Beschluss
11 L 267/19
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2019:0710.11L267.19.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus I. für das Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. aus I. für das Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. für das Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes war nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Der wörtliche Antrag, „die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig eine Duldungsbescheinigung auszustellen“, ist, unabhängig davon, ob das Antragsbegehren – wie ausdrücklich formuliert – lediglich darauf abzielt, dem Antragsteller vorläufig eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auszustellen, oder ob es auch dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragsgegnerin zunächst zur einstweiligen Duldung des Antragstellers verpflichtet werden soll, jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist, dass der Antragsteller einen materiellen Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung gerade im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat jedenfalls einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist für den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht passivlegitimiert. Es fehlt bereits an der für die Erteilung einer Duldung bzw. einer Bescheinigung hierüber erforderlichen Verbandskompetenz des Landes Nordrhein-Westfalen. Das Aufenthaltsgesetz selbst enthält keine bundesrechtliche Regelung der Verbandszuständigkeit bei länderübergreifenden Sachverhalten. Die zuständige Ausländerbehörde ist in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese Frage ist – wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen – durch entsprechende Anwendung der mit § 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 1 C 5/11 – juris. Unter Berücksichtigung dessen ist das Land Nordrhein-Westfalen nach den der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG NRW, § 1 Abs. 1 VwVfG BE i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit a) VwVfG) für die Behandlung der aufenthaltsrechtlichen Angelegenheit des Antragstellers unzuständig. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Zur Bestimmung des in den Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht näher umschriebenen Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts kann auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 des ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zurückgegriffen werden, jedoch mit der Maßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Normen auszulegen ist. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 – juris. Nach dieser Vorschrift hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Als notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung setzt dies einen – zumindest kurzfristigen – tatsächlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 2009 – 5 C 2/08 – juris. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern erfordert eine in die Zukunft gerichtete Prognose, die alle in Betracht kommenden Umstände berücksichtigt. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 – juris. Dabei sind alle mit dem Aufenthalt verbundenen Umstände, die subjektiver, objektiver, tatsächlicher und rechtlicher Art sein können, zu berücksichtigen. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 – OVG 3 B 33.11 – juris. Dementsprechend sind auch ausländerrechtliche Regelungen, die den Verbleib eines Ausländers an einem bestimmten Ort beeinflussen, wie asyl- oder aufenthaltsrechtliche Zuweisungsentscheidungen, räumliche Beschränkungen oder Wohnsitzauflagen, aus deren Regelungen sich unmittelbar ergibt, dass der Aufenthalt des Ausländers außerhalb des Bereichs des Zuweisungsortes, der Aufenthaltsbeschränkung oder der Wohnsitzauflage nur vorübergehend ist, in die Prognoseentscheidung einzustellen. Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 -; VG Dresden, Urteil vom 4. März 2016 – 3 K 1179/15 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 (für Zuweisungsentscheidungen) – OVG 3 B 33.11 - jeweils juris. Soweit in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur vertreten wird, dass bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person – etwa im Rahmen der Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – nicht auf aufenthaltsrechtliche Vorgaben oder etwaige ordnungsrechtliche Verstöße gegen Wohnsitzauflagen abzustellen sei, vgl. etwa BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R -; LSG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 – L 12 AS 573/15 B ER – jeweils juris; Aubel, jurisPK-SGB II, § 36, Rn. 17 ff. A.A. jedoch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12. März 2013 – L 13 AS 51/13 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2014 – L 14 AS 1569/14 B ER – jeweils juris, ist dies vor allem vor dem Hintergrund der einheitlichen Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthaltes in verschiedenen Bereichen des Sozialrechts und der Sicherstellung des Zugangs zu existenzsichernden Leistungen zu sehen. Vorliegend geht es jedoch darum, eine spezifisch aufenthaltsrechtliche RegelungsIücke zu schließen, die daraus resultiert, dass keine die Verbandskompetenz der Ausländerbehörde bei länderübergreifenden Sachverhalten regelnde Norm existiert. In dieser Konstellation erscheint es gerechtfertigt, bei der Auslegung der entsprechend herangezogenen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG bzw. ihrer Entsprechungen in den jeweiligen Bundesländern zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im materiellen Recht auch aufenthaltsrechtliche Aspekte heranzuziehen. Im Falle des Antragstellers ist somit zu berücksichtigen, dass für ihn eine Verpflichtung zur Wohnsitznahme und damit auch zur Begründung seines gewöhnlichen Aufenthaltes (vgl. die Legaldefinition in § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG) in Berlin besteht. Dies folgt aus § 61 Abs. 1d AufenthG. Nach dessen Satz 1 gilt, dass ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet ist, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen. Satz 2 der Regelung bestimmt, dass, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, dies der Wohnort ist, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer entsteht die Wohnsitzverpflichtung danach, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, automatisch kraft Gesetzes. Ebenso erlischt sie automatisch ohne Beteiligung oder Zustimmung einer Ausländerbehörde, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers (wieder) gesichert ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 – juris. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig, da er nach § 51 Abs. 1 AufenthG nicht über einen erforderlichen Aufenthaltstitel verfügt und da er gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG unerlaubt eingereist ist. Der Lebensunterhalt des Antragstellers ist nicht gesichert. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Der Antragsteller bestreitet seinen Lebensunterhalt derzeit unter Rückgriff auf öffentliche Mittel, da er nach seinen Angaben in den Formularen zum Prozesskostenhilfeantrag von seiner Lebensgefährtin, die ihrerseits ausschließlich Leistungen nach dem SGB II bezieht, Kost und Logis erhält. Die demnach für den Antragsteller kraft Gesetzes bestehende Wohnsitzauflage bezieht sich auf C. . Da behördlich nichts anderes angeordnet wurde, richtet sich die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 2 AufenthG. Die Vorschrift stellt auf den Ort ab, an dem der Ausländer gewohnt hat, als die für diesen Wohnort zuständige Ausländerbehörde (in Anerkennung ihrer Zuständigkeit) die letzte Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung getroffen hat. Dieser Ort ist maßgeblich, solange die weitere Aussetzung der Abschiebung nicht von einer anderen Ausländerbehörde verfügt wird. Wo der Ausländer in dem Zeitpunkt wohnt(e), in dem die Lebensunterhaltssicherung entfällt, ist unerheblich. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, mit der eine gerechte Verteilung der Sozialkosten gewährleistet werden soll. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 18 B 543/17 – juris. Vorliegend hat bislang allein die Ausländerbehörde des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten C. über die Aussetzung der Abschiebung des Antragstellers entschieden, dies letztmalig im Jahr 2010. Die Wohnsitzauflage konnte daher nur für C. entstehen, wo der Antragsteller sich in dem Zeitraum, in dem ihm dort Duldungen erteilt wurden (2007 bis 2011) auch zumindest regelmäßig wiederkehrend tatsächlich aufgehalten hat. Er verfügte dort durchgehend über eine Unterkunft und kehrte nach seinen offenbar nur vorübergehenden anderweitigen Aufenthalten an verschiedensten Orten auch immer wieder nach C. zurück. Dass der Antragsteller nach Aktenlage seit dem 26. Juli 2011 nicht mehr über eine förmliche Duldung verfügt, ist für das Bestehen der Wohnsitzauflage unerheblich. Anderenfalls könnte sich ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer der gesetzlichen Wohnsitzauflage entziehen, indem er einfach keine (weitere) Duldung beantragt. Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 16. März 2016 – B 4 K 14.504 – juris; Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, § 61 AufenthG, Rn. 9. Unter Berücksichtigung dessen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller in Nordrhein-Westfalen keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) VwVfG übereinstimmenden Regelungen der Länder C. und Nordrhein-Westfalen begründet hat. Zwar lebt der Antragsteller seit längerem zusammen mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer Wohnung in S1. . Er beabsichtigt auch dort zu bleiben und schließt für sich eine Rückkehr nach C. aus. Diese Umstände, die dafür sprechen, dass der Antragsteller seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach S1. verlegt hat, werden jedoch durch die bestehende Wohnsitzauflage für das Land C. überwunden. Auf Grund der Wohnsitzauflage, kann jedenfalls letztlich nicht im Sinne einer gesicherten Prognose davon ausgegangen werden, dass sich der Antragsteller „bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs in S1. aufhält. Die auflagenwidrige Wohnsitznahme dort kann nämlich jederzeit ausländerrechtlich durch entsprechende Ordnungsverfügungen und bei Nichtbefolgung durch Anwendung von Verwaltungszwang beendet werden. So auch VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 – juris. Schließlich spricht auch der Zweck der gesetzlichen Wohnsitzauflage für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer, deren Lebensunterhalt nicht gesichert ist, dafür, dass die Ausländerbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG entstanden ist, Ausländerbehörde des gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. lit. a) VwVfG ist und bleibt. Die Wohnsitzauflage dient dazu, eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern zu erreichen. Insbesondere sollen geduldete Ausländer, die unter Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage in ein anderes Bundesland umziehen, dort keine Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz geltend machen können. Dieser Zweck würde jedoch nicht in gleicher Weise erreicht, wenn geduldete Ausländer durch einen auflagewidrigen Umzug in ein anderes Bundesland selbst die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des tatsächlichen Aufenthaltsorts begründen und dadurch ihren auflagewidrigen Aufenthalt ggf. verfestigen könnten. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 – juris. Dementsprechend ist der Ort eines illegalen Aufenthalts regelmäßig - unabhängig davon, seit wann der Ausländer sich dort in der Absicht aufhält, auf Dauer zu bleiben – nicht als gewöhnlicher Aufenthalt anzusehen. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Mai 2015 – 4 K 317/14 –; VG Köln, Urteil vom 17. März 2016 – 12 K 5061/14 -; VG Dresden, Urteil vom 4. März 2016 – 3 K 1179/15 -; VG Bayreuth, Beschluss vom 11. November 2015 – B 4 E 15.530 – jeweils juris; Hailbronner, Ausländerrecht, § 61 AufenthG, Rn.35b. Auch die in Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 des Grundgesetzes enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat und die demnach auch bei Entscheidungen der Ausländerbehörden zu beachten ist, steht dem vorliegend nicht entgegen. Der Ausländer kann nämlich nach § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG die Änderung der Wohnsitzauflage beantragen. Bei der Entscheidung sind dann von der Ausländerbehörde die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen und sonstige humanitäre Gründe zu berücksichtigen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Wohnsitzauflage nicht um eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes handelt. § 61 Abs. 1d Satz 4 AufenthG stellt demgemäß klar, dass der Ausländer den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen kann. Ein Kontakt zu den in einem anderen Bundesland lebenden Familienangehörigen wäre also auch bereits während des Verfahrens zur Änderung der Wohnsitzauflage und des sich ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Der Antragsteller ist daher, wenn er einen Umzug entgegen einer Wohnsitzauflage anstrebt, zunächst gehalten, die Abänderung der bestehenden Wohnsitzauflage durch ein Rechtsmittel gegen die bereits erfolgte ablehnende Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde – dies dürfte nach den vorausgegangenen Ausführungen der Ausländerbehörde des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten C. sein - weiter zu verfolgen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 8.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.