Beschluss
4 B 845/21
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2021:0430.4B845.21.00
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Leitsätze
Immer dann, wenn die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem waffenrechtlich normierten Sicherheitsbehältnis möglich ist, ist kein Raum für eine Freistellung von den regulären Aufbewahrungsvorschriften und daher auch kein Raum für die Geltung der Sonderregelungen für eine "vorübergehende Aufbewahrung".
Soweit dem waffenrechtlich Verpflichteten in seiner konkreten Situation eine reguläre Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem dauernd bewohnten Gebäude möglich ist, ist ihm daneben eine grundsätzlich waffenrechtlich zulässige alternative Aufbewahrung außerhalb des dauernd bewohnten Gebäudes nicht mehr eröffnet.
Auch waffenrechtlich grundsätzlich zulässige reguläre Aufbewahrungsorte für Munition und Waffen sind vom waffenrechtlich Verpflichteten der Behörde bereits vorab als sicher nachzuweisen.
Die im Waffenrecht normierten Aufbewahrungsvorschriften sind zwingend. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten Ziele des Waffenrechts, nämlich die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch Dritte zu verhindern.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. April 2021 – 2 L 568/21.KS – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Immer dann, wenn die Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem waffenrechtlich normierten Sicherheitsbehältnis möglich ist, ist kein Raum für eine Freistellung von den regulären Aufbewahrungsvorschriften und daher auch kein Raum für die Geltung der Sonderregelungen für eine "vorübergehende Aufbewahrung". Soweit dem waffenrechtlich Verpflichteten in seiner konkreten Situation eine reguläre Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem dauernd bewohnten Gebäude möglich ist, ist ihm daneben eine grundsätzlich waffenrechtlich zulässige alternative Aufbewahrung außerhalb des dauernd bewohnten Gebäudes nicht mehr eröffnet. Auch waffenrechtlich grundsätzlich zulässige reguläre Aufbewahrungsorte für Munition und Waffen sind vom waffenrechtlich Verpflichteten der Behörde bereits vorab als sicher nachzuweisen. Die im Waffenrecht normierten Aufbewahrungsvorschriften sind zwingend. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten Ziele des Waffenrechts, nämlich die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch Dritte zu verhindern. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. April 2021 – 2 L 568/21.KS – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.250,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Bei der rechtlichen Überprüfung der angegriffenen Entscheidung ist das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe beschränkt. Es kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden, dass der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 8. April 2021 im Ergebnis fehlerhaft ist. Mit Beschluss vom 8. April 2021 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den mit Bescheid des Landrats des Landkreises Fulda vom 1. März 2021 erfolgten Widerruf der Waffenbesitzkarte einschließlich der verfügten Rückgabe an die Behörde sowie Überlassung von Waffen und Munition an eine zu ihrem Besitz berechtigte Person ab. Das Verwaltungsgericht rechtfertigt diese von der Behörde getroffenen Regelungen mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Antragstellerin gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b Waffengesetz (WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Das Verwaltungsgericht ist zur Überzeugung gelangt, die Antragstellerin habe am 11./12. Januar 2020 mit der Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition (insgesamt 50 Stück, von vier verschiedenen Herstellern) sowohl im Handschuhfach, im hinteren Fußraum und auch im Kofferraum ihres in der Garage vor ihrem Wohnhaus geparkten PKWs - eines VW Golfs - nicht den gesetzlichen Aufbewahrungsvorschriften gemäß § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) entsprochen. Gem. § 36 Abs. 1 WaffG hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren zu einer „vorübergehenden Aufbewahrung“ in ihrem Fahrzeug vermögen den vom Verwaltungsgericht angenommenen Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung des Sachstandes nicht zu entkräften. Die Antragstellerin weist zwar zu Recht darauf hin, die vom Verwaltungsgericht für die „vorübergehende Aufbewahrung“ zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV sei in der damals geltenden Fassung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung gar nicht enthalten. Dies begründet jedoch keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der vom Verwaltungsgericht getroffenen Entscheidung. Zutreffend verweist die Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdeerwiderung vom 27. April 2021 nämlich darauf, dass die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen zur „vorübergehenden Aufbewahrung“ auch in der neueren Fassung des § 13 Abs. 9 AWaffV enthalten sind. Die für die streitgegenständliche waffenrechtliche Aufbewahrung vom 11./12. Januar 2020 maßgeblichen Aufbewahrungsvorschriften - nach der für den Zeitraum vom 3. September 2019 bis 26. Juni 2020 gültigen Fassung - der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (im Folgenden: AWaffV a.F.) hat die Antragstellerin nicht eingehalten. Die Voraussetzungen der Sonderregelung für eine „vorübergehende Aufbewahrung“ von Munition in ihrem PKW gemäß § 13 Abs. 9 AWaffV a.F. lagen - selbst unter Annahme der Richtigkeit der von der Antragstellerin vorgetragenen Umstände - damals bereits nicht vor. Nach § 13 Abs. 9 AWaffV a.F. (entspricht auch der heute gültigen Fassung) hat der Verpflichtete bei der vorübergehenden Aufbewahrung bestimmter Waffen oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des Abs. 1 und 2 des § 13 AWaffV nicht möglich ist. Die für das Eingreifen der Sonderregelung in § 13 Abs. 9 AWaffV a.F. für eine „vorübergehende Aufbewahrung“ erforderliche fehlende Möglichkeit einer (regulären) Aufbewahrung i.S. der Abs. 1 und 2 AWaffV a.F. liegt bereits nicht vor. Denn immer dann, wenn die Aufbewahrung in einem waffenrechtlich normierten Sicherheitsbehältnis (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 AWaffV) möglich ist, ist kein Raum für eine Freistellung von den regulären Aufbewahrungsvorschriften und daher kein Raum für die Geltung der Sonderregelungen einer vorübergehenden Aufbewahrung (so bereits Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - 4 A 133/13.Z -, juris Rdnr. 9). Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV a.F. (entspricht zugleich der heute gültigen Fassung) hat, wer - wie damals die Antragstellerin - Munition besitzt, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, diese mindestens in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufzubewahren. Hier war eine Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen Munition in einem Behältnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV a.F. innerhalb der Wohnung der Antragstellerin unproblematisch möglich. Denn die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Aufbewahrung mit ihrer Munition nicht etwa vorübergehend an anderen Orten als ihrer dauernd genutzten Wohnung unterwegs, sondern sie befand sich vielmehr - nach eigenen Angaben schlafend - in gerade dieser Wohnung. Es wäre für die Antragstellerin damals ohne Weiteres möglich gewesen, nach Parken des Fahrzeugs in der Garage vor ihrem Wohnhaus die an drei unterschiedlichen Stellen in diesem Fahrzeug gelagerte Munition herauszunehmen und diese ordnungsgemäß in dem in ihrer Wohnung vorhandenen - der Regelung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV a.F. entsprechenden - Behältnis - aufzubewahren. Ob die weiteren Voraussetzungen für die Annahme der Sonderregelung einer ordnungsgemäßen „vorübergehenden Aufbewahrung“ überhaupt vorlagen, kommt es daher schon nicht mehr an. Der Vortrag der Antragstellerin, kurzfristig könnten Munition und auch Waffen im Fahrzeug verbleiben, wenn im Zusammenhang vor und nach der Jagdausübung eine Gaststätte aufgesucht werde oder die Waffen und Munition in einem abgeschlossenen Schrank im Hotel aufbewahrt würden, ist nicht entscheidungserheblich. Er betrifft völlig andere Lebenssachverhalte als den hier streitgegenständlichen. Ob - wie die Antragstellerin unter Bezugnahme auf strafrechtliche Definitionen im Rahmen des besonders schweren Diebstahls gemäß § 243 StGB meint - das in der mit einem Stahltor extra gesicherten Garage geparkte abgeschlossene Fahrzeug der Antragstellerin, in dem die Munition aufbewahrt wurde, einem den regulären Aufbewahrungsvorschriften des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV a.F. entsprechendes (zusätzliches) „gleichwertiges Behältnis“ sei, ist nicht entscheidungserheblich. Auf diese vom Verwaltungsgericht verneinte Frage kommt es hier nicht an. Denn der Antragstellerin war damals - wie oben ausgeführt - eine Aufbewahrung der Munition in einem der Vorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV a.F. vorhandenen Behältnis in ihrer Wohnung möglich und ihr war daher die Alternative einer Aufbewahrung außerhalb der Wohnung nicht mehr eröffnet. Nach Überzeugung des Senats besteht bei der Aufbewahrung von Waffen und Munition selbst beim Vorhandensein mehrerer den Anforderungen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV entsprechenden Behältnissen kein uneingeschränktes Wahlrecht. Stehen einem Waffen- und Munitionsbesitzer mehrere den