Beschluss
3 B 33/11
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Frage, ob eine Vertreibung bereits eine Enteignung darstellt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
• Maßnahmen der Bodenreform gegen Großgrundbesitzer, die primär bodenordnerischen Zwecken dienten, unterliegen dem Vermögensgesetz und sind nicht rehabilitierungsfähig nach dem VwRehaG.
• Neue Beweismittel rechtfertigen nur dann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens, wenn sie die tragende Rechtsauffassung des Bescheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ernsthaft in Frage stellen.
• Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats ist nur nachvollziehbar, wenn sie sich auf denselben abstrakten Rechtssatz und dieselbe Rechtsvorschrift bezieht.
• Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltswürdigung begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich das Gericht mit dem Vortrag befasst hat und der Kläger nicht darlegt, dass eine andere Würdigung zu rehabilitierungsrechtlich relevanten Ergebnissen geführt hätte.
Entscheidungsgründe
Einzelfallprüfung von Vertreibung und Enteignung im Rehabilitierungsverfahren • Die Frage, ob eine Vertreibung bereits eine Enteignung darstellt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. • Maßnahmen der Bodenreform gegen Großgrundbesitzer, die primär bodenordnerischen Zwecken dienten, unterliegen dem Vermögensgesetz und sind nicht rehabilitierungsfähig nach dem VwRehaG. • Neue Beweismittel rechtfertigen nur dann die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens, wenn sie die tragende Rechtsauffassung des Bescheids in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ernsthaft in Frage stellen. • Eine behauptete Divergenz zur Rechtsprechung des Senats ist nur nachvollziehbar, wenn sie sich auf denselben abstrakten Rechtssatz und dieselbe Rechtsvorschrift bezieht. • Verfahrensrügen gegen die Sachverhaltswürdigung begründen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn sich das Gericht mit dem Vortrag befasst hat und der Kläger nicht darlegt, dass eine andere Würdigung zu rehabilitierungsrechtlich relevanten Ergebnissen geführt hätte. Der Kläger beantragte die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz mit dem Ziel, die Rehabilitierung seines Vaters wegen Enteignung zweier je über 100 ha großer Güter in Nordwestmecklenburg zu erreichen. Der Vater war vertrieben worden bzw. geflohen; die Güter wurden durch einen Treuhänder verwaltet und 1946 neu aufgesiedelt. Ein 2003 ergangener Bescheid lehnte die Rehabilitierung ab; das Verfahren wurde 2006 rechtskräftig. Der Kläger stellte ab 2008 Anträge auf Wiederaufnahme und Rücknahme des Bescheids und legte u.a. eine nachträglich gefundene Not-Kennkarte seines Vaters vor; aus ihr sollte sich ergeben, dass die Vertreibung nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Karte sei für die entscheidende Frage nicht entscheidend und die Umstände sprächen dafür, dass die Enteignung im Zuge der Bodenreform erfolgt sei. Der Kläger rügte zudem Fehler bei der Würdigung möglicher Ausnahmen von der Enteignung nach mecklenburgischer Bodenreformverordnung. • Rechtliche Grundlage ist das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz in Verbindung mit den Regelungen zum Vermögensverlust durch Bodenreformmaßnahmen. • Das Gericht stellt auf die Umstände des Einzelfalls ab, ob eine Vertreibung bereits eine Enteignung zum Ausdruck brachte; eine pauschale Generalisierung zugunsten des Klägers ist unzutreffend. • Maßnahmen der Bodenreform gegen Großgrundbesitzer verfolgten vorrangig bodenordnerische Zwecke; solche Maßnahmen fallen nach gefestigter Rechtsprechung unter das Vermögensgesetz und sind nicht rehabilitierungsfähig (§ 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG i.V.m. VermG). • Die vorgelegte Not-Kennkarte ist kein neues Beweismittel, das die tragende Rechtsauffassung des ablehnenden Bescheids in Frage stellt, weil sie keinen konkreten Aufschluss über Vertreibung oder Enteignung und deren Beweggründe gibt. • Die vom Kläger behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung ist nicht substantiiert dargelegt; die angeführten Entscheidungen betreffen unterschiedliche Rechtsgrundlagen und keine gleichlautenden abstrakten Rechtssätze. • Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt; strittige Schlussfolgerungen stellen Fragen der Sachverhalts- und Beweiswürdigung dar, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sind. • Für die Wiederaufnahme des Verfahrens wäre darzulegen gewesen, dass die Enteignung primär nicht der Bodenordnung diente und mit grob rechtsstaatswidrigen Eingriffen in die Persönlichkeit verbunden war; hierzu enthält die Beschwerde keine hinreichenden tatsächlichen Angaben. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision blieb erfolglos. Das Gericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens und die Rücknahme des ablehnenden Bescheids abzulehnen, weil die vorgelegten Unterlagen und die angeführten Umstände die tragende Annahme, dass die Enteignung im Rahmen der Bodenreform erfolgt ist und primär bodenordnerischen Zwecken diente, nicht erschüttern. Eine allgemeine Umqualifizierung von Vertreibung in Enteignung ohne Einzelfallprüfung ist nicht zulässig. Verfahrens- und Divergenzrügen greifen nicht durch, da weder ein Verfahrensmangel noch eine substantiiert aufgezeigte Abweichung von Senatsrecht vorliegt.