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Urteil

11 K 7420/15

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:1029.11K7420.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin beabsichtigt die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück B. 0x in 00000 T. Gemarkung T. , Flur 00, Flurstücke 00 und 00). An diesem Standort betreibt sie mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 8. Mai 2012 in der Gestalt der Änderungsgenehmigung vom 23. Mai 2013 eine Kälbermastanlage mit 1.200 Kälbermastplätzen und 50 Plätzen in einem Krankenstall. Ausweislich der Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vom 25. Juli 2011 verfügte die zu errichtende Kälbermastanlage im Genehmigungszeitpunkt über ein Betriebsleiterwohnhaus unter der Adresse Zum S. 0, Flurstück 00, Flur 00, Gemarkung T. . Dieses Grundstück steht weiterhin im Eigentum des früheren Betriebsleiters, Herrn U. . Ausdrücklicher Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 8. Mai 2012 waren ein Kälbermaststall mit 1.200 Tierplätzen, ein Krankenstall mit 50 Tierplätzen - jeweils mit Zwangslüftung - zwei Güllelager, verschiedene Lagereinrichtungen sowie sonstige Anlagenteile wie eine Mehrzweckhalle inklusive zweier Büroräume, eines Pausenraums und Sanitäranlagen. Das inmitten ausgedehnter Acker- und Weideflächen gelegene streitgegenständliche Grundstück B. 0x ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Auf diesem Grundstück wurde durch Bauschein vom 1. Juli 2005 die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses für den dort zu diesem Zeitpunkt ansässigen Gartenbaubetrieb genehmigt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge kam dieses Vorhaben jedoch nicht zur Ausführung. Die Klägerin verfügt zudem über drei weitere Standorte der Kälbermast, die sich ausweislich des Auszugs aus der Datenbank des Herkunftssicherung- und Informationssystems für Tiere (HIT) in T. und X. in einem Abstand von 2,5 bis 8,7 km von dem Hauptstandort der Klägerin auf dem Grundstück B. 0x (im Folgenden B. ) entfernt befinden. Die dortigen Ställe werden von der Klägerin kalt gepachtet und verfügen über keinen Betriebsleiter. Die Betreuung und Versorgung der Tiere erfolgt vollständig von der Hofstelle B. aus. Die Klägerin bewirtschaftet ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge darüber hinaus über Lohnarbeiter bzw. Landwirte vor Ort 239,37 ha landwirtschaftliche Nutzfläche in Rheinland-Pfalz, von der im Jahr 2018 188,57 ha als Ackerfläche genutzt wurden und 39,49 ha Dauergrünland waren. Sie stellt den Wirtschaftern vor Ort die notwendigen Saatgute und Maschinen zur Verfügung. Ausweislich der ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten tabellarischen Übersicht der Eigentums- und Pachtflächen stehen der Klägerin 30,6261 ha Eigentumsfläche und 68,90861 ha Pachtland zur Verfügung, die sich sämtlich in Rheinland-Pfalz befinden. Darüber hinaus legte die Klägerin Pachtverträge über insgesamt 143 ha landwirtschaftliche Pachtfläche vor, von denen sich 96 ha in Q1. und M. (Rheinland-Pfalz) und 47 ha in Q2. (Rheinland-Pfalz) befinden. Für eine Fläche von ca. 16,67 ha legte die Klägerin schriftsätzlich Grundbuchauszüge vor. Von diesen befinden sich 2,2275 ha um die Hofstelle in B. herum und die restlichen Flächen in G. , I. , P. und M1. in Rheinland-Pfalz. Laut Betriebsbeschreibung im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens wird der Kälbermastbetrieb von dem Geschäftsführer der Klägerin sowie einem Betriebsleiter als Vollzeitkraft mit einer werktäglichen Arbeitszeit von in der Regel acht Stunden betrieben. Bis zur Hälfte des Jahres 2013 war Herr U. , Eigentümer des Grundstücks Zum S. 0, Betriebsleiter. Bis zur Übernahme der Betriebsleitung durch Herrn M2. im Frühjahr 2014 wurde die Kälbermastanlage aus den Niederlanden von einem anderen Betrieb der Klägerin in C. ausgeführt, der ca. 300 km entfernt liegt. Mit Baugenehmigung vom 22. Oktober 2014 genehmigte der Beklagte der Klägerin nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuchs (BauGB) auf der Hofstelle B. die befristete Aufstellung von vier Wohncontainern für den Betriebsleiter mit einer Grundfläche von insgesamt ca. 81 m². In diesen Wohncontainern lebte ausweislich der Hausauskunft ab dem 16. August 2014 der Betriebsleiter Herr M2. mit seiner Ehefrau und seinen zunächst x und später x Kindern sowie zeitweise ab dem 1. Januar 2015 auch ein weiterer Mitarbeiter. Mit Antrag vom 1. Juli 2015 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses für Herrn M2. mit Familie (Ehefrau und x Kinder). Die Fragestellung zum Vorbescheid formulierte die Klägerin wie folgt: „Ist die Errichtung des gepl. Betriebsleiterwohnhauses wie im Lageplan dargestellt möglich? Ist die Bauform 2 geschossig mit Zeltdach möglich? Ist die geplante Wohnfläche von ca. 154 m² möglich? (Fertighausfirma I1. -Haus: C1. )“ Dem Bauantrag waren ein Lageplan, ein Auszug aus der Flurkarte, ein Auszug aus der Deutschen Grundkarte sowie zwei Bilder aus einem Musterhauskatalog der Fertighausfirma I1. für ein Haus mit 154 m² Wohnfläche beigefügt. Nach Anhörung der Klägerin lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 5. Oktober 2015, der Klägerin am 8. Oktober 2015 zugestellt, ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert sei, da die von der Klägerin betriebene gewerbliche Tierhaltungsanlage umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig (UVP-pflichtig) sei und der Neubau eines Wohnhauses eine unzulässige - nicht vom Bestandsschutz erfasste - Erweiterung dieser Anlage darstelle. Das Betriebsleiterwohnhaus sei auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig, da es einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderliefe und die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Überdies stünden dem Vorhaben auch die Darstellungen des Flächennutzungsplans entgegen, die das streitgegenständliche Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft auswiesen. Die Befristung für die Wohncontainer lief am 22. Oktober 2017 aus. Mittlerweile stehen die Wohncontainer leer, da nach dem Weggang von Herrn M2. als Betriebsleiter die Kälbermast zunächst aus den Niederlanden geführt wurde und der aktuelle Betriebsleiter derzeit auch an einem anderen Ort wohnt. Die Klägerin hat am 5. November 2015 Klage erhoben, die sie wie folgt begründet: Ihre Kälbermastanlage sei bereits nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert, da ausreichende landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung stünden. Für die Verknüpfung der Flächen zum Betrieb sei keine räumliche Nähe der Flächen erforderlich, sondern es reiche vielmehr, dass sie, die Klägerin, das wirtschaftliche Risiko trage und eine überwiegend ausreichende Futtergrundlage vorhanden sei. Darüber hinaus sei unschädlich, dass der Großteil dieser Flächen gepachtet werde, da die Pachtverträge langfristig abgeschlossen und mit einer Verlängerungsklausel versehen seien. Selbst wenn das Vorhaben als gewerbliche Tierhaltungsanlage zu sehen sei, sei das Betriebsleiterwohnhaus zulässig. Denn die Errichtung des Wohnhauses falle nicht unter die Neuregelung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB, da der Ausschluss der Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer (standortbezogenen) UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Anlage zur Tierhaltung zum einen nicht auf Bestandsanlagen anwendbar sei. Zum anderen handele es sich bei der Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses nicht um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer UVP-pflichtigen Tierhaltungsanlage, da das Wohnhaus keine UVP-pflicht auslöse. Es sei unverhältnismäßig, wenn ein UVP-pflichtiger Betrieb für jede Änderung ein Bebauungsplanverfahren der Gemeinde benötigte. Darüber hinaus handele es sich um eine bloße Nutzungsänderung. Denn ausweislich der Antragsunterlagen im immissionsschutzrechtlichen Verfahren habe zu der Kälbermastanlage auch das Betriebsleiterwohnhaus unter der Adresse Zum S. 0 in T. gezählt. Ansonsten sei das Vorhaben jedenfalls als angemessene Erweiterung des vorhandenen gewerblichen Betriebs gemäß § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 6 BauGB zu werten. Bei Bedarf könne auch die angegebene Wohnfläche von 154 m² angepasst werden. Im Übrigen ergebe sich die Genehmigungsfähigkeit bereits unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes aus Art. 14 GG. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung sei unter Einbeziehung der Betriebsleiterwohnung genehmigt worden, sodass diese Wohnung am Bestandsschutz der genehmigten Tierhaltungsanlage teilhabe. Im Rahmen des aktiven Bestandsschutzes seien zudem in jedem Fall solche baulichen Maßnahmen zugelassen, die zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen und genehmigten Bestands erforderlich seien. Die Fortführung der 1.200 Plätze umfassenden Kälbermastanlage erfordere zwingend einen Betriebsleiter, der regelmäßig nach den Tieren sehe, um unter anderem auch die Versorgung und Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Darüber hinaus sei die räumliche Nähe des Betriebsleiters zur Anlage zur Betreuung der kranken Tiere in der genehmigten Krankenstation erforderlich. Die Entfernung zu den nächstgelegenen Ortsteilen sei zu weit, um im Krankheitsfall oder bei Gefahr die Tiere von dort aus betreuen zu können. Für einen Betriebsleiter mit Familie sei es darüber hinaus erforderlich, mit der ganzen Familie nah an der Anlage zu wohnen. Die Klägerin verfüge überdies weder im Zentrum der Stadt T. noch im Ortsteil X1. über Eigentum, auf dem sie eine Betriebsleiterwohnung innerhalb einer Ortschaft errichten könnte. Darüber hinaus sei auf der Hofstelle der Klägerin ein Wohnhaus genehmigt und gebaut gewesen, das im Zuge der Baumaßnahmen für den Stallbau entfernt worden sei und von dem nur noch Fundamente vorhanden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5. Oktober 2015 zu verpflichten, der Klägerin den beantragten Bauvorbescheid für die Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung vertieft der Beklagte sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und führt ergänzend aus: Die Kälbermastanlage sei nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als landwirtschaftlicher Betrieb privilegiert, da kein räumlich-funktionaler Zusammenhang zwischen der Hofstelle B. und den überwiegend in Rheinland-Pfalz befindlichen Flächen bestehe. Darüber hinaus sei das Merkmal des „Dienens“ für die regelmäßig wechselnden Betriebsleiter nicht erfüllt. Die Errichtung des Wohnhauses stelle vielmehr eine nicht mehr privilegierte Erweiterung der Kälbermastanlage im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB und gerade keine Nutzungsänderung im Rahmen der bestehenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dar. Die Neuerrichtung eines Wohnhauses könne schon begrifflich keine Nutzungsänderung sein. Darüber hinaus sei das private Wohnhaus des Betriebsleiters U. der Kälbermastanlage baurechtlich bzw. immissionsschutzrechtlich niemals zugeordnet worden und dementsprechend auch nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Der Wegfall des Privatwohnhauses könne keinen Anspruch auf Ersatz bedingen. Darüber hinaus sei eine einschränkende Auslegung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB auch vor dem Hintergrund von Art. 14 GG nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, dass der Betriebsleiter unmittelbar an der Kälbermastanlage leben müsse. Das Zentrum der Stadt T. sei in ca. sieben Minuten und der Ortsteil X1. in fünf Minuten mit dem Auto erreichbar. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte in der Sache mündlich verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung - wie angekündigt - nicht erschienen ist. Denn sie wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 und 1 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheides, weil es bereits an einem ordnungsgemäßen Bauantrag im Sinne des § 69 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ Landesbauordnung (BauO NRW) ‑ fehlt (1.) und ihrem Vorhaben darüber hinaus öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW (2.). 1. Die begehrte Baugenehmigung kann bereits nicht erteilt werden, weil es an einem ordnungsgemäßen Bauantrag im Sinne der §§ 71 Abs. 2, 69 BauO NRW fehlt. Nach §§ 71 Abs. 2, 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides unter Berücksichtigung der Anforderungen der Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) schriftlich mit allen für seine Bearbeitung sowie für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Entsprechend sind gemäß § 16 Satz 1 BauPrüfVO, der diese Anforderungen konkretisiert, dem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids die Bauvorlagen beizufügen, die zur Beurteilung der durch den Vorbescheid zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind und beschränkt sich nach § 1 Abs. 2 Satz 1 BauPrüfVO der notwendige Inhalt der Bauvorlagen auf das zur Beurteilung der jeweiligen Anträge und Vorhaben Erforderliche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 10 A 655/14 -, Rn. 37, juris. Der Antrag der Klägerin ist zunächst gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sie die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Betriebsleiterwohnhauses begehrt, das zweigeschossig mit Zeltdach und einer Wohnfläche von 154 m² errichtet werden soll. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich die von ihr gemachte Größenangabe zur Wohnfläche bauplanungsrechtlich nicht als beliebig austauschbar dar bzw. kann sie für die Prüfung nicht unberücksichtigt bleiben, da sie den Antrag bei dem Beklagten inklusive der Angabe der Wohnfläche zur Überprüfung gestellt hat. Eine Änderung der Bauvoranfrage hinsichtlich der Wohnfläche würde demnach einen neuen Antrag beim Beklagten erfordern. Schließlich ist trotz der konkreten Anfrage für den Betriebsleiter Herrn M2. mit seiner Familie davon auszugehen, dass es der Klägerin grundsätzlich auf die Frage ankam, ob ein Betriebsleiterwohnhaus in dieser Form gebaut werden kann und das Bescheidungsinteresse der Klägerin nicht durch den Betriebsleiterwechsel entfallen ist. Unter Zugrundelegung dieser Bauvoranfrage entspricht der Antrag nicht den an Bauvorlagen nach der BauPrüfVO zu stellenden Anforderungen. Zunächst enthält die Bauvoranfrage nicht die nach §§ 16, 10 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 3 BauPrüfVO erforderlichen Angaben für landwirtschaftliche Betriebe. Der Voranfrage war keine Betriebsbeschreibung beigefügt. Sofern die Klägerin eine Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit ihres Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB begehrt, ist eine solche jedoch erforderlich. Zwar waren dem Beklagten Art und Umfang der Viehhaltung der Klägerin, vgl. § 5 Abs. 3 Nr. 2 BauPrüfVO, am Standort B. aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren bekannt und hat die Klägerin diese Angaben schriftsätzlich auch im Klageverfahren wiederholt. Jedoch hat sich im gerichtlichen Verfahren - unabhängig von der Frage, ob nicht ohnehin die Einreichung einer vollständig ausgefüllten Betriebsbeschreibung auf dem dafür vorgesehenen Formblatt erforderlich ist - herausgestellt, dass die Klägerin über weitere dem Betriebsstandort B. zugeordnete Stallungen verfügt, die auch von dem Betriebsleiter am Hauptstandort mit betreut werden sollen. Genaue Angaben in Bezug auf Art und Umfang der Viehhaltung hat die Klägerin für diese weiteren Stallungen nicht gemacht. Insbesondere ist der Auszug aus der HIT-Datenbank hierfür nicht ausreichend, da sich weder die tatsächlichen Tierplätze bzw. die maximale Belegung noch die genaue Art der Viehhaltung hieraus ergeben. Denn diese Datenbank spiegelt vielmehr die Tierbewegungen in einem gewissen Zeitraum wider, die jedoch bei der wechselnden Belegung einer Kälbermastanlage keinen direkten Schluss auf die Tierplätze zulassen. Eine Prüfung, ob die Tierhaltung der Klägerin unter den Begriff der Landwirtschaft gemäß § 201 BauGB fällt, ist vor diesem Hintergrund schon nicht verlässlich möglich. Darüber hinaus blieben die Angaben zum Betrieb bis zuletzt - auch unter Berücksichtigung der auch insoweit im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nachgereichten