Urteil
11 K 6538/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0125.11K6538.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger, gelernter Landwirt, beabsichtigt die Errichtung eines Kaltwintergartens auf dem Grundstück L.------weg 7 in T. (Gemarkung T. , Flur 29, Flurstück 52). Das inmitten ausgedehnter Acker-, Weide- und Waldflächen gelegene Grundstück ist unter anderem mit einem ursprünglich durch Bauschein vom 31. März 1955 genehmigten Wohnhaus mit angrenzendem Wirtschaftsgebäude und einem Altenteiler bebaut. Ausweislich dieses Bauscheins waren im Wohnhaus die Wohnnutzung im Erd- und Obergeschoss sowie im Wirtschaftsgebäude die Nutzung allein des Erdgeschosses als Milchkammer und Waschküche genehmigt. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern in dem Wohnhaus. Auf seiner Hofstelle, dem streitgegenständlichen Grundstück, betreibt die K. Schweinemast KG, deren Komplementär der Kläger ist, einen genehmigten Schweinezucht- und -mastbetrieb. Des Weiteren betreibt dort die L1. KG den genehmigten landwirtschaftlichen Betrieb der Ferkelerzeugung, deren Komplementär der Kläger ebenfalls ist. Diese Tierhaltungsbetriebe umfassen 1.225 Sauenplätze, 5.288 den Sauen zuzurechnende Ferkelplätze sowie 1.500 Mastschweineplätze. Die bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen, die teilweise gepachtet sind, teilweise im Eigentum des Klägers stehen, reichen nicht aus, um eine einen Anteil von 50 % übersteigende eigene Futtergrundlage zu erwirtschaften. Im Flächennutzungsplan ist das streitgegenständliche Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes des Kreises L2. - Nr. 14 T. -X. liegt das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet mit dem Entwicklungsziel Erhaltung. Mit Bauantrag vom 30. März 2015 beantragte der Kläger die Errichtung eines im Südwesten an sein Wohnhaus anschließenden Kaltwintergartens mit einer Grundfläche von 8,075m x 4,70m = 37,95 m². Die diesem Antrag beigefügte Bauzeichnung zeigt neben den Gebäudeansichten den Grundriss des Erd- und Obergeschosses des Wohnhauses und des Wirtschaftsgebäudes. Die Gebäude sind auf beiden Stockwerken über Wanddurchbrüche miteinander verbunden. Neben den im Erd- und Obergeschoss des Wohnhauses ausgewiesenen Wohnflächen sind in dieser Bauzeichnung im Erdgeschoss des Wirtschaftsgebäudes unter anderem ein Vorrats- sowie ein Hauswirtschaftsraum eingezeichnet. Das Obergeschoss des Wirtschaftsgebäudes weist ein Büro aus, das sowohl über eine Treppe vom Erdgeschoss des Wirtschaftsgebäudes als auch über einen direkten Zugang vom heutigen Elternschlafzimmer im Obergeschoss des Wohngebäudes verfügt. Das Büro ist ausweislich der Bauzeichnung an der Südwest-Seite mit Dachflächenfenstern ausgestattet. Laut der dem Bauantrag ebenfalls beigefügten Betriebsbeschreibung bewirtschaftete der Kläger im Zeitpunkt der Bauantragstellung 30 ha, von denen 29 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 1 ha forstwirtschaftliche Nutzfläche waren. Nach dieser Beschreibung standen von der insgesamt zur Verfügung stehenden - jedoch nicht gänzlich bewirtschafteten - landwirtschaftlichen Nutzfläche 27,5 ha im Eigentum des Klägers, wurden 24 ha zugepachtet und 22,5 ha wiederum verpachtet. Am 13. April 2015 erklärte die beigeladene Gemeinde T. ihr Einvernehmen. Mit Schreiben vom 28. April 2015 erklärte die untere Landschaftsbehörde, dass keine Bedenken gegen die Erteilung einer Baugenehmigung bestünden, da nicht mit über das vorhandene Maß hinausgehenden erheblichen und nachhaltigen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes zu rechnen sei. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen nahm erstmalig am 5. Mai 2015 Stellung und teilte mit, dass der Kläger einen landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb mit 27,92 ha Fläche bewirtschafte. Von dieser Fläche stünden 13,25 ha in seinem Eigentum und der Rest der Flächen sei auf bis zu 18 Jahre gepachtet. Es würden Kleegras (1,29 ha) und Corn-Cob-Mix (26,63 ha) angebaut. Dabei handele es sich um die Ausübung von Landwirtschaft im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs (BauGB) und das Vorhaben sei in Art, Umfang und Ausmaß dem landwirtschaftlichen Betrieb angemessen. Mit Stellungnahme vom 22. Mai 2015 revidierte die Landwirtschaftskammer NRW ihre Einschätzung und teilte mit, dass bei kumulierender Betrachtung die Privilegierungsvoraussetzungen für das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht vorlägen, da die Tierhaltung nicht auf überwiegend eigener Futtergrundlage betrieben werden könne. Mit Anhörungsschreiben vom 30. Juni 2015 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die beantragte Baugenehmigung nicht erteilt werden könne, da es sich bei der Erweiterung des Wohnhauses zugleich um die Erweiterung der gewerblichen - im Außenbereich nicht privilegierten - Tierhaltungsanlage des Klägers handele. Mit Bescheid vom 11. September 2015, dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 16. September 2015 zugestellt, lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben sei weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Der vom Kläger betriebene Ackerbau sowie die Wiesenwirtschaft (im Folgenden Ackerbau) könnten nicht gesondert von der auf derselben Hofstelle betriebenen gewerblichen Tierhaltungsanlage gesehen werden, sodass die Erweiterung des Wohnhauses nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert sei. Da die gewerbliche Tierhaltungsanlage umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig sei, scheide auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB aus. Der Wintergarten sei auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, da er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderliefe