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Urteil

17 K 2006/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0214.17K2006.20.00
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Leitsätze

1. Zur Zulässigkeit einer Grundwasserförderung betreffend die öffentliche Wasserversorgung mit einer im Vergleich zur vorherigen Gestattung verringerten Entnahmemenge.2. Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand eines betroffenen Grundwasserkörpers gegen das Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstößt, ist der bei dessen Verwirklichung eintretende Zustand mit dem Ist-Zustand vor dem zu bewilligenden Vorhaben zu vergleichen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Zulässigkeit einer Grundwasserförderung betreffend die öffentliche Wasserversorgung mit einer im Vergleich zur vorherigen Gestattung verringerten Entnahmemenge.2. Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand eines betroffenen Grundwasserkörpers gegen das Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstößt, ist der bei dessen Verwirklichung eintretende Zustand mit dem Ist-Zustand vor dem zu bewilligenden Vorhaben zu vergleichen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger wendet sich im Wege der Verbandsklage gegen eine der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Bewilligung des Beklagten zur Förderung von Grundwasser über die Brunnengalerie „V. “ im Gebiet der Gemeinde T. , welche sich im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Düsseldorf befindet. Der Kläger ist ein Naturschutzverein mit Wirkungsbereich vor allem in Nordrhein-Westfalen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 seiner Satzung in der Fassung vom 19. September 2020 ist sein Zweck die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der Bildungs- und Forschungsarbeit in den genannten Bereichen. Die Beigeladene versorgt über das Wasserwerk „E. -I. “ die Bevölkerung und die gewerblichen Betriebe in den Gemeinden C. , E. , H. , P. , T. und S. mit Trinkwasser. In dem Wasserwerk bereitet sie dazu das Grundwasser auf, welches in den Brunnengalerien „I. “ und „V. “ gefördert wird. Die Brunnengalerie „I. “ ist seit 1927 in Betrieb. Die Beigeladene verfügt seit 1965 über ein unbefristetes Wasserrecht zur dortigen Förderung von Grundwasser in einem Volumen von jährlich 25 Mio. m³. Die Brunnengalerie „V. “ ist seit 1974 auf Grundlage verschiedener Gestattungsbescheide des Beklagten in Betrieb. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 5. August 1988 eine auf 30 Jahre befristete Grundwasserentnahme. Im Einzugsgebiet „I. /V. “ befinden sich vier Natura-2000-Gebiete. Für sämtliche Lebensraumtypen und geschützte Arten mit Ausnahme der im Natura-2000-Gebiet „Bachsystem des X. “ vorkommenden Hartholz-Auenwälder sind sämtliche Erhaltungsziele lediglich auf den Erhalt des jeweiligen Zustands gerichtet. Das „Bachsystem des X. “ befindet sich nur teilweise – mit einem Abschnitt des „S1. Bachs“ – im Einflussbereich des bewilligten Vorhabens. In diesem Bereich befinden sich keine geschützten Lebensraumtypen. In räumlicher Nähe zum Vorhaben liegen zudem die Naturschutzgebiete „S1. Wiesen“ und „X1. und E. “. Der Bewirtschaftungsplan 2016-2021 für die nordrhein-westfälischen Anteile von Rhein, Weser, Ems und Maas (im Folgenden: Bewirtschaftungsplan 2016) weist für den Grundwasserkörper „I. /I1. “ (000_00), aus dem die Brunnengalerie „V. “ Grundwasser fördert, einen „guten“ mengenmäßigen Zustand aus. Als Datengrundlage diente hierfür das EG-WRRL-Messnetz für den mengenmäßigen Grundwasserzustand. Ferner wurden die Auswertungen der aktuellen Erkenntnisse aus dem mengenmäßigen Grundwassermonitoring berücksichtigt. Mit Datum vom 10. Juli 2018 legte die Beigeladene dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung einer erneuten Bewilligung zur Grundwasserentnahme im Wassergewinnungsgebiet „V. “ aus insgesamt 17 Brunnen in Höhe von bis zu 8 Mio. m³ pro Jahr vor, um es nach erfolgter Aufbereitung im Wasserwerk „E. -I. “ zur öffentlichen Trinkwasserversorgung in ihrem Versorgungsgebiet einzuspeisen. Das Recht sollte der Höhe nach nur insoweit ausgeschöpft werden, dass die in den Gewinnungsgebieten „V. “ und „I. “ geförderte Grundwassermenge insgesamt 25,2 Mio. m³ pro Jahr nicht überschreitet. Das zuvor bewilligte Entnahmerecht für die Brunnengalerie „V. “ hatte in einem Umfang von 11 Mio. m³ pro Jahr bestanden. Tatsächlich hatte die Beigeladene in den letzten Jahren vor dem Auslaufen dieser Bewilligung etwa 8,5 Mio. m³ Grundwasser pro Jahr gefördert. Bereits im Vorfeld der Antragstellung hatte die Beigeladene am 19. Mai 2017 die Unterlagen zur Umweltverträglichkeitsvorprüfung eingereicht, die sie im Januar 2018 um die Dokumente zur habitatrechtlichen Vorprüfung sowie zum Artenschutz und im März 2018 nach der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erneut ergänzte. Auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Auf dieser Grundlage kam der Beklagte ausweislich des Vermerks vom 19. Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien und daher keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei. Im Amtsblatt für den Regierungsbezirk N. vom 20. Juli 2018 machte der Beklagte bekannt, dass er die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht für erforderlich erachte. Maßgeblich für diese Feststellung sei insbesondere gewesen, dass aufgrund der Reduzierung der zulässigen Entnahme gegenüber der bisher bewilligten Fördermenge sowie gegenüber der tatsächlichen Grundwasserentnahme in den vergangenen Jahren keine weitere wasserwerksbedingte Absenkung des Grundwasserstandes mit nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten sei. Die ortsübliche Bekanntmachung des Bewilligungsantrags und die Auslegung bei der Stadtverwaltung E. und den Gemeindeverwaltungen I2. , S. sowie T. erfolgten Ende Januar 2019. Am 8. Oktober 2019 fand ein Erörterungstermin betreffend die Stellungnahmen der Träger der öffentlichen Belange und der privaten Einwendungen zu dem Antrag der Beigeladenen statt. Vertreten durch das Landesbüro der Naturschutzverbände hat der Kläger bereits während des Verwaltungsverfahrens Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben. Insbesondere äußerte er die Auffassung, es hätte sowohl eine Umweltverträglichkeitsprüfung als auch eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung beruhe auf einer falschen Herangehensweise. Sie ziehe als Vergleichsmaßstab die aktuell bestehende Förderung heran und prüfe nur mögliche Auswirkungen der Änderung durch die neu beantragte, geringfügig reduzierte Fördermenge. Stattdessen müsse der Zustand ohne Grundwasserförderung aus der Brunnengalerie „V. “ nach Auslaufen der wasserrechtlichen Erlaubnis Ausgangspunkt der Betrachtung sein. Im Absenkungsbereich befänden sich mehrere grundwasserabhängige Schutzgüter, die durch die bisherige Grundwasserförderung erheblich beeinträchtigt würden. Die grundwasserabhängigen Biotope befänden sich förderbedingt in einem Zustand fortschreitender Degradierung. Zudem seien angesichts des langen Bewilligungszeitraums die Auswirkungen des Klimawandels nicht hinreichend berücksichtigt worden. Aufgrund der angespannten Wasserbilanz könnten bereits geringe Abnahmen der Grundwasserneubildung zu weiteren erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter führen. Das gewählte stationäre Grundwassermodell sei nur begrenzt in der Lage, den Jahresgang der Grundwasserstände abzubilden und müsse daher angesichts der angespannten Wasserbilanz und den betroffenen grundwasserabhängigen Land- und Fließgewässerökosystemen im Einwirkungsbereich um eine instationäre Modellierung oder eine worst-case-Betrachtung ergänzt werden. Ferner bestehe keine Notwendigkeit für das beantragte Wasserrecht, da der Beigeladenen bereits ausreichende Entnahmerechte etwa für die Brunnengalerie „I. “ zur Verfügung stünden. Auch würden Angaben zur Begründung des gewählten Mischungsverhältnisses von dem in den beiden Brunnengalerien geförderten Grundwasser fehlen. Zudem sei der Bedarfsnachweis nur unvollständig geführt. Insbesondere fehle es an Angaben dazu, ob die im Bedarfsnachweis aufgeführten Sonderabnehmer das Wasser in Trinkwasserqualität benötigten. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte, bis zum 31. Dezember 2049 befristete wasserrechtliche Bewilligung zur Förderung von Grundwasser im Gewinnungsgebiet „V. “ in einer Menge von bis zu 2.600 m³ pro Stunde, 31.200 m³ pro Tag und 8 Mio. m³ pro Jahr. Dabei beschränkte er die durch die Beigeladene zu fördernde Grundwassermenge in den Gewinnungsgebieten „V. “ und „I. “ auf insgesamt 25,2 Mio. m³ pro Jahr. Diese Bewilligung hat der Beklagte mit diversen Nebenbestimmungen versehen. Insbesondere hat die Beigeladene gemäß Ziffer V. 3. d) des Bewilligungsbescheides spätestens bis zum 1. März eines jeden Jahres der Bezirksregierung N. die monatlichen Grundwasserentnahmemengen (-summen) des Vorjahres numerisch vorzulegen. Auf Aufforderung sind auch die täglichen Grundwasserentnahmemengen (‑summen) des Vorjahres und die Daten des Vorjahres grafisch aufgearbeitet vorzulegen, Ziffer V. 3. e). Ferner ist das verfügbare Grundwasserdargebot nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Bewilligung gemäß Ziffer V. 4. g) neu zu ermitteln und die sich daraus ergebende neue Wasserbilanz der Bezirksregierung N. bis zum 30. Juni 2030 unaufgefordert zur Prüfung vorzulegen. Zur Begründung gab der Beklagte insbesondere an, die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Das beantragte Wasserrecht stelle zwar ein kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Bezug auf die Brunnengalerie „I. “ dar. Dies sei jedoch im gegebenen Fall als Kriterium für das Bestehen einer UVP-Pflicht unerheblich, da das bestehende Vorhaben den in § 11 Abs. 6 UVPG verankerten Bestandsschutz genieße und für die Frage einer UVP-Pflicht hinsichtlich der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte außer Betracht bleibe. Auch die durchgeführte allgemeine Vorprüfung sei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass es einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bedürfe. Aufgrund der Reduzierung der zulässigen Entnahmemenge um 3 Mio. m³ pro Jahr sowie um ca. 1 Mio. m³ pro Jahr gegenüber der tatsächlichen Fördermenge der gesamten Wasserrechtsperiode und um ca. 0,5 Mio. m³ pro Jahr gegenüber der mittleren Fördermenge der vergangenen fünf Jahre sei keine weitere förderbedingte Absenkung des Grundwasserstandes mit nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Im Rahmen der Vorprüfung sei darüber hinaus die Entwicklung der Umwelt bei Nichterteilung der Bewilligung zum Bezugszeitpunkt des Ablaufs des bisherigen Wasserrechts betrachtet worden. Ein von der Beigeladenen in Auftrag gegebenes Grundwassermodell prognostiziere für den Fall der Einstellung der Grundwasserförderung einen Grundwasseranstieg, welcher mit erheblichen Beeinträchtigungen insbesondere für die Schutzgüter Boden, Fauna und Flora sowie für Sachgüter einhergehen könne. Das Naturschutzgebiet „X1. und E. “ liege mit Ausnahme des „T. “ außerhalb des prognostizierten Grundwasseranstiegs. Ferner