Unterlagen - im Hinblick auf folgende Angaben unvollständig: So fehlen hinreichende Angaben des Klägers zur Größe der Betriebsflächen, deren Nutzungsarten sowie Eigentumsverhältnissen gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauPrüfVO. Zwar hat die Klägerin unter Vorlage einer Tabelle in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass mittlerweile 30,6261 ha der zur Verfügung stehenden Flächen in ihrem Eigentum stehen und 68,90867 ha zugepachtet werden. Sie hat darüber hinaus im Schriftsatz vom 11. Oktober 2018 ausgeführt, dass sie über 16,67031 ha Eigentumsfläche, die sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen ergibt, und über 143 ha Pachtfläche aus zwei Pachtverträgen verfügt. Insoweit ist jedoch schon nicht ersichtlich, ob diese schriftsätzlichen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben hinsichtlich der im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen zu addieren sind oder sich zumindest teilweise überschneiden. Hinsichtlich der im Eigentum stehenden und der zugepachteten Flächen hat die Klägerin demnach auch nur für einen Teil der Flächen Auszüge aus dem Grundbuch bzw. den Pachtverträgen vorgelegt, um dem Beklagten oder der Kammer eine Überprüfung der Dauerhaftigkeit ihres landwirtschaftlichen Betriebs zu ermöglichen. Dies stellt sich insbesondere vor dem Hintergrund als problematisch dar, als die zur Verfügung stehenden Flächen offensichtlich zwischen dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren und dem hier streitgegenständlichen baurechtlichen Verfahren innerhalb von wenigen Jahren vollständig bzw. jedenfalls überwiegend ausgetauscht wurden. Während sich im ersten Verfahren die dort angegebenen Flächen noch in Nordrhein-Westfalen und den Niederlanden befanden, befinden sich die heutigen Flächen mit Ausnahme einer Fläche von 2,2275 ha ausschließlich in Rheinland-Pfalz. Für diese Fläche von 2,2275 ha ist darüber hinaus - wie auch zumindest teilweise für die anderen im Eigentum der Klägerin stehenden Flächen - keine konkrete Nutzungsart dargelegt. Darüber hinaus enthält die Voranfrage entgegen von § 5 Abs. 3 Nr. 6 BauPrüfVO keine Angaben zu der Anzahl der Arbeitskräfte, ihrer fachlichen Eignung sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeiten. Ausweislich dem Antrag der Klägerin im immissionsschutzrechtlichen Verfahren wurde die Kälbermastanlage von dem Geschäftsführer der Klägerin und einem Betriebsleiter in Vollzeit betrieben. Im gerichtlichen Verfahren stellte sich aufgrund einer Hausauskunft des Beklagten heraus, dass die Klägerin einen weiteren Mitarbeiter eingestellt hatte. Wie viele Personen am Standort B. aktuell beschäftigt sind, ist nicht verlässlich bekannt. Angaben hierzu sind jedoch grundsätzlich erforderlich, um die Frage der Dienlichkeit im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bzw. der Erforderlichkeit/Dienlichkeit eines Betriebsleiterwohnhauses im Rahmen von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauPrüfVO beurteilen zu können. Schließlich waren dem Antrag entgegen von §§ 16, 10 Abs. 1 Nr. 3, 4 BauPrüfVO keine Bauzeichnungen, insbesondere Grundrisse, bzw. jedenfalls keine genauere Darstellung dessen beigefügt, wie das Betriebsleiterwohnhaus aufgebaut sein soll. Für die Beantwortung der Frage, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb dient oder für eine gewerbliche Tierhaltungsanlage erforderlich ist und damit in Bezug auf seine Beschaffenheit, Gestaltung und Ausstattung ein angemessenes und den Außenbereich größtmöglich schonendes Vorhaben darstellt, kann jedoch auch die konkrete Ausgestaltung des Wohnhauses ohne Beschränkung auf die bloße Angabe der Geschosse, Dachform und der Wohnfläche - etwa in Bezug auf weiter ausbaubare Flächen oder die Anzahl der geplanten Wohnungen - relevant sein. Dass die Klägerin die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit auf die Frage beschränken wollte, ob ein Betriebsleiterwohnhaus für die Tierhaltungsanlage - unter Ausklammerung der Dienlichkeit - rechtlich überhaupt möglich ist, ist aus ihrer Bauvoranfrage nicht ersichtlich. Jedenfalls wäre die Bauvoranfrage dahingehend unbestimmt und insofern nicht bescheidungsfähig, da sie keine eindeutige Einschränkung der bauplanungsrechtlichen Prüfung vorsieht. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann darüber hinaus die angegebene Quadratmeterzahl auch nicht beliebig ausgetauscht werden bzw. steht es weder im Ermessen des Beklagten noch der Kammer für die Klägerin die größtmögliche zulässige Quadratmeterzahl zu bestimmen. Vielmehr hat die Klägerin einen prüffähigen Antrag einzureichen. Darüber hinaus ist die Bauvoranfrage unvollständig, weil die Klägerin nicht die nach §§ 16 S. 2, 10 Abs. 1 S. 2, 6 BauPrüfVO vorzulegenden Berechnungen oder Angaben zur Kostenermittlung beigefügt hat. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2018 - 11 K 2315/15 - n.V. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen kann dahinstehen, ob die Klägerin darüber hinaus Angaben gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 7 BauPrüfVO zu Kosten und Nutzen des landwirtschaftlichen Betriebs hätte machen müssen oder ob davon ausgegangen werden kann, dass bei dem Umfang der von der Klägerin durch Lohnarbeiter bzw. Landwirte vor Ort bewirtschafteten Flächen und der Größe der Kälbermast für die Prüfung des Vorliegens eines Betriebs im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB keine Darstellung der Kosten und Nutzen mehr erforderlich ist. Aus diesen Gründen hätte der Beklagte den teils unvollständigen, teils an erheblichen Mängeln leidenden Antrag zurückweisen müssen, §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BauO NRW. Geschieht dies nicht und entscheidet der Beklagte - wie vorliegend - über den Bauantrag, muss dieser Fehler im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen fehlender Bescheidungsfähigkeit des Bauantrags korrigiert werden, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Januar 2009 - 10 A 1075/08 - und Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 10 A 2684/06 ‑, beide juris. 2. Darüber hinaus stehen dem Vorhaben der Klägerin öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß §§ 71 Abs. 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW entgegen, da es bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Auf der Grundlage des der Kammer vorliegenden Kartenmaterials liegt das Vorhabengrundstück nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Um das Vorhabengrundstück herum befinden sich überwiegend Acker-, Wiesen- sowie Waldflächen und lediglich eine verstreute und regellose Bebauung in Form einzelner Häuser und Gehöfte, die aufgrund ihrer Struktur und der Anzahl der Gebäude nicht als Ortsteil bewertet werden kann. Das geplante Betriebsleiterwohnhaus ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es sich weder um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB noch im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB handelt und eine Genehmigung auf der Grundlage des § 35 Abs. 2 BauGB schon aufgrund des - hinsichtlich der von der Klägerin betriebenen Kälbermast - bestehenden Planvorbehalts nicht in Betracht kommt. Die Klägerin kann sich nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert ist, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Die von der Klägerin betriebene Kälbermast erfüllt nicht die Voraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs gemäß §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB. Tierhaltung ist nach § 201 BauGB Landwirtschaft, soweit das Futter für die Tiere überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann. Es genügt, dass ausreichend landwirtschaftliche Flächen zum landwirtschaftlichen Betrieb gehören, auf denen überwiegend Futter erzeugt wird. Auf die Verfütterung des selbst erzeugten Futters an die gehaltenen Tiere kommt es dagegen nicht an. Allerdings müssen die zum Betrieb gehörenden Flächen zur Futtererzeugung auch tatsächlich landwirtschaftlich genutzt werden und in der Nähe des Betriebes liegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2018 - 10 A 62/17 -, Rn. 5 und Urteil vom 27. September 2012 - 10 A 611/10 -, Rn. 37; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. April 2012 ‑ 5 K 2358/09 ‑; VG München, Urteil vom 11. Mai 2000 - M 11 K 99.2181 -, jeweils juris. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da die Klägerin nicht über eine ausreichende - dem Betrieb nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB zuzurechnende - Futtergrundlage verfügt. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin reicht für die baurechtliche Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Flächen und damit die Bejahung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB nicht allein die wirtschaftliche oder steuerliche Zuordnung der Flächen zum Betrieb bzw. die Risikoverteilung in der Bewirtschaftung der Felder aus. Vielmehr ist für die Zugehörigkeit der Flächen eine gewisse räumliche Nähe zur Hofstelle erforderlich, um von einem einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb ausgehen zu können, der dem Leitbild der §§ 35 Abs. 1 Nr. 1, 201 BauGB entspricht. Daran fehlt es, wenn die drei das Wesen eines landwirtschaftlichen Betriebs bestimmenden Produktionsfaktoren Betriebsmittel, menschliche Arbeit und Bodennutzung zwar zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst sind und plangemäß von einem Betriebsleiter - hier dem Geschäftsführer der Klägerin - eingesetzt werden, vgl. Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand 1. Oktober 2017, § 35 Rn. 29, jedoch in keinem räumlichen Verhältnis mehr zueinander stehen und alle Betriebsteile ortsverschieden von Lohnarbeitern, Landwirten vor Ort oder angestellten Betriebsleitern bewirtschaftet werden. So liegt der Fall hier. Ausweislich der Unterlagen aus dem immissionsschutzrechtlichen Verfahren werden für die Kälbermast am Standort B. 62,87 ha Futterfläche und ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten zitierten Auskunft der Landwirtschaftskammer NRW 69,93 ha Futterfläche benötigt, um eine überwiegend eigene Futtergrundlage produzieren zu können. Unabhängig von der Frage, welche Flächen darüber hinaus als Futtergrundlage für die weiteren Stallungen der Klägerin zur Verfügung stehen müssten, reichen die zu berücksichtigenden Flächen schon nicht als Futtergrundlage für den Hauptstandort. Denn zwar bewirtschaftet die Klägerin über Lohnarbeiter bzw. Landwirte vor Ort laut der von ihr zuletzt in der mündlichen Verhandlung überreichten Tabelle zu ihrem Anbau im Jahr 2018 landwirtschaftliche Flächen von 239,37 ha, von denen 188,57 ha Ackerland und 39,49 ha Grünland sind. Diese Flächen liegen jedoch sämtlich in Rheinland-Pfalz und damit - soweit die genauen Flächenstandorte bekannt sind - in einer Entfernung von über 240 km zum Standort B. . Bei dieser Entfernung kann nicht mehr von einer hinreichenden räumlichen Zuordnung ausgegangen werden. Auch die übrigen der Klägerin zur Verfügung stehenden Flächen, deren Nutzung nicht vollumfänglich bekannt ist, befinden sich mit Ausnahme einer in T. liegenden Fläche von 2,2275 ha in Rheinland-Pfalz und stehen damit in keinem ausreichenden räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Hauptstandort der Klägerin. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob es sich bei dem geplanten Betriebsleiterwohnhaus überhaupt um ein Vorhaben handelt, das einem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dient, insbesondere, ob es sich um ein Wohnhaus angemessener Größe handelt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2016 - 7 A 472/15 -, Rn. 67, juris, und ob bei der Frage der Angemessenheit einer Betriebsleiterwohnung für einen angestellten - gegebenenfalls regelmäßig wechselnden - Betriebsleiter einer Tierhaltungsanlage allein auf den Betriebsleiter, auf ihn und seine Familie bzw. eine Durchschnittsfamilie abzustellen wäre. Die Klägerin kann sich auch nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB berufen, wonach ein Vorhaben privilegiert zulässig ist, wenn es wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll. Zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen bedarf es einer rechtlichen Wertung, ob das Vorhaben nach Lage der Dinge des jeweiligen Einzelfalls aus einem der in der Vorschrift genannten Gründe sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. Diese Wertung beinhaltet vor allem die Entscheidung, ob das Vorhaben überhaupt im Außenbereich ausgeführt werden soll. Danach kann grundsätzlich auch ein Betriebsleiterwohnhaus genehmigungsfähig sein, wenn es zur Erfüllung der zulässigen und an sich außenbereichsadäquaten Funktion erforderlich ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2015 - 10 A 1796/13 -, juris. Voraussetzung hierfür ist jedoch zunächst ein nach dieser Vorschrift zulässiges und an sich außenbereichsadäquates Vorhaben als Anknüpfungspunkt für das Betriebsleiterwohnhaus. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer uneingeschränkten UVP nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unterliegt, von der Privilegierung ausgeschlossen. Nach aktueller Gesetzeslage soll danach ein UVP-(vor-)prüfungspflichtiger Tierhaltungsbetrieb gerade nicht mehr wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung nur im Außenbereich ausgeführt werden, sondern er bedarf der Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/11468 vom 14. November 2012, Bl. 14. Die Kälbermastanlage der Klägerin wird von dieser Ausnahmeregelung erfasst. Die Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB ist zunächst gemäß § 245a Abs. 4 BauGB auf den bereits bestandskräftig genehmigten Betrieb der Klägerin anwendbar. Nach der Übergangsregelung von § 245a Abs. 4 BauGB ist für Zulassungsentscheidungen über Anlagen zur Tierhaltung, die dem § 35 Abs. 1 Nr. 4 unterfallen, § 35 Abs. 1 Nr. 4 in seiner jetzigen Fassung anzuwenden, wenn der betroffene Antrag bei der zuständigen Behörde nach Ablauf des 4. Juli 2012 eingegangen ist. Bei dem am 1. Juli 2015 eingegangen streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids handelt es sich um eine solche Zulassungsentscheidung. Dem steht nicht entgegen, dass die Kälbermastanlage der Klägerin bereits immissionsschutzrechtlich bestandskräftig genehmigt ist. Denn der Wortlaut des § 245a Abs. 4 BauGB bezieht sich allgemein auf Zulassungsentscheidungen, ohne dass eine Einschränkung für Altanlagen ersichtlich ist. Vielmehr legt die Regelung allein den Stichtag für die Anwendung des neuen Rechts fest. Darüber hinaus umfasst die Neuregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB neben der Errichtung gerade auch die Änderung und Erweiterung von Anlagen, die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer UVP nach dem UVPG unterliegen. Diese beiden Varianten gelten ihrem eindeutigen Wortlaut nach gerade nicht nur für Anlagen, die durch die Erweiterung oder Änderung zu einer UVP-pflichtigen Anlage werden, sondern betreffen gerade die Änderung und Erweiterung von solchen Anlagen. Diese Vorschrift liefe überwiegend leer, wenn man entsprechend der klägerischen Ansicht die Anwendung der Neuregelung auf Altanlagen ausschließen würde. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesetzesänderung ausschließlich bauliche Veränderungen an der Tierhaltungsanlage „an sich“, nicht jedoch an dieser ggf. zuzuordnenden Betriebsleiterwohnhäusern erfassen sollte. Denn zwar sind die Tierhaltungsanlagen der Klägerin bereits vollständig genehmigt errichtet, sodass keine Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Tierhaltungsanlage „an sich“ vorliegt. Jedoch vermittelt nur die Wertung des Betriebsleiterwohnhauses als dienender und untrennbarer Betriebsteil der Tierhaltungsanlage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2015 - 10 A 1796/13 -, juris, überhaupt die Möglichkeit der Privilegierung eines Wohnhauses im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Bei der Neuerrichtung des Wohnhauses handelt es sich auch entgegen der Ansicht der Klägerin - weder im Hinblick auf die Kälbermastanlage noch im Hinblick auf das ursprünglich zur Verfügung stehende Betriebsleiterwohnhaus Zum S. 0 - um eine bloße Nutzungsänderung, die