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Urteil

28 K 44/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0829.28K44.22.00
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Leitsätze

Wird eine Nutzungsänderung von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, dann handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes in Abs. 1 Nr. 4 erfasst wird (hier: Umwandlung eines Schweinestalles in Büro- und Sozialräume für einen Schweinemastbetrieb).

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine Nutzungsänderung von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, dann handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes in Abs. 1 Nr. 4 erfasst wird (hier: Umwandlung eines Schweinestalles in Büro- und Sozialräume für einen Schweinemastbetrieb). Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer KG unter der aus dem Rubrum ersichtlichen postalischen Anschrift eine nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz am 23.03.2009 genehmigte Tierhaltungsanlage, nämlich einen Schweinezucht- und -mastbetrieb mit 1.225 Zuchtsauen und 1.500 Mastschweinen. An der gleichen Hofstelle betreibt die D. KG Ferkelerzeugung mit 5.288 Ferkelplätzen. Die Klägerin erstrebt die positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage für die Nutzungsänderung einer Stallung ihres Schweinemastbetriebes zu Büro- und Sozialräumen auf dem Grundstück G01. Die betroffenen Stallgebäude werden – laut eigenen Angaben und nach der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme des Fachbereichs Technik des Beklagten –entsprechend der erteilten Genehmigung als Quarantäneställe ohne feste Belegung genutzt. Auf derselben Hofstelle unter derselben postalischen Anschrift S.-straße 0 in A. betreibt der Komplementär der Klägerin, der zugleich Komplementär der D. KG ist, einen Ackerbaubetrieb. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die dabei bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche von ca. 100 ha nicht ausreicht, um die überwiegende Futtergrundlage für die Tierhaltung darzustellen. Das Grundstück, auf dem sich der klägerische Gewerbebetrieb befindet, liegt unstreitig im planungsrechtlichen Außenbereich gem. § 35 BauGB. Zwar hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen in seiner Sitzung am 17.10.2023 die Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. N01 „S.-straße“ beschlossen, ausweislich dessen beabsichtigt ist, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umstellung des bestehenden Tierhaltungsbetriebes auf tierfreundliche Haltungsformen zu schaffen. Ein Fortgang des Bebauungsplanverfahrens ist seit der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs jedoch nicht zu verzeichnen. Vgl. zum Planungsstand und Entwurf: https://www.ihk.de/[...] Unter dem 18.03.2020 – beim Beklagten eingegangen am 07.04.2020 – stellte die Klägerin die Bauvoranfrage für die beabsichtigte Nutzungsänderung einer Stallung des von ihr geführten Schweinemastbetriebes zu Büro- und Sozialräumen. Zur Begründung führte sie aus, für die immer umfangreicher werdende Büroarbeit werde Platz benötigt, weshalb Teile des Schweinestalls umgebaut werden sollten. Durch den Umbau verringere sich der Tierbestand um ca. 30 Sauenplätze. Eine zweite, im Namen des Komplementärs der Klägerin, Herrn H. Q., gestellte Bauvoranfrage, welche Gegenstand des Parallelverfahrens (28 K 45/22) ist, betraf die geplante Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem streitgegenständlichen Grundstück. Obwohl die Gemeinde A. ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erklärte, lehnte der Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. In seinem Versagungsbescheid vom 23.12.2021 stellte er fest, dass unter Berücksichtigung der Einlassungen im Rahmen der Anhörung sowie der seinerzeitigen Feststellungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG NRW) vom 16.03.2018 (612 – 329.3 – Jan) das Vorhaben mit dem Bauplanungsrecht des § 35 BauGB nicht vereinbar und daher unzulässig sei. Zur Begründung führte der Beklagte im Einzelnen aus: Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Es handele sich bei dem Vorhaben um eine unzulässige Nutzungsänderung