sei auf eine FFH-Verträglichkeitsprüfung verzichtet worden, da negative förderbedingte Auswirkungen auf die beiden im Einflussbereich befindlichen FFH-Gebiete auszuschließen seien. Das FFH-Gebiet „V. Mark“ (DE-0000-000) weise einen Grundwasserflurabstand von mehr als 5 m auf. Bei der zu betrachtenden Entnahmemenge seien maximale Grundwasseranstiege von bis zu 0,31 m zu erwarten, sodass weiterhin kein Grundwasseranschluss dieses Gebietes zu befürchten sei. Für das FFH-Gebiet „Bachsystem des X. “ (DE-0000-000) seien nach der Grundwasserstandsmodellierung keine nachteiligen Grundwasserstandsänderungen zu erwarten, sodass eine Betroffenheit der Erhaltungsziele und Schutzzwecke nicht gegeben sei. Zudem sei die Artenschutz-Vorprüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass ein Verstoß gegen Verbotstatbestände gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) aufgrund der zu erwartenden Grundwasserstandsänderungen auszuschließen sei. Der langfristige Wasserbedarf der Beigeladenen sei mit insgesamt ca. 25,2 Mio. m³ pro Jahr nachvollziehbar dargelegt worden und nicht zu beanstanden. Die dauerhafte Gewinnbarkeit der beantragten Wassermenge bzw. das Grundwasserdargebot im Einzugsgebiet sei sicher nachgewiesen worden. Zwar werde das berechnete Dargebot bei der beantragten Menge vollständig ausgeschöpft. Eine Überbewirtschaftung des Grundwasserleiters sei jedoch nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu besorgen. Aufgrund des nur relativ geringen Überschusses beim verfügbaren Grundwasserdargebot und der Unwägbarkeiten hinsichtlich der zukünftigen klimatischen Entwicklung habe der Beklagte der Beigeladenen jedoch mittels Nebenbestimmung aufgegeben, eine erneute Dargebotsermittlung nach Ablauf von zehn Jahren durchzuführen. Zu den Voraussetzungen der Erteilung einer Bewilligung nach § 14 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) führte der Beklagte insbesondere an, diese Gestattungsform sei zum Schutz vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen erforderlich, weil der Beigeladenen die Grundwasserförderung ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden könne. Im Rahmen der Ermessensentscheidung habe der Beklagte die Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes, die Ordnung des Wasserhaushaltes zu sichern, berücksichtigt. Für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung müsse erreicht werden, dass durch haushalterische Bewirtschaftung des vorhandenen Wassers eine gesicherte Versorgung der Bevölkerung möglich sei. Er sei zu der Auffassung gelangt, dass die Bewirtschaftung des Wasservorrats im angesprochenen Bereich mit der Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar sei und nach derzeitigem Kenntnisstand insbesondere keine Überbewirtschaftung des Grundwasserleiters durch die bewilligte Fördermenge erfolge. Vor diesem Hintergrund sei eine Befristung der Bewilligung auf 30 Jahre angemessen. Zudem nahm der Beklagte wesentliche Teile der Antragsunterlagen, darunter insbesondere die Wasserbedarfsprognose (Anlage 3) und die Wasserbilanz für die Einzugsgebiete der Brunnengalerien „I. “ und „V. “ (Anlage 8) als Bestandteil des Bewilligungsbescheides auf. Gegen den Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2019 hat der Kläger am 20. Januar 2020 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Mit Verweisungsbeschluss vom 6. April 2020 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen das Verfahren an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung seiner Klage gibt der Kläger ergänzend zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren an, der angegriffene Bewilligungsbescheid sei rechtswidrig, weil Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG vorlägen. Insbesondere stehe er im Widerspruch zu den Bewirtschaftungszielen für das Grundwasser, §§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 47 WHG. Eine hinreichende Prüfung des Vorhabens anhand der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der zu beachtenden Rechtsvorschriften habe nicht stattgefunden. Bei der Beurteilung der Bewirtschaftungsziele sei der für das Habitatrecht geltende, besonders strenge Maßstab anzuwenden, wonach jede erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen sein müsse. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab sei anzuwenden, stehe im Widerspruch zum Unionsrecht und der dazu ergangenen Rechtsprechung. Bereits die Einstufung des mengenmäßigen Zustands des betreffenden Grundwasserkörpers als „gut“ sei unzutreffend. Diese Einstufung müsse als wesentliche Vorfrage für die Beurteilung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele inzident überprüft werden. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit überschreite die langfristige mittlere jährliche Entnahme die verfügbare Grundwasserressource im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 Grundwasserverordnung (GrwV). Um klimatische Veränderungen hinreichend berücksichtigen zu können, habe bei der Bestimmung der Grundwasserneubildung nicht allein auf zurückliegende Zeitreihen für Niederschlag, Temperatur und Verdunstung abgestellt werden dürfen. Stattdessen seien auch zu erwartende Veränderungen und bereits ablesbare Trends zu berücksichtigen gewesen. Insbesondere vor dem Hintergrund zuletzt fallender Trends und der Unterschreitung des der Berechnung zugrunde gelegten Mittelwerts für den jährlichen Niederschlag seit 2011 sei die Einstufung in einen „guten“ mengenmäßigen Zustand nicht plausibel. Bei der Trendermittlung habe der Beklagte in nicht nachvollziehbarer Weise die berücksichtigten Messstellen ausgewählt und den Beurteilungszeitraum auf 30 Jahre festgelegt. Rechtsfehlerhaft sei ferner das gewinnbare statt des deutlich geringeren nutzbaren Dargebots zugrunde gelegt worden. Zudem sei im Rahmen der Wasserbilanz nicht berücksichtigt worden, dass der Grundwasserkörper 000_00, dem die Brunnengalerie „V. “ Grundwasser entnimmt, auch den Grundwasserkörper 000_00 speise, sodass die dort entnommene Wassermenge durch die Galerie „I. “ das nutzbare Grundwasserdargebot beeinflusse. In der Folge sei das für einen noch ausgeglichenen Grundwasserhaushalt geltende Kriterium von maximal 30 % Entnahme des nutzbaren Grundwasserdargebots erheblich überschritten. Für die Beurteilung der Ausgeglichenheit der Wasserbilanz komme es außerdem nicht allein auf die Höhenangabe des Wasserstandes im Boden an: Durch die bisherige Grundwasserentnahme sei der Grundwasserspiegel anthropogen verändert, was zu einer Verschlechterung des Zustands von Oberflächengewässern sowie zur Schädigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen im Vergleich zum hypothetischen Zustand ohne Grundwasserförderung führen könne. Dies sei jedoch vom Beklagten nicht hinreichend untersucht worden. So seien etwa Moorsackungen im Bereich des Naturschutzgebietes „S1. Wiesen“ auf den über viele Jahre abgesenkten Grundwasserspiegel zurückzuführen. Es dürfe nicht allein auf eine am Status quo ansetzende negative Veränderung von Oberflächengewässern und Landökosystemen abgestellt werden, da die Wasserrahmen-Richtlinie eine zeitpunktsunabhängige, lediglich qualitäts- und funktionsorientierte Einstufung vorgebe. Hieraus ergäben sich Zweifel an der Vereinbarkeit von § 4 Abs. 2 GrwV mit dem Unionsrecht, jedenfalls müsse § 4 Abs. 2 GrwV daher richtlinienkonform ausgelegt werden. Vor diesem Hintergrund verstoße der angegriffene Bewilligungsbescheid gegen das Verschlechterungsverbot. Durch die Bewilligung der Entnahme werde die Wasserbilanz im Vergleich zum Zustand ohne die Grundwasserförderung verschlechtert. Zudem führe sie selbst bei unterstellt gleichbleibendem Grundwasserpegel zur Aufrechterhaltung eines Zustands mit nachteiligen Wirkungen für grundwasserabhängige Landökosysteme und Oberflächenwasserkörper. Dies müsse trotz Beibehaltung des Grundwasserspiegels als Verschlechterung im Sinne der gesetzlichen Vorgaben gewertet werden, da andernfalls die nachteilige Entwicklung von Oberflächengewässern und Landökosystemen wasserrechtlich nicht hinreichend berücksichtigt werden könne. Zudem sei auch das Verbesserungsgebot verletzt. Da der Einordnung des mengenmäßigen Zustands als „gut“ nicht gefolgt werden könne, sei der Beklagte zur Zustandsverbesserung verpflichtet. Dem entspreche es – vorbehaltlich der Regelung weniger strenger Ziele oder einer Ausnahme, die im gegebenen Fall nicht bestünden –, die Grundwasserentnahme einzustellen oder in deutlich eingeschränkterem Maße fortzusetzen, um so die signifikante Schädigung von grundwasserabhängigen Landökosystemen und die Verfehlung der Bewirtschaftungsziele grundwasserbeeinflusster Oberflächengewässer zu beenden. Ferner beanstandet der Kläger die FFH-Verträglichkeitsvorprüfung. Es sei davon auszugehen, dass erhebliche Beeinträchtigungen der FFH-Gebiete „Bachsystem des X. “ und „V. “ nicht sicher ausgeschlossen werden könnten. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Prognose des zukünftigen Grundwasserstandes aus den genannten Gründen nicht tragfähig sei. Zudem sei die Frage der erheblichen Beeinträchtigung danach zu beurteilen, wie sich die Situation ohne die bewilligte Tätigkeit entwickeln würde. Denn die Grundwassergewinnung sei nur aufgrund einer neuen Zulassungsentscheidung möglich, die eine erneute Ermittlung und Bewertung der Umweltauswirkungen verlange. Diese Bewertung setze einen Vergleich zwischen den zukünftigen Zuständen mit und ohne Zulassung des Vorhabens voraus. Zudem stelle die FFH-Verträglichkeitsprüfung einen besonderen Fall der Umweltverträglichkeitsprüfung dar mit der Folge, dass die für letztere geltende Pflicht zur Darstellung des Umweltzustands ohne Durchführung des betreffenden Vorhabens auf die FFH-Verträglichkeitsprüfung zu übertragen sei. Der Beklagte stelle hingegen maßgeblich auf einen Vergleich mit der durch die abgelaufene Bewilligung geprägte Ist-Situation ab. Die in Ergänzung zur UVP-Vorprüfung durchgeführte Betrachtung der Null-Förder-Variante sei nicht geeignet, erheblich Beeinträchtigungen auszuschließen, da sie zum einen auf einen Grundwasseranstieg im Bereich der FFH-Gebiete hinweise und zum anderen im Schwerpunkt die negativen Auswirkungen einer Einstellung der Grundwasserförderung untersuche. Außerdem sei zu prüfen gewesen, ob vor dem Hintergrund von Wiederherstellungspflichten in Bezug auf die FFH-Gebiete die Herbeiführung des Wiederanstiegs des Grundwasserspiegels erforderlich sei. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung sei ebenfalls unzureichend. Die Auswirkungsprognose dürfe sich auch insoweit nicht allein auf den bereits eingetretenen Ist-Zustand beziehen, sondern müsse insbesondere vergleichen, wie sich der Zustand der Art bei Zulassung und Nichtzulassung des Vorhabens entwickeln werde. Die Prognose der Null-Förder-Variante zeige für die Umgebung des „T. “ einen Anstieg der Grundwasseroberfläche um 1 bis 2 m und einen Flurabstand von 1 bis 0,5 m. Hiervon könne die streng geschützte Art Moorfrosch (Rana arvalis) profitieren, die jedoch inzwischen in diesem Bereich nicht mehr vorkomme. Es fehle weiter an einer konkreten Prüfung, ob durch die Grundwassergewinnung Verstöße gegen die Verbotsnormen der jeweiligen Naturschutzgebietsverordnung aufträten oder die durch die Verbotsnormen speziell geschützten Landschaftsbestandteile und Arten durch die Grundwassergewinnung nachteilige Veränderungen erfahren würden. Der Verweis darauf, dass aufgrund der verringerten Entnahmemenge Absenkungen des Grundwasserspiegels nicht zu erwarten seien, sei dazu nicht ausreichend. Neben den Einwendungen gegen die Prognose des zukünftigen Grundwasserstandes sei auch insoweit nicht der aktuelle Ist-Zustand als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, sondern stattdessen auf den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme abzustellen. Im Naturschutzgebiet „S1. Wiesen“ sei es ausdrücklich verboten, den Grundwasserstand in den Flächen dauerhaft künstlich weiter abzusenken. Im Bereich des Naturschutzgebiets „X1. und E. “, das bereits vor der ersten Grundwassergewinnung in der „V. “ als Naturschutzgebiet ausgewiesen worden sei, sei die Veränderung von Wasserläufen und -flächen untersagt. Die Grundwassergewinnung werde zwar nicht unmittelbar im Geltungsbereich des Naturschutzgebiets vorgenommen, wirke sich aber auf dieses aus. Zudem seien die Voraussetzung zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 WHG nicht erfüllt. Insbesondere sei diese Gestattungsform zum Schutz vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen nicht erforderlich; dazu genüge auch die Gestattung in Form einer gehobenen Erlaubnis. Überdies leide der angegriffene Bescheid auch an Ermessensfehlern. Zunächst gehe der Tenor der Bewilligung in Bezug auf die Versorgung gewerblicher Betriebe und der Verwendung des geförderten Wassers als Brauchwasser über den Antrag der Beigeladenen hinaus. Zudem sei der Bedarfsnachweis nicht korrekt geführt. Der Bedarf der Sonderabnehmer habe nicht anhand der Maximalwerte der letzten Jahre, sondern stattdessen zukunftsgewandt prognostiziert werden müssen. Im Rahmen der Wasserbedarfsprognose habe berücksichtigt werden müssen, dass der Wasserverbrauch pro Einwohner voraussichtlich sinken werde. Der Wasserbedarf der Stadt C. sei im Zeitraum von 2018 bis 2021 vermutlich aufgrund der Stilllegung des Bergwerks Q. signifikant zurückgegangen. Dieser Minderbedarf sei bei der Bedarfsprognose außer Acht gelassen worden, was zu einer grundlosen Bevorratung der Grundwassergewinnung führe. Auch ergebe sich bei Zugrundelegung der von dem Beklagten verwendeten Zahlen für das Jahr 2039 aufgrund des zu erwartenden Bevölkerungsrückgangs lediglich ein Wasserbedarf von etwa 24 Mio. m³ pro Jahr. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Schwierigkeiten bei der Nachvollziehbarkeit der Wasserbedarfsprognose sei auch der Bewilligungszeitraum nicht sachgerecht. Es sei widersprüchlich, die Bewilligung für einen Zeitraum von 30 Jahren zu erteilen und gleichzeitig der Beigeladenen aufzugeben, das verfügbare Grundwasserdargebot nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Bewilligung neu zu ermitteln. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung setze eine Prüfung voraus, ob entweder die Bewilligung für einen deutlich geringeren Zeitraum oder stattdessen eine gehobene Erlaubnis zu erteilen wäre. Das ihm eingeräumte Ermessen in Bezug auf die Gestattungsform habe der Beklagte jedoch nicht ausgeübt. Daneben leide die angegriffene Bewilligung auch an Verfahrensfehlern. Es habe zunächst zwingend der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Die Brunnengalerien „I. “ und „V. “ seien als einheitliches Vorhaben im Sinne des Fachplanungsrechts anzusehen mit der Folge, dass der für eine zwingende Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Leistungswert überschritten sei. Die Einheitlichkeit des Vorhabens richte sich gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach dem fachplanerischen Vorhabenbegriff. Sie ergebe sich aus der Anordnung einer maximalen Gesamtentnahmemenge für beide Brunnenanlagen und der gemeinsamen Zweckbestimmung, die Versorgung der lokalen Bevölkerung durch das Wasserwerk „E. -I. “ sicherzustellen. Der enge Zusammenhang ergebe sich ferner daraus, dass der Betrieb der Brunnengalerie „V. “ nach Angaben der Beigeladenen eine zu starke Inanspruchnahme der Galerie „I. “ vermeide und eine Mischung der Wässer beider Galerien für die erforderliche Trinkwasserqualität notwendig sei. Die durchgeführte UVP-Vorprüfung genüge weder den Vorgaben des § 7 UVPG noch sei das Ergebnis nachvollziehbar, da sie sich aus den bereits genannten Gründen – insbesondere der Verwendung des Ist-Zustands als Vergleichsmaßstab – nicht nach den Maßgaben der geltenden Gesetze richte. Ferner lege der Aufbau der Bescheidbegründung nahe, der Habitat- und Artenschutz sei lediglich separat von der UVP-Vorprüfung betrachtet worden. Das Schutzgut Klima sei im Rahmen der Vorprüfung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden. Außerdem habe der Beklagte im Rahmen der Vorprüfung zum Teil mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe ermittelt und damit in unzulässiger Weise die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorweggenommen. Das Verwaltungsverfahren sei ganz wesentlich vom Streit über die UVP-Pflicht geprägt worden. Die Klärung dieser Frage habe deutlich mehr als ein Jahr beansprucht und mehrere Sitzungen unter Beteiligung von Umweltverbänden, Nacharbeiten der Beigeladenen sowie umfangreiche und kontroverse Stellungnahmen erfordert. Schließlich habe der Beklagte verkannt, dass bei verbleibenden Zweifeln eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Die Bekanntgabe des Ergebnisses der UVP-Vorprüfung genüge nicht den formellen Anforderungen, da darin nicht auf die in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien und auf die Bewertung der Null-Förder-Variante Bezug genommen werde. Die FFH-Vorprüfung sei schließlich nicht ausreichend dokumentiert worden. Die diesbezügliche Dokumentationspflicht lasse sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Dokumentation der FFH-Verträglichkeitsprüfung herleiten. Außerdem sei auch die gewässerkörperbezogene Prüfung der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele nicht dokumentiert worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. Dezember 2019 über die wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser im Wassergewinnungsgebiet „V. “ zu Gunsten der Beigeladenen aufzuheben, hilfsweise den bezeichneten Bescheid für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ein ergänzendes Verfahren anzuordnen, ferner hilfsweise den bezeichneten Bescheid für rechtswidrig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu seinem Vortrag im Verwaltungsverfahren führt er an, der mengenmäßige Zustand des mit der Bewilligung genutzten Grundwasserkörpers sei als „gut“ eingestuft worden. Der Bewirtschaftungsplan konkretisiere insoweit das Bewirtschaftungsermessen, sodass er an diesen gebunden sei. Unabhängig davon sei die Bewertung auch zutreffend. So seien in beiden Beurteilungen des Zustands des Grundwasserkörpers – sowohl bei der Zustandsbewertung im Dezember 2013 als auch im Dezember 2019 – keine signifikanten Schädigungen der vorhandenen grundwasserabhängigen Landökosysteme durch aktuelle menschliche Tätigkeiten festgestellt worden. Darauf, welche grundwasserabhängigen Landökosysteme es im Absenkungsgebiet der Entnahme geben würde, wenn es die Entnahmen nicht gäbe, komme es nicht an. Die Wasserrahmen-Richtlinie akzeptiere insoweit den Zustand der Systeme, den sie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vorgefunden habe. Vor Inkrafttreten der Wasserrahmen-Richtlinie bereits vergangene Zustände von grundwasserabhängigen Landökosystemen seien demnach nicht wiederherzustellen. Zudem sei die Wasserbilanz mit einer Grundwassernutzung in Höhe von 30 % der Grundwasserneubildung deutlich ausgeglichen. Der Schwellenwert von 30 % veranlasse lediglich eine detaillierte Betrachtung der Wasserbilanz und eine genaue Prüfung möglicher Auswirkungen der Entnahmen sowie gegebenenfalls fallender Wassertrends. Eine Überbeanspruchung sei jedoch erst bei einem Verhältnis von über 100 % anzunehmen. Zwar zeigten die Grundwassermessstellen für die Jahre 2017 bis 2019 aufgrund geringer Niederschläge einen tendenziell fallenden Grundwasserstand an. Dies sei jedoch nur ein Indiz für eine unausgeglichene Wasserbilanz, das eine detaillierte Prüfung erforderlich mache. Für einen langjährigen Betrachtungszeitraum ergäben sich jedoch stagnierende und teilweise sogar steigende Grundwasserstände. Dabei entspreche der angewandte Zeitraum für die Trendermittlung von 30 Jahren dem wissenschaftlichen Standard. Die kurzfristig fallenden Trends seien klimatisch bedingt; natürlich verursacht fallende Grundwasserstände führten nach der Logik der Wasserrahmen-Richtlinie nicht zu einer „schlechten“ Zustandsbewertung. Das verwendete Wasserhaushaltsmodell „mGROWA“ ermögliche eine zeitlich und räumlich hochauflösende Simulation der Grundwasserneubildung, sei wissenschaftlich validiert worden und habe sich nachweislich als präzise erwiesen. Abflüsse in andere Grundwasserkörper seien soweit erforderlich im Rahmen der Grundwasserneubildung bereits berücksichtigt worden. Zudem begründeten die Entnahmemengen aus den Grundwasserkörpern 000_00 und 000_00 bis 000_00 zusammen genommen in Relation zu der vorhandenen Grundwasserneubildung insgesamt keine Überbeanspruchung. Überdies sei eine etwaig fehlerhafte Einstufung des mengenmäßigen Zustands als „gut“ für den Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht rügefähig, weil dem Bewirtschaftungsplan keine eigenständige Rechtsqualität zukomme. Jedenfalls könne sich der Kläger auf diese Einwendungen nicht mehr berufen, da er sie nicht in einem Verfahren unmittelbar gegen den Bewirtschaftungsplan oder das Maßnahmenprogramm geltend gemacht habe. Die Frage, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des Gewässerzustands bewirken könne, beurteile sich nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Dabei sei der Ist-Zustand des Wasserkörpers als Referenzmaßstab heranzuziehen, sodass eine gegenüber dem Bestand verminderte Entnahme nicht zu einer Verschlechterung führen könne. Unter Berücksichtigung der langjährigen wasserwirtschaftlichen Informationen und der Klimasimulation der Grundwasserneubildung des angewandten Wasserhaushaltsmodells sei ferner davon auszugehen, dass die Grundwasserressourcen für den betreffenden Grundwasserkörper tendenziell sogar zunehmen werden, da eine leichte Zunahme der mittleren Grundwasserneubildung prognostiziert werde. Ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot scheide schon deswegen aus, weil sich der betroffene Grundwasserkörper in einem „guten“ mengenmäßigen Zustand befinde. Selbst wenn man dies anders sähe, sei die Einstellung der Grundwasserförderung nicht geeignet, den mengenmäßigen Zustand zu verbessern. Die Wasserbilanz sei ohnehin bereits ausgeglichen. Die betroffenen grundwasserabhängigen Landökosysteme würden durch das ansteigende Grundwasser nicht erreicht oder drohten durch den Grundwasseranstieg – etwa in Form einer weiteren Nährstoffzufuhr – geschädigt zu werden. Ferner verletze die Grundwasserentnahme nicht § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Das Vorhaben sei nicht geeignet, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die diesbezügliche Vorprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insbesondere entspreche es auch dem Stand der Technik, stationäre Grundwassermodelle anzuwenden. Im gegebenen Einzelfall sei die Grundwasserentnahme über den Jahresverlauf weitestgehend gleichmäßig, sodass die Anwendung eines instationären Modells zu keinem verfahrensrelevanten Erkenntnisgewinn führe. Auch sei mit dem Ist-Zustand der zutreffende Referenzzustand zugrunde gelegt worden. Die FFH-Vorprüfung sei auf die Untersuchung von Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele gerichtet. Daher seien bereits umgesetzte Vorhaben oder Nutzungen bei der Bestimmung des Ist-Zustands einzubeziehen und lediglich als Vorbelastung zu berücksichtigen. Aus dem Verweis des Klägers auf das UVP-Recht folge nichts anderes, da die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf davon unabhängigen rechtlichen Vorgaben beruhe. Selbst wenn man entgegen dieser Auffassung auf den hypothetischen Zustand bei Einstellung der Grundwasserförderung als Vergleichsmaßstab abstellen würde, sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Natura 2000-Gebiete ausgeschlossen. Mit Ausnahme der Hartholzaue befänden sich alle Lebensraumtypen und Anhang II-Arten in einem „guten“ Erhaltungszustand. Die Hartholzaue sei nur gering bis mäßig grundwasserabhängig, sodass bei Grundwasserflurabständen von mehr als 5 m davon auszugehen sei, dass weitere Absenkungen keinen Einfluss auf die Vegetation hätten. Das bewilligte Vorhaben verstoße nicht gegen artenschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG. Im Rahmen dieser Prüfung sei in zutreffender Weise auf die vorhandene Population abgestellt worden, die aufgrund des leichten Grundwasseranstiegs nicht beeinträchtigt werde. Der Vergleich mit der Null-Förder-Variante sei auch in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Ferner verstoße die bewilligte Grundwassergewinnung nicht gegen Verbotsnormen aus Naturschutzgebietsverordnungen. In Bezug auf das Naturschutzgebiet „S1. Wiesen“ stehe eine weitere Absenkung des Grundwasserstandes nicht in Rede. Im Vergleich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Naturschutzgebietsverordnung komme es vielmehr zu einem Anstieg des Grundwasserstandes. Auch Verbotsnormen in Bezug auf das Gebiet „X1. und E. “ seien nicht verletzt, da sich das Vorhaben außerhalb dieses Naturschutzgebietes befinde. Auch würden Wasserläufe oder -flächen nicht verändert. Ferner habe er das wasserrechtliche Bewirtschaftungsermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die gerügte Abweichung zwischen Antrag und Bescheidtenor sei rechtlich unschädlich. Die Formulierung im Bescheid stelle lediglich eine Konkretisierung des Verwendungszwecks dar. Der beantragte Verwendungszweck der öffentlichen Wasserversorgung umfasse sowohl die Zurverfügungstellung von Trink- und Brauchwasser als auch die Versorgung mit Wasser als Produktionsmittel. Der Begriff „Brauchwasser“ sei in diesem Zusammenhang als Wasser in Trinkwasserqualität zu verstehen, das in bestimmten gewerblichen Betrieben zu Produktionszwecken gebraucht werde. Außerdem sei der Wasserbedarfsnachweis korrekt geführt. Die Bewilligung diene der öffentlichen Wasserversorgung, welche die Versorgung von Haushalten, Gewerbe, Handwerk und Industrie mit Brauch- und Trinkwasser umfasse. Eine Differenzierung sei insoweit nicht möglich, da die Beigeladene ein einheitliches Leitungsnetz betreibe, dass der Lieferung von Wasser in Trinkwasserqualität an alle Nutzergruppen diene. Selbst wenn der Wasserbedarf insbesondere mit Blick auf die ferne Zukunft zu hoch angesetzt worden sei, könne er hierauf durch einen entsprechenden Teilwiderruf der Bewilligung oder eine nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmung reagieren. Gleiches gelte, wenn er aufgrund der Dokumentations- und Beratungspflichten der Beigeladenen von einer Mindernutzung des Wasserrechts erführe. Rein prophylaktische Mengenkürzungen mit Hinweis auf den Klimawandel seien hingegen rechtswidrig. Der im Rahmen der Bedarfsprognose angewandte Sicherheitszuschlag liege deutlich unter dem in der Rechtsprechung als vernünftig angesehenen Maß. Der Umstand, dass der Bedarfsrückgang der Stadt C. nicht zu einer Reduzierung der Fördermenge in gleichem Umfang geführt habe, sei darin begründet, dass die Stadt C. nur zum Teil aus dem Wasserwerk „E. -I. “ versorgt werde. Der Billigungszeitraum von 30 Jahren sei insbesondere angesichts der Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung sachgerecht. Die vorsorgliche Nebenbestimmung, nach der die Beigeladene nach Ablauf von zehn Jahren eine erneute Prüfung des Grundwasserdargebots vorzunehmen hat, widerspreche dem nicht. Ferner dürfe eine Bewilligung nicht mit allgemeinen Befürchtungen des Klimawandels abgelehnt werden. Konkrete Anhaltspunkte für einen zukünftigen Mangel im Grundwasserdargebot bestünden nicht. Zudem leide der Bewilligungsbescheid auch nicht an Verfahrensmängeln. Für das bewilligte Vorhaben habe keine zwingende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Es handele sich nicht um ein einheitliches Gesamtvorhaben gemeinsam mit der Brunnengalerie „I. “, da beide Anlagen technisch einzeln zu betreiben seien und der Betrieb auf jeweils eigenen Zulassungen beruhe. Stattdessen handele es sich bei der Brunnengalerie „V. “ um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinne von §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 UVPG. Das Verständnis des Klägers höhle die Regelungen zu kumulierenden Vorhaben gemäß §§ 10 ff. UVPG aus. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung müsse die Entnahmemenge aus der Brunnengalerie „I. “ aufgrund des Altanlagenprivilegs des § 11 Abs. 6 UVPG außer Betracht bleiben. Hieraus folge, dass lediglich eine allgemeine Prüfung des Einzelfalls durchzuführen sei, die im gegebenen Fall nicht zu beanstanden sei. Ausgangspunkt dieser Bewertung müsse der Ist-Zustand der Umwelt zum Zeitpunkt der Zulassung, nicht hingegen der fiktive Zustand vor der ursprünglichen Entnahme bzw. der hypothetische Zustand bei Einstellung der Entnahme sein. Die von der Beigeladenen vorgelegte Darstellung zur Null-Förder-Variante sei lediglich als ergänzende Information zu sehen. Erst im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sei eine solche Betrachtung vorgeschrieben, um zu verhindern, dass dem Projekt Umwelteffekte zugerechnet werden, die auch ohne sein Zutun eintreten würden. Ferner habe er die Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht durch eine zu hohe Prüfungstiefe im Rahmen der Vorprüfung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Die Tiefe der inhaltlichen Prüfung sei durch die Diskussionen im Vorfeld der Entscheidung nicht wesentlich vergrößert worden. Ihr Gegenstand sei insbesondere der richtige Ausgangszustand der Prüfung gewesen. Der zur Klärung dieser Fragestellung notwendige Aufwand diene allein der Klärung der Prüfungsgrundlagen, habe aber nichts mit der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu tun. Zudem stünden negative Stellungnahmen einer anders lautenden behördlichen Einschätzung nicht per se entgegen. Das Ergebnis der Vorprüfung sei auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Einer Bezugnahme auf die Null-Förder-Variante oder deren potentielle Auswirkungen habe es nicht bedurft, da sie nicht die maßgebliche Entscheidungsgrundlage bilde. Auch bestehe kein Verstoß gegen Dokumentationspflichten in Bezug auf die FFH-Vorprüfung. Diesbezüglich gebe es schon keine verfahrensrechtlichen Vorgaben. Es komme insoweit nicht auf das Verfahren, sondern allein auf die Tragfähigkeit des Ergebnisses an. Dieses sei ordnungsgemäß dokumentiert worden. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt sie sich dem Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten an. Ergänzend trägt sie vor, für eine möglichst lange Bewilligungsdauer spreche auch, dass Bewilligungsverfahren der vorliegenden Art sowohl für das Wasserversorgungsunternehmen als auch die Wasserbehörde sehr aufwendig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Sätze 1 und 3 Gerichtsverfassungsgesetz aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. April 2020 örtlich zuständig. Die Klage ist in Haupt- (B. und C.) und Hilfsanträgen (D.) ohne Erfolg. B. Die Klage ist im Hauptantrag zulässig. I. Sie ist insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Bei der angegriffenen wasserrechtlichen Bewilligung vom 10. Dezember 2019 handelt es sich um einen die Beigeladene begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW), der von einem Dritten angefochten werden kann. II. Der Kläger ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift muss ein Kläger geltend machen können, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine solche andere gesetzliche Bestimmung im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO findet sich in § 2 Abs. 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG). Nach dieser Vorschrift kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassung einlegen, wenn sie geltend macht, dass eine solche Entscheidung oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, und in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen berührt zu sein, und zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG berechtigt war. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Der Kläger ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG. Seine Klage richtet sich gegen eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG. Nach dieser Vorschrift muss sich die Klage einer anerkannten Vereinigung gegen eine Zulassungsentscheidung gemäß § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulassung von Vorhaben richten, für welche nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Die Klage richtet sich gegen eine wasserrechtliche Bewilligung und damit gegen eine Zulassungsentscheidung gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 Var. 1 UVPG. Für diese kann grundsätzlich eine Pflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a) UmwRG zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, weil mit dem Bewilligungsbescheid bezüglich der Brunnengalerie „V. “ die Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 8 Mio. m³ gestattet wird, sodass gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Ziffer 13.3.2 Anlage 1 UVPG jedenfalls eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zu der Frage statt zu finden hat, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Das Ergebnis einer solchen Vorprüfung ist im Rahmen der Zulässigkeit für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des UmwRG unbeachtlich. Für das Bestehen einer Klagebefugnis einer Vereinigung kommt es nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 1 UmwRG nicht darauf an, ob eine solche Pflicht tatsächlich besteht. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, ist vielmehr eine Frage der Begründetheit der Klage gemäß § 2 Abs. 4 UmwRG, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2014 – 2 D 14/13.NE –, juris Rn. 35 ff. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Januar 2013 – 1 B 11201/12 –, juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2015 – 3 K 6048/13 –, juris Rn. 45 ff. An dieser Stelle kann offenbleiben, ob und wie die Entnahme durch die Brunnengalerie „I. “ im Rahmen der Prüfung der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu berücksichtigen ist, da jedenfalls die Schwelle zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung überschritten ist. 2. Der Kläger macht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass die angegriffene Genehmigung Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Hierfür genügt es grundsätzlich, dass die Relevanz der Vorschriften nicht von vornherein offensichtlich ausgeschlossen ist, vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 2 UmwRG, Rn. 4; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, 99. EL September 2022, Rn. 15 f. Der Kläger rügt insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Rahmen einer für die Zulässigkeitsprüfung gebotenen vorläufigen Einschätzung besteht die Möglichkeit, dass die Bewilligung zugunsten der Beigeladenen gegen die von dem Kläger geltend gemachten Vorschriften verstößt. Auf einen Umweltbezug dieser Vorschriften kommt es nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG nicht an, weil diese Voraussetzung für Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann, keine Anwendung findet. 3. Der Kläger ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG durch die angegriffene Bewilligung auch in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt. Zwischen dem durch die Satzung des Klägers beschriebenen Aufgabenbereich und dem Gegenstand der Bewilligung besteht der erforderliche Zusammenhang. Ein solcher liegt zunächst in sachlicher Hinsicht vor. Die Aufgaben des Klägers sind gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung insbesondere die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes einschließlich der diesbezüglichen Bildungs- und Forschungsarbeit. Die Bewilligung, nach der die Beigeladene dem betreffenden Grundwasserkörper 8 Mio. m³ Wasser jährlich entnehmen darf, betrifft diese Belange, sodass der sachliche Aufgabenbereich berührt ist. Auch in räumlicher Hinsicht ist der Aufgabenbereich des Klägers als nordrhein-westfälischer Landesverband eröffnet, da die bewilligte Grundwasserentnahme aus dem in Nordrhein-Westfalen liegenden Grundwasserkörper erfolgen soll. 4. Der Kläger war auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a) UmwRG i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 3 UVPG zur Beteiligung am Bewilligungsverfahren berechtigt. III. Der Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO bedurfte es im gegebenen Fall nicht, da ein Gesetz dies bestimmt, § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Zwar bedarf es gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW grundsätzlich vor Erhebung der Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren, wenn sich ein Dritter gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes – hier die Bewilligung zugunsten der Beigeladenen – wendet. Hiervon sieht § 110 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 JustG NRW jedoch eine Rückausnahme für den Fall vor, dass der angegriffene Verwaltungsakt – wie hier – von einer Bezirksregierung erlassen worden ist. C. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag unbegründet. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist die Klage begründet, soweit die angegriffene Entscheidung gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung – hier der Kläger – nach ihrer Satzung fördert. Nach Satz 2 dieser Vorschrift muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 UVPG bestehen. Ferner kann der Kläger Verfahrensfehler nach den Maßgaben des § 4 UmwRG geltend machen. Der Bewilligungsbescheid vom 10. Dezember 2019 verstößt weder gegen materielle (I.) noch verfahrensrechtliche (II.) Vorschriften, auf deren Einhaltung sich der Kläger berufen kann. Vor diesem Hintergrund scheidet die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung des angegriffenen Bewilligungsbescheides aus. I. Die angegriffene Bewilligung zur Grundwasserentnahme leidet nicht an für die Entscheidung bedeutsamen und deswegen vom Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) UmwRG rügbaren materiellen Mängeln. 1. Zunächst liegt der Versagungsgrund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind. In § 3 Nr. 10 WHG sind schädliche Gewässerveränderungen legaldefiniert als Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Unter diese gesetzlichen Anforderungen fallen die Bewirtschaftungsziele aus § 47 Abs. 1 WHG. Danach ist das Grundwasser insbesondere in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung vermieden (Nr. 1 - Verschlechterungsverbot) und ein „guter“ mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird (Nr. 3 - Verbesserungsgebot). Zu einem „guten“ mengenmäßigen Zustand gehört dabei insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Die bewilligte Grundwasserentnahme verstößt – unabhängig von dem zugrunde zu legenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab (hierzu a)) – weder gegen das Verschlechterungsverbot (b)) noch gegen das Verbesserungsgebot (c)) hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des betroffenen Grundwasserkörpers. a) In Bezug auf die Einhaltung der Bewirtschaftungsziele ist der allgemein ordnungsrechtliche Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts anzuwenden, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 582; BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 58; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2019 – 9 A 13.18 –, juris Rn. 154; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 12 WHG Rn. 30 f.; Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 12 WHG Rn. 29. Dem ist der Kläger unter Berufung auf den Vorsorgegrundsatz nicht überzeugend entgegengetreten. Einer Vertiefung bedarf es indes hier ebenso wenig wie der vom Kläger angeregten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 1 und 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Denn die Frage ist nicht entscheidungserheblich. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot einerseits und das Verbesserungsgebot andererseits ist selbst bei Anwendung des strengen Maßstabs des Habitatrechts nicht gegeben. b) Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist ausgeschlossen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs liegt eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a) Ziff. i der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmen-Richtlinie, WRRL) vor, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt. Ist jedoch die betreffende Qualitätskomponente im Sinne von Anhang V bereits in der niedrigsten Klasse eingeordnet, stellt jede Verschlechterung dieser Komponente eine „Verschlechterung des Zustands“ eines Oberflächenwasserkörpers dar, vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 – C-461/13 –, juris Rn. 69; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. März 2021 – 17 K 7316/18 –, juris Rn. 57 m.w.N. Diese Aussagen können entsprechend auf die Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands eines Grundwasserkörpers im Grundsatz übertragen werden, auch wenn nach Ziffer 2.2.4 des Anhangs V zur WRRL und in § 4 Abs. 1 GrwV hinsichtlich des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers nur zwischen zwei Qualitätsstufen („gut“ und „schlecht“) unterschieden wird, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 32; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. März 2022 – 5 K 469/21 –, juris Rn. 180; siehe zur Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers BVerwG, EuGH-Vorlage vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, juris Rn. 49. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 festgestellt, dass die Tragweite des Begriffs der „Verschlechterung des Zustands“ von Gewässern unabhängig von der Art des betroffenen Gewässers durch dieselben Grundsätze determiniert wird. Mithin sind die Ziele der Wasserrahmen-Richtlinie, sowohl für Oberflächengewässer als auch für Grundwasser, sowie die aus Art. 4 Abs. 1 WRRL für diese Gewässerarten folgenden Pflichten weitgehend identisch, vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, juris Rn. 91 ff. Ausgehend von diesen Qualitätsstufen kann unter Berücksichtigung der dargestellten Aussagen des Europäischen Gerichtshofes bei einem „guten“ mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers eine Verschlechterung daher nicht festgestellt werden, solange eine Grundwasserentnahme an dieser Einstufung nichts ändert. Eine Verschlechterung liegt hingegen vor, wenn eines der in § 4 Abs. 2 GrwV aufgeführten Kriterien nicht mehr erfüllt wird. Ein Grundwasserkörper, bei dem schon eines dieser Kriterien nicht gegeben ist, befindet sich in einem „schlechten“ Zustand. Dann ist jede weitere negative Veränderung dieses Kriteriums eine Verschlechterung, vgl. Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 47 WHG Rn. 26; Ginzky in: BeckOK Umweltrecht, 65. Edition Stand 1. Januar 2023, § 47 WHG Rn. 11a. Gemessen hieran verstößt die Grundwasserentnahme nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Bei Zugrundelegung des anzuwendenden Vergleichsmaßstabs (aa)) ist eine Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands ausgeschlossen (bb)). aa) Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand eines betroffenen Grundwasserkörpers gegen das Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstößt, ist der bei Verwirklichung des beantragten Vorhabens eintretende Zustand entgegen der Auffassung des Klägers nicht mit dem Zustand vor der anthropogenen Beeinflussung oder dem hypothetischen Zustand ohne eine solche, sondern mit dem Ist-Zustand vor dem zu bewilligenden Vorhaben zu vergleichen. Dies folgt aus der Auslegung der nationalen Vorschriften (aaa)), die im Einklang mit der Wasserrahmen-Richtlinie steht (bbb)). Eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof ist nicht angezeigt (ccc)). aaa) Der Wortlaut des § 27 WHG – die Parallelvorschrift zu § 47 WHG für oberirdische Gewässer – stellt auf eine „Verschlechterung“ des „Zustands“ ab. Schließt die Geltung einer Erlaubnis zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Erlaubnis an, so ist der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Einleitungen unverändert. Diese Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zum chemischen Zustand von Oberflächengewässern, BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 47 ff., ist auf die Beurteilung übertragbar, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert. Dessen Wortlaut stellt ebenso wie § 27 WHG auf eine Verschlechterung des Zustands ab. Dies setzt bereits nach dem Wortsinn eine reale nachteilige Veränderung des Ist-Zustands durch das beantragte Vorhaben voraus, so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – OVG 6 B 1.17 –, juris Rn. 32; VG Darmstadt, Urteil vom 22. August 2019 – 6 K 