dem Anwendungsbereich von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB nicht unterfiele. Die eigentlichen Nutzungen der baulichen Anlagen der Kälbermastanlage oder des Wohnhauses Zum S. 0 werden nicht betroffen. Vielmehr soll ein neues Gebäude errichtet werden, dessen Nutzung die Funktion des alten Betriebsleiterwohnhauses ersetzen soll. Darüber hinaus unterfällt die Kälbermastanlage auch im Übrigen der Neuregelung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 BauGB. Denn schon die Kälbermastanlage am Standort B. mit 1.200 Kälberplätzen plus Krankenstall unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i.V.m. Ziffer 7.6.1 der Anlage 1 einer allgemeinen Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht. Die Anlage der Klägerin soll demnach aktuell nicht mehr im Außenbereich ausgeführt werden, sodass zulässig allein noch Maßnahmen des Bestandsschutzes sind, die schon keine Vorhaben bzw. Änderungen im Sinne der §§ 29 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB darstellen. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Drucksache 17/11468 vom 14. November 2012, Bl. 14.; Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, Drucksache 17/13272 vom 24. April 2013, Bl. 16. Die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses stellt jedoch auch vor dem Hintergrund der Bedeutung der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG keine bestandsschützende Maßnahme dar und ist auch nicht für die Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks der Tierhaltungsanlage erforderlich. Unabhängig von dem Umstand, dass über die in § 35 BauGB gesetzlich geregelten Tatbestände hinaus grundsätzlich kein Raum mehr für weitergehende Ansprüche auf Genehmigung von Nutzungsänderungen (oder auch der Neuerrichtung, Änderung oder Erweiterung) von baulichen Anlagen aufgrund des sog. "überwirkenden Bestandsschutzes" oder einer "eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition" besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1990 - 4 B 145/90 -, Rn. 12, juris, hat die Klägerin auch unter Berücksichtigung der von ihr vorgebrachten Umstände keinen Anspruch auf die Errichtung des Betriebsleiterwohnhauses. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich ein Anspruch auf die Erteilung des Vorbescheides nicht aus der befristet erteilten Genehmigung für die Wohncontainer, da diese keine Regelung über später zu errichtende Gebäude enthält und auch die Zusicherung einer späteren Baugenehmigung gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) darin nicht gesehen werden kann. Die Neuerrichtung des Betriebsleiterwohnhauses stellt entgegen der Ansicht der Klägerin auch keine bestandsschützende Maßnahme dar, weil in den Antragsunterlagen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung das private Wohnhaus des damaligen Betriebsleiters Herrn U. , Zum S. 0, als Betriebsleiterwohnhaus angegeben wurde. Dieses war selbst nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, da es zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf seine bau- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit hin überprüft worden ist bzw. hätte überprüft werden müssen. Vielmehr enthielt der Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung den Hinweis, dass ein Betriebsleiterwohnhaus bereits bestehe. Eine Genehmigung war damit schon gar nicht erforderlich und eine Genehmigungsfähigkeit als Betriebsleiterwohnhaus wurde nie überprüft. Der bloße Umstand, dass auch die Antragsunterlagen gestempelt wurden, heißt nicht, dass ein Betriebsleiterwohnhaus für erforderlich gehalten wurde. Es bedeutet vielmehr bloß, dass in dem Bestehen eines Betriebsleiterwohnhauses jedenfalls kein der Genehmigung entgegenstehender Umstand gesehen wurde und dieses Wohnhaus in der Geruchsimmissionsprüfung als Betriebsleiterwohnhaus betrachtet werden konnte. Sofern das private Wohnhaus jedoch tatsächlich baurechtlich an die Kälbermastanlage gebunden worden wäre, hätte sich die Klägerin zivilrechtlich eine fortdauernde Nutzungsmöglichkeit einräumen lassen müssen. Einen Neubau würde auch dieser Umstand allein nicht rechtfertigen. Auch unter Berücksichtigung der älteren Bestandsschutzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die die Klägerin sich beruft, ergibt sich nichts anderes. Denn der dort verwendete Begriff des Bestandsschutzes deckt allein die Erhaltung des vorhandenen Bestandes. Die Errichtung von Ersatzbauten - oder wie vorliegend von Neubauten trotz Fortbestand des alten Betriebsleiterwohnhauses - jedenfalls lässt sich aus dem Bestandsschutz nicht rechtfertigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1970 - IV C 119.68 -, juris. Der Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses ist auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände nicht für die Wahrung des bisherigen Nutzungszwecks der genehmigten Kälbermastanlage zwingend erforderlich. Die von der Klägerin insofern angeführten Umstände der Versorgung der Tiere und der Gefahrenabwehr vermögen insoweit nicht zu überzeugen. Schon das erste als Betriebsleiterwohnhaus genutzte Gebäude, Zum S. 1, befand sich nicht auf dem klägerischen streitgegenständlichen Grundstück, sondern in einer Entfernung von ca. 400 m. Darüber hinaus gab es regelmäßig Zwischenzeiträume, in denen die Betriebsleiter nicht vor Ort gewohnt haben, sondern den Betrieb aus den Niederlanden bzw. wie der aktuelle Betriebsleiter