und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Überdies ginge von der Genehmigung eine negative Vorbildwirkung aus. Schließlich stünden dem Vorhaben auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen, die das streitgegenständliche Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft auswiesen. Der Kläger hat am 28. September 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen geltend macht: Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig, weil es seinem landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb in der Form des Ackerbaus diene. Er betreibe selbständig Ackerbau, wobei er nur zur Erntehilfe Lohnarbeiter einsetze. Die Wohnfläche sei auch zuzüglich des geplanten Wintergartens für seine Familie auch unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs angemessen. Das Wohnhaus sei überdies in bauplanungsrechtlicher Hinsicht kein Bestandteil der Tierhaltungsanlage, sondern Betriebsleiterwohnhaus des weiterhin bestehenden und bauplanungsrechtlich privilegierten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs. Laut der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Betriebsbeschreibung vom 8. September 2016 bewirtschafte er nunmehr insgesamt 63,82 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, von denen 29 ha in seinem Eigentum stünden, er 35,32 ha zupachte und 0,5 ha verpachte. Nach dieser Betriebsbeschreibung bewirtschafte er diese 63,82 ha als Betriebsleiter mit einem Arbeitsanteil von 100 %, seine Ehefrau mit einem Arbeitsanteil von 30 % und ein weiterer mithelfender Familienangehöriger mit einem Arbeitsanteil von 25 %, wobei die Getreideernte fremd vergeben werde. Die Pachtdauer betrage für 30,32 ha bis zu 18 Jahre und beruhe für die übrigen 5 ha auf Verwandtschaftspacht. Laut den im weiteren gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben betreibe er den Ackerbau mit Ausnahme der Erntearbeiten alleine, wobei nur zu Spitzenzeiten der Altenteiler aushelfe. Er bewirtschafte demnächst eine Fläche von über 70 ha in einer einen landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kennzeichnenden spezifischen betrieblichen Organisation. Die landwirtschaftlichen Flächen lägen alle in einem Umkreis von ca. sieben Kilometern um seine Hofstelle. Eine konkrete Planung der Betriebsnachfolge sei aufgrund seines Lebensalters und des jungen Alters seiner Kinder noch nicht erforderlich. Für die L1. KG und die K. Schweinemast KG sei er ca. 12 Stunden pro Woche tätig, während er für den Ackerbau im Durschnitt 30 Stunden pro Woche arbeite. Die L1. KG verfüge über fünf Festbeschäftigte, fünf 450 € Kräfte und zudem sei seine Ehefrau mit 18 Stunden pro Woche fest beschäftigt. Er selbst erledige hier nur organisatorische Arbeiten. In der K. Schweinemast KG seien fünf 450 € Kräfte angestellt und der Altenteiler helfe ebenfalls mit. Er, der Kläger, übernehme hier ebenfalls überwiegend die organisatorischen Aufgaben. In den Ställen sei er kaum tätig. Im Wirtschaftsjahr 2015/2016 habe er mit der L1. KG einen Gewinn von 71.330,00 € und mit dem Ackerbau von 21.392,00 € erwirtschaftet. Mit der K. Schweinemast KG habe er in diesem Zeitraum einen Verlust von 95.289,00 € gemacht. An der Eigenschaft als privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb ändere das Hineinwachsen der Tierhaltungsanlagen in die Gewerblichkeit mangels überwiegender eigener Futtergrundlage nichts. Die Kumulationsregelung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB bzw. § 10 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) betreffe allein die Frage, ob eine für sich betrachtet nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige oder entsprechend vorprüfungspflichtige Tierhaltungsanlage in der Gesamtschau mit anderen Tierhaltungsanlagen einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung nach dem UVPG bedürfe. Vorliegend unterliege die Tierhaltungsanlage der K. Schweinemast KG im Falle einer Neuerrichtung jedoch unzweifelhaft einer UVP-Pflicht. Das Wohnhaus diene jedoch allein dem Wohnen von Menschen, sodass nicht erkennbar sei, warum es auf eine kumulierende Betrachtung ankomme. Jedenfalls sei das Vorhaben jedoch gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB genehmigungsfähig. Der Sinn der Beschränkung der Privilegierung gewerblicher Tierhaltungsanlagen im Rahmen der Innenentwicklungsnovelle 2013 habe allein darin bestanden, die Ausbreitung von Intensivtierhaltungsanlagen einzudämmen. Die Änderung sollte jedoch keine Auswirkung auf die Zulässigkeit von solchen gewerblichen Tierhaltungsanlagen ggf. zuzuordnenden Betriebsleiterwohnhäusern haben. Im äußersten Fall ergebe sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens aus der Regelung des § 35 Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 11. September 2015 (Aktenzeichen 6.1/6.3-01534-2015-13-BGV) zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Kaltwintergartens auf dem Grundstück Gemarkung T. , Flur 29, Flurstück 52 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheids. Darüber hinaus führt er aus, dass nach den bei der Ortsbesichtigung am 16. Januar 2018 gewonnenen Erkenntnissen und den aufgenommenen Lichtbildern bereits die vom Kläger eingereichten Bauvorlagen unrichtig seien, da sie weder sämtliche bauliche Veränderungen am Wohnhaus noch den neuen, nicht genehmigten Gebäudebestand in Gestalt des Gartenhauses sowie der Hygieneschleuse aufzeigten. Neben diesem neuen Gebäudebestand dokumentierten die beim Ortstermin gemachten Lichtbilder ebenfalls, dass das Dachgeschoss des Wohnhauses nunmehr auf zwei Seiten mit Dachflächenfenstern und das Obergeschoss des Wirtschaftsgebäudes auf der Südwest-Seite mit Dachflächenfenstern und gegenüberliegend mit einer Dachgaube ausgestattet seien. Der Einbau der Dachflächenfenster im Bereich des Dachgeschosses sowie der Einbau einer Gaube ließen dazu auf einen nicht genehmigten Ausbau des Dachbodens zu Wohnzwecken schließen. Das Vorhaben sei jedoch darüber hinaus bauplanungsrechtlich unzulässig. Denn auch unter Berücksichtigung der Ausweitung der landwirtschaftlichen Flächen fehle es an einer ausreichenden Futtergrundlage für die Tierhaltung, sodass keine Landwirtschaft im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorliege. Ein ehemals privilegierter landwirtschaftlicher Betrieb verliere durch das infolge unzureichender Futtergrundlage bedingte Hineinwachsen in die Gewerblichkeit die Privilegierung insgesamt. Die Flächenbewirtschaftung könne nicht aus diesem Gesamtbetrieb herausgespalten werden. Es sei von einer gemeinsamen Anlage im Sinne des § 10 UVPG auszugehen. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass der Ackerbau einen landwirtschaftlichen Betrieb darstelle. So seien die Angaben des Klägers zur Wirtschaftlichkeitsberechnung des Ackerbaubetriebs unzureichend, da keinerlei Nachweise beigefügt gewesen seien, die eine Zuordnung der Ergebnisse zu den einzelnen Betriebsteilen ermögliche. Ebenso wenig habe er Angaben hinsichtlich der Sicherung des Fortbestandes des landwirtschaftlichen Betriebs erbracht. Die Anwendung von § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB sei vorliegend ausgeschlossen, da die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für die bauliche Erweiterung von Tierhaltungsanlagen die speziellere Vorschrift sei. Darüber hinaus führe die Einordnung als sonstiges Vorhaben dazu, dass dieses wiederum den schädlichen Umwelteinwirkungen der Intensivtierhaltung ausgesetzt sei und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegen dürfte. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht erschienen ist. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 11. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil es bereits an einem ordnungsgemäßen Bauantrag im Sinne des § 69 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung (BauO NRW) - fehlt (1.) und seinem Vorhaben darüber hinaus öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (2.). 1. Die begehrte Baugenehmigung kann bereits nicht erteilt werden, weil es an einem ordnungsgemäßen Bauantrag im Sinne des § 69 BauO NRW fehlt. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Bauantrag unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Der Bauantrag muss nach Sinn und Zweck dieser Regelung bescheidungsfähig sein. Er muss so klar sein, dass auf ihn, wird ihm stattgegeben, ein hinreichend bestimmter Verwaltungsakt ergehen kann, der Umfang und Bindungswirkung der Baugenehmigung regelt. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 23. April 2015 - 7 A 1237/13 - und vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 -, beide juris. Der Bauantrag des Klägers entspricht den vorgenannten Anforderungen nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht. Er genügt bereits nicht den an Bauvorlagen nach der BauPrüfVO zu stellenden Anforderungen. Umfang und Inhalt der im Rahmen des Bauantrags für ein Vorhaben, das - wie die vorliegende Errichtung eines Kaltwintergartens - dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW unterliegt, ergeben sich aus § 10 Abs. 1 BauPrüfVO. Zunächst sind entgegen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BauPrüfVO im erforderlichen Lageplan nicht alle vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück eingezeichnet. Hierbei fehlen das südwestlich an das Wirtschaftsgebäude angrenzende Gartenhaus sowie die nordöstlich an das Wirtschaftsgebäude anschließende Hygieneschleuse. Jedenfalls die Darstellung des Gartenhauses ist jedoch im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BauPrüfVO erforderlich, um überprüfen zu können, ob ggf. ausgelöste Abstandflächen des Kaltwintergartens gemäß § 6 BauO NRW eingehalten werden. Darüber hinaus kann der Bestand der baulichen Anlagen sowie deren Nutzung im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BauGB bei der Frage der Angemessenheit der Wohnraumerweiterung Bedeutung erlangen. Der Kläger führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf schriftsätzlichen Vorhalt des Beklagten zwar aus, dass das Gartenhaus bereits seit ca. 25 Jahren auf dem Grundstück stehe. Er legte jedoch keine zeichnerische Ergänzung der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 BauPrüfVO erforderlichen Angaben, insbesondere durch Eintragung des genauen Standortes des Gartenhauses vor. Überdies enthalten die nach § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 BauPrüfVO beizufügenden Bauzeichnungen keinen Grundriss des Dachgeschosses des Wohnhauses. Auch wenn sich der Bauantrag nicht auf das Dachgeschoss, sondern auf den an das Erdgeschoss anzubauenden Kaltwintergarten bezieht, ist vorliegend ebenfalls eine Darstellung - insbesondere des Ausbauzustands und der Nutzung - des Dachgeschosses erforderlich. Dieses ist über eine feste Treppe erreichbar, nach den in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Angaben des Klägers auch tatsächlich ausgebaut, u.a. beheizbar, und verfügt auf zwei Seiten über ebenfalls in den Ansichten nicht eingezeichnete Flächenfenster. Darüber hinaus wurde das Dachgeschoss nach den Angaben des Klägers bereits als Wohnraum genutzt und dient derzeit als Abstellfläche. Vor diesem Hintergrund ist die Darstellung des Grundrisses, insbesondere der Nutzung, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauPrüfVO, jedoch erforderlich, um die Frage einer angemessenen Wohnraumerweiterung im Sinne des § 35 Abs. 1 und 4 BauGB prüfen zu können. Zudem ist die zeichnerische Darstellung hinsichtlich der auf der Nordost-Seite des Obergeschosses des Wirtschaftsgebäudes eingebauten Gauben