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Urteil

28 K 45/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0829.28K45.22.00
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Leitsätze

Sind bei der Aufspaltung einer Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene, gewerbliche Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage und einen als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau die Feldbewirtschaftung und dieTierhaltung durch einen engen räumlichen und funktionale Zusammenhang der Betriebsteile auf derselben Hofstelle untrennbar miteinander verwoben, dann handelt es sich bei dem Ackerbau nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb iSd § 201 BauGB, wenn die unmittelbare Bodennutzung im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sind bei der Aufspaltung einer Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene, gewerbliche Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage und einen als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau die Feldbewirtschaftung und dieTierhaltung durch einen engen räumlichen und funktionale Zusammenhang der Betriebsteile auf derselben Hofstelle untrennbar miteinander verwoben, dann handelt es sich bei dem Ackerbau nicht um einen Landwirtschaftsbetrieb iSd § 201 BauGB, wenn die unmittelbare Bodennutzung im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger betreibt einen Ackerbaubetrieb mit ca. 100 ha bewirtschafteter Fläche auf der Hofstelle Y.-straße 0 in U.. Auf derselben Hofstelle betreiben die S. KG und die R. KG, deren jeweiliger Komplementär der Kläger ist, eine Tierhaltung mit insgesamt ca. 1.200 Sauenplätzen, 5.300 Ferkelaufzuchtplätzen und 1.500 Schweinemastplätzen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die bewirtschaftete landwirtschaftliche Nutzfläche nicht ausreicht, um die überwiegende Futtergrundlage für diese Tierhaltung darzustellen. Der Kläger stellte am 07.04.2020 eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer Halle auf einer Grundfläche von 11,35 x 28,90 m mit folgender Fragestellung: „Ist die Errichtung der landwirtschaftl. Maschinenhalle planungsrechtlich zulässig?“ In der zugehörigen Baubeschreibung wird das Vorhaben als „Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle“, in der zugehörigen Betriebsbeschreibung als „Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle“ bezeichnet. Ergänzend führte der Architekt des Klägers mit Schreiben vom 18.03.2020 zur Begründung des Antrags aus, die Unterstellmöglichkeiten für Geräte und Maschinen seien heute nicht mehr ausreichend auf dem Betrieb vorhanden. Die immer größer werdenden Maschinen sollten zukünftig in der neu zu errichtenden Halle untergebracht werden. Trotz Erteilung ihres Einvernehmens zu dem Vorhaben durch die Gemeinde U. lehnte der Beklagte die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids ab. In seinem Versagungsbescheid vom 27.12.2021 stellte er fest, dass unter Berücksichtigung der Einlassungen im Rahmen der Anhörung sowie der seinerzeitigen Feststellungen des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG NRW) vom 16.03.2018 (612 – 329.3 – Jan) das Vorhaben mit dem Bauplanungsrecht des § 35 BauGB nicht vereinbar und daher unzulässig sei. Zur Begründung führte der Beklagte im Einzelnen aus: Das Vorhaben sei nicht privilegiert im Sinne der mit dem BauGB-Änderungsgesetz 2013 erfolgten Änderung bzw. Konkretisierung des Privilegierungstatbestands § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Vorliegend handele es sich um ein Vorhaben eines aktiven Betriebs der Intensivtierhaltung, also ohne überwiegend eigene Futtergrundlage, der nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB auch der Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterfalle. Eine Aufspaltung der betrieblichen Tätigkeiten in solche, die der Landwirtschaft i.S.v. § 201 BauGB dienten (V. P.) sowie in solche, die der gewerblichen / Intensivtierhaltung i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB (S. KG) dienten, sei nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.01.2018 - 11 K 6538/15 - unzulässig. Der Gesetzgeber wolle u.a. ein Unterlaufen der einschränkenden Regelung durch Betreiberaufspaltung und nachträglicher Umwandlung von landwirtschaftlicher in gewerblicher sogenannter flächenloser lntensiv-/Tierhaltung entgegenwirken. Die Regelung nehme gewerbliche Anlagen zur Tierhaltung (Intensivtierhaltungsbetriebe), die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, von der im Außenbereich privilegierten