baulicher Anlagen eines aktiven Intensivtierhaltungsbetriebes ohne überwiegend eigene Futtergrundlage, welcher der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege. Eine Aufspaltung der betrieblichen Tätigkeiten in solche, die der Landwirtschaft (§ 201 BauGB) dienten und solche, die der gewerblichen Intensivtierhaltung dienten, sei nach der Entscheidung der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aus dem Jahre 2018 unzulässig. Die mit dem BauGB-Änderungsgesetz erfolgte Änderung/ Konkretisierung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nehme Intensivtierhaltungsbetriebe, die einer UVP bzw. UVP-Vorprüfungspflicht unterlägen, von der im Außenbereich privilegierten Zulassung explizit aus. Aufgrund des sich aus § 29 BauGB ergebenden Begriffs des „Vorhabens“ (Errichtung, Änderung oder Erweiterung) könnten auch bei bestehenden und genehmigten Betrieben derartige Vorhaben ohne formelle Bauleitplanung nicht durchgeführt werden. Ein etwaiger Bestandsschutz erstrecke sich nur auf Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die dem Erhalt und der Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks dienen würden. Andere bauliche Maßnahmen würden der Verfestigung des nach heutiger Rechtslage nicht mehr genehmigungsfähigen Betriebes dienen und seien daher planungsrechtlich unzulässig. Das Vorhaben könne auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinnes des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden bzw. ihm entgegenstünden. Der Außenbereich sei grundsätzlich privilegierten Vorhaben vorbehalten. Nicht privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich, welche die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, mithin eine fortschreitende Zersiedlung befürchten ließen, würden grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange führen. Überdies widerspreche das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der Fläche für die Landwirtschaft darstelle. Nach Zustellung des Versagungsbescheides am 30.12.2021 hat die Klägerin am 05.01.2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht von der Privilegierung ausgenommen. Zwar sei ihr Betrieb als gewerbliche Tierhaltung zu qualifizieren . Von der Einschränkung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht erfasst sei jedoch die Nutzungsänderung vorhandener Anlagen, sofern sie nicht mit einer Änderung oder Erweiterung verbunden sei. Um eine solche bloße Umnutzung der vorhandenen Anlage, die weder mit einer (baulich zu verstehenden) Änderung, noch mit einer Erweiterung der baulichen Anlage als solcher verbunden sei, handele es sich hier. Sie wolle einen Teil der von ihr derzeit als Stallung für die Tierhaltung genutzte Gebäude nun für Büro- und Sozialräume umnutzen. Damit sei eine Reduzierung der Tierplatzzahlen verbunden. Zugestanden werden könne, dass die Ausstattung von Büro- und Sozialräumen durchaus Unterschiede zur Ausstattung eines Stalls aufweisen würde. Die erforderlichen baulichen Maßnahmen zur Herrichtung der Büro- und Sozialräume fielen aber nicht unter den Begriff der (baulichen) Änderung einer Tierhaltungsanlage, da hiermit keine Eingriffe in die Statik oder sonstige relevante bauliche Merkmale des Gebäudes verbunden seien. Auch sei das Vorhaben gerade nicht mit einer als entscheidend für die Änderung einer Anlage angesehenen Erhöhung des Nutzungsmaßes des in Rede stehenden (Gesamt-) Gebäudes verbunden. Vielmehr sei die beabsichtigte Nutzungsänderung mit einer Reduzierung der Tierplatzzahlen und damit einer Emissionsreduzierung verbunden. Dies entspreche der gesetzgeberischen Intention, da im Rahmen der Innenentwicklungsnovelle 2013 gewerbliche Tierhaltungsanlagen aus der Privilegierung ausgenommen worden seien, um das Wachstum gewerblicher Tierhaltungsbetriebe einzuhegen. Die begehrte Nutzungsänderung diene damit der Aufrechterhaltung des bereits genehmigten Betriebes, sei insbesondere auch nicht mit einer baulichen Erweiterung oder Änderung verbunden und diene durch die Reduzierung der Tierplatzzahlen zumindest mittelbar der Einhaltung von aktuellen Umweltstandards. Soweit die Beklagte darauf abstelle, dass eine Verminderung der Tierplatzzahlen keinen