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Beschluss

22 L 1044/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0726.22L1044.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. April 2023 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Az. 22 K 2918/22 anhängigen Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. April 2023 hinsichtlich des in Ziffer 1 des Bescheids verfügten Widerrufs der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse anzuordnen und hinsichtlich der in Ziffer 2. des Bescheids getroffenen Anordnung wiederherzustellen, hilfsweise den zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits bewirkten Vollzug der Verfügung des Antragsgegners vom 00. April 2023 aufzuheben, hat keinen Erfolg. I. Der zulässige Hauptantrag ist unbegründet. 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist nicht anzuordnen. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da der Widerruf nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig sein dürfte. Sonstige greifbare Anhaltspunkte, aufgrund derer das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse entgegen der gesetzgeberischen Vorentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 5 WaffG überwiegen könnten, sind nicht ersichtlich. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Widerruf der dem Antragsteller erteilten Waffenbesitzkarten in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides rechtmäßig ist. Der Widerruf dürfte seine Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG finden. Formelle Mängel sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden. Es spricht bei summarischer Prüfung auch Überwiegendes dafür, dass der Widerruf materiell rechtmäßig ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG dürften vorliegend erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift ist eine waffenrechtliche Erlaubnis – wie hier in Gestalt der Waffenbesitzkarten des Antragstellers – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und die persönliche Eignung (§ 6 WaffG) besitzt. Es spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass im Fall des Antragstellers nachträglich – das heißt nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse – Tatsachen eingetreten sind, die zur Folge haben, dass er die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 ‑ 6 C 24.06 ‑, juris, Rn. 35, lagen nach derzeitigen Erkenntnisstand Tatsachen vor, die darauf schließen lassen dürften, dass der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG unzuverlässig ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG verlangt eine Prognose. Die zur Feststellung der (absoluten) Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG erforderliche Prognose ist anhand einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen vorzunehmen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können. Sie hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Vgl. BVerwG Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 1 B 245.97 -, juris Rn. 5, sowie Urteile vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 10, 17 und vom 22. Oktober 2014 - 6 C 30.13 -, BVerwGE 150, 196-200, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 9, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 11 m. w. N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Der Mangel der Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (verantwortungsbewusst) umgehen wird. Vielmehr genügt, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2013 - 20 A 2430/11 -, juris Rn. 50, sowie Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 11, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 13. Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, muss im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 13, und vom 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 15; Bay. VGH, Beschlüsse vom 28. April 2009 - 21 ZB 09.94 -, juris Rn. 7, und vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ist auch nicht erst bei einer beharrlichen Verletzung der Aufbewahrungsvorschriften anzunehmen. Mit dem aufgezeigten, vom Gesetzgeber gewollten und das Waffengesetz prägenden Grundsatz, Waffenbesitz nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen, vgl. Begründung zu § 5 Abs. 2 WaffG im Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts -, BT-Drucks. 