unvollständig. Diese gegenüber der Baugenehmigung für das Wohn- und Wirtschaftsgebäude vom 31. März 1955 vorgenommenen baulichen und nutzungsbezogenen Veränderungen des baulichen Bestandes, die zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht streitig sind, werfen ungeachtet ihrer zur Unvollständigkeit und Unklarheit der vorgelegten Bauzeichnungen führenden fehlenden Offenlegung zugleich die Frage auf, ob die jetzt beantragte Erweiterung des Wohnhauses um einen Kalt-Wintergarten bereits deshalb nicht zum Gegenstand eines bescheidungsfähigen isolierten Bauantrags gemacht werden kann, weil hierdurch lediglich ein unselbständiger Teil eines ungenehmigten bzw. nur teilweise genehmigten und - sofern vorliegend anwendbar - auch im Sinne von § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB nicht „zulässigerweise errichteten“ einheitlichen Baukörpers zur Genehmigung gestellt würde, vgl. OVG, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 - juris. Dies bedarf angesichts der bereits aufgezeigten und nachfolgenden weiteren Mängel der Bauvorlagen jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Schließlich enthält die vom Kläger mit dem Bauantrag eingereichte Betriebsbeschreibung für landwirtschaftliche Vorhaben nicht die nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 5 Abs. 3 BauPrüfVO erforderlichen Angaben. Dabei durfte der Kläger sich von vorneherein nicht auf Angaben zu dem von ihm neben der Viehhaltung betriebenen Ackerbau beschränken. Die Frage, ob und ggf. welche Betriebsteile einen landwirtschaftlichen Betrieb im baurechtlichen Sinne darstellen, ist Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Prüfung. Die Betriebsbeschreibung hat sich daher grundsätzlich auf die gesamte an der Hofstelle bzw. von der Hofstelle aus ausgeübte Tätigkeit des Klägers zu erstrecken. Zwar hat der Kläger die in der mit dem Bauantrag vom 30. März 2015 vorgelegten Betriebsbeschreibung fehlenden Angaben zu Art und Umfang der Viehhaltung, vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO, im gerichtlichen Verfahren nachgeholt. Die Betriebsbeschreibung blieb aber bis zuletzt - auch unter Berücksichtigung der auch insoweit im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgereichten Unterlagen - im Hinblick auf folgende Angaben unvollständig bzw. widersprüchlich: So fehlen hinreichende Angaben des Klägers zur Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten sowie Eigentumsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauPrüfVO. Zwar hat der Kläger ausgeführt, dass ursprünglich 26,5 ha und laut Betriebsbeschreibung vom 8. September 2016 28,5 ha des zur Verfügung stehenden Ackerlands in seinem Eigentum stehen. Hinsichtlich der mittlerweile ca. 43 ha zugepachteten Flächen hat der Kläger jedoch nur für etwas mehr als die Hälfte der Flächen Auszüge aus den Pachtverträgen vorgelegt, um dem Beklagten oder der Kammer eine Überprüfung der Dauerhaftigkeit seines landwirtschaftlichen Betriebs zu ermöglichen. In der Betriebsbeschreibung vom 30. März 2015 hat der Kläger zudem entgegen von § 5 Abs. 3 Nr. 6 BauPrüfVO keine Angaben zu der Anzahl der Arbeitskräfte, ihrer fachlichen Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten gemacht. Ebenso fehlen Angaben zu fremd vergebenen Tätigkeiten. Diese Angaben wurden zwar im gerichtlichen Verfahren mit der Betriebsbeschreibung vom 8. September 2016 nachgeholt. Die dortigen Angaben widersprechen sich jedoch wiederum mit den später im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben. Während laut der zweiten Betriebsbeschreibung der Kläger mit 100 % Arbeitsanteil, die Ehefrau des Klägers mit 30 % Arbeitsanteil und ein weiterer Familienangehöriger mit 25 % Arbeitsanteil im Bereich des Ackerbaus arbeiten, betreibt der Kläger diesen laut seinen späteren Angaben allein und nur unter Zuhilfenahme des Altenteilers zu Spitzenzeiten. Nach einer weiteren Stellungnahme ist der Kläger wiederum - neben seiner Tätigkeit im Rahmen der gewerblichen Intensivtierhaltung - mit einem Stundenanteil von durchschnittlich 30 Stunden pro Woche im Ackerbau tätig. Ebenso wenig hat der Kläger ausreichende Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauPrüfVO zu Kosten und Nutzen des landwirtschaftlichen Betriebs gemacht. Weder in seiner ersten noch in der zweiten Betriebsbeschreibung finden sich hierzu Angaben. Auf Anfrage der Kammer beschränkte sich der Vortrag des Klägers auf eine pauschale, nicht weiter nachvollziehbare Darstellung des im Rahmen der Schweinemast, der Ferkelzucht sowie des Ackerbaus erwirtschafteten Gewinns bzw. Verlusts, ohne dass der Kläger etwaige Nachweise vorgelegt hätte, inwieweit die Gewinne bzw. Verluste tatsächlich entstanden oder den verschiedenen Betriebszweigen zuzurechnen sind. Aus den vorgelegten drei Zahlen ist auch nicht ersichtlich, ob es sich bei den angegeben Gewinnen um Reingewinne handelt bzw. ob der Kläger eigene oder fremde Gehälter noch nicht abgezogen hat. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei dem Umfang der vom Kläger bewirtschafteten Flächen - deren Pachtdauer der Kläger ohnehin nur unvollständig nachgewiesen hat - keine Darstellung der Kosten und Nutzen mehr erforderlich ist. Denn sofern der Kläger auf eine getrennte Betrachtung des Ackerbaus und der Intensivtierhaltung hinsichtlich des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zielt, gewinnt auch die isolierte Wirtschaftlichkeit des Ackerbaus wiederum Bedeutung. Ebenso wenig liegt eine ausführliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer NRW vor, die die weiteren Angaben entbehrlich machen würde. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 23. April 2015 - 7 A 1779/13 -, juris. Vielmehr ist auch die Landwirtschaftskammer NRW in ihrer zweiten Stellungnahme unter Berücksichtigung der Intensivtierhaltung nicht mehr von einem eigenständigen landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen. Aus diesen Gründen hätte der Beklagte den teils unvollständigen, teils an erheblichen Mängeln leidenden Bauantrag zurückweisen müssen, § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauO NRW. Geschieht dies nicht und entscheidet der Beklagte - wie vorliegend - über den Bauantrag, muss dieser Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen fehlender Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags korrigiert werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 - und Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 10 A 2684/06 -, beide juris. 2. Darüber hinaus stehen dem Vorhaben des Klägers öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen, da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Auf der Grundlage des der Kammer vorliegenden Kartenmaterials liegt das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Um das Vorhabengrundstück herum befinden sich überwiegend Acker-, Wiesen- sowie Waldflächen und lediglich eine verstreute und regellose Bebauung in Form einzelner Häuser und Gehöfte, die aufgrund ihrer Struktur und der Anzahl der Gebäude nicht als Ortsteil bewertet werden kann. Der geplante Kaltwintergarten ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich weder um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt und eine Genehmigung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 BauGB aufgrund des - hinsichtlich der ebenfalls vom Kläger betriebenen Intensivtierhaltung - bestehenden Planvorbehalts nicht in Betracht kommt. Der Kläger kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Weder die vom Kläger betriebene Tierhaltung noch der vom Kläger betriebene Ackerbau erfüllen die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB. Vorliegend fehlt es bereits an dem Vorliegen der Voraussetzungen der Landwirtschaft im Sinne von § 201 BauGB. Gemäß § 201 BauGB ist Landwirtschaft insbesondere der Ackerbau sowie die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich der Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Landwirtschaft ist danach grundsätzlich (nur) die unmittelbare Bodenertragsnutzung, die planmäßig und eigenverantwortlich betrieben werden muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juni 1997 - 6 C 3/97 -, juris. Bei der zur Hofstelle des Klägers gehörenden und über zwei Kommanditgesellschaften betriebenen Schweinemast und Ferkelzucht handelt es sich - wovon auch der Kläger ausgeht - mangels ausreichender betrieblicher Flächen zur Erzeugung einer überwiegend eigenen Futtergrundlage nicht um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich jedoch auch bei dem von ihm betriebenen Ackerbau nicht um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, da dieser baurechtlich nicht getrennt von der auf der gleichen Hofstelle betriebenen gewerblichen Tierhaltung betrachtet werden kann. Denn eine baurechtliche Aufspaltung der Betriebsteile in die Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage - als grundsätzlich nicht außenbereichsadäquatem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - und den Ackerbau - als außenbereichsadäquatem Vorhaben - widerspricht bei einem einheitlichen Betrieb dem der Privilegierung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB zu Grunde liegenden Leitbild der überwiegenden unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Demnach ist ein Landwirtschaftsbetrieb dann zu verneinen, wenn die unmittelbare Bodennutzung - hier der Ackerbau - im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat. Vgl. Dürr in: Brügelmann, Baugesetzbuch Kommentar, Band 3, § 35 Rn. 11, Stand: Juli 2017. Dem Ackerbau kann für diesen Fall neben der vom Kläger betriebenen Intensivtierhaltung keine selbständige im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierende Funktion zugemessen werden. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 201 BauGB, der zum Ausdruck bringt, dass Landwirtschaft unproblematisch so lange vorliegt, wie für die gehaltenen Tiere eine überwiegend eigene Futtergrundlage produziert werden kann. Sobald diese nicht (mehr) zur Verfügung steht, kann dem Futter erzeugenden Ackerbau jedoch rein faktisch aufgrund dieses Umstands nur noch sekundäre Bedeutung beigemessen werden. Dass der Ackerbau der Intensivtierhaltung vorliegend untergeordnet ist, ergibt sich auch daraus, dass der Kläger allein Futtermittel - jedoch nicht in ausreichendem Maß - für die gleichzeitig betriebene Tierhaltung produziert, der Ackerbau also ausschließlich der gewerblichen Intensivtierhaltung dient. Bei der auf der Hofstelle des Klägers betriebenen Intensivtierhaltung sowie dem Ackerbau handelt es sich auch um einen solchen einheitlichen Betrieb. Denn eine baurechtlich getrennte Betrachtungsweise ergibt sich nicht aus der rechtlichen Aufspaltung der historisch in die gewerbliche Tierhaltung hineingewachsenen Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene Tierhaltung und den als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau, da diese allein der betrieblichen Organisation dient, nicht jedoch die baurechtlich relevante Nutzung an sich bestimmt. Selbst unterstellt, es wäre eine getrennte Betrachtung der beiden Betriebsteile - Ackerbau und Tierhaltung - vorzunehmen, handelt es sich bei dem geplanten Kaltwintergarten jedenfalls nicht um ein Vorhaben, das einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient. Bei der Auslegung des Merkmals des Dienens ist zunächst der Grundgedanke des § 35 BauGB zu beachten, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, soweit nicht die besondere Funktion des Vorhabens seine Ausführung im Außenbereich rechtfertigt; durch ihn wird