Niederschlag in den Bauvorlagen finden würde, sei dies zwar bei formaler Betrachtung zutreffend. Jedoch solle der bisherige Quarantänebereich wegfallen und in Büro- und Sozialräume umgenutzt werden, sodass in einer anderen Abteilung des Stallgebäudes eine Quarantäneabteilung, die naturgemäß nicht dauerhaft mit Schweinen belegt sei, neu geschaffen werde. Die maximal zulässige Tierplatzzahl werde sich hierdurch tatsächlich vermindern, jedenfalls aber nicht erhöhen. Selbst wenn die Auffassung des Beklagten zutreffen würde, dass das vorliegende Bauvorhaben nicht dem Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB unterfiele, würde dies nicht zu dessen Unzulässigkeit führen. Es handele sich dann um ein sonstiges Bauvorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB. Nach dieser Norm erweise sich das Umnutzungsvorhaben als zulässig, da öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Auch wenn der Flächennutzungsplan im Bereich des umzunutzenden Stallgebäudes eine Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft enthalte und das hiesige Stallgebäude in Ermangelung einer überwiegenden eigenen Futtergrundlage nicht als landwirtschaftlich im Sinne der §§ 201, 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu qualifizieren sein sollte, wäre aufgrund der Größe des bestandsgeschützten Stallgebäudes und der üblichen Nutzungsdauer einer solchen Anlage festzustellen, dass die Realisierung der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft am Vorhabenstandort dauerhaft ausgeschlossen und der Flächennutzungsplan insoweit funktionslos geworden sei, weshalb der ohnehin nur als „Platzhalter“ ohne konkrete Nutzungszuweisung zu verstehende Flächennutzungsplan der Umnutzung im Bestandsgebäude nicht (mehr) entgegengehalten werden könne. Der Beklagte gehe selbst davon aus, dass die gesamte Hofstelle, die über eine erhebliche räumliche Ausdehnung verfüge, mit allen ihren Bestandteilen als gewerblich und damit nicht mehr landwirtschaftlich zu qualifizieren sei, sodass die tatsächlichen Verhältnisse, auf die die Flächennutzungsplandarstellung sich beziehe, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen würden. Das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen sei vor dem Hintergrund ausgeschlossen, dass die Abluftführung des Stallgebäudes nicht geändert und die Tierplatzzahl jedenfalls nicht erhöht werde. Auch die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung sei nicht zu befürchten, da das Bestandsgebäude nicht erweitert und keine neue Nutzung in die Örtlichkeit gebracht werden solle. Die Umnutzung eines Teils des Stallgebäudes in Sozialräume solle sich innerhalb der bestehenden Kubatur vollziehen, sodass das Vorhaben sich dem Bestand vollständig unterordne und ihn nicht erweitere. Es finde im Vergleich zum genehmigten Bestand auch keine grundsätzlich andersartige Nutzung und insbesondere auch keine Nutzungsintensivierung statt. Auch eine negative Vorbildwirkung des Vorhabens für andere Vorhaben, die eine Befürchtung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB tragen könnte, sei nicht ersichtlich. Die Zulassung des Vorhabens stelle sich demnach nicht als städtebaulich und siedlungsstrukturell unerwünschter Vorgang der Zersiedlung dar. Die Aufrechterhaltung des Betriebs erfordere die beabsichtigte Nutzungsänderung. Die Veränderung der Tierhaltung im klägerischen Betrieb durch Umsetzung der Vorgaben der Initiative Tierwohl führe zu einem erheblich höheren Arbeits- und damit auch einem entsprechend höheren Personalaufwand. Zwischenzeitlich seien im Tierhaltungsbetrieb der Klägerin 4 Personen ganztags und 3 Personen halbtags fest angestellt (eine davon als Bürokraft). Hinzu kämen 2 Aushilfen für die Stallreinigung. Aus Arbeitsschutzgesichtspunkten müsse die Klägerin für diese Arbeitskräfte angemessene Büro- und Sozialräume vorhalten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 23.12.2021 zu verpflichten, ihr den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung einer Stallung in Büroräume und Sozialräume auf dem Grundstück G01 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält der Klägerin entgegen: Das Vorhaben stelle eine