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Beschluss

6 A 2903/18

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Berufung reicht der Vortrag nicht aus, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargetan werden. • Straftaten, auch im Jugendalter begangen oder ohne Verurteilung eingestellt, können Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst begründen. • Das Ermessen der Bewertung charakterlicher Eignung durch die Dienstbehörde darf nicht von einem Gericht als überschritten gewertet werden, solange die Behörde aus der Gesamtwürdigung der Vorgänge nachvollziehbare Schlüsse gezogen hat.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Eignungsbeurteilung • Zur Zulassung der Berufung reicht der Vortrag nicht aus, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargetan werden. • Straftaten, auch im Jugendalter begangen oder ohne Verurteilung eingestellt, können Zweifel an der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst begründen. • Das Ermessen der Bewertung charakterlicher Eignung durch die Dienstbehörde darf nicht von einem Gericht als überschritten gewertet werden, solange die Behörde aus der Gesamtwürdigung der Vorgänge nachvollziehbare Schlüsse gezogen hat. Der Kläger begehrte Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Das LAFP NRW lehnte die Einstellung mit Bescheid vom 5. Oktober 2017 wegen fehlender charakterlicher Eignung ab. Das Verwaltungsgericht hielt diese Entscheidung für rechtmäßig, woraufhin der Kläger im Zulassungsverfahren die Berufung zulassen lassen wollte. Er rügte insbesondere, die verwerteten Vorfälle seien überwiegend jugendtypische Verfehlungen und spätere Lebensumstände sprächen für eine positive Entwicklung. Die Behörde stützte ihre Würdigung auf eine Vielzahl von strafrechtlichen Auffälligkeiten des Klägers von Jugendalter bis 2016, sein Verhalten in den Verfahren und ein Vorfall auf einem Festival, obwohl nicht immer Verurteilungen erfolgten. Der Kläger verwies zudem auf Engagements und angebene Reifungsprozesse. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vorliegen. • Rechtliche Maßstäbe: Zulassung der Berufung setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils voraus (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Bei Eignungsprüfungen für den Polizeivollzugsdienst ist die charakterliche Eignung zentral; die Behörde besitzt einen beurteilungsermessen, das nur bei Überschreitung oder Verkennung zu beanstanden ist. • Würdigung der Vorfälle: Das Verwaltungsgericht hat die Vielzahl und Vielgestaltigkeit der strafrechtlichen Vorwürfe, beginnend im nicht strafmündigen Alter bis 2016, sowie das Verhalten des Klägers in den Verfahren (fehlende Einsicht, Schutzbehauptungen) nachvollziehbar gewürdigt. • Bedeutung fehlender Verurteilungen: Ob einzelne Verfahren eingestellt wurden oder nicht zu Verurteilungen führten, hindert die Behörde nicht, aus den zu Tage getretenen Verhaltensweisen Rückschlüsse auf die charakterliche Eignung zu ziehen. • Jugendliches Alter und Reifung: Nicht alle Taten seien rein jugendtypisch; ein kurzer Zeitraum straffreien Verhaltens reiche nicht aus, um nachhaltige Charakteränderung zu belegen. Auch spätere Funktionen (z. B. Schülersprecher) oder Engagement nach Abschluss des Verfahrens rechtfertigen nicht zwingend eine andere Eignungsbeurteilung. • Konkrete Vorfälle: Das Mitführen eines Klappmessers sowie ein Festivalereignis 2016 konnten in die Beurteilung einbezogen werden; für die Ausübung polizeilicher Aufgaben sei regelkonformes Verhalten und verantwortungsvoller Umgang mit Alkohol unerlässlich. • Ermessensprüfung: Aus dem Zulassungsvorbringen ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass das beklagte Land seinen Beurteilungsspielraum überschritten, den Sachverhalt falsch bewertet oder sachwidrige Erwägungen einfließen ließ. • Kosten und Verfahren: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Zulassungsantrag zur Berufung wurde abgelehnt; das angefochtene Urteil bleibt damit rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass das LAFP NRW die Ablehnung der Einstellung wegen fehlender charakterlicher Eignung nicht unrechtmäßig beurteilt hat. Die Behörde durfte die Vielzahl der strafrechtlichen Auffälligkeiten und das Verhalten des Klägers in den Verfahren bei ihrer Gesamtwürdigung berücksichtigen, auch wenn nicht in allen Fällen Verurteilungen vorliegen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Verfahren wurde bis 9.000 Euro festgesetzt.