Zulässigkeit explizit aus. Das Vorhaben stelle eine nicht privilegierte Erweiterung der Intensivtierhaltungsanlage dar. Eine Erweiterung der einschränkenden Privilegierung auf das antragsgegenständliche Vorhaben sei nicht zulässig. Eine Ausnahme bestehe nur aufgrund des auch für bestehende gewerbliche Anlagen geltenden Bestandsschutzes. Der Bestandsschutz erstrecke sich jedoch nur auf Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, die dem Erhalt und der Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks dienten. Andere bauliche Maßnahmen würden zur Verfestigung des nach heutiger Rechtslage nicht (mehr) genehmigungsfähigen Vorhabens dienen und seien planungsrechtlich unzulässig. Für weitergehende Maßnahmen bestehe ein formelles Planungserfordernis. Als „sonstiges Vorhaben" im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB könne das Vorhaben ebenfalls nicht zugelassen werden, da öffentliche Belange beeinträchtigt würden bzw. dem Vorhaben entgegenstünden. § 35 Abs. 3 BauGB enthalte eine beispielhafte, also nicht abschließende Aufzählung der öffentlichen Belange, die durch bauliche Maßnahmen im Außenbereich beeinträchtigt werden könnten. Hierunter falle auch der im Baugesetzbuch verankerte öffentliche Belang der geordneten städtebaulichen Entwicklung. Eine geordnete städtebauliche Entwicklung setze voraus, dass sich Bauvorhaben auf diejenigen Teile des Gemeindegebiets beschränkten, die rechtlich (§ 30 BauGB) oder tatsächlich (§ 34 BauGB) als Bauland dienten. Hingegen solle der Außenbereich grundsätzlich ausschließlich den privilegierten Vorhaben vorbehalten sein. Nicht privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich, welche die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten ließen und damit zu einer fortschreitenden Zersiedelung führten, stellten somit grundsätzlich eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange dar. Dabei gehe eine zersiedelnde Wirkung nach der Rechtsprechung bereits von baulichen Anlagen wie z.B. einer Doppelgarage oder eines Carports aus. Erst Recht gelte dies für das antragsgegenständliche Vorhaben. Solche baulichen Anlagen i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB besäßen bodenrechtliche Relevanz, da sie die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten - öffentlichen - Belange in einer Weise berühren oder berühren könnten, die geeignet seien, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen. Zudem ließe das Vorhaben als Präzedenzfall auch eine unbestimmte Anzahl von Nachahmern befürchten. Bei Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines positiven Bauvorbescheids könnte mit Rücksicht auf den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 GG) auch für ähnliche Bauvorhaben die Genehmigung nicht mehr versagt werden. Für eine ungewollte Vorbildwirkung genüge bereits, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegenzuhalten wären, an Überzeugungskraft einbüßen würden, wenn das maßgebliche Vorhaben nicht aus eben den Gründen (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB / fortschreitende Zersiedelung) versagt würde; mit der Genehmigung also ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Mit der Versagung der Genehmigung solle bereits „den Anfängen gewehrt" werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege auch deshalb vor, weil das Vorhaben der Darstellung des Flächennutzungsplans als Fläche für die Landwirtschaft (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 9 Buchstabe a BauGB) widerspreche. Sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB widersprächen dieser planerischen Funktionszuweisung. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich seien die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen. Daher entsprächen die Wirkungen des Flächennutzungsplans gegenüber sonstigen Vorhaben den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan habe. Nach Zustellung des Versagungsbescheides am 30.12.2021 hat der Kläger am 05.01.2022 Klage erhoben. Er trägt vor: Der vom Beklagten im vertretenen Rechtsauffassung stünden durchgreifende rechtliche Bedenken entgegen. Der in diesem Verfahren streitgegenständliche Hallenneubau diene der Unterstellung des in den vergangenen Jahren stetig gewachsenen Maschinenparks des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers. Ein Abgleich der jetzigen Betriebsbeschreibung mit der seinerzeit vorgelegten Beschreibung zeige deutlich das seitdem eingetretene Flächenwachstum des landwirtschaftlichen Betriebs. Dementsprechend seien