1357/13.DA –, juris Rn. 156. Auch in Bezug auf eine wasserrechtliche Genehmigung zur Entnahme von Grundwasser, deren zeitliche Geltung unmittelbar an eine vorhergehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigung anschließt, ist daher auf den mengenmäßigen Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Entnahme als Vergleichsmaßstab abzustellen und nicht auf den historischen Zustand vor Beginn der Grundwasserentnahme oder den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme. Die systematische Auslegung spricht ebenfalls für diese Betrachtungsweise. Bei Abstellen auf einen Zustand ohne Berücksichtigung der bislang zugelassenen Entnahme würde jede Fortsetzung der Entnahme eine gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstoßende Verschlechterung des Gewässers bedeuten. Eine weitere, auch gleichbleibende Grundwasserentnahme wäre dann nur noch unter Erteilung einer Ausnahme nach § 47 Abs. 3 i.V.m. § 31 WHG möglich, was der Systematik eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht gerecht würde. Außerdem nähme diese Betrachtungsweise dem Verbesserungsgebot weitgehend die erforderliche eigenständige Bedeutung, vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 49. Soweit der Kläger aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) GrwV herleiten will, zutreffender Vergleichsmaßstab sei der Zustand des Grundwasserkörpers ohne anthropogene Beeinflussung, überzeugt dies nicht. Nach dieser Vorschrift ist der mengenmäßige Grundwasserzustand „gut“, wenn u.a. durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden. Dieser Wortlaut lässt keinen Schluss auf den Vergleichszustand für die genannten „Änderungen“ zu. Zwar könnte der Zusatz „durch menschliche Tätigkeiten bedingt“ bei isolierter Betrachtung darauf hinweisen, dass sämtliche Änderungen im Vergleich zum hypothetischen, anthropogen unbeeinflussten Zustand zu berücksichtigen sind. Stattdessen kann die Formulierung aber auch ebenso gut dahingehend verstanden werden, dass sie nicht die Bestimmung des Referenzmaßstabs, sondern lediglich den Ausschluss von natürlichen Veränderungen bezweckt. Dieses Verständnis steht im Einklang mit den vorstehenden Erwägungen und ist daher vorzugswürdig. bbb) Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Wasserrahmen-Richtlinie. Gemäß Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 lit. b) Ziff. ii) WRRL schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten alle Grundwasserkörper und gewährleisten ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und ‑neubildung mit dem Ziel, spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie gemäß den Bestimmungen des Anhangs V der WRRL, vorbehaltlich etwaiger Verlängerungen gemäß Art. 4 Abs. 4 WRRL sowie der Anwendung der Absätze 5, 6 und 7, unbeschadet des Absatzes 8 und vorbehaltlich des Art. 11 Abs. 3 lit. j) WRRL einen „guten“ Zustand des Grundwassers zu erreichen. Dieser „gute“ Zustand ist in Ziffer 2.1.2 des Anhangs V der WRRL definiert, vgl. Art. 2 Nr. 28 WRRL. Demnach richtet sich die Einstufung in den „guten“ mengenmäßigen Zustand einzig nach dem Grundwasserspiegel. Dieser muss so beschaffen sein, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Die Richtlinie stellt mithin auf eine langfristig zumindest ausgeglichene Wasserbilanz ab. Anhaltspunkte dafür, die Herstellung eines Zustands vor bzw. ohne menschliche Beeinflussung sei erforderlich oder zumindest das langfristige Ziel, ergeben sich daraus nicht. Zwar sieht Ziffer 2.1.2 des Anhangs V WRRL in Satz 2 noch weitere Anforderungen an den „guten“ mengenmäßigen Zustand vor, etwa dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegen darf, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen. Die Einleitung dieses Satzes („Dementsprechend“) zeigt jedoch, dass der Richtliniengeber davon ausging, diese Voraussetzungen seien bei ausgeglichener Wasserbilanz stets ohne Weiteres erfüllt, (vgl. auch die englische („Accordingly“) und die französische Sprachfassung („En conséquence“)). Dafür spricht auch, dass Ziffer 2.1.2 des Anhangs V WRRL in der linken Spalte als einzige Komponente den Grundwasserspiegel benennt. Für die in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann daher kein gesonderter zeitlicher Vergleichsmaßstab gelten. Vor diesem Hintergrund ist die Formulierung „keinen anthropogenen Veränderungen“ – wie bereits im Rahmen der Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) GrwV – nicht als zeitliche Referenz, sondern als Ausschluss natürlicher Veränderungen zu werten. Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck und der Systematik der Wasserrahmen-Richtlinie. So definiert Art. 1 lit. a) WRRL als Ziel der Richtlinie insbesondere die Schaffung eines Ordnungsrahmens für den Schutz u.a. des Grundwassers zwecks Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt. Die Formulierung „Vermeidung einer weiteren Verschlechterung sowie Schutz und Verbesserung des Zustands“ klammert bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehende anthropogene Veränderungen erkennbar aus. Sie stellt nicht etwa auf die Wiederherstellung eines natürlichen Zustands, sondern allgemein auf die Beibehaltung bzw. Verbesserung des aktuellen Zustands ab. Gleiches gilt für Erwägungsgrund 19 der WRRL, wonach die Ziele der Richtlinie die Erhaltung und die Verbesserung der aquatischen Umwelt sind. Demgegenüber ergeben sich aus dem übrigen Inhalt der Wasserrahmen-Richtlinie keine Anhaltspunkte für die Maßgeblichkeit eines historischen oder hypothetischen natürlichen Vergleichsmaßstabs. Selbst bei erheblich veränderten Wasserkörpern – solche können nach Art. 2 Nr. 9 WRRL nur Oberflächenwasserkörper sein – gibt die Richtlinie in Art. 4 Abs. 1 UAbs. 1 lit a) Ziff. iii) als Ziel lediglich ein gutes ökologisches Potential und einen guten chemischen Zustand und damit gerade nicht die Wiederherstellung des Zustands vor bzw. ohne anthropogene Beeinflussung vor. Ferner regelt Art. 5 Abs. 1 WRRL, dass die Mitgliedstaaten zunächst eine umfassende Bestandsaufnahme zur Wasserqualität zu fertigen haben, vgl. Scherer/Heselhaus in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 56. EL April 2022, Rn. 334: „Umwelt-Audit“. Der als Ausgangspunkt festgestellte Zustand der Gewässer soll nach der Systematik der Wasserrahmen-Richtlinie durch Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne verbessert werden, vgl. Scherer/Heselhaus in: Dauses/Ludwigs, Handbuch des EU-Wirtschaftsrechts, 56. EL April 2022, Rn. 334. Die Regelung weist damit exemplarisch darauf hin, dass die Richtlinie nicht rückwärtsgewandt auf die Herbeiführung eines vormaligen, sondern auf die kontinuierliche Verbesserung des bestehenden Zustands hinwirkt. Dem steht nicht entgegen, dass im zweiten Spiegelstrich von Art. 5 Abs. 1 WRRL auch eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Gewässerzustand verlangt wird. Denn aus der Aufstellung der diesbezüglich zu erfassenden Informationen aus Ziffer 2.3 des Anhangs 2 WRRL ergibt sich, dass auch in Bezug auf die anthropogene Beeinflussung eine Bestandsaufnahme und nicht etwa eine historische Betrachtung bezweckt ist. Sofern der Kläger darauf hinweist, dass bei diesem Verständnis Schädigungen von Landökosystemen durch seit Inkrafttreten der Wasserrahmen-Richtlinie gleichbleibend niedrige Grundwasserspiegel nicht beseitigt werden, sodass deren „schlechter“ Zustand „eingefroren“ werde, mag dies zwar zutreffen. Wie dargestellt ist die Beseitigung von Folgen anthropogener Veränderungen zum Zwecke der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands jedoch nicht Ziel der Richtlinie. ccc) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Auslegung bezüglich des zeitlichen Vergleichsmaßstabs des Verschlechterungsverbots mit der Wasserrahmen-Richtlinie nicht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 1 und 2 AEUV dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Eine solche Vorlage kommt nur in Betracht, wenn das Gericht Zweifel hinsichtlich der Auslegung einer Unionsnorm oder an deren Gültigkeit hat, vgl. – auch zum weiteren Prüfungsmaßstab – EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 –, juris Rn. 16; Ehricke in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 267 AEUV Rn. 37; Dörr in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, Europäischer Verwaltungsrechtsschutz Rn. 123. Angesichts des insoweit eindeutigen Auslegungsergebnisses bestehen keine hinreichenden Zweifel, welche die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens rechtfertigen könnten. bb) Bei Zugrundelegung des mengenmäßigen Ist-Zustands unter Berücksichtigung der bisher zugelassenen Entnahme ist ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ausgeschlossen. Nach dem Bewirtschaftungsplan 2016 befindet sich der in Rede stehende Grundwasserkörper in einem mengenmäßig „guten“ Zustand (Anhang 5-3, S. 4 des Bewirtschaftungsplans 2016, abrufbar unter https://www.flussgebiete.nrw.de/der-zweite-bewirtschaftungsplan-209, zul. abger. am 17. Februar 2023). Diese Einstufung richtet sich – wie dargelegt – nach den Vorgaben der Wasserrahmen-Richtlinie, dem Wasserhaushaltsgesetz und der Grundwasserverordnung. Der „gute“ Zustand des Grundwassers wird in mengenmäßiger Hinsicht gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 WRRL nach dem Grundwasserspiegel beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers „gut“, wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystem führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasser abhängen. Auch nach § 47 Abs. 1 Nr. 3, Hs. 2 WHG gehört zu einem „guten“ mengenmäßigen Zustand insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Dies sieht § 4 Abs. 2 GrwV ebenfalls vor, wonach der mengenmäßige Grundwasserzustand als „gut“ zu bewerten ist, wenn die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und die durch die menschliche Tätigkeit bedingten Änderungen des Grundwasserstandes nicht dazu führen, dass die in Nr. 2 lit. a) bis d) näher genannten Faktoren eintreten. Die Regelungen zur Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers als „gut“ oder „schlecht“ stellen danach insbesondere auf die ausgeglichene Wasserbilanz ab. Darüber hinaus dürfen gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 WRRL und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) GrwV durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden. Die Einstufung des Grundwasserkörpers durch den Bewirtschaftungsplan ist grundsätzlich eine wesentliche Vorfrage für die rechtliche Beurteilung, ob die Wasserentnahme zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands führt. Hier kann jedoch zunächst dahingestellt bleiben, ob die Qualitätseinstufung im Bewirtschaftungsplan zutreffend ist. Denn unter Zugrundelegung des Ist-Zustands führt die bewilligte Wasserentnahme in Bezug auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers auch dann nicht zu einer Verschlechterung, wenn er sich bereits in einem „schlechten“ Zustand befände: Der Begriff der „Verschlechterung“ setzt im Kontext eines Grundwasserkörpers, der sich bereits in einem – hier unterstellt – „schlechten“ Zustand befindet, eine zusätzliche Steigerung