die Privilegierung eingeschränkt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 2/89 -, juris. Für die Privilegierung eines Bauvorhabens kommt es demnach darauf an, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde und das Vorhaben durch diese funktionale Zuordnung zu dem konkreten Betrieb auch äußerlich erkennbar geprägt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 1993 - 4 B 150.93 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2012, 2 A 632/12 -, n.V.; EZBK/Söfker BauGB § 35 Rn. 34-36, beck-online. Spricht der ermittelte Sachverhalt gegen die Richtigkeit der Behauptung des Bauherrn, das Vorhaben werde - zumindest überwiegend - für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb benutzt werden, dann ist die Ablehnung des Bauantrages gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1964 - 1 C 80.62 -, juris. Die an das Merkmal des Dienens zu stellenden Anforderungen liegen nicht vor. Zwar soll das Wohnhaus unter anderem dem vom Kläger betriebenen Ackerbau dienen. Eine Gesamtbetrachtung der vom Kläger persönlich bzw. durch Kommanditgesellschaften bewirtschafteten Hofstelle ergibt jedoch, dass das Wohnhaus und damit der vorliegend streitgegenständliche Kaltwintergarten jedenfalls nicht überwiegend dem Ackerbau dienen. Sowohl die vom Kläger vorgetragenen Gewinne als auch die Organisation und die Darstellung des eigenen Betriebs im Internet belegen, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit bzw. der Lebensgrundlage des Klägers und seiner Familie und damit auch der faktische Schwerpunkt der dienenden Funktion des Wohnhauses auf der betroffenen Hofstelle im Bereich der Schweinemast und Ferkelaufzucht - und damit auf dem nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten Hofteil - liegen. Vgl. für den Ausschluss der „Doppelfunktion“ des Dienens, wenn sich die privilegierte und die nicht privilegierte Funktion des Vorhabens die Waage halten: VG Augsburg, Urteil vom 21. Juli 2004 - Au 4 K 04.675 -, juris. So erwirtschaftete der Kläger laut seinen eigenen - jedoch nicht weiter belegten oder nachvollziehbaren - Angaben im Wirtschaftsjahr 2015/2016 mit der L1. KG einen Gewinn von 71.330,00 €, mithin mehr als das Dreifache des mit dem Ackerbau erwirtschafteten Gewinns von 21.392,00 €. Auch wenn der Kläger für die K. Schweinemast KG im gleichen Wirtschaftsjahr einen Verlust von 95.289,00 € angibt, spiegelt die Zahl die wirtschaftliche Bedeutung dieses Betriebszweiges für den Bestand des Gesamtbetriebs wider. Ob dieser Verlust beispielsweise auch auf getroffenen Investitionen beruht, kann mangels jeglicher konkretisierender Angaben seitens des Klägers nicht nachvollzogen werden. Darüber hinaus sind in der L1. KG fünf Arbeitnehmer sowie die Ehefrau des Klägers mit 18 Stunden festbeschäftigt und fünf weitere 450,00 € Kräfte angestellt. Auch die K. Schweinemast KG verfügt über fünf 450,00 € Kräfte sowie die Mithilfe des Altenteilers. Auch die betriebliche Organisation und Außendarstellung bestätigt den gewerblichen Schwerpunkt der Hofstelle des Klägers. So lässt sich der Betriebsbeschreibung auf der Homepage der Hofstelle unter www.xxxxxxxxxxx.de entnehmen, dass der Betrieb bis zum Jahr 1998 als Mischbetrieb mit Schweinemast, Milchkühen und Mastbullen geführt wurde, wobei der Anbau von Gemüse das Angebot vervollständigt habe. Nunmehr habe man sich jedoch auf die Ferkelerzeugung und Schweinemast spezialisiert. Die Hofstelle des Klägers, der L1. , wird dort als Tieraufzucht- bzw. -mästungsbetrieb dargestellt, wobei die Futtermittelproduktion nur am Rande erwähnt wird. Der Kläger tritt dort ausschließlich als Schweinemäster und Ferkelzüchter, nicht jedoch als Ackerbauer in Erscheinung. Die Annahme des überwiegenden Dienens des Wohnhauses für den Ackerbau ist auch nicht vor dem Hintergrund geboten, dass der Kläger vorträgt, seitens des Arbeitskrafteinsatzes überwiegend Ackerbauer zu sein und in untergeordnetem zeitlichem Umfang nur bzw. überwiegend die organisatorischen Aufgaben der Tierhaltung wahrzunehmen. Ungeachtet der Tatsache, dass im Rahmen der vorliegenden Intensivtierhaltung schon nicht ersichtlich ist, dass die Wahrnehmung organisatorischer Aufgaben bei einem Betrieb in der hier vorliegenden Größe mit 1.225 Sauenplätzen, 5.288 den Sauen zuzurechnenden Ferkelplätzen sowie 1.500 Mastschweineplätzen von untergeordneter Bedeutung ist, hat der Kläger schon nicht substantiiert dargelegt, dass diese Annahme den tatsächlichen Umständen seiner Hofstelle entspricht. Schon die Außendarstellung des Körvershofs steht der Annahme einer untergeordneten Funktion des Klägers im Rahmen der Intensivtierhaltung entgegen. So ist auf dem von dem Beklagten eingereichten Ausdruck der Homepage www.schweinezucht-xxxxxxx.de vom 4. August 2015 noch ausgeführt, dass der Tierhaltungsbetrieb durch den Kläger geführt werde. Dem entspricht ein Ausdruck der Kammer der Homepage www.xxxxxxxxxx.de vom 24. Mai 2017, auf dem sich der Kläger mit seiner Familie und drei Mitarbeitern auf einem Foto als Team der K. Schweinemast KG vorstellt. Darüber hinaus ist der Kläger einziger persönlich haftender Gesellschafter der die Tierhaltung betreibenden Kommanditgesellschaften der L1. KG und der K. Schweinemast KG und zudem auf der aktuellen Homepage seiner Hofstelle unter www.xxxxxxxxxxx.de als deren einziger Ansprechpartner aufgeführt. Zudem gibt der Kläger auch selbst weiterhin an, sich zwar kaum - aber wohl auch nicht nie - im Stall bei den Tieren aufzuhalten und überwiegend die organisatorischen Aufgaben wahrzunehmen. Was dabei die Einschränkungen „kaum“ und „überwiegend“ bedeuten, ist nicht konkret ersichtlich. Darüber hinaus sind die vom Kläger angegebenen, für den jeweiligen Betriebsteil aufgewendeten Stunden für die Kammer nicht weiter nachvollziehbar