verschiedene Neuanschaffungen für die Flächenbewirtschaftung erforderlich gewesen. Der Ackerbaubetrieb umfasse derzeit folgende Maschinen, die aufgrund ihres hohen Werts alle witterungsgeschützt untergestellt werden müssten, was im Übrigen dem Vorgehen eines „vernünftigen Landwirts“ entspreche: 3 Beregnungsanlagen, 1 Beregnungspumpenaggregat, 2 Schlepper, 1 Auto, 1 Stapler, 1 Kunstdüngerstreuer, 1 Pflanzenschutzmittelspritze, 1 Pflug, 2 Scheibeneggen, 1 Grubber, 1 Kreiselegge, 1 Getreidesämaschine, 1 Maissämaschine, 1 Mulcher, 1 Frontpacker, 1 Nachlaufwalze. Zur Instandhaltung betreibe er eine eigene Werkstatt. Zudem würden die Landmaschinen auch immer größer. Teile des Maschinenparks könnten aktuell nicht in den vorhandenen Hallen auf der Hofstelle untergestellt werden. Temporär solle die landwirtschaftliche Lagerhalle darüber hinaus auch dazu genutzt werden, Ernten wie Getreide oder andere Kulturen zwischenzulagern, um so auf die immer weiter ansteigende Volatilität der Märkte kaufmännisch sinnvoll reagieren zu können. Entgegen der Begründung des Ablehnungsbescheides des Beklagten sei der klägerische Ackerbaubetrieb als landwirtschaftlich im Sinne des § 201 BauGB und damit im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als privilegiert zu qualifizieren. Folglich sei die Lagerhalle als privilegiertes Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Es sei eine baurechtlich getrennte Betrachtung des landwirtschaftlichen Ackerbaus und der gewerblichen Tierhaltung entgegen der vom Beklagten vorgebrachten Argumentation und auch entgegen der vom Verwaltungsgericht in dem von dem Beklagten benannten Urteil vertretenen Auffassung geboten. Dafür spreche zum einen der Gesetzeswortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, der eine Sonderregel nur für eine „bauliche Anlage zur Tierhaltung“, nicht aber für „Betriebe der Tierhaltung“ enthalte. Er stelle damit gerade nur auf die einzelne bauliche Anlage und ihre Wechselbeziehung zum umgebenen Außenbereich ab, ohne sie in einen rechtlichen Kontext mit anderen Anlagen oder einen Betrieb zu stellen. Bei der streitgegenständlichen Lagerhalle handele es sich aber gerade um eine bauliche Anlage, die allein dem mit der flächenlosen Tierhaltung nicht in Verbindung stehenden landwirtschaftlichen Ackerbau diene und die keine bauliche Anlage zur Tierhaltung und damit keinen Bestandteil der gewerblichen Tierhaltungsanlagen, für die es auf eine Flächenbewirtschaftung ja gerade nicht ankomme, darstelle. Ein bauplanungsrechtlicher Zusammenhang von Ackerbau und Intensivtierhaltung bestehe gerade nicht. Die gewerblichen Tierhaltungsanlagen, die von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfasst würden, kämen ohne Flächenbezug aus. Ob ein landwirtschaftlicher Einzelunternehmer seine Erzeugnisse an eine tierhaltende Gesellschaft oder an einen Futtermittelhersteller o.ä. verkaufe, sei rechtlich irrelevant und könne sich von Jahr zu Jahr unterschiedlich darstellen. Für eine getrennte Betrachtungsweise spreche auch der zu ziehende Vergleich mit Biogasanlagen, die häufig auf Hofstellen neben Tierhaltung und Ackerwirtschaft betrieben würden. Auch hier werde bei einem optischen und/oder wirtschaftlichen Überwiegen dieser Anlage im Verhältnis zu den anderen auf der Hofstelle betriebenen Nutzungen kein betrieblicher Schwerpunkt „Biogasanlage“ gebildet, sondern es bleibe weiterhin bei einem Nebeneinander der verschiedenen baulichen Anlagen und Nutzungen. Anderenfalls würden sämtliche baulichen Anlagen auf der Hofstelle auf ihren Bestandsschutz reduziert. Auch aus einem Umkehrschluss aus § 201 BauGB, den das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil aus 2018 gezogen habe, wonach Landwirtschaft unproblematisch so lange vorliege, wie für die gehaltenen Tiere eine überwiegende eigene Futtergrundlage vorhanden sei, ergebe sich keine Aussage darüber, ob privilegierte Landwirtschaft auch neben gewerblicher Intensivtierhaltung stattfinden könne. Die Grundlage dieses Umkehrschlusses beziehe sich allein auf die Frage, ob bzw. wann eine Tierhaltung landwirtschaftlich sei. Hieraus ließen sich aber keine Rückschlüsse auf die Frage der Zulässigkeit eines Nebeneinanders von Landwirtschaft und gewerblicher Tierhaltung ziehen. Eine einheitliche Betrachtung gebiete auch nicht die gesetzgeberische Intention der Innenentwicklungsnovelle 2013. Diese habe die Zielsetzung gehabt, gewerbliche Tierhaltungsanlagen ab einer gewissen Größe einem Planvorbehalt zu unterwerfen. Dem stehe die Errichtung der streitgegenständlichen Lagerhalle, die allein der Ackerwirtschaft diene, nicht entgegen. Die gewerbliche Tierhaltung vergrößere sich dadurch nicht, insbesondere werde kein einziger weiterer Tierplatz geschaffen. Die gewerbliche Tierhaltung werde hierdurch nicht einmal gefördert. Bislang seien bei Vorliegen einer land- und ackerbaulichen Tätigkeit neben einer gewerblichen Tierhaltung auch regelmäßig und unproblematisch entsprechende Baugenehmigungen für Betriebsleiterwohnungen erteilt worden, was in der Rechtsprechung zu keinem Zeitpunkt problematisiert worden sei. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestehe auch kein Problem darin, dass durch Trennung von Tierhaltung und Flächenbewirtschaftung etwa „künstlich“ eine Privilegierung der gesamten Hofstelle aufrechterhalten würde. Denn der gewerbliche Tierhaltungsbetrieb bleibe nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BauGB ein nicht privilegiertes Vorhaben. Vorhaben auf der Hofstelle, die auf die Erweiterung oder Änderung dieses gewerblichen Tierhaltungsbetriebs zielten, blieben dem Planvorbehalt unterworfen. Vorhaben, die allein der daneben betriebenen Landwirtschaft dienten, könnten daher weiter privilegiert zulässig sein. Die einschränkende Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 HS. 2 BauGB werde dadurch auch nicht unterlaufen, insbesondere werde keine nachträgliche Umwandlung von landwirtschaftlicher in gewerbliche Intensivtierhaltung erleichtert. Der Genehmigung des Vorhabens stünden schließlich auch sonst keine öffentlichen Belange entgegen. Die vom Beklagten vertretene Auffassung der gemeinsamen Betrachtung führe zu dem absurden Ergebnis, dass für den landwirtschaftlichen Ackerbaubetrieb an anderer Stelle auf den Flächen des Klägers in entsprechendem Abstand zur aktuellen Hofstelle eine neue Hofstelle samt der vorliegend geplanten Lagerhalle errichtet werden könnte. Die fatale und ggf. auch existenzbedrohende Konsequenz der Auffassung des Beklagten sei zudem, dass eine Entwicklung des Ackerbaus unmöglich gemacht werde. Eine Weiterentwicklung des landwirtschaftlichen Ackerbaus sei so allenfalls durch eine drastische und absolut unwirtschaftliche Reduzierung der Tierplatzzahlen möglich, was letztlich einer Betriebsaufgabe gleichkommen würde. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Versagungsbescheides vom 27.12.2021 zu verpflichten, ihm den begehrten planungsrechtlichen Bauvorbescheid zur Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück G01 zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wendet ein: Bei dem Vorhaben handele es sich um eine unzulässige Erweiterung eines aktiven Betriebs der Intensivtierhaltung ohne überwiegend eigene Futtergrundlage gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Zudem beeinträchtige das Vorhaben öffentliche Belange i.S.d. § 35 BauGB. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei seinem Ackerbaubetrieb und der auf der gleichen Hofstelle betriebenen S. KG um einen Gesamtbetrieb, welcher baurechtlich nicht in zwei Teile aufgespalten werden könne. Hierzu sei auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 25.01.2018 - 11 K 6538/15 -, juris zu verweisen. Gründe, an der im damaligen Verfahren vorgenommenen Wertung etwas zu ändern, lägen nicht vor. Der Wortlaut des Gesetzes lasse gerade nicht den Rückschluss des Klägers zu, der Entfall der Privilegierung beziehe sich lediglich auf Gebäude, die unmittelbar zur Tierhaltung bestimmt seien. Bereits der Umstand, dass sämtliche Gebäude auf dem Vorhabengrundstück über gemeinsame Betriebseinrichtungen (Zufahrt, Stromversorgung, etc.) verfügten, verdeutliche, dass eine Trennung des Betriebes in einzelne Bestandteile nicht möglich sei. In der Internetpräsenz stelle sich der Betrieb als ein Familienunternehmen dar, dessen Schwerpunkt in der Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast liege. Laut Internetpräsenz werde der Großteil des für die Tierhaltung benötigten Futters auf eigenen Flächen angebaut und die anfallende Gülle auf eigene Flächen aufgebracht. Zwischen Ackerbewirtschaftung und Tierhaltung bestehe ein kausaler Zusammenhang. Die der Bauvoranfrage zu Grunde liegende Betriebsbeschreibung sei zudem nicht vollständig, da sie zwingend Angaben des Gesamtbetriebes und somit auch die mit der Tierhaltung verbundenen Daten enthalten müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Ungeachtet der fehlenden Genehmigungsfähigkeit aufgrund der Wertung des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGB sei nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände der nunmehr geltend gemachte zusätzliche Unterstellbedarf gegeben sein solle. Zu dem zwischenzeitlichen Flächenwachstum und der im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Notwendigkeit eines Unterstellbedarfs für den zu der Flächenbewirtschaftung angegebenen Maschinenpark sei anzumerken, dass diesbezügliche Nachweise fehlten. Es sei nicht nachvollziehbar, wo sich die neuen Flächen befänden und welchen Pachtbedingungen, insbesondere welcher Pachtdauer, diese unterlägen. Die Frage der Dauerhaftigkeit der Flächen sowie der Dienlichkeit des Bauvorhabens sei nach diesseitiger Ansicht ohnehin unerheblich. Der Betrieb des Klägers sei als gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz BauGB anzusehen und diese Vorschrift stehe dem Vorhaben entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den der Gerichtsakte 28 K 44/222 und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Bauvorbescheid. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW gelten die §§ 58 Absatz 3, 69 bis 72, 74 Absatz 1 und 2 sowie 75 Absatz 2 entsprechend. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, wobei, wie sich aus § 77 Abs. 2 Satz 3 BauO NRW ergibt, ein Antrag auf Vorbescheid dahingehend beschränkt werden, dass mit ihm – wie hier – nur über die Vereinbarkeit mit den planungsrechtlichen Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entschieden werden soll. Vorliegend steht der positiven Bescheidung der klägerischen Bauvoranfrage die Vorschrift des § 35 BauGB entgegen. Das Vorhaben ist planungsrechtlich unzulässig, weil es weder einem Privilegierungstatbestand unterfällt (dazu 1.) noch als sonstiges Vorhaben zulässig ist (dazu 2.). 1. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB liegt ein privilegiertes Vorhaben u.a. dann vor, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Das Vorhaben des Klägers ist nicht gem. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, weil es keinem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Zwar betreibt der Kläger auf der Hofstelle Ackerbau. Ackerbau ist die Bestellung des Bodens mit Kulturpflanzen aller Art, wie Getreide, Rüben, Kartoffeln, jedoch mit Ausnahme von Gras, Blumen, Obst, Wein und Holz. Kennzeichnend ist die Bodenbewirtschaftung mittels speziell hierfür in Betracht kommender und geeigneter technischer Geräte. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 152. EL Oktober 2023, BauGB § 201 Rn. 13. Jedoch handelt es sich bei dem vom Kläger betriebenen Ackerbau nicht um Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB, da dieser baurechtlich nicht getrennt von der auf der gleichen Hofstelle betriebenen gewerblichen Tierhaltung betrachtet werden kann und die Hofstelle schon äußerlich durch die Anlagen zur Tierhaltung dominiert wird. Feldbewirtschaftung und Tierhaltung sind untrennbar miteinander verwoben. Eine baurechtliche Aufspaltung der Betriebsteile in die Intensivtierhaltung ohne ausreichende eigene Futtergrundlage – als grundsätzlich nicht außenbereichsadäquatem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB – und den Ackerbau – als außenbereichsadäquatem Vorhaben – widerspricht bei einem einheitlichen Betrieb dem der Privilegierung der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB zu Grunde liegenden Leitbild der überwiegenden unmittelbaren Bodenertragsnutzung. Demnach ist ein Landwirtschaftsbetrieb dann zu verneinen, wenn die unmittelbare Bodennutzung – hier der Ackerbau – im Verhältnis zum Gesamtbetrieb nur noch sekundäre Bedeutung hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2018 - 11 K 6538/15 -, juris Rnrn. 47, 65. Dem Ackerbau kann für diesen Fall neben der betriebenen Intensivtierhaltung keine selbständige im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierende Funktion zugemessen werden. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 201 BauGB. Die Vorschrift des § 201 BauGB erweitert den Landwirtschaftsbegriff auch auf Betätigungen, denen das Merkmal der unmittelbaren Bodenertragsnutzung fehlt, nämlich die der Landwirtschaft „angegliederte“ Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Die Vorschrift bringt zum Ausdruck, dass Landwirtschaft unproblematisch so lange vorliegt, wie für die gehaltenen Tiere eine überwiegend eigene Futtergrundlage produziert werden kann. Sobald diese nicht (mehr) zur Verfügung steht, kann dem Futter erzeugenden Ackerbau jedoch rein faktisch aufgrund dieses Umstands nur noch sekundäre Bedeutung beigemessen werden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2018 - 11 K 6538/15 -, juris Rn. 47 ff. Einzelne Betätigungen, die an sich landwirtschaftsfremd sind, können aufgrund einer betrieblichen Zuordnung zu einem landwirtschaftlichen Betrieb zwar als „mitgezogene Nutzungen“ an der Privilegierung des Betriebes teilnehmen. Es muss sich aber um eine „bodenrechtliche Nebensache‘“ handeln. Die Zu- und Unterordnung äußerlich erkennbar sein. Die Landwirtschaft muss den Betrieb noch prägen und der Betrieb muss noch als landwirtschaftlicher Betrieb erkennbar sein. Dabei kommt es in erster Linie auf das Erscheinungsbild des Betriebes insgesamt an, nicht aber das Verhältnis der aus der Landwirtschaft erzielten Einkünfte zu denjenigen aus den nicht landwirtschaftlichen Betriebszweigen. Vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger BauGB, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 27 ff. Allerdings darf der nichtlandwirtschaftliche Teil nicht ein solches Gewicht haben, dass der landwirtschaftliche Teil in den Hintergrund gerät. Ein nichtwirtschaftlicher Betriebsteil, der eine so großen Deckungsbeitrag zum Gesamtbetrieb leistet, so dass der Hauptbetrieb mit diesem wirtschaftlich steht und fällt, stellt die Annahme eines landwirtschaftlichen Betriebs in Frage und ist nicht mehr privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Vgl. Düsing/Martinez/Achelpöhler, 2. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 25. Bei der Bewertung, ob eine landwirtschaftsfremde Nutzung vom landwirtschaftlichen Betrieb mitgezogen wird, kommt es nicht darauf an, in welcher Rechtsform die Betriebszweige betrieben werden. Dies gilt dann aber umgekehrt auch, wenn die neben der Landwirtschaft betriebene, gewerbliche Nutzung erkennbar überwiegt. In einem solchen Fall kann die landwirtschaftliche Nutzung nicht die andere Betätigung mitziehen, sondern diese – auch wenn sie formal von einem anderen Inhaber in einer anderen Rechtsform betrieben wird – prägt dann umgekehrt den landwirtschaftlichen Teil des Betriebes, sodass insgesamt von einem gewerblichen Betrieb auszugehen ist. Eine baurechtlich getrennte Betrachtungsweise ergibt sich daher vorliegend nicht aus der rechtlichen Aufspaltung der historisch in die gewerbliche Tierhaltung hineingewachsenen Hofstelle in eine durch zwei Kommanditgesellschaften betriebene Tierhaltung und den als Einzelunternehmen betriebenen Ackerbau, denn diese Trennung dient allein der betrieblichen Organisation. Für eine einheitliche Betrachtung spricht hier vor allem der enge räumliche und funktionale Zusammenhang der Betriebsteile auf derselben Hofstelle, wie er auch durch die Internetpräsenz belegt wird, vgl. https://X..de/, in welcher der Betriebsgegenstand als Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast bezeichnet wird und ausweislich derer es bis zum Jahr 1998 in dem Familienbetrieb Ferkelerzeugung, Milchkühe und Mastbullen gab und der Anbau von Gemüse das Angebot vervollständigt habe. Durch fortlaufende Spezialisierung und Investitionen habe man sich in den letzten Jahren auf die Ferkelerzeugung, Schweinemast, Ackerbau und Energieerzeugung spezialisiert. Hierauf verweisend bereits: VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Januar 2018 - 11 K 6538/15 -, juris Rn. 61. Zwar bestreitet der Kläger, dass er die Produkte des Ackerbaus (Mais, Corn-Cob-Mix, Winterweizen, Gerste) ausschließlich für die Schweinehaltung produziert, jedoch kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an. In der mündlichen Verhandlung hat er durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, derzeit bewirtschafte er Flächen in einem Umfang von etwa 80 Hektar, um dort Silomais anzubauen, der anschließend in einer (betriebsfremden) Biogasanlage verfeuert werde. Zum Teil werde auch gehäckselter Mais beziehungsweise Corn-Cob-Mix (CCM) produziert und an die Schweine verfüttert. Die Ferkel hingegen bekämen ausschließlich angekauftes Futter. Der Kläger baue ferner auch Getreide, nämlich Winterweizen und Gerste, an. Da er jedoch keine Mühle vor Ort habe, werde dieses Getreide nicht verarbeitet, sondern anschließend verkauft. Überdies sei er bemüht, weitere Flächen zu aktivieren. Derzeit habe er noch Grünflächen beziehungsweise Stilllegungsflächen. Die mit der Bauvoranfrage zur Beurteilung gestellte Lagerhalle solle dazu dienen, Lagerkapazitäten für Sonderkulturen zu schaffen, insbesondere für Kartoffeln und Zwiebeln, die der Kläger anzubauen beabsichtige. Diese Kulturen sollen dann verkauft werden, wenn der Preis für den Verkauf günstig sei. Zu diesem Zweck müssten Kartoffeln und Zwiebeln aber zunächst gelagert werden. Mag der Kläger auch nicht ausschließlich Ackerbau zur Gewinnung von Futtermittel für die Schweinehaltung / Schweinemast betreiben, so wird doch durch die Internetpräsenz des Körvershofes verdeutlicht, dass dem Ackerbau insoweit eine Aufgabe innerhalb der betrieblichen Organisation der gewerblichen Tierhaltung zukommt, denn dort wird unter der Betriebsangabe Sauenhaltung, Ferkelaufzucht und Schweinemast wörtlich ausgeführt: „Ein Großteil unseres benötigten Futters wird im eigenen Betrieb angebaut. Das zudem benötigte Futter liefern Bauern und Genossenschaften aus der Umgebung.