im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nicht zulässige Nutzungsänderung eines aktiven Betriebs der Intensivtierhaltung ohne überwiegend eigene Futtergrundlage dar und beeinträchtige öffentliche Belange gemäß § 35 BauGB. Die Nutzungsänderung der Stallung zu Büro- und Sozialräumen unterliege der Einschränkung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz BauGB. Von dieser Regelung seien nur bauliche Maßnahmen ausgenommen, die der Aufrechterhaltung des genehmigten Betriebs dienen würden (bloße Reparatur- /Instandsetzungsmaßnahmen), insbesondere, wenn diese nicht mit einer baulichen Veränderung verbunden seien. Jegliche Baumaßnahmen, welche die Genehmigungsfrage neu aufkommen ließen und somit von bauplanungs- sowie bauordnungsrechtlicher Relevanz seien, fielen unter den mit dem Entfall der Privilegierung einhergehenden Planvorbehalt. Die von der Klägerin vorgetragene, mit dem Bauvorhaben einhergehende Verminderung der Tierplatzzahlen finde keinen Niederschlag in den Bauvorlagen. Die Betriebsbeschreibung zeige im Bereich der Tierhaltung im Ist und im Ziel die identische Anzahl an Tieren. Ferner beinhalte die Betriebsbeschreibung keine Angabe zu den genehmigten Ferkelaufzuchtplätzen und der Festmistlagerkapazität. Ungeachtet dessen stelle auch eine Verminderung der Tierplatzzahl eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Zudem müsse die Betriebsbeschreibung aufgrund der gebotenen gemeinsamen Betrachtung von Ackerbau und Tierhaltung die dem Betrieb zugrundeliegenden Flächen enthalten, woran es hier fehle. Die Bauvorlagen seien insoweit unzureichend und unvollständig. Für den hier nicht angenommenen Fall, dass das klägerische Vorhaben nicht von § 35 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz BauGB umfasst und weiterhin privilegiert wäre, müsse sich das Bauvorhaben an den weiteren Voraussetzungen des § 35 BauGB messen lassen. Diese würden ebenfalls nicht erfüllt. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, wie in dem angefochtenen Bescheid dargelegt worden sei. Der Flächennutzungsplan sei so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet würden. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen bedeute jedoch nicht, dass der Flächennutzungsplan nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang sei, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmten, denn dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gelte, dass der Flächennutzungsplan nur dort nicht mehr maßgeblich sein könne, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden könnten, weil sie etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine landwirtschaftliche Nutzung des Vorhabengrundstücks unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr in Betracht komme, bestünden nicht. Eine Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplanes sei folglich nicht gegeben. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass der Gesamtbetrieb bereits über Büroräumlichkeiten verfüge. Umstände, welche die Notwendigkeit weiterer Büroräumlichkeiten und Sozialräume rechtfertigten, seien nicht vorgetragen und nachgewiesen. Überdies handele es sich bei dem umzunutzenden Stallgebäude um genehmigte Quarantänestallungen. Die Umnutzung dieses Gebäudes hätte daher ggf. weitere erforderliche Nutzungsänderungen an anderer Stelle zur Folge, um notwendige Quarantäneplätze zu schaffen. Insoweit stelle sich die Frage der Betriebsdienlichkeit und einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte 28 K 45/22 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten positiven Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit, denn dem zur Erteilung des Bauvorbescheides gestellten Vorhaben, das unstreitig nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und mithin im Außenbereich (§ 35 BauGB) zur Ausführung kommen soll, stehen gemäß §§ 77 Abs. 1 Satz 3, 74 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, denn ihm steht die Vorschrift des § 35 BauGB entgegen. I. Die Klägerin kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das Vorhaben dient keinem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb. Nur wenn der Vorhabenträger ausreichend eigene Futterflächen i.S.d. § 201 BauGB besäße, wäre der Betrieb als landwirtschaftliche Tierhaltungsanlage einzustufen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 1984 - 4 C 27/81 -, juris Rn. 11 (gewerbsmäßige Hühnerzucht), HessVGH, Beschluss vom 28. Juni 1989 - 3 TG 1866/89 -, juris Rn. 22. So liegt es hier jedoch nicht. Die von der Klägerin betriebene, gewerbliche Tierhaltung erfüllt mangels überwiegender eigener Futtergrundlage nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2018 - 11 K 6538/15 -, juris Rn. 43. Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist auch nicht als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB zulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind. Die beabsichtigte Nutzungsänderung der Stallung zu Büro- und Sozialräumen unterliegt der in § 35 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz BauGB genannten Einschränkung. Maßgeblich für das Bestehen einer UVP-Pflicht sind grundsätzlich die §§ 3a bis 3f UVPG. Dabei reicht es aus, dass eine Vorprüfungspflicht besteht. Der Privilegierung ist daher auch dann ausgeschlossen, wenn eine Vorprüfung ergeben würde, dass UVP-Belange nicht erheblich beeinträchtigt sind. Vgl. Kellermann in: Rixner/Biedermann/Charlier, Systematischer Praxiskommentar BauGB/BauNVO, 4. Aufl. 2022, § 35 BauGB Bauen im Außenbereich, Rn. 46. Die Tierhaltung unterfällt hier nicht dem Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 Nummer 1 BauGB und sie unterliegt jedenfalls der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, vgl. Ziff. 7.7.3 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Von der sich aus dem Zusatz zu Nr. 4 ergebenden Begrenzung der privilegierten Zulässigkeit von gewerblichen Tierhaltungsanlagen werden die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung erfasst. Unter Errichtung ist die Errichtung (Herstellung) einer Tierhaltungsanlage zu verstehen ebenso wie die Neuerrichtung unter Beseitigung einer ggf. bisher vorhandenen Tierhaltungsanlage. Unter Änderung ist die Änderung der Substanz einer baulichen Anlage in städtebaulich relevanter Weise zu verstehen, d. h. der Umbau, der Ausbau, die Erweiterung, Verkleinerung oder auch die Veränderung des Nutzungsmaßes. Vgl. BVerwG Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5/99 -, juris = NVwZ 2000, 1048 und vom 27. August 1998 - 4 C 5/98 -, juris Rn. 17, juris; Battis/Krautzberger/Löhr/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 29 Rn. 17; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 57e. Eingeschlossen ist dabei die Änderung im Inneren eines Gebäudes. Nicht zur Änderung gehören hingegen Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, also solche Maßnahmen, die auf die Erhaltung des Gebäudebestands und die Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks ausgerichtet sind. Dies entspricht den im Rahmen des (passiven) Bestandsschutzes möglichen Maßnahmen. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 57e. Von der Begrenzung durch den Zusatz der Nr. 4 ausgenommen sind ferner Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen, etwa die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlage in eine gewerbliche Tierhaltungsanlage. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 37; BeckOK BauGB/Söfker, 62. Ed. 1.2.2024, BauGB § 35 Rn. 32. Wird die Nutzungsänderung hingegen von einer Änderung der Bausubstanz begleitet, handelt es sich zugleich um eine (bauliche) Änderung, die von der Beschränkung des Privilegierungstatbestandes in Abs. 1 Nr. 4 erfasst wird. Dies gilt etwa für den Umbau eines Scheunengebäudes in eine Tierhaltungsanlage oder bei einem mit baulichen Änderungen verbundenen Wechsel der Tierart. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 57f. Auch in Fällen, in denen das Erscheinungsbild unangetastet bleibt und das Bauvolumen nicht erweitert wird, können an der Anlage vorgenommene Bauarbeiten das Merkmal einer Änderung aufweisen. Denn nach dem Wortsinn des § 29 BauGB reicht es aus, dass eine Anlage nach baulichen Maßnahmen als eine andere erscheint als vorher. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang maßgeblich auf Art und Umfang der Baumaßnahmen ab. Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz stellen hiernach eine Änderung im Sinne des § 29 BauGB dar, wenn das Bauwerk dadurch seiner ursprünglichen Identität beraubt wird. Ein solcher Identitätsverlust tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur ein, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt und eine statische Nachberechnung erforderlich macht, sondern erst recht, wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5/99 -, juris Rn. 26. Hier gehen mit der beabsichtigten Nutzungsänderung umfassende bauliche Änderungen einher bzw. stehen zu erwarten. Es liegt auf der Hand, dass die Umnutzung eines Stallgebäudes mit Boxen zur Schweinehaltung zum Zwecke der Einrichtung von Aufenthalts- / Arbeitsräumen für Menschen umfassende Baumaßnahmen im Innern erfordert, die sich nicht auf das bloße Einziehen von Zwischen und Trennwänden beschränken. So müssen nach der Arbeitsstättenverordnung z.B. Pausenräume über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sowie ausreichend temperiert sein und gesundheitlich zuträgliche Atemluft in ausreichender Menge aufweisen. Zwar hat der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung erläutert, das Gebäude verfüge über Fenster, eine Lüftungsanlage und eine Heizung. Es ist aber davon auszugehen, dass die Herrichtung von Büro- / Sozialräumen weitere Maßnahmen an Fußboden, Wänden (Wärmedämmung), Dach und den Fenstern erfordert und auch die Anforderungen an die Rettungswege erfüllt werden müssen. Hieraus folgt zugleich eine städtebauliche Relevanz. Eine städtebauliche Relevanz besteht nämlich bereits dann, wenn es sich um eine Anlage handelt, die generell - also unabhängig vom konkreten Vorhaben - geeignet ist, sich auf die bauliche oder sonstige Nutzung der Umgebung auszuwirken. Vgl. OVG RP, Beschluss vom 10. April 2015 - 1 A 11037/14 -, juris Rn. 7. Dies ist bei einem Gebäude mit Büro- / Sozialräumen für einen Tierhaltungsbetrieb anzunehmen. II. Unterfällt das Vorhaben nicht der Privilegierung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, so ist es auch nicht als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig. Insoweit ist der Ausschluss von UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorrangige Spezialregelung. Denn ein Vorhaben kann nur dann als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB angesehen werden, wenn es keinem Planvorbehalt unterliegt. Schon in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 - 11 K 6538/15 - (juris Rn. N01) hat das VG Düsseldorf dargelegt, dass die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlage nur noch nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans möglich ist. Ein UVP-(vor-)prüfungspflichtiger Tierhaltungsbetrieb soll gerade nicht mehr wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden, sondern er bedarf der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans. Vgl. ferner VG Düsseldorf, Urteil vom 29. Oktober 2018 - 11 K 7420/15 -, juris Rn. 55 f., unter Verweis auf den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/11468 vom 14. November 2012, Bl. 14. Die mit einer baulichen Änderung der Bausubstanz verbundene Nutzungsänderung des Quarantänestalles ist hiervon bauplanungsrechtlich erfasst, da sie der betriebenen Intensivtierhaltung zuzurechnen ist. Die Genehmigung der Errichtung als sonstiges Vorhaben liefe dem Zweck der Gesetzesänderung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, der darin besteht, UVP-(vor-) prüfungspflichtige Tierhaltungsanlagen nicht zu erweitern oder zu fördern, zuwider. III. Sollte hingegen entgegen dieser Auffassung § 35 Abs. 2 BauGB auf das Vorhaben als sonstiges Vorhaben Anwendung finden, so ist es dennoch gemäß § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil seine Ausführung öffentliche Belange beeinträchtigt. Nach § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vor, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht (Nr. 1) oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt (Nr. 7). 