von seinem sonstigen Wohnort aus geführt haben. Auch die weiteren Stallungen der Klägerin im Umkreis von T. haben und sollen auch in Zukunft über keinen Betriebsleiter verfügen, sondern vom Standort B. mitgeführt werden. Demnach ist eine ständige Anwesenheit des Betriebsleiters offensichtlich nicht erforderlich. Die Klägerin hat darüber hinaus vielfältige Möglichkeiten, arbeitsorganisatorische Maßnahmen zu treffen bzw. weitere Mitarbeiter einzustellen. Ein Büro- und Pausenraum sowie weitere Sozialeinrichtungen stehen bereits zur Verfügung. Ohnehin ergibt sich aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag eine Arbeitszeit des Betriebsleiters von in der Regel nur acht Stunden pro Werktag. Eine ständige Anwesenheit des Betriebsleiters bzw. 24-Stunden Bereitschaftsschichten wurden dort nicht angeführt. Sofern die Klägerin eine ständige Anwesenheit zur Gefahrenabwehr für erforderlich hält, verbleibt dieser Vortrag pauschal. Im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags hat die Klägerin noch angegeben, dass Betriebsstörungen als unwahrscheinlich angesehen werden. Für den Fall eines Stromausfalls verfügt die Kälbermastanlage darüber hinaus über eine Hofalarmierung mit zusätzlicher Alarmweiterleitung auf das Haus- und Mobiltelefon des Betriebsleiters. Als Sofortmaßnahme wird eine natürliche Lüftung der Ställe über Türen hergestellt. Die für die Tierhaltung erforderliche Energieversorgung kann zusätzlich in einer Reaktionszeit von ca. 30 Minuten über ein mobiles Stromaggregat hergestellt werden. Der Klimacomputer verfügt über eine unabhängige Stromversorgung. Die Klägerin hat überdies auch auf Nachfrage im Erörterungstermin nicht substantiiert dargelegt, warum die nächtliche Versorgung der kranken Tiere den Regelfall darstellt und darüber hinaus - entgegen der tatsächlichen Gegebenheiten und dem Inhalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - die ständige Anwesenheit des Betriebsleiters erfordert. Es befinden sich darüber hinaus in angemessener Entfernung von der Hofstelle B. mögliche Wohnorte. Der Ortsteil C2. ist in zwei Minuten mit dem Auto, der Ortsteil X1. in fünf Minuten und das Zentrum von T. innerhalb von sieben Minuten erreichbar. Dass es für die Klägerin wirtschaftlicher ist, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück zu bebauen, bedingt für sich noch nicht die Erforderlichkeit des Wohnhauses vor Ort zur Aufrechterhaltung des Kälbermastbetriebs. Das Vorhaben ist auch nicht als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Insoweit ist der Ausschluss von UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlagen und der Privilegierung von ihnen zugeordneten Betriebsleiterwohnhäusern gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vorrangige Spezialregelung. Denn ein Vorhaben kann nur dann als sonstiges Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 2 BauGB angesehen werden, wenn es keinem Planvorbehalt unterliegt. Wie bereits dargelegt, ist die Errichtung, Änderung und Erweiterung einer UVP-(vor-)prüfungspflichtigen Tierhaltungsanlage jedoch nur noch nach Aufstellung eines entsprechenden Bebauungsplans möglich. Auch das Wohnhaus ist hiervon bauplanungsrechtlich erfasst, da es der von der Klägerin betriebenen Intensivtierhaltung als Betriebsleiterwohnhaus zuzurechnen ist. Das Betriebsleiterwohnhaus gehört zur Intensivtierhaltung und damit zu einem nicht privilegierten - einem Planvorbehalt unterliegenden - Vorhaben. Die Genehmigung der Erweiterung des Wohnhauses als sonstiges Vorhaben liefe dem Zweck der Gesetzesänderung in § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB - UVP-(vor-)prüfungspflichtige Tierhaltungsanlagen nicht zu erweitern oder zu fördern - zuwider. Ohnehin lägen die Voraussetzungen von § 35 Abs. 2 BauGB nicht vor, da das geplante Betriebsleiterwohnhaus den Darstellungen des Flächennutzungsplans gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB widerspricht, der das streitgegenständliche Grundstück als Fläche für die Landwirtschaft vorsieht. Das Vorhaben der Klägerin wäre auch nicht erleichtert nach § 35 Abs. 2, 4 BauGB zulässig. Zum einen wären die Voraussetzungen von § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB nicht erfüllt, wonach die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle privilegiert zulässig ist. Es ist schon nicht ersichtlich, welches Wohngebäude tatsächlich auf dem Grundstück der Klägerin gestanden hat und inwieweit dieses genehmigt war, da das ursprünglich für den Gartenbetrieb genehmigte Wohnhaus ausweislich der Verwaltungsvorgänge nie zur Ausführung gekommen ist. Jedenfalls ist dieses von der Klägerin angeführte Wohngebäude, von dem nur noch die Fundamente vorhanden sein sollen, nicht durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstört, sondern laut der Klägerin im Zuge der Errichtung des Stallgebäudes abgerissen worden. Der Anwendung von § 35 Abs. 4 Nr. 6 BauGB stünde darüber hinaus auch die insoweit abschließende Regelung von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als vorrangige Spezialvorschrift entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladenen können mangels Stellung eines eigenen Antrags keine Kosten auferlegt werden, § 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es zugleich der Billigkeit, dass sie etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 9.1.1.1 und 9.2 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.