“ Zum Thema Nachhaltigkeit heißt es an gleicher Stelle zum Futteranbau: „Wir bauen Mais, Weizen und Gerste für unsere Schweine an.“ In Bezug auf Corn-Cob-Mix (Maiskorn-Spindel-Gemisch) wird etwa in der Digital-Ausgabe der Zeitschrift „agrarheute“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich anstelle von Getreide als energiereiche Komponente in der Schweinefütterung etabliert habe. Höherer Ertrag vom Acker, bessere Gülleunterbringung und Einsparung von Trocknungskosten seien Hauptgründe für die Produktion von CCM anstelle von Getreide. https://www.agrarheute.com/tier/schwein/corn-cob-mix-etabliert-mast-457588. Dass der Ackerbau der Intensivtierhaltung vorliegend angegliedert ist, ergibt sich ungeachtet der vom Kläger bestrittenen Annahme im o.g. verwaltungsgerichtlichen Urteil wonach der Ackerbau ausschließlich der gewerblichen Intensivtierhaltung diene, jedenfalls aus weiteren Umständen, wie z.B. der gemeinsamen Zufahrt auf das Betriebsgelände, der gemeinsamen Stromversorgung und Niederschlagswasserbeseitigung. Auch das konkrete Vorhaben ist nicht äußerlich erkennbar dem landwirtschaftlichen Betriebsteil zuzuordnen, denn es soll u.a. unmittelbar an die BE 8 angebaut werden, die nach Stellungnahme des Fachbereichs Immissionsschutz als Sauen(warte-)stall mit 98 Plätzen genehmigt ist. Der funktionale und organisatorische Zusammenhang von Ackerbau und Intensivtierhaltung auf der Hofstelle wird ferner belegt durch die im Internet abrufbaren Ausbildungsplatzangebote, bei denen als Ausbildungsbetrieb „P., V., I. KG, Y.-straße 0, U.“ angegeben ist und ausweislich derer die Ausbildung gemäß der Ausbildungsbeschreibung folgendes beinhaltet: Getreidebau, Körnermais, Sauenhaltung, Ferkelaufzucht, Schweinemast. https://www.landwirtschaftskammer.de/bildung/landwirt/betriebe/kleve.htm Es erfolgt demnach keine getrennte Ausbildung von Nachwuchskräften, was ebenfalls als gewichtiges Argument für die Einstufung als einheitlicher Betrieb spricht. Für eine einheitliche Betrachtung spricht schließlich die ansonsten – bei getrennter Betrachtung – gegebene Umgehungsmöglichkeit, indem im Anschluss an die Errichtung einer baulichen Anlage durch spätere Nutzungsänderungen (ohne bauliche Änderungen) die Anlage – hier die Lager- bzw. Maschinenhalle – zunächst etwa zur landwirtschaftlichen Tierhaltung durch Unterbringung von Tieren auf eigener Futtergrundlage umgewidmet und in der Folge folgend von dem nicht privilegierten Tierhaltungsbetrieb übernommen und (ohne bauliche Änderungen) in ein diesem Betrieb dienendes Stallgebäude umgewandelt werden könnte. Da von der Begrenzung durch den Zusatz in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB Nutzungsänderungen ohne bauliche Änderungen ausgenommen sind, etwa die Umwandlung einer landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlage in eine gewerbliche Tierhaltungsanlage, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang/Reidt, 15. Aufl. 2022, BauGB § 35 Rn. 37; BeckOK BauGB/Söfker, 62. Ed. 1.2.2024, BauGB § 35 Rn. 32; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 151. EL August 2023, BauGB § 35 Rn. 57f., könnte auf diese Art und Weise dem gewerblichen Intensivtierhaltungsbetrieb entgegen der gesetzgeberischen Intention im Ergebnis eine Erweiterung ermöglicht werden. 