14/7758, S. 54, kann auch ein einmaliger, nicht völlig unerheblicher Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschriften ausreichen, um darauf die Prognose zu stützen, es werde auch zukünftig zu entsprechenden Verstößen kommen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 ff., m.w.N.; Nds. OVG, Beschluss vom 16. August 2007 - 11 LA 272/07 -, juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3. August 2011 - 1 S 1391/11 -, juris Rn. 4. Anderes kann allenfalls dann anzunehmen sein, wenn das betreffende Verhalten als situative Nachlässigkeit minderen Gewichts einzustufen ist und bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 6 B 36.13 - , juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 19; Hamb. OVG, Beschluss vom 7. August 2015 - 5 Bs 135/15 -, juris Rn. 16; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - 21 ZB 14.2236 -, juris Rn. 15. Unter Beachtung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass das Verhalten des Antragstellers nach derzeitigem Sach- und Streitstand die Annahme rechtfertigt, dass er Waffen oder Munition nicht sorgfältig verwahren wird. Zum einen spricht Vieles dafür, dass der Antragsteller gegen Aufbewahrungsvorschriften verstoßen hat, indem er die von ihm im Mai 2007 mit dem waffenrechtlichen Bedürfnisgrund Jäger erworbene halbautomatische Pistole des Herstellers H. , Modell 00, Waffennummer XXX 000, Kaliber 0,00 M. in der (ohne weitere Umwehrung an der Wand seines Schlafzimmers befestigten) Aufbewahrungsvorrichtung C. XXX des Herstellers B. aufbewahrte. Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen. vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 1 K 859/18 -, juris, Rn. 51, Dies dürfte hier der Zeitraum sein, der mit dem Erwerb der Aufbewahrungsvorrichtung für diese Waffe – nach Angaben des Antragstellers im N. 2020 – begann und bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides fortdauerte. Die Sorgfaltsanforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) WaffG ergeben sich aus dem Waffengesetz. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG hat jemand, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Grundsätzlich regelt die auf Grundlage des § 36 Abs. 5 WaffG vom Bundesministerium des Innern erlassene Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in § 13 die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition. Die in § 36 Abs. 4 Satz 1 WaffG geregelte Besitzstandsregelung für die Weiternutzung vorhandener Sicherheitsbehältnisse, die vor dem Stichtag (6. Juli 2017) nicht nur angeschafft waren, sondern als Verwahrgelasse für Waffen tatsächlich genutzt worden sind und deren Nutzung bruchlos fortgesetzt wird, vgl. zu Letzterem: Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, WaffG § 36 Rn. 21. findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da der Antragsteller die betreffende Aufbewahrungsvorrichtung nach seinen Angaben erst im N. 2020 erwarb. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AWaffV muss eine erlaubnispflichtige Kurzwaffe – wie die hier in Rede Stehende ‑ und Munition in einem Sicherheitsbehältnis aufbewahrt werden, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit dem Widerstandsgrad 0 entspricht und zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügt. Diesen Anforderungen dürfte der Antragsteller nach gegenwärtiger Erkenntnislage bei der Aufbewahrung der Kurzwaffe H. Modell 00, Waffennummer XXX 000, Kaliber 0,00 M. nicht gerecht geworden sein. Insofern kann derzeit offenbleiben, ob die vom Antragsteller genutzte Aufbewahrungsvorrichtung als Behältnis in diesem Sinne anzusehen ist und tatsächlich mindestens den Widerstandsgrad 0 nach der Norm DIN/EN 1143-1 erfüllt. Denn es lässt sich derzeit jedenfalls nicht feststellen, dass diese Aufbewahrungsvorrichtung über die zusätzlich erforderliche entsprechende Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV verfügt. § 13 Abs. 10 AWaffV bestimmt: „Die Konformitätsbewertung von Sicherheitsbehältnissen und Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt durch akkreditierte Stellen. Akkreditierte Stellen sind Stellen, die 1. Konformitätsbewertungen auf dem Gebiet der Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus einschließlich Schlössern zum Schutz gegen Einbruchdiebstahl vornehmen und 2. hierfür über eine Akkreditierung einer nationalen Akkreditierungsstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung verfügen. Als nationale Akkreditierungsstellen gelten 1. Stellen, die nach § 8 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 79 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung beliehen oder errichtet sind, und 2. jede andere von einem Mitgliedstaat oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 als nationale Akkreditierungsstelle benannte Stelle.“ Dass die vom Antragsteller verwendete Aufbewahrungsvorrichtung über eine Zertifizierung durch eine nach dieser Norm akkreditierten Stelle verfügt, ist weder dargelegt noch im Übrigen erkennbar. Eine solche Zertifizierung lässt sich insbesondere nicht aus den Angaben des Herstellers dieser Aufbewahrungsvorrichtung ableiten, die der Antragsteller im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Soweit in dem vorgelegten Datenblatt, mit dem der Hersteller die Aufbewahrungsvorrichtung bewirbt, ausgeführt wird: „Das C. ist nach § 36 des Waffengesetz gleichwertig zum Widerstandsgrad 0 der DIN/EN 1143-1 Prüfnummer 13-003461-PRO1“, fehlt es an den erforderlichen Angaben zu der Zertifizierungsstelle, die die dort angegebene Prüfnummer vergeben hat. Sollte die Prüfnummer vom „ift Rosenheim“ vergeben