfen wolle, sei indes gar keine materielle Erteilungsvoraussetzung. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2024 wird angeordnet. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen. Zur Begründung führt der Antragsgegner an: Sofern der Antragsteller rüge, dass eine Anhörung vor Erlass der Ordnungsverfügung unterblieben sei, werde darauf hingewiesen, dass im Vorfeld der Ablehnung mehrfach ausführliche Gespräche mit einer Vertreterin des (hier in allen für Binnenschiffer geführten Verfahren) bevollmächtigten Arbeitgebers und dem Prozessbevollmächtigten geführt worden seien, in denen auf die Wichtigkeit der vollständigen Vorlage und der Lesbarkeit von digitalen Unterlagen hingewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang sei regelmäßig auch darauf hingewiesen worden, dass fehlende Unterlagen zur Ablehnung von Anträgen führen könnten. Hinsichtlich der von dem Antragsteller gerügten „kurzen Frist“ für die Vorlage der Unterlagen von zehn Tagen sei zu beachten, dass die ablehnende Ordnungsverfügung nicht unmittelbar nach Fristablauf ergangen sei, sondern erst am 11. September 2024. Dem Antragsteller sei bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung insgesamt mehr als ein Monat und damit ausreichend Zeit zur Klärung seiner Belange eingeräumt worden. Zu den Ausführungen zum Urlaub des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sei anzumerken, dass dieser gegenüber dem Antragsgegner in einem Telefonat auf gezielte Nachfrage mitgeteilt habe, dass er Vertreter des bevollmächtigten Arbeitgebers des Antragstellers sei, er die einzelnen Binnenschiffer jedoch nicht vertrete. Eine Vollmacht liege dem Antragsgegner auch lediglich für den Arbeitgeber des Antragstellers vor, dem die Ordnungsverfügung ausgehändigt worden sei. Der Hinweis auf Probleme wegen einer eingeschränkten Dateigröße beim Hochladen von Passkopien sei nicht nachvollziehbar, da es allen Unternehmen der Binnenschifffahrtsbranche regelmäßig gelinge, vollständige Passkopien hochzuladen. Bei § 28 Abs. 1 BMG handele es sich um eine spezielle Meldepflicht für den Berufszweig der Binnenschiffer, der die Tatsache, dass die Routenführung von Binnenschiffen dynamisch sei, berücksichtige. Der Antragsteller habe seiner Meldepflicht unmittelbar nach Dienstantritt auf dem in Deutschland registrierten Binnenschiff nachkommen müssen. Bei Vorlage einer Meldebescheinigung wäre es dem Antragsgegner möglich gewesen, mit der für den Registerort des Schiffes zuständigen Ausländerbehörde Zuständigkeitsfragen und Details einer Aktenabgabe zu klären. Die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei im hiesigen Verfahren ausschließlich aufgrund fehlender Mitwirkung des Antragstellers bzw. seines bevollmächtigten Arbeitgebers ergangen. Insoweit lägen der im vorliegenden Fall getroffenen Entscheidung auch keine Zweifel an der Zuständigkeit zugrunde. Eine Entscheidung i.S.d. § 14 Abs. 3 Var. 1 ZustAVO NRW könne auch die Abgabe an eine andere zuständige Ausländerbehörde nach Klärung der Zuständigkeit sein. Sollte es für die Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers ankommen, so werde darauf hingewiesen, dass der Kläger auf dem Binnenschiff „V.“ tätig sei. Die Routenführung dieses Binnenschiffes liege ausweislich des Fahrtenbuches nicht im Bereich des Kreises J.. Ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Bereich des Kreises J. ergebe sich daher nicht. Die Bearbeitungszeit für den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei darauf zurückzuführen, dass dem Antragsgegner durch den Bevollmächtigten des Antragstellers sowie weitere Unternehmen der Binnenschifffahrt seit Februar 2024 rund 600 Anträge von Binnenschiffern zur Entscheidung vorgelegt worden seien. Auf gerichtliche Aufforderung hat der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 9. Oktober 2024 und vom 11. November 2024 mitgeteilt, dass der Antragsteller bislang auf den Binnenschiffen „A.“, „T.“ und „V.“ eingesetzt worden sei. Die Routenführung der Binnenschiffe, auf denen der Antragsteller eingesetzt (gewesen) sei, sei „überwiegend bzw. ausschließlich im Bundesgebiet“ verlaufen. Zugleich hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers eine Kopie des vollständigen Reisepasses des Antragstellers (Gerichtsakte Bl. 69 ff.) vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass der Antragsteller am 00. November 0000 am Flughafen Amsterdam D. aus dem Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten ausgereist ist. Eine Wiedereinreise des Antragstellers in das Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten ist im vorgelegten Reisepass nicht dokumentiert. Daneben hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Teile des Schifferdienstbuches des Antragstellers (Gerichtsakte Bl. 92 ff.) sowie Ausschnitte der Fahrtenbücher von drei Binnenschiffen vorgelegt; welchen Binnenschiffen die Fahrtenbücher zuzuordnen sind, geht aus den vorgelegten Ablichtungen nicht hervor; laut der Bezeichnung der übersandten Dateien sollen die Fahrtenbücher den Binnenschiffen „A.“ (Gerichtsakte Bl. 166 f.), „T.“ (Gerichtsakte Bl. 168 ff.) und „V.“ (Gerichtsakte Bl. 102 ff. und Bl. 175 ff.) zuzuordnen sein. Aus den dem Binnenschiff „V.“ zugeordneten Fahrtenbüchern und dem Schifferdienstbuch des Antragstellers geht hervor, dass der Antragsteller zunächst zwischen dem 23. Mai 2023 und dem 23. November 2023 auf diesem Binnenschiff tätig war, das in diesem Zeitraum zwar auch in niederländischen, vorwiegend aber in deutschen Binnengewässern verkehrte, wobei die Routenführung in unterschiedlichen Bundesländern verlief und überwiegend außerhalb Nordrhein-Westfalens lag. Im Zeitraum vom 24. Februar 2024 bis zum 5. September 2024 war der Antragsteller erneut auf dem Binnenschiff „V.“ eingesetzt; auch für diesen Zeitraum geht aus den diesem Binnenschiff zugeordneten Fahrtenbüchern hervor, dass die Routenführung des Schiffes überwiegend im Bundesgebiet, aber überwiegend außerhalb Nordrhein-Westfalens verlief, und das Schiff in dieser Zeit auch – aber nicht überwiegend – in niederländischen und belgischen Binnengewässern verkehrte. Zudem ergibt sich aus den dem Binnenschiff „T.“ zugeordneten Fahrtenbüchern, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 9. September 2024 bis zum 19. Oktober 2024 auf diesem Binnenschiff eingesetzt war und dass dessen Routenführung in dieser Zeit ausschließlich in niederländischen Flussabschnitten verlief. Schließlich ergibt sich aus den dem Binnenschiff „A.“ zugeordneten und für den Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 4. November 2024 vorgelegten Fahrtenbüchern, dass der Antragsteller während dieses Zeitraums auf diesem Binnenschiff tätig war; das Binnenschiff verkehrte in diesem Zeitraum auf deutschen Flussabschnitten, die überwiegend außerhalb Nordrhein-Westfalens lagen. Nachdem dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren eine Kostenrechnung des Gerichts an die bei Stellung des gerichtlichen Eilantrags angegebene Adresse („Im U.-straße N01, N.“) nicht zugestellt werden konnte, hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers auf gerichtliche Aufforderung zur Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Antragstellers mit Schriftsatz vom 29. November 2024 zunächst eine Anschrift des Antragstellers auf den Philippinen als „Adresse im Ausland“ mitgeteilt. Auf weitere gerichtliche Nachfrage hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 mitgeteilt, dass der Antragsteller sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalte und seine Tätigkeit auf einem ausschließlich im Inland fahrenden Schiff habe fortsetzen können. Er sei nunmehr – seit einem nicht näher benannten Zeitpunkt – auf dem Binnenschiff „O.