2. Das Vorhaben ist auch nicht als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 6 BauGB zulässig. a) Insoweit ist der Ausschluss von UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlagen gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorrangige Spezialregelung. Denn ein Vorhaben kann nur dann als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB angesehen werden, wenn es keinem Planvorbehalt unterliegt. Wie bereits vom VG Düsseldorf in seinem Urteil vom 25.01.2018 - 11 K 6538/15 - dargelegt, ist die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlage jedoch nur noch nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans möglich. Auch die Errichtung einer Lager- oder Maschinenhalle ist hiervon bauplanungsrechtlich erfasst, da sie aufgrund der der einheitlichen Betrachtungsweise der betriebenen Intensivtierhaltung zuzurechnen ist. Die Geräte, die dort untergestellt werden sollen, finden Verwendung beim Ackerbau, welcher zumindest auch dazu dient, Futtermittel für die Intensivtierhaltung zu produzieren. Die Lagerhalle dient damit jedenfalls auch der Intensivtierhaltung und folglich einem nicht privilegierten – einem Planvorbehalt unterliegenden – Vorhaben. Die Genehmigung der Errichtung als sonstiges Vorhaben liefe dem Zweck der Gesetzesänderung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB – UVP-(vor-) prüfungspflichtige Tierhaltungsanlagen nicht zu erweitern oder zu fördern – zuwider. b) Selbst, wenn die Anwendung des § 35 Abs. 2 BauGB auf das Vorhaben – entgegen der vorstehenden Ausführungen – nicht aufgrund eines Planvorbehaltes gesperrt sein sollte, sondern als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB prüffähig wäre, so würde es jedenfalls öffentliche Belange beeinträchtigen, weil es die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten ließe (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 7 BauGB). Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist dann zu befürchten, wenn die Auffüllung des bisher schon in Anspruch genommenen räumlichen Bereichs einen Vorgang der Zersiedlung darstellt, der nach Lage der Dinge im Interesse einer geordneten Siedlungsstruktur unerwünscht ist. Als Grundlage für eine Missbilligung kommt in Betracht, dass das hinzutretende Vorhaben eine weitreichende oder doch nicht genau vorhersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sei, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 11 N 40.18 -, juris Rn. 20. Die Errichtung einer neuen Halle durch Anbau an bisher vorhandene Stallgebäude auf bisher unbebauter Fläche würde zur Erweiterung einer unerwünschten Splittersiedlung führen. Geht es um Fälle der Entstehung oder Erweiterung einer Splittersiedlung, so streitet für das Vorliegen einer Zersiedlung eine starke Vermutung, weshalb eine solche Annahme in aller Regel gerechtfertigt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 - IV C 37.75 -, juris Rn. 24. Zudem widerspricht das Vorhaben – Errichtung einer gewerblichen Zwecken dienenden Lager- oder Maschinenhalle – der Darstellung im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche und würde bei seiner Zulassung auch aus diesem Grund öffentliche Belange beeinträchtigen. c) Die aufgezeigte Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann dem klägerischen Vorhaben auch entgegengehalten werden. § 35 Ab. 4 Nr. 6 BauGB, wonach dem sonstigen Vorhaben der baulichen Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist, nicht entgegengehalten werden kann, dass es Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widerspricht, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt, soweit es im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 ist, findet vorliegend keine Anwendung. Abs. 4 Nr. 6 ist nicht anwendbar auf Erweiterungen von Betrieben, deren bauliche Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 8 BauGB zu beurteilen sind. Deren Zulässigkeit einschließlich ihres baulichen Umfangs und ihrer Zweckbestimmung beurteilt sich nach den Merkmalen des jeweiligen in § 35 Abs. 1 BauGB bezeichneten Privilegierungstatbestandes. Insofern kommt es auf die dienende Funktion oder die dem Privilegierungstatbestand entsprechende Zweckbestimmung der baulichen Anlagen an. Die sich daraus ergebenden Beschränkungen für die Vorhaben als Bestandteile von Gewerbebetrieben können nicht durch die Anwendbarkeit des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB umgangen werden. Dies gilt namentlich für solche Merkmale der Privilegierungstatbestände, die ausdrücklich für die Größe oder sonstige Beschränkungen maßgeblich sind, so etwa für die Größenbegrenzung nicht landwirtschaftlicher Tierhaltungsanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, die sich aus der Bezugnahme auf bestimmte Größen abstellenden UVP- oder Vorprüfungspflichten des UVPG ergeben und die nach Nr. 4 ausdrücklich für Erweiterungen von Tierhaltungsanlagen gelten. Vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 161 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Kläger in angemessenem und ausreichendem Umfang. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.