OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 29/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0206.18L29.20.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 17. Dezember 2019 gegen die Ordnungsmaßnahme vom 12. Dezember 2019 (Entlassung von der Schule) wiederherzustellen, hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im Einzelfall die sofortige Vollziehung anordnet. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, so überwiegt regelmäßig aus diesem Grund das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage schließlich nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Gemessen an diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung des mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2019 erhobenen Widerspruchs nicht wiederherzustellen. Zunächst enthält der Bescheid der N. Gesamtschule P. vom 12. Dezember 2019 entgegen der Ansicht des Antragstellers eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Schule hat – auch optisch getrennt von der sonstigen Begründung – dargelegt, aus welchen Gründen sie von einem besonderen Vollziehungsinteresse ausgeht. Insbesondere der Einzelfallbezug ist ausreichend durch auf den Antragsteller zugeschnittene, individuelle Formulierungen hergestellt. Darauf, ob diese Gründe in der Sache geeignet sind, die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu tragen, kommt es an dieser Stelle nicht an. Im Rahmen der danach anzustellenden Abwägungsentscheidung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Die am 0. Dezember 0000 durch die Teilkonferenz ausgesprochene und den Eltern des Antragstellers mit Bescheid vom 12. Dezember 2019 bekannt gemachte Entlassung von der N. Gesamtschule P. erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die gegenüber dem Antragsteller ausgesprochene Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der Schule sind die §§ 53 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW (SchulG NRW). Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dienen erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen der geordneten Unterrichts‑ und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von Personen und Sachen. Sie können angewendet werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler Pflichten verletzt (Satz 2). Die Entlassung von der Schule ist gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW darüber hinaus nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Gemessen daran erweist sich die von der N. Gesamtschule P. ausgesprochene Entlassung von der Schule voraussichtlich als rechtmäßig. Zunächst bestehen keine Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Sie wurde gemäß § 53 Abs. 7 SchulG NRW von der Teilkonferenz beschlossen, deren Besetzung den sich aus dieser Norm ergebenden Anforderungen entsprach. Auch ist dem Antragsteller und seinen Eltern gemäß § 53 Abs. 8 Satz 1 SchulG NRW vor der Beschlussfassung der Teilkonferenz Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Dass die Betroffenen diese Gelegenheit nicht wahrgenommen und an der Konferenz nicht teilgenommen haben, berührt die formelle Rechtmäßigkeit nicht. Der schriftliche Bescheid vom 12. Dezember 2019 weist zudem eine ausreichende Begründung der Maßnahme im Sinne der § 53 Abs. 9 SchulG NRW, § 39 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) auf. Eine Bestätigung der Entlassung von der Schule durch die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 53 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW ist mit Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 4. Dezember 2019 ebenfalls erfolgt. Auch der vom Antragsteller geltend gemachte Einwand, der der Ordnungsmaßnahme zu Grunde liegende Sachverhalt sei durch die Schule nicht ausreichend aufgeklärt worden, führt nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der Entlassung. Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit etwaige Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder -dokumentation überhaupt die Rechtmäßigkeit eines – vom Verwaltungsgericht von Amts wegen in vollem Umfang zu überprüfenden – Verwaltungsakts berühren und eine selbstständig durchsetzbare Rechtsposition für dessen Adressaten begründen können, und unabhängig davon, ob im vorliegenden Verfahren der geltend gemachte Verfahrensfehler gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich wäre, weil eine andere Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht in Betracht käme, vgl. offen lassend ebenfalls OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -, juris, Rn. 3 ff., liegen die gerügten Verfahrensfehler jedenfalls nicht vor. Gemäß § 24 Abs. 1 VwVfG NRW, der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch auf die Tätigkeit von Schulen anwendbar ist, ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Nach § 24 Abs. 2 VwVfG NRW hat die Behörde alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Die der Beachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, insbesondere der Herbeiführung einer sachlich richtigen und rechtmäßigen Entscheidung und auch dem Rechtsschutz des Betroffenen dienende Verpflichtung der Behörde zur Aufklärung des für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts erstreckt sich auf alle im konkreten Einzelfall entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände; diese müssen durch die verfügbaren Beweismittel soweit aufgeklärt werden, dass die formellen und materiellen rechtlichen Voraussetzungen für die behördliche Maßnahme zur Überzeugung der Behörde vorliegen und – bei Ermessensentscheidungen – sämtliche nach dem Zweck der Ermächtigung zu berücksichtigenden Umstände in die Ausübung des Ermessens fehlerfrei eingestellt werden können. Innerhalb der so gezogenen Grenzen bedient sich die Behörde nach § 26 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält; sie kann hierbei nach Satz 1 Nr. 2 insbesondere Beteiligte anhören und Zeugen vernehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2000 - 19 B 1244/00 -, juris, Rn. 5. Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Schule nach summarischer Prüfung den maßgeblichen, der Entlassung zu Grunde liegenden Sachverhalt ausreichend aufgeklärt. Es ist nicht ersichtlich, dass sie hinsichtlich Art und Umfang der Sachverhaltsaufklärung fehlerhaft gehandelt hat. Die Abteilungsleiterin hat die Vorfälle mit dem Antragsteller ab dem 11. September 2019 schriftlich zusammengestellt. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurden jedenfalls in Bezug auf die Vorfälle am 8., am 18., am 20. und am 22. November 2019, auf die die Entlassung insbesondere gestützt wurde, schriftliche Zeugenaussagen unterschiedlicher Schüler eingeholt bzw. schriftliche Gesprächsnotizen gefertigt. Im Rahmen der Teilkonferenz hätte gemäß den Punkten 5. und 6. des Protokolls auch eine Stellungnahme des Antragstellers bzw. seiner Eltern erfolgen sollen, im Rahmen derer seine Sichtweise hätte geschildert werden können. Auch materiell-rechtlich ist die Entlassung von der Schule im Rahmen der hier einzig möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Mit dem für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichenden Maß an Gewissheit spricht auf der Grundlage der Ausführungen der Beteiligten sowie des Verwaltungsvorganges des Antragsgegners Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller durch ein wiederholtes Fehlverhalten im Sinne des § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Rechte anderer ernstlich gefährdet und auch verletzt hat. Bereits im Vorfeld der Geschehnisse im November 2019 ist der Antragsteller immer wieder auffällig geworden, indem er wiederholt Mitschüler beleidigt, den Unterricht gestört und Gewalt gegen Sachen ausgeübt hat und auch in körperliche Auseinandersetzungen geraten ist. Am 00. Juni 0000 hat der Antragsteller mit seinem Handy einen Test fotografiert und ist später mit einer Lehrerin, die sein Handy auf dem Pult verwahrte, körperlich aneinandergeraten, indem er sie laut ihrer schriftlicher Stellungnahme absichtlich oder, wie er selbst bei der folgenden Teilkonferenz vorgebracht hat, versehentlich geschubst hat. Im Rahmen der summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass es überdies zu mehreren, teils erheblichen Gefährdungen bzw. Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler durch den Antragsteller gekommen ist. Aus den Verwaltungsvorgängen geht hervor, dass der Antragsteller am 00. September 0000 einen Mitschüler mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diesem so eine Jochbeinprellung zugefügt sowie am 00. September 0000 eine Mitschülerin mit einem zusammengerollten Hefter oder Block gegen das Ohr geschlagen hat. Diese Vorfälle hat der Antragsteller auch nicht bestritten. Ferner spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller den Mitschüler H. am 0. November 0000 in das Gesicht getreten hat, während dieser am Boden lag. Der Vortrag des Antragstellers, wonach es sich bei der Auseinandersetzung nur um ein gegenseitiges Schubsen gehandelt habe sowie die von ihm vorgelegte Zeugenaussage, wonach der andere Schüler zwar am Boden gelegen, der Antragsteller aber keine Gelegenheit gehabt habe, „zuzuschlagen“, da er zurückgehalten worden sei, werden durch die im Verwaltungsvorgang befindlichen fünf Zeugenaussagen entkräftet. Darin schildern Schüler in unterschiedlicher Ausführlichkeit, aber im Kerngeschehen überstimmend aus eigener Anschauung, dass der Antragsteller dem am Boden liegenden H. ins Gesicht getreten habe. Überdies ist auf der Grundlage des übrigen Verwaltungsvorganges davon auszugehen, dass mehrere körperliche Übergriffe des Antragstellers auf den Mitschüler K. stattgefunden haben. Wie der Antragsteller nicht bestreitet, hat er sich am 00. November 0000 auf den zu Boden