“ tätig, das seinen Heimatort in Z. habe. Der Antragsteller lebe auf dem sich ständig fortbewegenden Schiff, sodass kein gewöhnlicher Aufenthalt feststellbar sei. Hierzu hat er eine Abschrift des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe für das Binnenschiff „B.“ (Registernummer N03) vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der Heimatort des Schiffes Z. ist. Nach einem gerichtlichen Hinweis vom 7. Januar 2025 hat der Antragsgegner Ziffern 2 bis 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 7. Januar 2025 aufgehoben und sich einer etwaigen Erledigungserklärung der Gegenseite bereits vorab angeschlossen. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Januar 2025 das vorliegende Eilverfahren sowie das zugehörige Klageverfahren insoweit für erledigt erklärt, wie der streitgegenständliche Bescheid aufgehoben worden ist. Mit Schriftsatz vom 14. Januar 2025 hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass die Ausländerbehörde K., die für die Stadt Z. nach hessischem Landesrecht zuständig sei, vor der Übernahme des Falles des Antragstellers zunächst eine entsprechende Anmeldung des Antragstellers fordere, die noch nicht erfolgt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Klage- und Eilverfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners und der beigezogenen Gerichtsakten 22 K 8136/24 und 22 L 2773/24, 22 K 8143/24 und 22 L 2776/24, 22 K 8144/24 und 22 L 2777/24, 22 K 8145/24 und 22 L 2778/24, 22 K 8146/24 und 22 L 2779/24, 22 K 8148/24 und 22 L 2781/24, 22 K 8152/24 und 22 L 2785/24, 22 K 8216/24 und 22 L 2806/24 Bezug genommen. II. A. Nachdem die Beteiligten das Verfahren insoweit für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, als sich der Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 2 und 3 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners) sowie auf die Anordnung eines auf 30 Monate nach der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 4 dieser Ordnungsverfügung) bezieht, wird das Verfahren insoweit analog § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt. B. Der Antrag im Übrigen, das heißt, soweit er sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners sowie gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 dieser Ordnungsverfügung richtet, hat keinen Erfolg. Er ist nur teilweise zulässig (nachfolgend I.) und – soweit er zulässig ist – unbegründet (nachfolgend II). I. Der Antrag im Übrigen, das heißt, soweit er sich gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners sowie gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 dieser Ordnungsverfügung richtet, ist nur teilweise zulässig. 1. Soweit sich der Antrag gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer 5 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners richtet, ist er unzulässig. Denn er ist insoweit unstatthaft. Zwar kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 – mithin bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – ganz oder teilweise anordnen. Allerdings ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ein Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Hieran fehlt es. Der Antragsteller hat nach Aktenlage keinen vorherigen Aussetzungsantrag bei dem Antragsgegner gestellt. Überdies ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass ein Ausnahmefall des § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vorliegt. 2. Soweit sich der Antrag gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners richtet, ist er hingegen zulässig, insbesondere statthaft. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn der Klage gegen diesen keine aufschiebende Wirkung zukommt. Dies ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG hinsichtlich der am 29. September 2024 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. September 2024 (22 K 8147/24) kraft Gesetzes der Fall. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides enthält auch eine Belastung, da der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Nr. 3 BeschV die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auslöste, die durch die Versagungsentscheidung beendet wurde. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend, wenn der Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt hat. Dies gilt nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG. a) Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG lagen hier zum Zeitpunkt, in dem der Antragsteller seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellte, mithin am 16. Februar 2024, vor. Das dem Antragsteller von der deutschen Botschaft in Manila am 00. April 0000 erteilte nationale Visum der Kategorie „D“ ist ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da es sich nicht um ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG, sondern nach § 6 Abs. 3 AufenthG handelt. Der Antragsteller, der nach § 2 Abs. 1 AufenthG Ausländer im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist, war zum Zeitpunkt der Beantragung der hier streitgegenständlichen Aufenthaltserlaubnis am 16. Februar 2024 im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Das dem Antragsteller von der deutschen Botschaft in Manila am 11. April 2023 erteilte Visum, das einen Gültigkeitszeitraum vom 5. April 2023 bis zum 4. April 2024 vorsah, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen. Auch war das Visum nicht wegen Eintritts einer auflösenden Bedingung erloschen. Es fehlt an Anhaltspunkten dafür, dass die Voraussetzungen der auf dem Zusatzblatt des Visums vermerkten Regelung („Nur gültig zur Beschäftigung als Binnenschiffer gem. § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Nr. 3 BeschV auf einem Binnenschiff mit überwiegender Routenführung in deutschen Flussabschnitten gem. § 24 BeschV im Auftrag der Fa. I.P. GmbH in Q..“) vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis eingetreten wären. Bei der genannten Bestimmung im Zusatzblatt des Visums handelt es sich um eine auflösende Bedingung i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn die Gültigkeit des Visums wird ausdrücklich an die Voraussetzung geknüpft, dass die genannten Vorgaben eingehalten werden, der Antragsteller also als Binnenschiffer auf einem Binnenschiff mit überwiegender Routenführung in deutschen Flussabschnitten beschäftigt ist („nur gültig“). Ist dies nicht der Fall, soll die Regelungswirkung des Visums – also die Legalisierung des Aufenthalts des Antragstellers – wegfallen, ohne dass es eines weiteren behördlichen Handelns bedarf. Vgl. zu diesem Typusmerkmal der auflösenden Bedingung Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 36 Rn. 24. Die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung waren bis zur Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nicht eingetreten. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass sich der Antragsteller zuvor entgegen der gültigkeitsbeschränkenden Nebenbestimmung des Visums zu einem anderen Zweck oder ohne Ausübung einer solchen Beschäftigung im Bundesgebiet aufhielt. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller bis zu diesem Zeitpunkt auf Binnenschiffen eingesetzt gewesen wäre, deren Routenführung nicht überwiegend auf deutschen Flussabschnitten verlaufen wäre. Die Routenführung des Binnenschiffes „V.“, auf dem der Antragsteller seit seiner Einreise in das Bundesgebiet bis zum 23. November 2023 eingesetzt war, lag vielmehr ausweislich der von seinem Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen – entsprechend der Vorgabe des Visums – überwiegend in deutschen Flussabschnitten. Zwischen dem Ende der Tätigkeit des Antragstellers auf dem Binnenschiff „V.