worden sein – das ausweislich der im Verwaltungsvorgang (Bl. 360) befindlichen Länderumfrage des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Juli 2013 eine Aufbewahrungsvorrichtung dieses Typs zuvor geprüft hat, so spricht nach Aktenlage alles dafür, dass dieses Institut (Institut für G. e.V.) nicht für die Zertifizierung von Erzeugnissen des Geldschrank- und Tresorbaus akkreditiert ist – wie sich der ebenfalls im Verwaltungsvorgang (Bl. 352) befindlichen Auskunft des Landeskriminalamts vom 00. März 2023 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Landeskriminalamts 00. Juli 2020 entnehmen lässt. Eine entsprechende Akkreditierung des Instituts für G. e.V. für Tresore, Geld- oder Waffenschränke ist auch nicht aus dessen Internetauftritt (https://www.ift-rosenheim.de) oder dem Internetauftritt der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemäß § 8 Akkreditierungsstellengesetz beliehenen Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) (https://www.dakks.de) ersichtlich. Ferner lässt sich nicht feststellen, dass es sich bei der vom Antragsteller verwendeten Aufbewahrungsvorrichtung um eine nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AWaffV zulässige alternative Sicherungseinrichtung handelt. Nach § 13 Abs. 1 Satz 3 bis 5 AWaffV gilt: „Die zuständige Behörde kann eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen und Munition zulassen. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen. Alternative Sicherungseinrichtungen, die keine Behältnisse oder Räume sind, sind zulässig, sofern sie 1. ein den jeweiligen Anforderungen mindestens gleichwertiges Schutzniveau aufweisen und 2. zum Nachweis dessen über eine Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß Absatz 10 verfügen.“ Die vom Antragsteller gewählte Form der Aufbewahrung war von der Waffenbehörde nicht genehmigt worden. Die Waffenbehörde hatte bis zu dem Raubüberfall im Haus des Antragstellers am 00. Februar 2023 keine Kenntnis davon, dass der Antragsteller diese Aufbewahrungsvorrichtung für eine seiner Kurzwaffen verwendete. Es bedarf aber auch keiner Entscheidung, ob die Verwendung einer alternativen Sicherungseinrichtung i.S.d. § 13 Abs. 1 Satz 5 AWaffV unabhängig von einer vorherigen Einzelzulassung durch die Waffenbehörde als gesetzeskonforme Aufbewahrung anzusehen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind und ob dies im Widerrufsverfahren überhaupt zu prüfen ist, wenn die Aufbewahrung – wie hier – nicht zuvor von der Waffenbehörde zugelassen worden war, verneinend: VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Januar 2021 – 5 K 80/20.NW –, Rn. 33 m.w.N., juris. Denn es lässt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand im vorliegenden Fall jedenfalls nicht feststellen, dass der (auch) für alternative Sicherungseinrichtungen gemäß § 13 Abs. 1 Satz 5 AWaffV erforderliche Nachweis über deren Zertifizierung durch eine akkreditierte Stelle gemäß § 13 Abs. 10 AWaffV erbracht werden kann. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Verfügung des Landeskriminalamts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 00. Juli 2013 (Bl. 354 des Verwaltungsvorgangs) an, wonach das System „X. XX" bis auf weiteres nicht als gleichwertiges Behältnis zur sicheren Aufbewahrung von Waffen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. anzusehen sei. Damit ist zugleich unerheblich, dass diese Verfügung nicht veröffentlicht wurde. Zudem dürfte der Antragsteller gegen seine Pflicht zum Nachweis der sicheren Aufbewahrung seiner erlaubnispflichtigen Schusswaffen verstoßen haben, indem er die Aufbewahrung der betreffenden Kurzwaffe in der von ihm im Mai 2020 erworbenen Aufbewahrungsvorrichtung gegenüber der zuständigen Waffenbehörde nicht angezeigt hat. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG gilt: Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Die initiative Nachweispflicht wurde mit Gesetzesänderung vom 25. Juli 2009 durch das Streichen des Wortlauts „auf Verlangen“ in § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG a.F. eingeführt. Der Nachweis der sicheren Aufbewahrung ist somit eine Bringschuld des Waffenbesitzers, die unabhängig von einem Verlangen der Behörde besteht. Vgl. Nr. 36.7 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012; Nds. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2019 - 11 ME 193/19 -, juris, Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2021 - 4 B 845/21 -, juris Rn. 18; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, juris Rn. 59; Papsthart, in: Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, § 36 WaffG, Rn. 16. Dies gilt – entgegen der Auffassung des Antragstellers – auch in Bezug auf die Beschaffung einer zusätzlichen Sicherheitseinrichtung zu den bereits angezeigten Waffenschränken. Nur so ist die Waffenbehörde in die Lage versetzt, anlassunabhängig und ohne Vorankündigung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vornehmen zu können (vgl. § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG). Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, juris Rn. 59. Hierzu hätte gerade bei der vom Antragsteller gewählten Form der Aufbewahrung Anlass bestanden, da die Vorrichtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrem Eigengewicht und der angewandten Sicherungstechnik gerade nicht einem herkömmlichen Waffenschrank entspricht. Neben der eingebauten Sicherungstechnik gegen die unbefugte Entnahme der Waffe dürfte es bei dieser Vorrichtung auch darauf ankommen, dass die Vorrichtung selbst im Einzelfall durch Verankerung in der Wand hinreichend gegen Wegnahme gesichert ist und die Waffe – wie gesetzlich vorgegeben – ausschließlich im entladenen Zustand und getrennt von Munition aufbewahrt wird. Der Antragsteller ist den an ihn gestellten Nachweisanforderungen nicht gerecht geworden. Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht alles dafür, dass er die Kurzwaffe H. Modell 00 in der Zeit zwischen Mai 2020 bis Mai 2023 in einer der Waffenbehörde nicht gemeldeten Vorrichtung aufbewahrte. Über diesen gesamten Zeitraum fehlt es an dem erforderlichen Nachweis der sicheren Aufbewahrung, zu der der Antragsteller eigeninitiativ verpflichtet war. Die nach derzeitigem Erkenntnisstand anzunehmenden Verstöße des Antragstellers gegen die Aufbewahrungs- und Nachweisvorschriften des § 36 WaffG dürften bei summarischer Prüfung die Prognose rechtfertigen, dass der Antragsteller auch in Zukunft die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung – nämlich entsprechend den gesetzlichen Vorschriften – nicht erbringen wird. Die Aufbewahrungspflichten aus § 36 WaffG betreffen grundlegende Pflichten eines Waffenbesitzers, deren Beachtung zur Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung vor den von Waffen und Munition ausgehenden Gefahren unerlässlich ist. Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition zählt zu den herausragenden Pflichten jedes Waffen- und Munitionsbesitzers. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 f. unter Verweis auf Antwort der Bundesregierung - Haltung der Bundesregierung zur Kritiken an der vorgelegen Waffenrechtsnovelle -, BT-Drucks. 14/8340, S. 6. Zudem ist ein sachgemäßer Umgang mit Schusswaffen bereits dann nicht mehr gegeben, wenn der Schusswaffenbesitzer Schusswaffen unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt; dies gilt selbst dann, wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 AWaffV möglich wäre. Vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 22. Oktober 2019 - 1 K 859/18 -, juris Rn. 64; VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, juris Rn. 59. Wegen der für die Allgemeinheit von Schusswaffen ausgehenden Gefahren wird von einem Waffenbesitzer erwartet, dass er sich jederzeit an die besonderen Sorgfaltsanforderungen des Waffengesetzes hält. Dies gilt gerade auch für die Aufbewahrungs- und Nachweispflichten, und zwar unabhängig davon, ob die gewählte Art der Aufbewahrung im Einzelfall eine erhöhte Gefahr dafür begründete, dass Waffen in die Hände von Unberechtigten gelangen. Der Antragsteller durfte auch nicht darauf vertrauen, das von ihm gewählte Aufbewahrungssystem genüge den gesetzlichen Anforderungen. Die Waffenbehörde hat zu keiner Zeit einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die vom Antragsteller gewählte Art der Aufbewahrung zulässig sei. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn sich der Antragsteller vor Beschaffung dieses Aufbewahrungssystems beim Antragsgegner über dessen Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Anforderungen erkundigt und die Auskunft erhalten hätte, dieses System werde als ausreichend anerkannt. Dies hat der Antragsteller jedoch nicht getan. Alleine auf die Angaben des Herstellers der Aufbewahrungsvorrichtung oder des Fachhandels zu vertrauen, genügt den an einen gewissenhaften Schusswaffenbesitzer zu stellenden Anforderungen nicht. Dies gilt jedenfalls bei einer Vorrichtung, die – wie hier – nach ihrem äußeren Erscheinungsbild, ihrem Eigengewicht und der angewandten Sicherungstechnik gerade nicht einem herkömmlichen Waffenschrank entspricht. Die vom Antragsteller gewählte Aufbewahrung der Waffe ohne entsprechende Anzeige bei der Waffenbehörde stellt auch keine lediglich kurzfristige Unaufmerksamkeit dar, die toleriert werden könnte. Vielmehr dauerte dieser Zustand nach gegenwärtigem Erkenntnisstand über einen Zeitraum von annähernd 3 Jahren bis zum Erlass des Widerrufsbescheides an. Auf dieser Grundlage führt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu keinem anderen Ergebnis. Im Fall des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit ist in § 45 Abs. 5 WaffG geregelt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf wegen Unzuverlässigkeit keine aufschiebende Wirkung haben. Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass er dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Aufhebung waffenrechtlicher Erlaubnisse in Fällen der etwaigen Unzuverlässigkeit den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse einräumt, weil dem öffentlichen Sicherheitsinteresse wegen der besonderen Gefährlichkeit von Schusswaffen grundsätzlich überragendes Gewicht zukommt. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Auch im Falle des Antragstellers überwiegt dieses Sicherheitsinteresse. Besonders gewichtige private Interessen hat er nicht vorgetragen. 2. Der Antrag ist auch hinsichtlich der in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids verfügten Aufforderung, die zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses allein noch im Besitz des Antragstellers befindliche Kurzwaffe H. , Nummer XXX 399 innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen oder einem Berechtigten zu überlassen, unbegründet. Die insoweit unter Ziffer 3 getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist nicht zu beanstanden und das öffentliche Vollzugsinteresse im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt auch insoweit, denn die Regelung ist offensichtlich rechtmäßig. Die formellen Voraussetzungen für den Erlass einer Sofortvollzugsanordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind erfüllt. Insbesondere ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Genüge getan. Die Waffenbehörde durfte sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, weil die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe ‑ unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr ‑ zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Vgl. zu dieser Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2017 ‑ 20 B 752/16 ‑, juris Rn. 6 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 19. März 2002 - 11 MB 102/02 -, juris Rn. 18. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist auch nicht wiederherzustellen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 2 und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die unter der Ziffer 2 getroffene Regelung als rechtmäßig und es besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Anordnung des Antragsgegners, die in der widerrufenen Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffe innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder sie dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen, erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde anordnen, dass jemand binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt, wenn er auf Grund einer Erlaubnis, die zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben oder befugt besessen hat, und er sie noch besitzt. Es spricht nach den obigen Ausführungen Überwiegendes dafür, dass dies der Fall ist. Die Anordnung erfolgte zudem im Wege einer rechtlich nicht zu beanstandenden Ermessensentscheidung samt Begründung. Bei dem in § 46 Abs. 2 WaffG eingeräumten Ermessen handelt es sich um ein sogenanntes intendiertes Ermessen. Wenn – wie hier – ein vom Regelfall abweichender Sonderfall nicht vorliegt, versteht sich das Ergebnis der Abwägung zugunsten der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit von selbst und bedarf keiner weiteren Begründung. So bereits Urteile der Kammer vom 11. Juli 2008 - 22 K 3109/07 - und vom 30. Juni 2009 - 22 K 1301/08 -; Steindorf, Waffenrecht, 11. Auflage 2022, WaffG § 46 Rn. 4; vgl. zur Rechtslage bis zum 31. März 2003 auch BVerwG, Beschluss vom 15. April 1998 - 1 B 230.97 -, juris. Denn diese Folgeentscheidung dient der Umsetzung des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse und stellt die tatsächliche Umsetzung des Entzugs der formellen Erlaubnisberechtigung durch sofortige Abgabe von Waffen sicher, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 24 CS 20.2211 -, juris Rn. 29. Angesichts der Gefahren für die öffentliche Sicherheit, die von Waffen ausgehen, und der Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers ist auch ein besonderes Vollzugsinteresse zu bejahen. II. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Ein bereits bewirkter Vollzug ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aufzuheben. Denn die vom Antragsteller gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage entfaltet keine aufschiebende Wirkung und diese ist aus den zuvor genannten Gründen auch nicht anzuordnen (bezüglich Ziffer 1 des Bescheids) oder wiederherzustellen (bezüglich Ziffer 2 des Bescheids). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse des Antragstellers ist – nach der Streitwertpraxis des 20. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – in der Hauptsache wegen der Anzahl der eingetragenen Waffen (17) mit 17.000,00 Euro zu bewerten (5.000,00 Euro zuzüglich 16 x 750,00 Euro). Dem Charakter des vorläufigen Rechtsschutzes ist in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 dadurch Rechnung zu tragen, dass der Streitwert die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts beträgt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.