geschubsten Mitschüler gesetzt, diesen am 00. November 0000 „in den Schwitzkasten genommen“ und ist ihm zwei Tage später in den Nacken gesprungen, als dieser sich bückte. Angesichts all dieser Vorfälle kann – auch ohne Berücksichtigung des vom Antragsteller unter Beifügung von Zeugenaussagen bestrittenen Geschehens am 00. November 0000, bei dem er dem Mitschüler K. ein Holzstück in den Mund gesteckt und ihm einen Stift in die Wange gedrückt haben soll – ein wiederholtes Fehlverhalten des Antragstellers, mit dem er insbesondere die körperliche Unversehrtheit anderer erheblich gefährdet und verletzt hat, angenommen werden. Der Berücksichtigung der Vorfälle vom 00. und 00. November 0000 im Rahmen der Entlassung von der Schule steht – anders als der Antragsteller vorträgt – auch nicht entgegen, dass insbesondere diese Vorfälle schon dem Unterrichtsausschluss vom 00. November 0000 zu Grunde gelegt worden sind. Denn dieser sollte, wie sich auch aus der schriftlichen Mitteilung vom 27. November 2019 ergibt, bis zur Tagung der Teilkonferenz (0. Dezember 0000) gelten. Dies verdeutlicht, dass ein Beschluss weiterer Maßnahmen im Rahmen der Teilkonferenz vorbehalten bleiben und der Unterrichtsausschluss nur eine vorübergehende Sicherung des Schulfriedens gewährleisten, nicht aber die genannten Vorfälle abschließend behandeln sollte. Die Schulentlassung erweist sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nach summarischer Prüfung auch nicht als unverhältnismäßig (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW). Hier ist zunächst davon auszugehen, dass Ordnungsmaßnahmen im Sinne des § 53 Abs. 3 SchulG NRW auch im konkreten Fall des Antragstellers grundsätzlich geeignete Mittel sind, seinem Verhalten zu begegnen. Insoweit scheidet die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen nur dann aus (und kommen ggf. Maßnahmen nach § 54 Abs. 4 SchulG NRW in Betracht), wenn eine Verhaltensstörung mit derartigem Krankheitswert vorliegt, dass der Schüler sein Verhalten nicht kontrollieren und deshalb dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann und aus diesem Grund die Ordnungsmaßnahme den ihr u.a. zukommenden Zweck, nämlich eine Verhaltensänderung zu erreichen, von vorneherein nicht erfüllen kann. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 1997 - 19 B 3073/96 - Seite 5 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Eine derartige Verhaltensstörung ist bei dem Antragsteller mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht festzustellen. Dass er unter ADHS leidet, führt nicht notwendigerweise dazu, dass er sein Verhalten nicht kontrollieren und deshalb dafür nicht verantwortlich gemacht werden kann. In § 53 Abs. 3 SchulG NRW sind die schulischen Ordnungsmaßnahmen, beginnend mit dem schriftlichen Verweis und endend mit der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes, abgestuft in der Reihenfolge ihrer Belastung für die Schüler aufgeführt. Aus dieser gesetzlichen Ausgestaltung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass dem betroffenen Schüler gegenüber die am wenigsten in seine Rechte eingreifende Ordnungsmaßnahme anzuwenden ist, die noch geeignet, aber auch erforderlich ist, um die in § 53 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW normierten Zwecke von Ordnungsmaßnahmen zu erreichen, nämlich die geordnete Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule und den Schutz von Personen und Sachen zu gewährleisten. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass die Schule im Rahmen der ihr obliegenden Ermessensentscheidung je nach Art und Schwere des Fehlverhaltens und der Persönlichkeit des Schülers, insbesondere seiner Einsichtsfähigkeit, mildere Ordnungsmaßnahmen gleichsam überspringen und unmittelbar zu einer den Schüler stärker belastenden Ordnungsmaßnahme greifen darf. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 23. Februar 2007 - 19 B 306/07 -, juris, Rn. 5. Die sofortige Entlassung von der Schule ohne deren vorherige Androhung ist nur in begründeten Ausnahmefällen verhältnismäßig; sie setzt voraus, dass neben der in § 53 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW normierten Voraussetzung des schweren oder wiederholten Fehlverhaltens, durch welches die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt werden, weitere erschwerende Umstände wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln hinzu kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2006 - 19 B 742/06 -, juris, Rn. 4 ff. Der Schule ist bei der Auswahl und Anwendung von Schulordnungsmaßnahmen und dabei auch der Einschätzung der Erforderlichkeit der Maßnahme ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Spielraum eröffnet, weil die Entscheidung sich maßgeblich an pädagogischen Gesichtspunkten orientiert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 19 A 1080/14 -, Seite 3 des Entscheidungsabdrucks (nicht veröffentlicht). Gemessen an diesen Grundsätzen war die Entlassung nach summarischer Prüfung verhältnismäßig. Sie war zunächst geeignet, mit hinreichender Sicherheit den mit der Schulordnungsmaßnahme verfolgten Zweck – den Schutz von Personen und Sachen sowie die Fortsetzung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule – zu gewährleisten. Es ist ferner auch keine mildere Maßnahme ersichtlich, die gleichermaßen effektiv diesen Belangen gerecht werden konnte. Dies gilt auch angesichts der ADHS-Erkrankung des Antragstellers, zumal von Seiten der Schule zuvor bereits mehrfach versucht worden ist, vor diesem Hintergrund auf eine Inanspruchnahme des schulpsychologischen Diensts und sonstige Unterstützungen durch den Antragsteller bzw. seine Eltern hinzuwirken. Die sofortige Entlassung stellte das einzige sichere Mittel dar, um weiteres Fehlverhalten des Antragstellers und vor allem Gefährdungen der körperlichen Unversehrtheit seiner Mitschüler auszuschließen. Es war insbesondere nicht davon auszugehen, dass eine Androhung der Entlassung (§ 53 Abs. 3 Nr. 4 SchulG NRW) als milderes Mittel gleich geeignet gewesen wäre, diesen Zweck zu erreichen. Bereits auf der Grundlage des Vorfalls am 00. Juni 0000, bei dem er eine Lehrerin körperlich angegriffen haben soll, ist dem Antragsteller die Entlassung mit Beschluss der Teilkonferenz vom 00. Juni 0000 angedroht worden. Die Verhängung dieser Maßnahme – die trotz der aufschiebenden Wirkung der hier dagegen anhängigen Klage (18 K 8417/19) jedenfalls faktisch auf den Antragsteller hätte einwirken können – hat zu keiner Verhaltensänderung des Antragstellers geführt. Im Gegenteil ist es in der Folgezeit zu den oben genannten gewaltsamen Angriffen auf die körperliche Unversehrtheit seiner Mitschüler gekommen. Selbst bei Außerachtlassung der ausgesprochenen Androhung der Entlassung wegen deren fehlender Vollziehbarkeit spricht bei summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass die Entlassung des Antragstellers aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalls nicht unverhältnismäßig ist und ohne vorherige Androhung angewendet werden konnte. Es liegen über das Vorliegen einer wiederholten oder schweren Pflichtverletzung hinausgehende, erschwerende Umstände vor. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Antragsteller in der Vergangenheit wie bereits geschildert mit einer ganzen Reihe von Verfehlungen aufgefallen ist. Trotz wiederholter Gespräche mit ihm und seinen Eltern, verschiedener erzieherischer Einwirkungen sowie der Ordnungsmaßnahme in Form der Überweisung in eine parallele Lerngruppe mit Bescheid vom 6. November 2019 ist eine nachhaltige Verhaltensänderung nicht eingetreten – wobei auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass dies in absehbarer Zeit geschehen wird. Stattdessen ist es, was maßgeblich zu berücksichtigen ist, mit gesteigerter Häufigkeit und in kürzeren Abständen zu körperlichen Angriffen des Antragstellers auf seine Mitschüler gekommen. Allein in dem kurzen Zeitraum von zwei Wochen vom 0. bis 00. November 0000 hat es vier dokumentierte Vorfälle gegeben (s.o.). Das gesamte Verhalten des Klägers im schulischen Bereich lässt auf eine erhöhte Gewaltbereitschaft schließen, die auch in Zukunft eine nicht unerhebliche Gefahr für Lehrer und Mitschüler dargestellt hätte. Dieses Verhalten hat bereits zu einer massiven Beeinträchtigung des Schulfriedens geführt, der nach nicht zu beanstandender Einschätzung der Schule nur durch die Ordnungsmaßnahme der Entlassung wiederhergestellt werden kann. Gemäß der Einschätzung der Teilkonferenz ist durch das Verhalten des Antragstellers ein Angstklima entstanden. Mitschüler haben Angst vor der Unberechenbarkeit und der möglichen Rache des Antragstellers geäußert, ferner wollten Zeugen aus Angst vor dem Antragsteller ihre Namen geheim halten. Sogar Eltern betroffener Mitschüler haben gegenüber Lehrern erklärt, dass die Familien aus Angst vor dem Antragsteller und weiteren Übergriffen durch ihn keine Anzeige bei der Polizei erstattet hätten. Vor diesem Hintergrund fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an einer ungestörten Fortsetzung des Schul‑ und Unterrichtsbetriebes überwiegt das Interesse des Antragstellers, weiterhin die V. Gesamtschule P. zu besuchen. Dies beruht insbesondere angesichts der Intensität und zunehmenden Häufigkeit der körperlichen Übergriffe durch den Antragsteller auf dem Erfordernis, die physische Unversehrtheit von Schülern und Lehrern zu schützen sowie den gestörten Schulfrieden wiederherzustellen. Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers – dem die Fortsetzung seiner Schullaufbahn auf einer anderen Gesamtschule in zumutbarer Entfernung möglich ist, da sich die Gesamtschule L. W. zur Sicherstellung des Schulbesuchs bereit erklärt hat – zurückzutreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.