waffenrechtlichen Anforderungen entsprechende Behältnisse für Waffen und Munition, und zwar sowohl innerhalb als auch außerhalb eines dauernd genutzten Gebäudes, tatsächlich zur Verfügung, hat er - auch bei einer nur vorübergehenden Aufbewahrung - soweit möglich stets das innerhalb des dauernd bewohnten Gebäudes befindliche Behältnis zu wählen (ähnlich: Heller/Soschinka/Rabe, Waffenrecht, Handbuch für die Praxis, 4. Aufl. 2020, Rdnr. 1090). Denn die Aufbewahrung von Waffen und Munition in Behältnissen, die sich in dauernd genutzten Gebäuden befinden, ist nach den Regelungen des § 13 AWaffV einer Aufbewahrung in Behältnissen außerhalb dauernd genutzter Wohnungen vorrangig. Dies ergibt sich etwa - wie oben ausgeführt - für die vorübergehende Aufbewahrung aus § 13 Abs. 9 AWaffV a.F. und auch aus den in § 13 Abs. 4 AWaffV a.F. (entspricht der heute gültigen Fassung) besonders geregelten Restriktionen bei einer Aufbewahrung in nicht dauernd bewohnten Gebäuden. Unabhängig davon weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass selbst unter der Annahme, ein in einer verschlossenen Garage geparktes Fahrzeug käme als Aufbewahrungsort für Munition gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV grundsätzlich in Frage, die Antragstellerin dann aber als Bringschuld gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 WaffG ihre getroffenen Maßnahmen zur (angeblich) sicheren Aufbewahrung der Munition zuvor der Behörde hätte nachweisen müssen (vgl. dazu VG Sigmaringen, Urteil vom 24. Januar 2019 - 10 K 335/18 -, juris, Rdnr. 59). Nicht geklärt werden muss hier, ob die - kein Aufbewahrungskonzept erkennen lassende - unübersichtliche Lagerung von 50 Stück Munition von vier verschiedenen Herstellern an drei verschiedenen Orten im Fahrzeug inmitten zahlreicher anderer Gegenstände (vgl. Bl. 21 bis Bl. 27 der Behördenakte) überhaupt eine sorgfältige Verwahrung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG darstellte. Nach Auffassung des Senats spricht vieles dafür, dass dies mangels erkennbarer Systematik der Aufbewahrung der Munition nicht der Fall war. So bestand - aufgrund des durch die Fotos in der Behördenakte gewonnenen Eindrucks - damals die reale Gefahr, dass die Antragstellerin den Überblick über die von ihr im Fahrzeug verwahrte erlaubnispflichtige Munition verlieren könnte oder sogar bereits verloren hatte. Denn es ist angesichts der aufgefundenen Vielzahl unterschiedlicher Munition an mehreren Stellen nicht erkennbar, dass sie damals noch wusste, wo genau im Fahrzeug sie welche Munition verwahrt hatte. Die Auffassung der Antragstellerin, ein Behältnis zum Aufbewahren von Munition im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 AWaffV a. F. schließe einen Diebstahl durch Dritte auch nicht aus, und die Aufbewahrung der Munition im verschlossenen Fahrzeug der Antragstellerin in der abgesicherten Garage sei sogar „sicherer“, ignoriert die verbindlichen waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften. Die im Waffenrecht normierten Aufbewahrungsvorschriften sind zwingend. Denn bei diesen handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften, die der Umsetzung eines der vordringlichsten Ziele des Waffengesetzes dienen, nämlich die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch Dritte zu verhindern (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. November 2015 - 21 CS 15.2130 -, juris. Rdnr. 22). Unabhängig davon ist ihre Auffassung zur „sichereren“ Aufbewahrung im PKW auch im Übrigen nicht überzeugend. Denn im streitgegenständlichen Fall war es dem zum Besitz von Munition nichtberechtigten Sohn der Antragstellerin durch Ansichnahme des Autoschlüssels ohne Gewalteinwirkung gelungen, gerade dieses in der Garage vor dem Wohnhaus geparkte Fahrzeug, in dem an mehreren Stellen 50 Stück erlaubnispflichtiger Munition aufbewahrt waren, - trotz erteilten Verbots - zu benutzen; gefahrerhöhend kam hinzu, dass der Sohn beim Führen des PKWs ausweislich der Sachverhaltsdarstellung der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hönsbach vom 18. April 2020 (S. 7 der Gerichtsakte) am 12. Januar 2020 um 05:04 Uhr „unter Einfluss berauschender Mittel“ stand. Die mit den waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften bezweckte Gefahrenabwehr wird daher bei summarischer Prüfung des Sachstandes bei der von der Antragstellerin als „sicherer“ eingeschätzten Aufbewahrung von Munition im PKW bei gleichzeitiger Aufbewahrung der dazugehörenden Garagen- und Autoschlüssel im Nachttisch der Antragstellerin im Schlafzimmer (vgl. Seite 4 der erstinstanzlichen Antragsschrift) nicht erreicht. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da ihre eingelegte Beschwerde erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).