OffeneUrteileSuche
Beschluss

19 E 139/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

10mal zitiert
2Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Eilbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Vorläufige Tatsachenfeststellungen beruhen auf der Lage der Akten; pauschale Bestreiten ohne substanziierte Gegendarstellung rechtfertigt keine Abweichung. • Die Entlassung eines Schülers nach §53 Abs.3 SchulG NRW kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass das Überspringen milderer Maßnahmen verhältnismäßig ist.
Entscheidungsgründe
Entlassung von der Schule wegen schwerer Gewaltverletzung: Eilbeschwerde erfolglos • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Eilbeschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Vorläufige Tatsachenfeststellungen beruhen auf der Lage der Akten; pauschale Bestreiten ohne substanziierte Gegendarstellung rechtfertigt keine Abweichung. • Die Entlassung eines Schülers nach §53 Abs.3 SchulG NRW kann ohne vorherige Androhung erfolgen, wenn das Fehlverhalten so schwer wiegt, dass das Überspringen milderer Maßnahmen verhältnismäßig ist. Der Schüler (Antragsteller) wurde von der Schule wegen eines gewalttätigen Übergriffs am 27.11.2019 entlassen. Anlass war ein Vorfall auf dem Schulhof, bei dem mehrere Mitschüler einen Schüler (L.) verletzt und der Antragsteller diesen am Boden erneut geschlagen und gegen Brust und Rippen getreten haben sollen, sodass L. Krankenhausbehandlung und mehrtägige Krankschreibung nötig waren. Zahlreiche Mitschüler und die Eltern des Verletzten haben schriftliche Schilderungen des Geschehens vorgelegt. Das Verwaltungsgericht lehnte einen Antrag auf Aussetzung der Ordnungsverfügung nach §80 Abs.5 VwGO ab; der Antragsteller legte Eilbeschwerde ein und beantragte Prozesskostenhilfe. Er bestritt das konkrete Tatgeschehen pauschal und verwies auf eine angebliche „körperliche Meinungsverschiedenheit“; eine Mitschülerin schilderte teils nur ein Schubsen. Die Schule hatte zuvor bereits einen Unterrichtsausschluss bis zum 30.11.2019 angeordnet; die Teilkonferenz verfügte die Entlassung nach §53 Abs.3 SchulG NRW. • Verfahrensrechtlich ist die Eilbeschwerde zulässig, die Prozesskostenhilfe aber zu versagen, weil die Beschwerde keine hinreichende Erfolgsaussicht hat (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 ZPO). • Zur vorläufigen Tatsachenfeststellung reicht die Vielzahl schriftlicher, übereinstimmender Zeugenaussagen von Mitschülern und die Schilderung der Eltern des Verletzten; danach hat der Antragsteller nach den Akten maßgeblich am gewaltsamen Übergriff teilgenommen, was schwere Verletzungen verursachte. • Das pauschale Abstreiten des Antragstellers ohne konkrete, schlüssige Tatsachenangaben vermag die vorläufige Sachverhaltswürdigung nicht zu erschüttern; widersprüchliche Einzeläußerungen einer Mitschülerin ändern daran nichts Entscheidendes. • Rechtlich ist die Entlassung von der Schule nach §53 Abs.3 Satz1 Nr.5 bzw. Nr.3 SchulG NRW nicht zu beanstanden, weil die Teilkonferenz ihr pädagogisches Ermessen zutreffend ausgeübt hat; die Schwere des Fehlverhaltens rechtfertigte das Überspringen milderer Maßnahmen und damit auch das Wegfallen der vorherigen Androhungspflicht. • Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wurde beachtet: Die Maßnahme war geeignet und erforderlich, da die Tat die körperliche Unversehrtheit gefährdete und ein Klima der Angst in der Klasse hervorrief. • Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhen auf §§154 Abs.2,166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 ZPO sowie §§47,52,53 GKG. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe werden abgelehnt und die Beschwerden zurückgewiesen. Die Eilbeschwerde gegen die Nichtaussetzung der Ordnungsverfügung hatte keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da die vorläufige Sachverhaltswürdigung auf zahlreichen übereinstimmenden Zeugenaangaben beruht und der Antragsteller die Vorwürfe nicht substantiiert bestritten hat. Die Teilkonferenz hat bei der Entscheidung zur Entlassung von der Schule ihren Ermessensspielraum nicht überschritten; angesichts der Schwere des gewaltsamen Übergriffs war das Überspringen milderer Ordnungsmaßnahmen verhältnismäßig. Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; im Verfahren 19 E 139/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet und der Streitwert für 19 B 264/20 auf 2.500 Euro festgesetzt.