“ am 23. November 2023 und der Beantragung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24 Nr. 3 BeschV war der Antragsteller nach Aktenlage auf keinen weiteren Binnenschiffen beschäftigt. Vielmehr reiste er ausweislich des entsprechenden Sichtvermerks in seinem Reisepass am 24. November 2023 zunächst aus dem Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten aus (Gerichtsakte Bl. 81). Die Ausreise ließ die Gültigkeit des Visums unberührt, da dieses den Antragsteller zur mehrfachen Einreisen in das Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten berechtigte. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Beschäftigung des Antragstellers im Auftrag einer anderen Firma als der Firma I.P. GmbH in Q. durchgeführt wurde. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass diese Firma auch unter Angabe einer Anschrift in N. am Rechtsverkehr teilnimmt. Denn es handelt sich hierbei ausweislich der Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers um die Anschrift einer Niederlassung der Firma I.P. GmbH, deren Hauptsitz sich in Q. befindet. b) Auch ergibt sich für den Zeitraum zwischen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bis zur hier streitgegenständlichen Versagungsentscheidung vom 9. September 2024 kein Erlöschen der aufgrund des Verlängerungsantrags des Antragstellers eingetretenen Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG durch Eintritt der auflösenden Bedingung des Visums. Zwar erfasst die mit § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG fingierte Fortgeltung des bisherigen Aufenthaltstitels des Ausländers neben der Aufenthaltserlaubnis auch die dem Aufenthaltstitel beigefügten Nebenbestimmungen. Vgl. Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 142. Lfg. Juni 2024, § 81 AufenthG Rn. 168; Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Stan: März 2024, § 81 AufenthG Rn. 54; Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition Stand: Juli 2024, § 84 AufenthG Rn. 33. Danach könnte auch der Eintritt der auflösenden Bedingung während der bereits eingetretenen Fortgeltungsfiktion – bis zur Entscheidung über den die Fiktionswirkung ursprünglich auslösenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – die Fiktionswirkung zum Erlöschen bringen. Auch in dieser Zeit ist die auflösende Bedingung indes nicht eingetreten. Im Hinblick auf die nach der Wiedereinreise des Antragstellers in das Gebiet der Schengen-Mitgliedstaaten am 24. Februar 2024 erfolgende erneute Tätigkeit des Antragstellers auf dem Binnenschiff „V.“ zwischen dem 24. Februar 2024 und dem 5. September 2024 bestehen keine Anhaltspunkte für den Eintritt der auflösenden Bedingung. Denn hierfür ergibt sich nach Aktenlage eine überwiegende Routenführung im Bundesgebiet, wenngleich das Schiff in dieser Zeit auch – aber nicht überwiegend – in niederländischen und belgischen Binnengewässern verkehrte. Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Antragstellers auf dem Binnenschiff „V.“ in dieser Zeit nicht im Auftrag der I.P. GmbH erfolgt wäre, bestehen nach Aktenlage nicht. Soweit der Antragsteller zwischen dem 9. September 2024 und dem 19. Oktober 2024 auf dem Binnenschiff „T.“ eingesetzt war, ergibt sich auch hieraus kein Erlöschen der Fiktionswirkung. Zwar verlief die Routenführung des genannten Binnenschiffes nach den Eintragungen in den insoweit vorgelegten Fahrtenbüchern ausschließlich in niederländischen Flussabschnitten. Daraus folgt indes kein Eintritt der von der Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfassten auflösenden Bedingung des Visums. Denn die Fortgeltungsfiktion hatte beim Beginn der Tätigkeit des Antragstellers auf dem Binnenschiff „T.“ schon deshalb keinen Bestand mehr, weil der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 9. September 2024 abgelehnt hatte. Mit dem durch die Ablehnung des Antrags eingetretenen Ende der Fiktionswirkung hatte auch die dem früheren Aufenthaltstitel beigefügte auflösende Bedingung keinen Bestand mehr. II. Soweit der Antrag zulässig ist, ist der jedoch unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Diese gerichtliche Entscheidung hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Bei der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Denn an der Vollziehung einer rechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme kann kein schutzwürdiges Interesse bestehen. Ist hingegen der angegriffene Bescheid rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das – hier bezüglich der Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesetzlich angeordnete – öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Erweist sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen, hat eine Abwägung der wechselseitigen Interessen zu erfolgen. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung überwiegen könnte, lassen sich nicht feststellen. 1. Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides rechtmäßig ist. a) Die Ablehnung dürfte formell rechtmäßig sein. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers dürfte dieser den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend zur Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor Erlass dieser Verwaltungsentscheidung angehört worden sein. Nach dieser Vorschrift ist vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Bei der hier streitgegenständlichen Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis handelt es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser dürfte auch in die Rechte des Antragstellers eingreifen, indem er die Fiktionswirkung, die der Antrag nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst hatte, beendete. Eine Anhörung im Sinne des § 28 VwVfG NRW muss die Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei; dem Beteiligten ist nach Abs. 1 Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 65. Edition, Stand: Oktober 2024, § 28 VwVfG Rn. 15 m.w.N. Entscheidungserheblich sind diejenigen Tatsachen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legt, die also nicht hinweggedacht werden können, ohne dass die Entscheidung eine andere wäre. Herrmann, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 65. Edition, Stand: Oktober 2024, § 28 VwVfG Rn. 16 m.w.N. Diesen Anforderungen dürfte die am 13. August 2024 vom Antragsgegner an Frau M. F. gerichtete E-Mail (Beiakte Bl. 22) genügen. Bei der Adressatin der E-Mail handelt es sich um eine als Vertreterin der vom Antragsteller für das Verwaltungsverfahren bevollmächtigten Firma I.P. GmbH mit der Führung des Verwaltungsverfahrens für den Antragsteller befugte Person. Dies folgt bereits aus der vorgelegten Vollmacht, in der Frau F. als Vertretungsberechtigte der Firma I.P. GmbH ausdrücklich aufgeführt ist. Zudem war Frau F. in einer Vielzahl von Parallelverfahren, in denen bei der I.P. GmbH beschäftigte Binnenschiffer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner begehrten, als zuständige Kontaktperson angegeben und als Kontaktadresse insbesondere die auch im hiesigen Verfahren verwendete E-Mail Adresse benannt (vgl. nur Bl. 17 Beiakte Heft 1 des beigezogenen Verfahrens 22 K 8145/24), sodass der Antragsgegner davon ausgehen durfte, Frau F. werde auch im hiesigen Verfahren die Ansprechpartnerin der für das Verfahren der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis vom Antragsteller bevollmächtigten I.P. GmbH sein. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war eine Anhörung seines Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich. Denn dieser war im Verwaltungsverfahren nicht bevollmächtigt. Vor diesem Hintergrund war auch eine Rücksichtnahme auf Urlaubszeiten des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bei der Bearbeitung des Antrages des Antragstellers nicht veranlasst. Ein Antrag auf Fristverlängerung hätte vor diesem Hintergrund auch nicht durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gestellt werden können, sondern nur durch den Antragsteller selbst oder die vom Antragsteller bevollmächtigte Firma I.P. GmbH. Der Text der E-Mail dürfte zudem hinreichend deutlich erkennen lassen, dass in dem konkreten Einzelfall des Antragstellers die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beabsichtigt ist. Denn der Aufforderung zur Vorlage noch fehlender Unterlagen ist der Hinweis vorangestellt, dass fehlende, unvollständige und nicht lesbare Unterlagen u.a. dazu führen können, dass Anträge nicht prüfbar sind und abgelehnt werden müssen. Dies lässt hinreichend deutlich den Schluss zu, dass der Adressat des Schreibens mit der Ablehnung des Antrages rechnen muss, wenn die noch fehlenden Unterlagen nicht eingereicht werden. Schließlich werden auch die im Einzelfall des Antragstellers aus Sicht des Antragsgegners entscheidungserheblichen Tatsachen benannt. Dies ist hier das Fehlen der im Einzelnen aufgezählten Unterlagen. Der Antragsgegner hat das Fehlen dieser Unterlagen seiner Entscheidung zugrunde legt. Dies geht aus der Begründung auf Seite 3 der Ordnungsverfügung hervor: „Ohne Ihre Mitwirkung bzw. die Mitwirkung Ihres Bevollmächtigten ist eine Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen, nicht möglich. Da mir der Registerort des Binnenschiffes nicht bekannt ist, ist es mir auch nicht möglich, den Antrag an die für den Registerort des Binnenschiffes zuständige Ausländerbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten.“ Mit dem Hinweis auf eine mögliche Ablehnung des Antrages wegen fehlender Unterlagen dürfte die E-Mail vom 13. August 2024 auch die Informations- und Legitimationsfunktion einer Anhörung, vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 28 Rn. 39, erfüllen. Denn sie gab dem Antragsteller hinreichend Gelegenheit, den Sachverhalt aus seiner Sicht dazulegen, ihn gegebenenfalls zu ergänzen oder zu korrigieren und somit die Möglichkeit zur Einflussnahme auf Verfahren und Sachentscheidung. Schließlich ist auch die in der E-Mail vom 13. August 2024 gesetzte Frist von zehn Tagen unter den Umständen des Einzelfalles als angemessen anzusehen. Was „angemessen“ ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei sind Bedeutung, Umfang und Dringlichkeit der Verwaltungsmaßnahme im öffentlichen Interesse mit dem subjektiven Rechtsschutzinteresse des betroffenen Beteiligten abzuwägen. Der Abstand zwischen Anhörung und Erlass des Verwaltungsakts muss so bemessen sein, dass sich der Beteiligte zum gesamten, aus ex-ante-Sicht der Behörde entscheidungserheblichen Sachverhalt sachgerecht äußern kann. Auch muss ihm genügend Zeit bleiben, sich mit der Sache vertraut zu machen und vorbereitende Überlegungen anzustellen. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 43 m.w.N. Ausgehend hiervon ist der Antragsteller nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht durch eine zu kurz bemessene Äußerungsfrist in der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs eingeschränkt gewesen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren bevollmächtigte Firma I.P. GmbH, die Adressatin des Anhörungsschreibens war, bereits vor Erhalt dieser E-Mail Kenntnis davon hatte, welche Unterlagen nach Auffassung des Antragsgegners im Falle der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Binnenschiffer vom jeweiligen Antragsteller vorzulegen seien. Denn dies war Gegenstand der verfahrensübergreifenden Kommunikation zwischen der Firma I.P. GmbH – insoweit vertreten durch den nunmehr auch vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten – und dem Antragsgegner über den Ablauf der betreffenden Antragsverfahren. Sollten die verantwortlichen Personen der Firma I.P. GmbH diese Kenntnisse selbst nicht gehabt haben, müssen sie sich die Kenntnisse der von der Firma I.P. GmbH zur Führung der verfahrensübergreifenden Gespräche bevollmächtigten Vertreters zurechnen lassen. Vgl. zur Zurechnung von Kenntnissen eines Rechtsanwalts als Wissensvertreter: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 - 8 A 1590/16 -, juris, Rn. 25 – 26 m.w.N. Die Kenntnisse der Firma I.P. GmbH wiederum muss sich der Antragsteller zurechnen lassen. Nach Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hatte der Antragsgegner der Firma I.P. GmbH bereits im Februar 2023 mitgeteilt, dass zukünftig für die Abwicklung der ausländerrechtlichen Angelegenheiten eine melderechtliche Erfassung der Binnenschiffer im Kreis J. gefordert werde (Gerichtsakte Bl. 30); die Anmeldung könne unter bestimmten Voraussetzungen unter der Wohnanschrift, unter der Anschrift des Arbeitgebers oder am Registerort des Binnenschiffes erfolgen. Zudem dürften der Firma I.P. GmbH bzw. dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aus der Vielzahl der Antragsverfahren für Binnenschiffer, die bereits zuvor beim Antragsgegner eingeleitet und von diesem bearbeitet worden waren, bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für den hiesigen Antragsteller bekannt gewesen sein, dass der Antragsgegner zur Prüfung des Antrags die Vorlage einer Kopie des vollständigen Reisepasses, einer Meldebescheinigung, des Schifferdienstbuches, der Fahrtenbücher des Binnenschiffes, auf dem der Antragsteller tätig ist, sowie der Gehaltsnachweise der letzten drei Monate für erforderlich hielt. Im Folgenden korrigierte der Antragsgegner zwar seine Praxis in Bezug auf die Ausstellung von Fiktionsbescheinigungen, nachdem in anderen Verfahren seitens der Kammer darauf hingewiesen worden war, dass diese unabhängig von der ausländerrechtlichen Zuständigkeit auszustellen seien und aufsichtsbehördlich darauf hingewiesen worden war, dass Fiktionsbescheinigungen zudem unabhängig von der Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen auszustellen seien. Davon zu trennen ist jedoch die weitere Befassung des Antragsgegners mit dem Antrag, sei es in eigener Zuständigkeit oder durch Abgabe des Verfahrens an eine andere Ausländerbehörde. An dem Standpunkt, dass die weitere Bearbeitung des Antrags von einer melderechtlichen Erfassung des Antragstellers, der Vorlage einer Kopie des vollständigen Reisepasses, des Schifferdienstbuches, der Fahrtenbücher des Binnenschiffes, auf dem der Antragsteller tätig ist, sowie der Gehaltsnachweise der letzten drei Monate abhängig sei, rückte der Antragsgegner – soweit ersichtlich – zu keinem Zeitpunkt ab. Dies war dem Antragsteller bzw. der von ihm bevollmächtigten Firma I.P. GmbH bekannt. Der Antragsteller musste daher (unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner die weitere Sachbearbeitung zu Recht von der Vorlage dieser Unterlagen abhängig machte) bei insoweit unvollständigen Unterlagen mit einer Ablehnung seines Antrages rechnen. An die Vorlage dieser Unterlagen wurde mit der E-Mail vom 13. August 2024 lediglich – unter Fristsetzung und Hinweis auf die Rechtsfolge einer unzureichenden Mitwirkung – erinnert. Davon abgesehen hätte der Antragsteller innerhalb der mit der E-Mail vom 13. August 2024 gesetzten Frist von zehn Tagen jedenfalls einen Antrag auf Fristverlängerung stellen können, falls die erbetenen Unterlagen im Einzelfall nicht fristgerecht hätten beigebracht werden können. Ein solcher Verlängerungsantrag wurde nicht gestellt, und zwar auch bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 9. September 2024 nicht. Im Übrigen dürfte eine Anhörung – wenn diese nicht bereits mit der E-Mail vom 13. August 2024 in einer den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechenden Weise durchgeführt worden sein sollte – gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW entbehrlich gewesen sein. Nach dieser Vorschrift kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll. Die Vorschrift erfasst nur die tatsächlichen Angaben eines Beteiligten zu entscheidungserheblichen Tatsachen, nicht etwa auch ihre rechtliche Würdigung. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 28 Rn. 55. So liegt der Fall hier. Der Antragsgegner weicht mit seiner Ablehnung des vom Antragsteller gestellten Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Binnenschiffer nicht zu dessen Ungunsten von dessen tatsächlichen Angaben ab, die dieser in seinem Antrag gemacht hat. Insbesondere legt er seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Firma I.P. GmbH dessen Arbeitgeberin ist und eine Zweigstelle in N. betreibt sowie die Angabe, dass der Antragsteller keine Wohnung an dieser Anschrift oder an einem anderen Ort im Kreis J. bewohnt, sondern auf einem Schiff untergebracht ist, dessen Liege- oder Heimathafen bislang nicht angegeben wurde. Dass der Antragsteller bzw. die von ihm bevollmächtigte Firma I.P. GmbH die im Antragsverfahren vorgetragenen Umstände sowie die Erforderlichkeit weiterer Angaben rechtlich anders bewertet als der Antragsgegner, ist im Rahmen des § 28 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW unerheblich. Dies ist vielmehr im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zu überprüfen. Davon abgesehen dürfte ein Anhörungsmangel – falls dieser angenommen würde – durch Nachholung der Anhörung des Antragstellers während des Gerichtsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 VwVfG NRW geheilt sein. Danach kann eine im Verwaltungsverfahren unterbliebene Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Eine Heilung setzt voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Diese Aufgabe besteht nicht allein darin, dass der Betroffene seine Einwendungen vorbringen kann und diese von der Behörde zur Kenntnis genommen werden, sondern schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Dementsprechend reichen Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren als solche zur Heilung einer zunächst unterbliebenen Anhörung nicht aus. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidungen kritisch zu überdenken. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2022 - 4 A 7.20 -, juris, Rn. 25 m.w.N. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Denn der Antragsgegner hat das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift zur Kenntnis und erkennbar zum Anlass genommen, seine Entscheidung kritisch zu überdenken. In der Antragserwiderung hat der Antragsgegner ausdrücklich gewürdigt, dass der Antragsteller mittlerweile eine vollständige Passkopie sowie das Fahrtenbuch des Binnenschiffes, auf dem der Antragsteller tätig war, und das Schifferdienstbuch des Antragstellers vorgelegt hat und dem Antragsteller insoweit keine Unvollständigkeit mehr vorgehalten. Ferner hat er seine Entscheidung erkennbar kritisch überdacht, soweit diese auf fehlende Angaben zur melderechtliche Erfassung des Antragstellers gestützt war. Denn er hat sich in der Antragserwiderung ausdrücklich dem Vorbringen des Antragstellers geöffnet, dass es für die Zuständigkeit der Ausländerbehörde auf den gewöhnlichen Aufenthaltsort des Antragstellers ankommen könnte und insoweit darauf hingewiesen, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Bereich des Kreises J. nicht gegeben sei. Der Antragsgegner hielt damit nach kritischer Überprüfung seiner Entscheidung in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung daran fest, dass er anhand der Angaben des Antragstellers weder seine eigene Zuständigkeit feststellen noch eine zuständige Ausländerbehörde identifizieren konnte, an die er (mit Einverständnis) des Antragstellers das Verfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hätte abgeben können. bb) Ferner ist auch die Zuständigkeit des Antragsgegners für die Ablehnung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegeben. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides für eine Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig war oder zu einem späteren Zeitpunkt für eine solche Entscheidung zuständig geworden wäre (nachfolgend (1)). Gleichwohl dürfte der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides für die Ablehnung des Antrags aus verfahrensrechtlichen Gründen und ohne Sachprüfung zuständig gewesen sein (nachfolgend (2)). (1) Es kann nach Aktenlage nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner für eine Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig wäre. In einem ausländerrechtlichen Verfahren, das mehr als ein Bundesland berührt, ist in einem ersten Schritt festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 - 18 E 285/19 -, juris Rn. 3. Es ist nach Aktenlage bereits nicht ersichtlich, dass die erforderliche Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers gegeben war. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, das heißt den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe berechtigt und verpflichtet ist. Fehlen – wie hier – spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verbandskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und mit § 3 VwVfG des Bundes übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 - 18 E 285/19 -, juris Rn. 4 f. Eine Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sachentscheidung ergibt sich zunächst nicht entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VwVfG. Auch unter Heranziehung von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG dürfte vorliegend eine Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sachentscheidung über den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht festgestellt werden können. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG richtet sich die Verbandskompetenz für Entscheidungen, die eine natürliche Person betreffen, nach dem Bezirk, in dem die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im Verwaltungsverfahrensgesetz nicht gegeben, doch kann hier auf die Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 13 PA 159/08 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008 - 11 S 1443/08 -, juris, Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 11 L 267/19 -, juris, Rn. 11; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 3 Rn. 21; zusätzlich auf § 9 Satz 1 AO verweisend: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 10. Aufl. 2023, § 3 Rn. 24. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 ‑, juris, Rn. 13. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort im Falle von Ausländern setzt dabei grundsätzlich voraus, dass dieses unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts-)Beschränkungen auch zulässig ist. Nur in einem solchen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Ausländer an einem derartigen Ort dauerhaft – im Sinne von länger als nur vorübergehend – verweilt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 - 18 E 285/19 -, juris, Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris, Rn. 3 (für den Fall einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG); aufenthalts- oder asylrechtliche räumliche Beschränkungen lediglich berücksichtigend: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 -, juris, Rn. 12 ff.; materiell-rechtlich begründete Ausnahmen von der obigen Regel für möglich erachtend: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2006 - 1 B 282/06, 1 S 283/06 -, juris, Rn 21 ff. (a) Nach diesen Maßstäben kann eine Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Denn es ist nach Aktenlage nicht feststellbar, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt über einen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen verfügte. Zunächst bietet die in der Antragsschrift vom 29. September 2024 genannte Anschrift keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Begründung eines dortigen gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Antragstellers. Es ist weder vorgetragen noch im Übrigen ersichtlich, dass der Antragsteller sich unter dieser Anschrift tatsächlich (überwiegend) aufhielt. Vielmehr handelt es sich um eine Anschrift, die erkennbar an die Anschrift der Zweigstelle der Firma I.P. GmbH in N. angelehnt ist, bei der der Antragsteller beschäftigt ist. Dies genügt für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts an diesem Ort aber gerade nicht. Auch im Übrigen lässt sich nach Aktenlage nicht feststellen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen hatte. (aa) Legt man die – dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung allein bekannte – Tätigkeit des Antragstellers auf dem Binnenschiff „V.