des bereits bestehenden Defizits und damit eine gegenüber einer vorherigen Situation zunehmende Übernutzung voraus. Insoweit bedeutet das Fehlen eines Gleichgewichts zwischen Grundwasserentnahme und ‑neubildung, dass sich ein Grundwasserkörper nicht in einem „guten“ mengenmäßigen Zustand im Sinne von Nr. 2.1.2 von Anhang V WRRL befindet, stellt aber als solches keine Verschlechterung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) WRRL dar. Der Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieses Gleichgewicht und damit einen „guten“ Zustand des betreffenden Grundwasserkörpers zu erreichen, wie die Beendigung der übermäßigen Entnahme, fiele vielmehr unter das Verbesserungsgebot nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. ii) WRRL. Solange der Grad der Übernutzung eines Grundwasserkörpers in „schlechtem“ mengenmäßigem Zustand nicht zunimmt, läge somit keine Verschlechterung dieses Zustands vor, die gegen die in Art. 4 Abs. 1 lit. b) Ziff. i) WRRL vorgesehene Verpflichtung verstieße, vgl. EuGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – C-559/19 –, juris Rn. 49. Die bewilligte Entnahmemenge beträgt 8 Mio. m³ pro Jahr und bleibt damit sogar um ca. 3 Mio. m³ pro Jahr hinter der vormaligen Genehmigungslage und um etwa 0,5 Mio. m³ pro Jahr hinter der mittleren Fördermenge der fünf Jahre vor Erteilung der Bewilligung zurück. Durch die mit angegriffenem Bescheid vom 10. Dezember 2019 bewilligte Grundwasserentnahme wird die Wasserbilanz des Grundwasserkörpers daher nicht verschlechtert. Nichts anderes ergibt sich aus den vom Kläger behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Landökosysteme, etwa den Moorsackungen im Bereich des Naturschutzgebietes „S1. Wiesen“: Für den Fall, dass die Grundwasserbilanz hier wieder unterstellt aufgrund der bisher bewilligten Grundwasserentnahme unausgeglichen wäre mit der Folge signifikanter Schädigungen von grundwasserabhängigen Landökosystemen, wäre der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers entgegen dem Bewirtschaftungsplan gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c) GrwV als „schlecht“ einzustufen. Ohne eine weitere negative Veränderung der – dann ohnehin bereits unausgeglichenen – Bilanz kann aber kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot festgestellt werden. c) Ferner ist auch ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot in Bezug auf den hier maßgeblichen mengenmäßigen Zustand ausgeschlossen. Gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG ist das Grundwasser u.a. so zu bewirtschaften, dass ein „guter“ mengenmäßiger Zustand erhalten oder erreicht wird. Der ersten Alternative des „Erhaltens“ kommt neben dem Verschlechterungsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, vgl. Rossi in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 47 WHG Rn. 34, § 27 Rn. 45; Meyer in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 47 WHG Rn. 13, § 27 Rn. 30 jeweils m.w.N. Vor diesem Hintergrund kommt ein Verstoß gegen das Verbesserungsgebot nur in Betracht, wenn sich der betreffende Grundwasserkörper nicht ohnehin bereits in einem „guten“ Zustand befindet. Denn anderenfalls bedarf es einer weitergehenden Verbesserung nicht mehr. Eine Verletzung des § 47 Abs. 1 Nr. 3 WHG ist demnach ausgeschlossen. Der mengenmäßige Zustand des Grundwasserkörpers 000_00 ist unter Zugrundelegung der Kriterien aus § 4 Abs. 2 GrwV als „gut“ einzustufen. Für diese Beurteilung ist grundsätzlich auf die Zustandsbewertungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG abzustellen. Dem Bewirtschaftungsplan kommt insoweit zwar keine rechtsverbindliche Außenwirkung zu, er entfaltet aber verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung für die Wasserbehörden und auch für andere Behörden, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, diese Einstufungen bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmen-Richtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der Grundwasserverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind. Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des Bewirtschaftungsplans ist angesichts der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 489; BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 – 7 C 25.15 –, juris Rn. 43. Die klägerischen Einwände, die sich gegen die im bereits 2014 als Entwurf veröffentlichen Bewirtschaftungsplan enthaltene Einstufung des in Rede stehenden Grundwasserkörpers richten, sind zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht präkludiert. Eine derartige Präklusion setzt insbesondere voraus, dass gegen die mit Bindungswirkung ausgestattete Teil- oder Vorentscheidung – hier der Bewirtschaftungsplan – ihrerseits effektiver Rechtsschutz zur Verfügung steht, vgl. ausführlich BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 – 1 BvR 857/07 –, juris Rn. 102; BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 1 BvR 3139/08 –, juris Rn. 194; Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 99. EL September 2022, Art. 19 Abs. 4 Rn. 169; Durner in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 83 WHG Rn. 80, was mangels Außenwirkung unmittelbar gegen die Einstufung des mengenmäßigen Zustands im Bewirtschaftungsplan nicht gegeben ist, vgl. Durner in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 83 WHG Rn. 77. Soweit der Beklagte hiergegen anführt, der Kläger habe seine Einwendungen im Rahmen einer Klage gegen das Maßnahmenprogramm gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a) UmwRG i.V.m. Ziffer 1.4 Anlage 5 UVPG vorbringen können, vermag auch dies eine präkludierende Wirkung nicht zu begründen. Denn ein solches Verfahren könnte allenfalls zur Aufhebung des Maßnahmenprogramms bzw. zur Verpflichtung des Beklagten zu dessen Überarbeitung oder Ergänzung führen, ließe jedoch das eigenständige planerische Instrument des Bewirtschaftungsplans – zwar möglicherweise nicht inhaltlich, wohl aber in seinem rechtlichen Bestand – unberührt. Mithin konnte der Kläger die in Rede stehenden Einwendungen nicht in einem effektiven Rechtsschutzverfahren gegen den Bewirtschaftungsplan als für eine etwaige Präklusion maßgebliche Vorentscheidung geltend machen. Die Einwendungen des Klägers verfangen jedoch aus anderen Gründen nicht. Denn die methodischen Grundlagen für die Bewertung des mengenmäßigen Zustands im Bewirtschaftungsplan 2016 sind nicht zu beanstanden. aa) Die Bewirtschaftungsplanung beruht auf den Vorgaben des CIS-Leitfadens Nr. 18 zur Beurteilung von Zustand und Trends im Grundwasser. Als Datengrundlage diente das EG-WRRL-Messnetz für den mengenmäßigen Grundwasserzustand unter zusätzlicher Heranziehung der Auswertungen der aktuellen Erkenntnisse aus dem mengenmäßigen Grundwassermonitoring (vgl. S. 4-27 f. des Bewirtschaftungsplans 2016). bb) Die Annahme einer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 GrwV langfristig ausgeglichenen Wasserbilanz im Bewirtschaftungsplan begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 GrwV setzt die Bewertung des Grundwasserzustands als mengenmäßig „gut“ voraus, dass die Entwicklung der Grundwasserstände oder Quellschüttungen zeigt, dass die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zur Verfügung stehende Grundwasserressource je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der hydrogeologischen Bedingungen, nicht ausgeschöpft werden kann. Bei besonderen hydrogeologischen Situationen kann es erforderlich sein, die Entnahme im Einzelfall auf bis zu 20 % der verfügbaren Ressource zu begrenzen (vgl. CIS-Leitfaden Nr. 18, S. 48 f.). Gemäß den der Einstufung zugrundeliegenden Berechnungen beträgt die entnommene Wassermenge lediglich etwa 30 % des nutzbaren Grundwasserdargebots des Grundwasserkörpers 000_00. Dies hat der Beklagte zum Anlass einer detaillierten Prüfung der Wasserbilanz genommen. Im gegebenen Fall sind keine hydrogeologischen oder sonstigen Besonderheiten vorgetragen oder sonst bekannt, die es rechtfertigen würden, dass die Entnahme noch weiter hinter der verfügbaren Grundwasserressource zurückbliebe. Eine langfristig negative Wasserbilanz ist vor diesem Hintergrund von dem Kläger nicht substantiiert dargelegt worden. Sofern der Kläger die dem Bewirtschaftungsplan 2016 zugrunde liegende Berechnung im Ergebnis anzweifelt und dazu auf die zuletzt fallenden Trends bezüglich des Grundwasserpegels verweist, greifen diese Bedenken nicht durch. Signifikant fallende Trends sind ein Indiz für eine unausgeglichene Wasserbilanz, lassen diesbezüglich aber keinen sicheren Schluss zu. Fallende Trends veranlassen lediglich eine detaillierte Prüfung der Wasserbilanz (vgl. Leitfaden Monitoring Grundwasser vom 9. August 2018, S. 50; s. auch CIS-Leitfaden Nr. 18, S. 48). Eine solche liegt der Beurteilung im Rahmen der Bewirtschaftungsplanung zugrunde. Vor diesem Hintergrund kommt es im gegebenen Fall nicht darauf an, ob die Rügen des Klägers bezüglich der Trendermittlung (Beurteilungszeitraum von 30 Jahren und Auswahl der Messstellen zur Vermeidung von Redundanzen) durchgreifen. Denn die detaillierte Wasserbilanz beseitigt den sich aus den zuletzt fallenden Trends ergebenden Anschein einer Überbeanspruchung. Auch der Einwand des Klägers, im Rahmen der Bestimmung der verfügbaren Grundwasserressource habe berücksichtigt werden müssen, dass der betreffende Grundwasserkörper 000_00 in den Grundwasserkörper 000_00 entwässere, aus dem wiederum durch die Brunnengalerie „I. “ Grundwasser entnommen werde, verfängt nicht. Zwar ist zutreffend, dass ein Austausch zwischen Grundwasserkörpern bei der Erstellung der Wasserbilanz zu berücksichtigen ist. Im Einzelfall lassen sich solche Wechselwirkungen jedoch nicht immer hinreichend sicher quantifizieren. Daher können Grundwasserkörper zur Vereinfachung bei der Beurteilung der Wasserbilanz gruppiert werden (vgl. CIS-Leitfaden Nr. 18, S. 49). Bei der Erstellung der Wasserbilanz wurde u.a. auch eine Gesamtbetrachtung des 000_00 mit den darin entwässernden 000_00 bis 000_00 vorgenommen. Auch hieraus ergab sich keine Überbeanspruchung (vgl. Gutachten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 8. März 2022, S. 8). Sofern der Kläger ferner rügt, es sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, dass der Grundwasserzufluss bedingt durch die Klimakrise zukünftig zurückgehen werde, und hierzu insbesondere darauf verweist, dass der bei der Berechnung der Wasserbilanz verwendete Niederschlagsmittelwert seit dem Jahr 2011 unterschritten werde, ergibt sich hieraus ebenfalls kein methodisches Defizit. Denn mögliche Auswirkungen der zu erwartenden klimatischen Veränderungen wurden bei der Einstufung des mengenmäßigen Zustands bereits beachtet. Sie beruht unter anderem auf dem Wasserhaushaltsmodell „mGROWA“. Dieses greift auf langjährige Daten des LANUV und des Deutschen Wetterdienstes zurück und analysiert auf dieser Grundlage auch mögliche Auswirkungen von Klimaveränderungen auf das Grundwasserdargebot. Die Modellierung ist wissenschaftlich validiert und hat sich im Rahmen der bereits 15-jährigen Verwendung als präzise erwiesen, vgl. Gutachten des LANUV vom 8. März 2022, S. 13 mit Verweis auf