und hinsichtlich des Arbeitskrafteinsatzes von ihm und seiner Familie widersprüchlich. Der Kläger trägt zunächst vor, ausschließlich die gesamten Erntearbeiten durch Lohnunternehmer ausführen zu lassen. Aus den pauschalierten Angaben des Klägers zu seinem im jeweiligen Betriebsteil geleisteten Arbeitsaufwand ist jedoch nicht hinreichend ersichtlich, wie der Kläger die neben den Erntearbeiten und neben seinem Arbeitseinsatz in der Intensivtierhaltung anstehenden Tätigkeiten im Ackerbau praktisch alleine auf anstelle von 27,92 ha im Jahr 2015 (nach der Landwirtschaftskammer NRW) und im Jahr 2017 auf 60,4 ha (laut Flächenverzeichnis) nunmehr ab dem Jahr 2018 auf über 70 ha durchführt. Während er im Rahmen der im gerichtlichen Verfahren eingereichten Betriebsbeschreibung noch angegeben hat, dass er selbst mit einem Arbeitsanteil von 100 %, seine Ehefrau mit einem Arbeitsanteil von 30 % und ein weiterer mithelfender Familienangehöriger mit einem Arbeitsanteil von 25 % im Ackerbau mitarbeiten, hat er im Schriftsatz vom 9. Juni 2017 ausgeführt, dass er den Ackerbau alleine betreibe und der Altenteiler nur in Arbeitsspitzen aushelfe. In einer weiteren Stellungnahme hat der Kläger wiederum angegeben, ca. 30 Stunden pro Woche für den Ackerbau und ca. 12 Stunden pro Woche für die Intensivtierhaltung tätig zu sein und damit gerade nicht 100 % seiner Arbeitskraft auf den Ackerbau zu verwenden. Vor diesem Hintergrund sind auch die betriebliche Organisation des Ackerbaus und somit der tatsächliche - ausschließliche oder überwiegende - Arbeitseinsatz des Klägers im Ackerbau nicht widerspruchsfrei dargelegt. Ohnehin kommt eine vom Kläger angestrebte getrennte Betrachtung der von ihm auf der einen Seite und den weiteren Familienmitgliedern auf der anderen Seite geleisteten Arbeitsanteile unter Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Betrieb der Intensivtierhaltung in einem einheitlichen Familienbetrieb nicht in Betracht. Dies erscheint rein tatsächlich gar nicht sauber möglich, wie sich nicht zuletzt an den eigenen Ausführungen des Klägers zeigt. Darüber hinaus würde dies der Regelung des § 201 BauGB zuwider laufen und eine Umgehungsmöglichkeit schaffen, indem auf ein Mitglied des einheitlichen Familienbetriebs sämtliche Tätigkeiten des Ackerbaus tatsächlich oder nur vermeintlich übertragen werden, um die dienende Funktion im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu begründen, die dann wiederum die Erweiterung eines gemeinsam genutzten Wohnhauses rechtfertigt. Darüber hinaus wird das Vorhaben nicht äußerlich erkennbar durch die funktionale Zuordnung zu der ackerbaulichen Nutzung, sondern vielmehr zu der vom Kläger über zwei Kommanditgesellschaften betriebenen Intensivtierhaltung geprägt. Denn die Hofstelle des Klägers, auf der sich unter anderem das Wohnhaus seiner Familie sowie der Altenteiler befinden und die L1. KG, die K. Schweinemast KG und die K. F. W. GmbH ihren Sitz haben, wird - wie auf dem der Kammer zur Verfügung stehenden Kartenmaterial ersichtlich - äußerlich durch die Anlagen zur Tierhaltung dominiert. Die Zuordnung zu einem ackerbaulichen Betrieb ist nicht erkennbar. Entgegen der Ansicht des Klägers spricht gegen diese fehlende äußerliche Zuordnung auch nicht der Umstand, dass eine äußerlich erkennbare Prägung durch die im Radius von ca. sieben Kilometern um die Hofstelle gelegenen Ackerflächen schon faktisch nicht möglich sei. Unabhängig von der Frage, ob die nach den Angaben des Klägers in einem Radius von sieben Kilometern um die Hofstelle herum liegenden landwirtschaftlichen Flächen der Hofstelle des Klägers räumlich-funktional zugeordnet sind, stünde einer ackerbaulichen Prägung jedenfalls das tatsächliche erhebliche Übergewicht der gewerblichen Prägung entgegen. Mögen an der Hofstelle auch dem Ackerbau zuzuordnende Gerätschaften untergebracht sein, ist diese Nutzung jedoch erkennbar vollkommen untergeordnet. Die gewerbliche äußere Prägung wird verstärkt durch die funktionale Zuordnung des Innenausbaus des Wohnhauses, das vom Elternschlafzimmer ausgehend einen direkten Zugang zu dem - der Intensivtierhaltung zugeordneten - Büro hat. Ist mithin schon nicht feststellbar, dass das geplante Vorhaben jedenfalls überwiegend dem vom Kläger betriebenen Ackerbau dient, kann dahinstehen, ob es sich bei dem vom Kläger betriebenen Ackerbau überhaupt um einen landwirtschaftlichen Betrieb - also um eine planmäßig und eigenverantwortlich betriebene Bodennutzung in der Gestalt eines nachhaltigen, ernsthaften, auf Dauer angelegten und lebensfähigen Unternehmens mit einer gewissen Organisation -, vgl. BVerwG, Urteile vom 3. November 1972 - 4 C 9.70 - und vom 18. Juni 1997 - 6 C 3/97 –, juris, im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB handelt. Aufgrund der nur rudimentär vom Kläger hierzu gemachten Angaben ist dies jedoch zweifelhaft. Zwar bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer nur zum Schein ausgeführten landwirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht, um beispielsweise die bloße Errichtung eines Wohngebäudes im Außenbereich zu ermöglichen. Bedenken bestehen jedoch hinsichtlich des Umstands, dass der Kläger die Landwirtschaft in der Form des Ackerbaus neben der Intensivtierhaltung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Wie der Kläger anführt, mag bei der Größenordnung der von ihm bewirtschafteten Landwirtschaftsflächen der Gewinnerzielung keine ebenso große Bedeutung für die Ernsthaftigkeit der Betriebsführung beigemessen werden wie bei kleineren Flächen. Vor dem Hintergrund der bereits dargelegten Außendarstellung und Bedeutung der auf der Hofstelle des Klägers betriebenen Intensivtierhaltung und der unterstellten Trennbarkeit der Tierhaltung vom Ackerbau kommt der Gewinnerzielung