“ zugrunde, ist ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers im Land Nordrhein-Westfalen nicht feststellbar. Dabei ist auf Grundlage des Vorbringens des Antragstellers davon auszugehen, dass dieser im Zeitraum seiner Tätigkeit auf diesem Binnenschiff auch auf diesem gewohnt hat. Dies zugrunde gelegt ist nach den tatsächlichen Umständen ein nicht nur vorübergehender, sondern verfestigter Aufenthalt des Antragstellers nicht feststellbar. Ausweislich der vorgelegten Fahrtenbücher des Binnenschiffes „V.“ verkehrte dieses zwar überwiegend auf deutschen Flussabschnitten, befuhr aber Flussabschnitte in unterschiedlichen Bundesländern. Ein Ort oder ein Gebiet, an dem der Antragsteller nicht nur vorübergehend verweilt, lässt sich danach in tatsächlicher Hinsicht nicht ortsfest feststellen. Erst recht ergibt sich auf dieser Grundlage kein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers in Nordrhein-Westfalen, zumal die Routenführung des Binnenschiffes überwiegend in anderen Bundesländern verlief. Zwar dürfte im Falle von Binnenschiffern entgegen der Auffassung des Antragstellers in dem hier gegebenen Fall, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nach den tatsächlichen Umständen nicht feststellbar ist, die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG unter Rückgriff auf den Rechtsgedanken der Regelung des § 28 Abs. 1 BMG in Anknüpfung an den Heimathafen des Schiffes, auf dem der Antragsteller zu dem maßgeblichen Zeitpunkt tätig und wohnhaft ist, vorzunehmen sein. Auch danach kann ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers in Nordrhein-Westfalen jedoch nicht festgestellt werden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 BMG hat sich jemand, der auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Diese gesetzgeberische Wertung ist auf § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG dergestalt zu übertragen, dass der gewöhnliche Aufenthalt eines Binnenschiffers, der auf einem in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiff tätig ist und auf diesem Schiff lebt, der speziellen melderechtlichen Zuständigkeit für diese Personengruppe entsprechend danach zu bestimmen ist, in welchem Ort der Heimathafen dieses Schiffes liegt. Das gilt jedenfalls insoweit, als ein gewöhnlicher Aufenthaltsort der Person in tatsächlicher Hinsicht nicht feststellbar ist. Zwar ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG die melderechtliche Erfassung nicht ausschlaggebend ist. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. März 2006 - 7 B 10291/06 -, juris, Rn. 3; Henkel, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 3 VwVfG Rn. 46; Schuler-Harms, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Losebl. (Stand: Juli 2024), § 3 VwVfG Rn. 30; Tegethoff, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 3 Rn. 27. Das kann aber nur in den Fällen gelten, in denen ein von den melderechtlichen Verhältnissen abweichender gewöhnlicher Aufenthalt tatsächlich feststellbar ist. Das ergibt sich schon daraus, dass der Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG nach den oben genannten Maßstäben unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen ist. Das unterstreicht, dass im Falle von Binnenschiffern deren spezifische Lebenssituation Berücksichtigung finden muss, für die der Bundesgesetzgeber in § 28 Abs.1 Satz 1 BMG die rechtliche Wertung getroffen hat, dass die Wohnung auf einem Binnenschiff der Wohnung an Land gleichgesetzt werden kann. So auch OVG Bremen, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 BA 62/81 -, VRS 62, 393 (397 f.). In § 28 Abs. 1 Satz 1 BMG kommt demnach die auch im Rahmen des § 3 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a) beachtliche gesetzgeberische Wertung zum Ausdruck, dass jemand, der als Binnenschiffer an Bord eines Binnenschiffes den Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse hat, dadurch einen hinreichend verfestigten Anknüpfungspunkt für seinen Aufenthalt im Bundesgebiet bietet. Dieser verfestigte Aufenthalt auf einem Binnenschiff, das seinerseits über den in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Heimathafen über einen hinreichend festen und gesicherten örtlichen Anknüpfungspunkt verfügt, unterscheidet den Fall eines Binnenschiffers auch von Personen, die sich ohne jeglichen verfestigten Aufenthalt im Bundesgebiet aufhalten. Für eine Ableitung der örtlichen Zuständigkeit in Bezug auf Binnenschiffer unter Berücksichtigung der Wertung der Vorgängerregelung des § 28 Abs. 1 Satz 1 BGM (§ 13 Abs. 1 MRRG) im Rahmen der Zuständigkeitsregelung des § 68 Abs. 2 StVZO auch OVG Bremen, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 BA 62/81 -, VRS 62, 393 (400), wobei freilich offen bleibt, ob das Gericht insoweit den Wohnort oder den Aufenthaltsort des Binnenschiffers unter Rückgriff auf § 13 Abs. 1 MRRG bestimmt. Die Anknüpfung an rechtliche Wertungen ist der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG auch nicht fremd. So setzt der gewöhnliche Aufenthalt eines Ausländers etwa – wie gezeigt – voraus, dass das nicht nur vorübergehende Verweilen an einem Ort unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts-)Beschränkungen auch zulässig ist. Auch auf dieser Grundlage lässt sich der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über den Antrag indes nicht bestimmen. Denn der Antragsteller hat den Heimathafen des Binnenschiffes „V.“ soweit nach Aktenlage ersichtlich bis heute nicht mitgeteilt. Er ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller im Hinblick auf seine Tätigkeit auf dem Binnenschiff „V.“ vorgelegten Unterlagen. Denn weder die – jeweils nur auszugsweise vorgelegten – Fahrtenbücher, noch das Schifferdienstbuch des Antragstellers enthalten Angaben zum Heimathafen dieses Schiffes. Gegen die Anknüpfung des gewöhnlichen Aufenthalts an den Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem dieser tätig ist und wohnt, spricht hier auch nicht, dass das dem Antragsteller erteilte Visum den Zusatz „Wohnsitznahme im Inland nicht erlaubt.“ enthält. Denn unabhängig von der Frage, ob eine solche (hier bestandskräftig gewordene) Regelung rechtmäßig wäre, wird hier für die Bestimmung der Verbandszuständigkeit allein der Rechtsgedanke des § 28 BMG auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts übertragen. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass die Anmeldung des Antragstellers am Ort des Heimathafens des Binnenschiffes tatsächlich erfolgt ist. Bei dieser Ausgangslage kommt auch eine Verbandszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG ergibt, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die Voraussetzungen der Norm sind hier nicht erfüllt. Denn die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde wäre hier auf Grundlage von § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG bestimmbar gewesen. Hätte der Antragsteller – wie vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Vorlage einer Meldebescheinigung gefordert – den Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem er tätig war und lebte, gegenüber dem Antragsgegner offengelegt, wäre der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers und damit die örtlich für die Sachentscheidung zuständige Ausländerbehörde feststellbar gewesen. Im Falle einer fehlenden Verbandszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen (oder auch im Falle einer örtlichen Unzuständigkeit des Antragsgegners innerhalb des Landes), hätte mit Zustimmung des Antragstellers eine Abgabe an die zuständige Behörde erfolgen können. Im vorliegenden Fall liegen aus diesem Grund auch keine Umstände vor, die die vom Antragsteller vorgelegte Äußerung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 14. Februar 2024 zu tragen vermögen, wonach die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung über Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Binnenschiffer entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG zu bestimmen sei. Schließlich bedarf es bei dieser Sachlage keiner Klärung, welchem Bundesland die Verbandskompetenz in den Fällen zufällt, in denen die entsprechende Anwendung des § 3 Abs. 1 VwVfG auf die Verbandskompetenz mehrerer Bundesländer führt. In solchen Fällen dürfte die Verbandskompetenz entsprechend § 3 Abs. 2 Satz 1 VwVfG dem Bundesland zufallen, das (von den Bundesländern mit Verbandskompetenz) zuerst mit der Sache befasst worden ist. Es ist aber aus den genannten Gründen bereits nicht feststellbar, dass das Bundesland Nordrhein-Westfalen, das zwar zuerst mit dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befasst war, zu den Bundesländern gehört, für die eine Verbandskompetenz entsprechend § 3 Abs. 1 VwVfG zur Sachentscheidung begründet wurde. (bb) Gleiches ergibt sich, wenn man für die Bestimmung der Verbandszuständigkeit auf die Tätigkeit des Antragstellers auf dem Binnenschiff „T.“ abstellt, die dieser ausweislich der vorgelegten Fahrtenbücher spätestens am 9. September 2024 – und damit am Tag des Ergehens der ablehnenden Entscheidung über seinen Antrag – begonnen hat, die er aber erst im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt hat. Dabei kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Routenführung des Binnenschiffes „T.“ ausweislich der vorgelegten Fahrtenbücher ausschließlich in niederländischen Binnengewässern verlief, eine Zuständigkeit des Antragsgegners bereits mit Blick darauf ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller sich in diesem Zeitpunkt gar nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat. Jedenfalls ist auch insoweit ein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers in Nordrhein-Westfalen nicht gegeben. Soweit es bei dieser Erkenntnislage, bei der der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt sicher nicht im Bundesgebiet liegt, für die Frage der örtlichen Zuständigkeit überhaupt noch auf den Heimathafen des Binnenschiffes „T.“ ankommen sollte, kann auch hieran anknüpfend ein gewöhnlicher Aufenthalt des Antragstellers in Nordrhein-Westfalen nicht festgestellt werden, da der Antragsteller für dieses Binnenschiff den Heimathafen ebenfalls nicht mitgeteilt hat. (b) Auch für den Zeitraum nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides kann eine Verbandszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen nach Aktenlage nicht festgestellt werden. Denn auch insoweit fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 3 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG in Nordrhein-Westfalen gehabt hätte. (aa) Soweit der Antragsteller seit dem 22. Oktober 2024 zunächst auf dem Binnenschiff „A.“ tätig war, ergibt sich ausweislich der für den Zeitraum vom 22. Oktober 2024 bis zum 4. November 2024 vorgelegten Fahrtenbücher zwar, dass dieses überwiegend in deutschen Flussabschnitten verkehrte, allerdings kein tatsächlicher gewöhnlicher Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen. Zudem kommt auch eine Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in Anknüpfung an den Heimathafen des Schiffes nicht in Betracht, da der Antragsteller auch in Bezug auf dieses Binnenschiff den Heimathafen nicht mitgeteilt hat. (bb) Schließlich ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2024 erstmals vorgetragen hat, seit einem nicht näher benannten Zeitpunkt auf dem Binnenschiff „ZI.“ als Binnenschiffer tätig zu sein und an Bord dieses Binnenschiffes zu leben, keine Verbandszuständigkeit des Landes Nordrhein-Westfalen für die Sachentscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Vielmehr dürfte für eine solche Entscheidung nunmehr eine Verbandszuständigkeit des Landes Hessen bestehen. Zwar kann insoweit der tatsächliche gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil der Antragsteller die Fahrtenbücher dieses Binnenschiffes bislang nicht vorgelegt hat, sodass die Routenführung dieses Schiffes nicht im Detail nachvollzogen werden kann. Soweit man die Angaben des Antragstellers zugrunde legt, dass sich das Schiff ständig fortbewege, spricht nach Aktenlage aber alles dafür, dass auch insoweit ein nach den tatsächlichen Umständen verfestigter Aufenthaltsort des Antragstellers nicht feststellbar ist. Der gewöhnliche Aufenthalt des Antragstellers lässt sich nunmehr aber unter Rückgriff auf den Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem er tätig ist und lebt, bestimmen. Dieser liegt ausweislich des vorgelegten Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe des Binnenschiffes „B.“ in Z. und damit im Bundesland Hessen. Der Umstand, dass die für den Heimathafen des Schiffes „ZI.“ zuständige Ausländerbehörde die Übernahme des Falles des Antragstellers zunächst abgelehnt hat, steht dieser Wertung nicht entgegen. Denn die Ablehnung beruhte ausweislich der Mitteilung des Antragsgegners nicht auf einer grundsätzlichen Annahme der örtlichen Unzuständigkeit, sondern allein auf dem Umstand, dass der Antragsteller sich – entgegen seinen melderechtlichen Pflichten – bisher nicht am Ort des Heimathafens des Binnenschiffes, auf dem er tätig ist, angemeldet hat. Ob die Annahme der örtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörde von der Erfüllung der melderechtlichen Verpflichtungen des Ausländers abhängig gemacht werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Jedenfalls kommt in dem Verhalten der für den Heimathafen des Schiffes „ZI.“ zuständigen Ausländerbehörde keine von der Anknüpfung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit an den Rechtsgedanken des § 28 Abs. 1 BMG abweichende Rechtsauffassung zum Ausdruck. Der Antragsteller unterliegt auch keinen aufenthaltsrechtlichen Beschränkungen, die der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts am Heimathafen des Binnenschiffes „B.“ in Z. (Hessen) entgegenstehen. Schließlich liegen auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Antragsteller prognostisch in einem anderen Bundesland als Hessen dauerhaft aufhalten wird. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass konkret absehbar wäre, ob und wann der Antragsteller auf einem anderen Binnenschiff mit Heimathafen in einem anderen Bundesland eingesetzt werden wird. Unter diesen Umständen scheidet ferner eine Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Sachentscheidung entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG aus. Denn diese Auffangnorm ist nur in solchen Angelegenheiten anwendbar, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt. Vorliegend ist jedoch eine Verbandkompetenz entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) VwVfG (für das Land Hessen) gegeben. (2) Trotz mangelnder Zuständigkeit für eine Sachprüfung des vom Antragsteller gestellten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte der Antragsgegner im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung für die auf verfahrensrechtliche Gründe gestützte Ablehnung des Antrages zuständig gewesen sein, weil der Antragsteller den Antrag dort stellte. Die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, hat es, wenn sie der Auffassung ist, unzuständig zu sein, in der Hand, entweder im Einverständnis mit dem Antragsteller den Antrag an die nach ihrer Auffassung zuständige Behörde weiterzuleiten oder, falls der Antragsteller sein Einverständnis nicht erteilt hat, den Antrag ohne Sachprüfung zeitnah abzulehnen und damit die strittige Frage einer gerichtlichen Prüfung zuzuführen. VGH Bad-Württ., Beschluss vom 17. Juni 2010 ‑ 11 S 1050/10 ‑, juris, Rn. 3; VG Bremen, Beschluss vom 31. Mai 2024 ‑ 2 V 491/24 ‑, juris, Rn. 21; Funke-Kaiser, in: Berlit, GK-AufenthG, Stand: 142. Lfg. Juni 2024, § 81 AufenthG Rn. 93. Gleiches muss auch dann gelten, wenn die Behörde, bei der der Antrag gestellt wurde, – wie hier – die zuständige Behörde nicht zeitnah ermitteln kann. b) Die Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dürfte im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung auch materiell rechtmäßig gewesen sein. Der Antragsgegner war angesichts des Umstandes, dass die für die Sachentscheidung zuständige Behörde nicht zeitnah ermittelt werden konnte und eine Abgabe des Verfahrens an diese Behörde dem Antragsgegner zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung nicht möglich war, befugt, den Antrag unter Verweis auf die fehlende Mitwirkung des Antragstellers abzulehnen. Der Antragsgegner konnte auf Grundlage der vom Antragsteller bei Antragstellung vorgelegten Unterlagen die zuständige Behörde nicht zeitnah ermitteln. Bereits die Bestimmung der Verbandszuständigkeit war – wie gezeigt – wegen der unvollständigen Angaben des Antragstellers nicht möglich. Der Bestimmung der Verbandszuständigkeit stand entgegen, dass der Antragsteller keine Angaben zu dem Heimathafen des Schiffes, auf dem er untergebracht war, gemacht hat. Auch hatte der Antragsteller keine Meldebescheinigung nach § 28 BMG oder sonstige Unterlagen vorgelegt, aus denen sich der sich der Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem er tätig war, hätte ermitteln lassen. Zugleich stand auf Grundlage der Angaben des Antragstellers – wie gezeigt – fest, dass in Anknüpfung an den Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem der Antragsteller tätig war, eine zuständige Behörde anknüpfend an den gewöhnlichen Aufenthalt unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 28 BMG hätte ermittelt werden können. Die für die Bestimmung der Verbandszuständigkeit maßgeblichen Umstände hätten auch nicht mit zumutbaren Anstrengungen durch den Antragsgegner ermittelt werden können. Letzteres schied insbesondere deshalb aus, weil der Antragsteller im Bundesgebiet auch melderechtlich nicht erfasst war. Den Antragsgegner traf hier auch keine weitergehende Pflicht zur Amtsermittlung in Bezug auf den Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem der Antragsteller wohnte. Denn unter Berücksichtigung von § 82 Abs. 1 AufenthG oblag es hier dem Antragsteller, seine Belange und für ihn günstige Umstände unverzüglich geltend zu machen und sonstige erforderliche Nachweise unverzüglich beizubringen. Kommt der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so trifft die Ausländerbehörde hinsichtlich der in die Sphäre des Ausländers fallenden Umstände nicht ersatzweise eine Ermittlungspflicht von Amts wegen. Vgl. Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 82 AufenthG / Allgemein, Stand: 11.10.2024, Rn. 7. Das gilt zumal vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner den Antragsteller hier bereits im Verwaltungsverfahren dazu aufgefordert hatte, die Meldebescheinigung oder sonstige Unterlagen, aus denen sich der Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem der Antragsteller wohnt, ergibt und die damit die Ermittlung der zuständigen Ausländerbehörde ermöglichen, vorzulegen. Nachdem der Antragsteller entsprechende Dokumente nicht vorgelegt und auch nicht um eine Verlängerung der ihm mit der E-Mail vom 13. August 2024 gesetzten Frist nachgesucht hatte, durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die zuständige Behörde nicht zeitnah ermittelt werden kann und den Antrag in der Folge ablehnen. Dass der Antragsgegner das Antragsverfahren im Falle der Mitteilung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts durch den Antragsteller an die zuständige Ausländerbehörde zur Entscheidung weitergeleitet hätte, ergibt sich aus dem ausdrücklichen Hinweis in der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung (Seite 3 unten), dass dies mangels Angabe des Aufenthaltsorts des Antragstellers nicht möglich gewesen sei. 2. Weiter sind keine Umstände ersichtlich, die im Rahmen der im Übrigen vorzunehmenden Interessenabwägung dazu führen würden, dass das kraft Gesetzes mit Vorrang versehene öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zurückstehen muss. Im Rahmen der weiteren Interessenabwägung ist zwar zu berücksichtigen, dass dem Antragsteller die Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als Binnenschiffer auf in deutschen Flussabschnitten verkehrenden Binnenschiffen zunächst nicht ohne weiteres möglich sein wird. Dem Antragsteller obliegt es aber insoweit, sich bei der zuständigen Ausländerbehörde oder gegebenenfalls bei einer (zuständigen) deutschen Auslandsvertretung um die Erteilung einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis zu bemühen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass es dem Antragsteller ohne weiteres möglich gewesen wäre, sich mit seinem Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an die zuständige Behörde zu wenden oder dem Antragsgegner die Bestimmung der zuständigen Behörde und Weiterleitung des Antrags zu ermöglichen. Sonstige Gründe sind nicht ersichtlich, aus denen sich dennoch ausnahmsweise ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers ungeachtet der Rechtmäßigkeitsprüfung der Ordnungsverfügung ergeben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § § 161 Abs. 2, 154 Abs.1 VwGO. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten insoweit dem Antragsteller aufzuerlegen. Mit der im Schriftsatz vom 7. Januar 2025 ausgesprochenen Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner zwar dem in der Hauptsache verfolgten Klagebegehren entsprochen und sich insoweit in die Position des Unterlegenen begeben. Dies rechtfertigt jedoch keine Kostenentscheidung zu dessen Lasten, weil dieser mit der Aufhebung dieser Regelungen lediglich prozessual folgerichtig auf eine geänderte Sach- und Rechtslage reagiert hat. Diese ist damit eingetreten, dass der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 10. Dezember 2024 den Heimathafen des Binnenschiffes, auf dem er nunmehr tätig und wohnhaft ist, mitgeteilt hat. Die Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 der Ordnungsverfügung erfolgte auch binnen angemessener Frist. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.5 und Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013). Danach ist in Bezug auf die Vollziehbarkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis pro Person die Hälfte des für das Klageverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes festzusetzen. Die mit der Versagungsentscheidung verbundene Abschiebungsandrohung und der Erlass des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wirkt nicht Streitwert erhöhend. Für die auch im Eilverfahren streitgegenständliche Gebührenforderung ist unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts in Ansatz zu bringen. Rechtsmittelbelehrung Der Beschluss ist unanfechtbar, soweit das Verfahren eingestellt worden ist (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung). Im Übrigen gilt: Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.