Beschluss
11 ME 193/19
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn die nachträgliche Nichtgewährungsvoraussetzung (fehlende Zuverlässigkeit) vorliegt.
• Die Pflicht des Waffeninhabers, den Nachweis über sichere Aufbewahrung zu erbringen, ist eine selbstständige Bringschuld und verletzt bei grober oder wiederholter Missachtung die Zuverlässigkeit.
• Eine Besitzstandswahrung greift nur, wenn die Nutzung eines älteren Sicherheitsbehältnisses ununterbrochen vor Änderung der Rechtslage begonnen und fortgesetzt wurde.
Entscheidungsgründe
Waffenbesitzkarte: Rücknahme wegen fehlender Nachweise zur sicheren Aufbewahrung • Die Rücknahme einer Waffenbesitzkarte ist gerechtfertigt, wenn die nachträgliche Nichtgewährungsvoraussetzung (fehlende Zuverlässigkeit) vorliegt. • Die Pflicht des Waffeninhabers, den Nachweis über sichere Aufbewahrung zu erbringen, ist eine selbstständige Bringschuld und verletzt bei grober oder wiederholter Missachtung die Zuverlässigkeit. • Eine Besitzstandswahrung greift nur, wenn die Nutzung eines älteren Sicherheitsbehältnisses ununterbrochen vor Änderung der Rechtslage begonnen und fortgesetzt wurde. Der Antragsteller besitzt eine Waffenbesitzkarte mit Eintragung einer Repetierbüchse. Die Behörde nahm die Karte mit Bescheid vom 12.03.2019 zurück, weil der Antragsteller trotz Aufforderung nicht nachgewiesen habe, dass die erlaubnispflichtige Schusswaffe in einem den aktuellen Anforderungen entsprechenden Sicherheitsbehältnis verwahrt werde. Der Antragsteller verfügte lediglich über ein veraltetes Sicherheitsbehältnis der Stufe A und machte geltend, er habe die Langwaffen nur zeitweise für Jagden von einem Bekannten geliehen und in dem Waffenschrank verwahrt. Er berief sich zudem auf eine mögliche Besitzstandswahrung nach der Novelle 2017. Gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Verwaltungsgericht wandte sich der Antragsteller mit Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Rechtliche Grundlage der Rücknahme ist § 45 Abs. 1 WaffG: Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn sie hätte versagt werden müssen. • Erforderliche Zuverlässigkeit für Erwerb und Besitz bestimmt § 4 Abs.1 Nr.2 i.V.m. § 5 WaffG; wiederholte oder gröbliche Verstöße führen regelmäßig zur fehlenden Zuverlässigkeit (§ 5 Abs.2 Nr.5 WaffG). • Nach § 36 Abs.3 Satz1 WaffG besteht eine Bringschuld des Waffeninhabers, der der Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen nachzuweisen hat; der Antragsteller hat diesen Nachweis trotz wiederholter Aufforderung nicht erbracht. • Die einschlägigen Aufbewahrungsvorschriften verlangten für die jagdliche Langwaffe einen Waffenschrank mit Widerstandsgrad 0 nach EN 1143-1; ein Sicherheitsbehältnis der Stufe A genügte nicht. • Die behauptete Besitzstandswahrung nach § 36 Abs.4 WaffG greift nicht, weil sie nur bei ununterbrochener Fortnutzung eines alten Sicherheitsbehältnisses vor Änderung der Rechtslage gilt; zeitlich begrenzte Leihen und deren jeweils beendete Nutzung unterbrechen diese Fortnutzung. • Der Verstoß ist als gröblich zu qualifizieren, weil die Aufbewahrungsvorschriften zentrale Vorschriften des Waffenrechts sind und der Antragsteller sich vorsätzlich der Nachweispflicht entzogen hat. • Ein wiederholter Verstoß liegt vor, da für frühere Leihfälle (2014, 2016) ebenfalls kein Nachweis der sicheren Verwahrung erbracht wurde. • Interessenabwägung nach § 80 Abs.5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers, weil die aufschiebende Wirkung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht überwiegend ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13.05.2019 wurde zurückgewiesen. Die Behörde durfte die Waffenbesitzkarte zurücknehmen, weil der Antragsteller trotz Bringschuld wiederholt und gröblich gegen die Pflicht zum Nachweis einer dem Stand der Rechtslage entsprechenden sicheren Aufbewahrung seiner erlaubnispflichtigen Schusswaffe verstoßen hat. Eine Besitzstandswahrung kommt nicht in Betracht, da die Fortnutzung des älteren Sicherheitsbehältnisses nicht ununterbrochen nachgewiesen wurde und vorübergehende Leihen die Nutzung unterbrechen. Die Rücknahme wurde daher voraussichtlich rechtsmäßig, weshalb das Interesse des Antragstellers am Erlass vorläufigen Rechtsschutzes hinter dem Gefahrenabwehrinteresse der Behörde zurücktritt. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.