1. Dem Gericht erscheint die Einschätzung des Beklagten nicht zweifelhaft, dass das klägerische Vorhaben einen der in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB genannten öffentlichen Belange – hier Verfestigung einer Splittersiedlung – beeinträchtigen würde. Eine Gefahr der Zersiedelung besteht nicht nur bei der Errichtung von Wohngebäuden, sondern auch bei anderen mit dem Aufenthalt von Menschen verbundenen baulichen Anlagen, z.B. auch bei gewerblichen Zwecken dienenden Anlagen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1976 - IV C 42.74 -, juris Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 3. Februar 2022 - 9 ZB 20.2336 -, juris Rn. 17; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 104 m.w.N.. Sogar eine Nutzungsänderung ohne bauliche Erweiterung – aber einhergehend mit baulichen Veränderungen – kann die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Im Fall der Klägerin würde die nicht mit baulichen Erweiterungen verbundene Nutzungsänderung des Bestandsgebäudes zur unerwünschten Verfestigung einer Splittersiedlung beitragen, indem sie den Fortbestand des in seiner bisherigen Nutzung offenbar nicht mehr attraktiven Gebäudes perpetuierte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 -, juris Rn. 24, und Beschluss vom 14. Juli 1975 - 4 B 4.75 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Juli 2019 - 1 LA 140/18 -, juris Rn. 11. Im Falle der Genehmigung der neuen Nutzung würde der Klägerin der Anreiz genommen, den Rückbau der offenbar nicht mehr benötigten Stallungen zu erwägen, und träte der vom Gesetzgeber mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB missbilligte Zustand ein, dass eine nicht privilegierte Inanspruchnahme des Außenbereichs für die Zukunft festgeschrieben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10/11 -, juris Rn. 24. 2. Die Darlegungen der Klägerin, aufgrund der Größe des bestandsgeschützten Stallgebäudes und der üblichen Nutzungsdauer einer solchen Anlage sei die Realisierung der Darstellung als Fläche für die Landwirtschaft am Vorhabenstandort dauerhaft ausgeschlossen und der Flächennutzungsplan insoweit funktionslos geworden, zeigen nicht auf, weshalb das die von den Stallungen eingenommene Fläche nicht – gegebenenfalls im Zusammenhang mit angrenzenden Flächen – im Einklang mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans genutzt werden könnte (z.B. Tierhaltung auf eigener Futtergrundlage durch einen landwirtschaftlichen Betrieb). Der Nutzungswille einzelner Grundstückseigentümer hat keinen Einfluss auf die Aussagekraft des Flächennutzungsplans, der die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung grundsätzlich ungeachtet der konkreten Grundstückszuschnitte darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 10 A 1002/14 -, juris Rn. 15. Die von der Klägerin in Bezug genommenen Gebäude auf dem Grundstück (und auf den umliegenden Grundstücken) stehen einer dem Flächennutzungsplan entsprechenden Nutzung der verbliebenen Freiflächen nicht entgegen. 3. Die aufgezeigte Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. § 35 Ab. 4 Nr. 6 BauGB, wonach dem sonstigen Vorhaben der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, nicht entgegengehalten werden kann, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist, findet vorliegend keine – auch keine entsprechende – Anwendung. a) Abs. 4 Nr. 6 ist nicht anwendbar auf Erweiterungen von Betrieben, deren bauliche Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 BauGB zu beurteilen sind. Deren Zulässigkeit einschließlich ihres baulichen Umfangs und ihrer Zweckbestimmung beurteilt sich nach den Merkmalen des jeweiligen in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Privilegierungstatbestandes. Insofern kommt es auf die dienende Funktion oder die dem Privilegierungstatbestand entsprechende Zweckbestimmung der baulichen Anlagen an. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen für die Vorhaben als Bestandteile von Gewerbebetrieben können nicht durch die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 umgangen werden. Dies gilt namentlich für solche Merkmale der Privilegierungstatbestände, die ausdrücklich für die Größe oder sonstige Beschränkungen maßgeblich sind, so etwa für die Größenbegrenzung nicht landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, die sich aus der Bezugnahme auf bestimmte Größen abstellenden UVP – oder Vorprüfungspflichten des UVPG ergeben und die nach Nr. 4 ausdrücklich für Erweiterungen von Tierhaltungsanlagen gelten. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 161 f. b) Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so kommt die Vorschrift auch aus einem anderen Grund nicht zur Anwendung: Die Vorschrift gilt nämlich nicht für Nutzungsänderungen gewerblicher Betriebe, Vgl. BVerwG Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 4 B 145.90 -, juris (zu einer Umwandlung einer Werkstatt mit Lager in eine Verkaufsstätte), und zwar auch dann nicht, wenn sie zwar mit baulicher Änderungen einhergeht, jedoch keine Betriebserweiterung zur Folge hat. Denn die von Nr. 6 erfasste angemessene Erweiterung eines Gewerbebetriebs ist darauf gerichtet, dem bestehenden und ausgeübten Betrieb über den bloßen Bestandsschutz hinaus angemessene Erweiterungen zu ermöglichen. Eine Nutzungsänderung von Teilen der Betriebsgebäude wird daher von Nr. 6 nicht erfasst. So ist die Umwandlung eines Teils einer Lagerhalle eines Landhandelsbetriebs in eine Betriebswohnung von Nr. 6 nicht erfasst. Vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 Bf 89/02 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 161b-162a. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Vorschrift, der auf die “bauliche Erweiterung" abstellt, als auch aus der Systematik des § 35 Abs. 4 BauGB: Nur bei den in seiner Nr. 1 genannten landwirtschaftlichen Gebäuden sowie bei den in Nr. 4 aufgeführten erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden sind Nutzungsänderungen nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB ausdrücklich begünstigt. Eine analoge Anwendung der für nicht privilegierte Nutzungsänderungen geltenden Tatbestände auf andere Fallgruppen kommt nicht in Betracht. Vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 29. September 1987 - 4 B 191/87 -, juris Umwandlungen der Struktur eines im Außenbereich genehmigten gewerblichen Betriebes, die als die Genehmigungsfrage erneut aufwerfende Nutzungsänderungen auch öffentliche Belange neu beeinträchtigen können, sind nicht durch § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB begünstigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 4 B 145/90 -, juris Rn. 9. 4. Die Klägerin kann sich für ihren geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsänderung auch nicht auf einen vermeintlichen Bestandsschutz der vorhandenen baulichen Anlagen berufen. Unabhängig davon, dass die Genehmigung nur zu erteilen ist, wenn dem geplanten und zur Genehmigung beantragten Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, stellt allein der Bestandsschutz auch keine Grundlage für einen Zulassungsanspruch dar . Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 4 B 14.07 -, juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 4. Oktober 2016 - 9 ZB 14.2172 -, juris Rn. 9, m.w.N. Verfassungsrecht, insbesondere Art. 14 GG (Eigentumsschutz) steht dem nicht entgegen. Außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es keinen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus dem eigentumsrechtlichen Bestandsschutz. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 1998 - 4 C 10/97 -, juris unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C N01.82 -, BVerwGE 72, 362. Mit § 35 BauGB hat der Gesetzgeber für die bauliche Nutzung des Außenbereichs eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG getroffen. § 35 Abs. 4 BauGB stellt eine gesetzliche Ausgestaltung der von der Rechtsprechung für den Außenbereich entwickelten Grundsätze des Bestandsschutzes und der eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition dar. Sind die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt, so scheidet Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG als Grundlage für einen Zulassungsanspruch von vornherein aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2007 - 4 B 14.07 -, juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 9 ZB 09.271 -, juris Rn. 12. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für die Klägerin in angemessenem und ausreichendem Umfang. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.