durch den Ackerbau jedoch wiederum stärkere Bedeutung zu. Vorliegend stellt der mit dem Ackerbau erzielte Gewinn - ohne Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger nach den von ihm vorgelegten Zahlen insgesamt keinen Gewinn, sondern einen Verlust von 2.567,00 € macht - im Verhältnis zur Tierhaltung nur einen Bruchteil dar, was die isolierte Wirtschaftlichkeit dieses Betriebsteils in Frage stellt. Es ist schon nicht ersichtlich, ob der Ackerbau zumindest die Pacht für die neben den im Eigentum des Klägers stehenden zugepachteten und bewirtschafteten Flächen von nunmehr wohl ca. 43 ha deckt. Ausweislich der vorgelegten Pachtverträge, die nur eine Fläche von ca. 25,5 ha nachweisen, betragen die Pachtzahlungen bereits 15.906,99 € zzgl. einer Hofpacht von 30.000,00 €. Der Kläger kann sich auch nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben privilegiert zulässig ist, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es einer rechtlichen Wertung, ob das Vorhaben nach Lage der Dinge des jeweiligen Einzelfalls aus einem der in der Vorschrift genannten Gründe sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Diese Wertung beinhaltet vor allem die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich ausgeführt werden soll. Danach kann grundsätzlich auch ein Betriebsleiterwohnhaus genehmigungsfähig sein, wenn es zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2015 - 10 A 1796/13 -, juris. Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst ein nach dieser Vorschrift zulässiges und an sich außenbereichsadäquates Vorhaben als Anknüpfungspunkt für das Betriebsleiterwohnhaus. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer uneingeschränkten UVP nach dem UVPG unterliegt, von der Privilegierung ausgeschlossen. Nach aktueller und gemäß § 245a Abs. 4 BauGB auf den Kläger anwendbarer Gesetzeslage soll danach ein UVP-(vor-)prüfungspflichtiger Tierhaltungsbetrieb gerade nicht mehr wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden, sondern er bedarf der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/11468 vom 14. November 2012, Bl. 14. Die Tierhaltungsbetriebe des Klägers werden von dieser Ausnahmeregelung erfasst. Denn der Sauenstall einschließlich der dazugehörenden Ferkel ist gemäß § 6 UVPG i.V.m. Anlage 1 Ziffer 7.8.1 unbedingt UVP-pflichtig und der Mastschweinestall unterliegt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Ziffer 7.7.3. allein betrachtet einer standortbezogenen Vorprüfung und im Zusammenhang mit der Sauenhaltung nach § 6 UVPG i.V.m. Anlage 1 Ziffer 7.11.1 einer unbedingten UVP-Pflicht. Die Tierhaltungsanlagen des Klägers sollen demnach aktuell nicht mehr im Außenbereich ausgeführt werden, sodass zulässig allein noch Maßnahmen des Bestandsschutzes sind, die schon keine Vorhaben bzw. Änderungen im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB darstellen. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/11468 vom 14. November 2012, Bl. 14.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Drucksache 17/13272 vom 24. April 2013, Bl. 16. Die Erweiterung des Wohnhauses durch einen Kaltwintergarten stellt jedoch keine bestandsschützende Maßnahme dar und ist auch nicht für die Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks der Tierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Ansicht des Klägers kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesetzesänderung ausschließlich bauliche Veränderungen an der Tierhaltungsanlage „an sich“, nicht jedoch an dieser ggf. zuzuordnenden Betriebsleiterwohnhäusern erfassen sollte. Denn zwar sind die Tierhaltungsanlagen des Klägers bereits vollständig genehmigt errichtet, sodass keine Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Tierhaltungsanlage „an sich“ vorliegt. Jedoch vermittelt nur die Wertung des Betriebsleiterwohnhauses als dienender und untrennbarer Betriebsteil der Tierhaltungsanlage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2015 - 10 A 1796/13 -, juris, überhaupt die Möglichkeit der Privilegierung eines erweiterten Wohnhauses im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Das Vorhaben ist auch nicht als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 BauGB zulässig. Insoweit ist der Ausschluss von UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlagen und der Privilegierung von ihnen - jedenfalls faktisch - zugeordneten Betriebsleiterwohnhäusern gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorrangige Spezialregelung. Denn ein Vorhaben kann nur dann als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB angesehen werden, wenn es keinem Planvorbehalt unterliegt. Wie bereits dargelegt, ist die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlage jedoch nur noch nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans möglich. Auch das Wohnhaus ist hiervon bauplanungsrechtlich erfasst, da es - in seiner Gestaltung und tatsächlichen Nutzung - der vom Kläger betriebenen Intensivtierhaltung als Betriebsleiterwohnhaus zuzurechnen ist. Das Betriebsleiterwohnhaus dient jedenfalls tatsächlich auch - nach obigen Ausführungen sogar überwiegend - der Intensivtierhaltung und damit einem nicht privilegierten - einem Planvorbehalt unterliegenden - Vorhaben. Die Genehmigung der Erweiterung des Wohnhauses als sonstiges Vorhaben liefe dem Zweck der Gesetzesänderung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - UVP-(vor-)prüfungspflichtige Tierhaltungsanlagen nicht zu erweitern oder zu fördern - zuwider. Ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 5 BauGB vorliegen, kann daher offen bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können mangels Stellung eines eigenen Antrags keine Kosten auferlegt werden, § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.