Beschluss
18 E 285/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0930.18E285.19.00
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Leitsätze
Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Ausländer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I grundsätzlich im durch eine etwaige Aufenthaltsbeschränkung oder Wohnsitzauflage bestimmten Bereich. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zurückzuweisen, weil dieses Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht ist (im Ergebnis) zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragsgegnerin entgegen der von den Antragstellern weiterhin vertretenen Auffassung für die begehrte „Aufhebung der Auflage hinsichtlich der Wohnsitzbeschränkung auf das Bundesland Thüringen“ nicht zuständig ist. Für das damit der Sache nach begehrte Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich der bestandskräftigen Wohnsitzauflage (§ 51 Abs. 1 - 3 VwVfG NRW bzw. § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG NRW) ist die zuständige Behörde (§§ 51 Abs. 4 bzw. §§ 48 Abs. 5, 49 Abs. 5 VwVfG NRW) nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auch im vorliegenden Fall Anwendung findet, in zwei Schritten zu bestimmen. In einem ersten Schritt ist festzustellen, welches Bundesland die Verbandskompetenz zur Sachentscheidung besitzt. Diese Frage ist - wenn keine speziellen koordinierten landesrechtlichen Kompetenzregelungen vorliegen - durch entsprechende Anwendung der mit § 3 VwVfG übereinstimmenden Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder zu beantworten. In einem zweiten Schritt ist auf der Grundlage des Landesrechts des zur Sachentscheidung befugten Bundeslandes zu ermitteln, welche Behörde innerhalb des Landes örtlich zuständig ist. Führen die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten aus, wie das beim Vollzug des Aufenthaltsgesetzes der Fall ist, so regeln sie gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich die Einrichtung der Behörden, d. h. den Ländern in ihrer Gesamtheit obliegt die Bestimmung der Verbandskompetenz und dem einzelnen Bundesland im Rahmen seiner Kompetenz die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit. Allerdings verlangt Bundesrecht, dass durch eine koordinierte Regelung der Länder, hilfsweise durch eine Regelung des Bundes, bestimmt ist, welches Land zur Ausführung der konkreten Aufgabe berechtigt und verpflichtet ist. Fehlen - wie hier - spezielle koordinierte landesrechtliche Zuweisungsregelungen zur Verwaltungskompetenz, ergibt sich ein aufeinander abgestimmtes System im Wege der entsprechenden Anwendung der zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder, die insoweit inhaltsgleich sind und mit § 3 VwVfG übereinstimmen. Diese Regelungen finden daher entsprechende Anwendung, wenn das für die Ausführung einer bundesrechtlich begründeten Aufgabe zuständige Land auf andere Weise nicht zu ermitteln ist. Die Verbandskompetenz bestimmt sich mithin aus der entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG des Bundes übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Nach dieser Vorschrift ist in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 1 C 5.11 -, juris, Rn. 17 ff., OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 18 A 60/13 -. Eine Definition des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im VwVfG nicht gegeben, doch kann hier auf die Definition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zurückgegriffen werden. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 13. Juli 2011 - 2 BvR 742/10 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris, Rn. 16; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. April 2014 - OVG 3 B 33.11 -, juris, Rn. 36; OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009- 13 PA 159/08 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008- 11 S 1443/08 -, juris, Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 11 L 267/19 -, juris, Rn. 11; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, HK-VerwR, 4. Aufl. 2016, § 3 Rn. 21; zusätzlich auf § 9 Satz 1 AO verweisend: Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl. 2018, § 3 Rn. 24. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts bestimmt sich dabei nicht nach dem inneren Willen des Betroffenen, sondern setzt eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, juris, Rn. 16; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris, Rn. 13. Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen an einem Ort im Falle von Ausländern setzt dabei grundsätzlich voraus, dass dieses unter Berücksichtigung der maßgeblichen ausländerrechtlichen räumlichen (Aufenthalts)Beschränkungen auch zulässig ist. Nur in einem solchen Fall kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Ausländer an einem derartigen Ort dauerhaft - i. S. v. länger als nur vorübergehend - verweilt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 7. August 2020 - 4 MB 24/20, 4 O 19/20 -, juris, Rn. 3 (für den Fall einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Abs. 1c AufenthG); aufenthalts- oder asylrechtliche räumliche Beschränkungen lediglich berücksichtigend: OVG Hamburg, Beschlüsse vom 27. August 2012 - 5 Bs 178/12 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 26. April 2006 - 4 Bs 66/06 -, juris, Rn. 12 ff.; materiell-rechtlich begründete Ausnahmen von der obigen Regel für möglich erachtend: OVG Bremen, Beschluss vom 9. Oktober 2006- 1 B 282/06, 1 S 283/06 -, juris, Rn 21 ff. Andernfalls wäre ein Ausländer nämlich gemäß § 12 Abs. 3 AufenthG verpflichtet, den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen. Vgl. zu diesem Aspekt OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2009 - 13 PA 159/08 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. August 2008 - 11 S 1443/08 -, juris, Rn. 3. Diese Pflicht kann mit Zwang durchgesetzt werden (§ 71 Abs. 5 AufenthG). Entsprechendes gilt - wie hier - im Fall einer Wohnsitzauflage. Eine Wohnsitzauflage ist zwar keine räumliche Beschränkung i. S. v. § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, denn sie ordnet lediglich eine Residenzpflicht an und lässt - anders als eine räumliche Beschränkung - die Freizügigkeit im Bundesgebiet im Übrigen unberührt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2008- 1 C 17.07 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. November 2013 - 18 A 1291/13 -, juris, Rn. 14, und vom 21. Juni 2012 - 18 B 420/12 -, juris, Rn. 4. Sie verpflichtet damit (lediglich) zur Wohnungsnahme und -nutzung an diesem Ort bzw. in diesem Bereich. Vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 13. Aufl. 2020, § 12 AufenthG Rn. 33. Bei Fehlen spezialgesetzlicher Regelungen ist die jeweils zuständige Behörde unter Rückgriff auf die ordnungsbehördliche bzw. polizeiliche Generalklausel indes befugt, vom Ausländer entsprechend der Wohnsitzauflage zu verlangen, den rechtswidrig außerhalb des Bereichs der Wohnsitzauflage begründeten Wohnsitz aufzugeben und in den Bereich der Wohnsitzauflage zurückzuverlegen. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012- 18 B 420/12 -, juris, Rn. 7 ff.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 12 AufenthG, Stand: 4. Juni 2017, Rn. 14. Zudem stellt die Nichtbefolgung einer Wohnsitzauflage eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 98 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG dar. Vgl. Hohoff, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Juli 2020, § 98 AufenthG Rn. 24 f. Damit ist ein nicht nur vorübergehendes Verweilen i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG i. V. m. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein im durch die Wohnsitzauflage bestimmten Bereich möglich und rechtlich zulässig. Ein davon abweichender tatsächlicher Aufenthaltsort hingegen ist für die Zuständigkeitsbestimmung nicht maßgeblich. Vgl. hingegen die frühere Rechtsprechung des Senats zu § 4 Abs. 1 OBG NRW, etwa Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 18 B 1280/12 -. Gemessen an diesen Maßstäben ist für eine Zuständigkeit der Ausländerbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen und mithin der Beklagten nichts ersichtlich. Eine Zuständigkeit der Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen ergibt sich nicht aus einer entsprechenden Anwendung der mit § 3 Abs. 1 Nr. 3a VwVfG übereinstimmenden Regelungen in den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Die Antragsteller sind ausweislich der vom Landratsamt Weimarer Land ausgestellten und jeweils bis zum 14. Februar 2019 gültigen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zur Wohnsitznahme in Thüringen verpflichtet. Diese bestandskräftigen Auflagen bleiben gemäß § 51 Abs. 6 AufenthG nach Ablaufen der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnisse in Kraft. Vgl. zu letzterem: OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. April 2017 - 8 PA 46/17 -, juris, Rn. 9. Die Antragsteller sind daher auch derzeit verpflichtet, ihren Wohnsitz in Thüringen zu nehmen. Mithin besitzt das Bundesland Thüringen weiterhin die Verbandskompetenz für die von den Antragstellern begehrte Aufhebung. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin - entgegen der von den Antragstellern vertretenen Auffassung - mit dem Schreiben vom 7. November 2018 auch nicht beschieden. Dort wird vielmehr - im Hinblick auf ein Mitwirkungserfordernis der aufnehmenden Kommune - lediglich mitgeteilt, die Antragsgegnerin stimme der Änderung der Wohnsitzauflagen durch die zuständige Behörde nicht zu. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist unanfechtbar.