den LANUV Fachbericht 110, Teilbericht IIa, Modellierung des Wasserhaushalts in Nordrhein-Westfalen mit mGROWA, abrufbar unter: https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/publikationen/fachberichte, zul. abger. am 17. Februar 2023. Die Berechnung der Grundwasserneubildung wurde überdies durch einen Vergleich mit Berechnungsergebnissen aus anderen Bilanzgebieten auf Grundlage unterschiedlicher Berechnungsmethoden als korrekt und hinreichend genau bewertet (vgl. Erläuterungsbericht zur Wasserbilanz, Antragsunterlagen, Ordner 2 Bl. 46 ff.). Die Unterschreitung des angenommenen Niederschlagsmittelwerts seit 2011 begründet keine durchgreifenden Zweifel an dieser Berechnung, weil sie sich weiterhin als valide erweist. Die geringen Niederschlagsmengen haben bislang nicht zu sinkenden Pegelständen im betreffenden Grundwasserkörper geführt (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 2 Bl. 84, 86-88). Auch weist der Bewirtschaftungsplan 2022, der in Bezug auf die Wasserbilanz auf derselben Berechnungsmethodik wie der Bewirtschaftungsplan 2016 beruht, den mengenmäßigen Zustand weiterhin als „gut“ aus, vgl. Steckbriefe der Planungseinheiten in den nordrhein-westfälischen Anteilen von Rhein, Weser, Ems und Maas, Bewirtschaftungszeitraum 2022-2027, Teileinzugsgebiet Rhein/Lippe, S. 248, abrufbar unter https://www.flussgebiete.nrw.de/planungseinheiten-steckbriefe-2022-2027-8444, zul. abger. am 17. Februar 2023. Schließlich verfängt auch der Einwand nicht, in der Wasserbilanz sei das gewinnbare, nicht aber das nutzbare Dargebot zugrunde gelegt worden. Letzteres berücksichtigt die für die ökologischen Belange des Grundwasserkörpers erforderlichen Mengen, die nicht entnommen werden dürfen, vgl. dazu Art. 2 Nr. 27 WRRL; ferner Kepner in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 4 GrwV Rn. 2. Auch wenn die Wasserbilanz den Begriff des „nutzbaren Grundwasserdargebots“ nicht ausdrücklich verwendet, berücksichtigt sie dennoch die notwendigen überirdischen und unterirdischen Abflüsse des betreffenden Grundwasserkörpers (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 2 Bl. 144, ferner insbesondere bezüglich des „S1. Bachs“ und des „T1. “ Antragsunterlagen, Ordner 2 Bl. 49 f.). Aus der damit nicht zu beanstandenden Annahme der ausgeglichenen Wasserbilanz folgt zugleich, dass der mengenmäßige Zustand des in Rede stehenden Grundwasserkörpers nicht aufgrund der Anforderungen aus § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) und c) GrwV als „schlecht“ einzustufen war. Selbst wenn die langjährige Grundwasserförderung zu Schädigungen – etwa im Bereich des Naturschutzgebietes „S1. Wiesen“ in Form von Moorsackungen – geführt haben sollte, würde dies wegen der ausgeglichenen Wasserbilanz keine Einstufung des betreffenden Grundwasserkörpers in einen „schlechten“ Zustand rechtfertigen. 2. Auch ist die Bewilligung nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu versagen, weil andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt sowohl für den Schutz von Natura-2000-Gebieten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG (a)) als auch für den besonderen Artenschutz nach §§ 44 f. BNatSchG (b)) und den Schutz von Naturschutzgebieten gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG (c)). a) Ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BNatSchG ist nicht gegeben. Demnach sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura-2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebietes dienen. Ergibt diese Prüfung der Verträglichkeit, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es unzulässig. Ob die zur Durchführung einer solchen FFH-Verträglichkeitsprüfung verpflichtenden Voraussetzungen – insbesondere also die Eignung, das Gebiet einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten oder Plänen erheblich zu beeinträchtigen – vorliegen, ist Gegenstand der sogenannten FFH-Vorprüfung. Sie betrifft die Frage, ob bereits anhand objektiver Umstände eine erhebliche Beeinträchtigung ausgeschlossen werden kann. Das kann nicht mehr bejaht werden, wenn ein Projekt droht, die für das FFH-Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41; ferner EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 49. Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie, FFH-RL) und § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verlangen nicht, dass eine Vorprüfung formalisiert durchgeführt wird, sondern regeln die Voraussetzungen, unter denen eine Verträglichkeitsprüfung geboten ist. Fehlen diese Voraussetzungen, weil eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebiets ohne vertiefte Prüfung ausgeschlossen werden kann, so stellt der Verzicht auf eine Verträglichkeitsprüfung unabhängig davon, auf welche Weise die Genehmigungsbehörde sich diese Gewissheit verschafft hat, keinen Rechtsfehler dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 84; ; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 –, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, juris Rn. 89; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 60; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 44. Eine Gefahr, welche eine Verträglichkeitsprüfung erforderlich macht, liegt vor, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der betreffende Plan oder das betreffende Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt, vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 44; EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 – C-6/04 –, juris Rn. 54; EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-98/03 –, juris Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 40, 56. Die FFH-Vorprüfung beschränkt sich mithin auf die Frage, ob nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen besteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 2010 – 4 BN 6.10 –, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 42. Bei Zugrundelegung des anzuwendenden Maßstabs (aa)) besteht keine derartige ernsthafte Besorgnis (bb)), sodass eine FFH-Prüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG unterbleiben durfte. aa) Ausgangspunkt für die Erheblichkeit von Gebietsbeeinträchtigungen sind die für das Gebiet maßgeblichen Erhaltungsziele, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41, also die Festlegungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in einem FFH-Gebiet vorkommenden Lebensräume und Arten nach den Anhängen I bzw. II FFH-RL, § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG. Dabei sind bei der Verträglichkeitsprüfung alle zum Zeitpunkt der Aufnahme dieses Gebietes in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung vorliegenden Umstände zu berücksichtigen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 220; VG Darmstadt, Urteil vom 22. August 2019 – 6 K 1357/13.DA –, juris Rn. 192; zur nachträglichen Prüfung eines Projekts: EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 62. Die Auswirkungen umgesetzter Vorhaben oder bisheriger Nutzungen – wie hier die zuvor genehmigte Grundwasserentnahme – sind bereits in die Zustandsbeschreibung bei Aufnahme in die Gebietsliste eingegangen. Soweit die Erhaltungsziele bezüglich des jeweils betroffenen FFH-Gebietes lediglich auf den Erhalt des Zustands (und nicht auf die Wiederherstellung) gerichtet sind, sind derartige Auswirkungen daher als Vorbelastungen einzubeziehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 – 7 A 2.15 –, juris Rn. 220. Sie sind nicht in die Summationsbetrachtung einzustellen, sodass eine Nutzung, die hinter der bisherigen zurückbleibt, auf den Erhalt gerichtete Ziele nicht gefährden kann. Soweit in den Erhaltungszielen jedoch die Wiederherstellung vorgesehen ist, bezieht sich diese auf die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten und zielt damit auf eine Verbesserung des im Zeitpunkt der Aufnahme in die Gebietsliste vorgefundenen Zustands. Die Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie differenziert ausdrücklich – etwa in Art. 2 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 4 – zwischen Wahrung und Wiederherstellung. Dabei bezieht sich die Wiederherstellung auf einen günstigen Erhaltungszustand und nicht bloß auf die Erreichung des Zustands bei Aufnahme in die Gebietsliste nach einer zwischenzeitlichen Verschlechterung. Dies ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 sowie Art. 4 Abs. 4 FFH-RL. bb) Gemessen hieran ist eine erhebliche Beeinträchtigung von FFH-Gebieten durch die bewilligte Grundwasserentnahme ausgeschlossen. Eine FFH-Vollprüfung durfte daher unterbleiben. Mit einer einzigen Ausnahme – dem Lebensraumtyp Hartholz-Auenwälder im FFH-Gebiet „Bachsystem des X. “ – sind sämtliche Erhaltungsziele im Einflussbereich des Vorhabens ausschließlich auf den Erhalt gerichtet. Da im Zeitpunkt der Aufnahme der FFH-Gebiete in die Gebietsliste eine Erlaubnis zur Grundwasserentnahme über die nunmehr gestattete Menge hinaus bestand, gefährdet die angegriffene Bewilligung diese Erhaltungsziele nicht. Denn im Vergleich zu diesem Referenzmaßstab sinkt der Grundwasserstand nicht ab, sondern steigt sogar leicht an. Soweit der Kläger diese Prognose insbesondere aufgrund der angewandten Methodik und der seiner Auffassung nach nicht ausreichenden Berücksichtigung des Klimawandels anzweifelt, greifen seine Einwände nicht durch (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter C. I. 1. c)). Auch bedarf es nicht der Anwendung eines instationären Grundwassermodells. Selbst wenn der Grundwasserstand im Jahresverlauf stark schwanken würde, tritt durch die konstante, aber im Vergleich zur vorherigen Bewilligung verringerte Grundwasserförderung jedenfalls keine Verschlechterung des vorgefundenen Zustands ein. Soweit der Kläger einwendet, schon die bloße Beibehaltung des gegenwärtigen Grundwasserpegels könne das FFH-Gebiet schädigen, dessen derzeitigen Zustand also noch weiter verschlechtern, begründet dies keine abweichende Beurteilung. Zum einen ist die bloße Behauptung derartiger Folgen insbesondere angesichts des Umstandes, dass die Brunnengalerie „V. “ bereits seit 1974 in Betrieb ist, bisweilen deutlich größere Mengen an Grundwasser gefördert hat und der förderbedingt abgesenkte Grundwasserspiegel mithin bei Unterschutzstellung schon seit mehreren Jahrzehnten bestand, nicht hinreichend substantiiert. Zum anderen würde eine unterstellt kontinuierliche Schädigung des FFH-Gebietes aufgrund konstant niedriger Pegelstände keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen: Die dort befindlichen Lebensraumtypen sind in dem durch die förderbedingte Grundwasserabsenkung geprägten, vorbelasteten Zustand unter Schutz gestellt worden. Diese Vorbelastung ist dem in Rede stehenden Vorhaben daher nicht zurechenbar. Ob durch die Einstellung oder weitere Reduzierung der Grundwasserförderung sich fortsetzende grundwasserbedingte Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen ausgeschlossen werden könnten, ist in Anbetracht des Zustands im Zeitpunkt der Unterschutzstellung eine Frage, die sich nur für Wiederherstellungsziele stellt. Ein solches ist jedoch ausschließlich für den Lebensraumtyp Hartholz-Auenwälder formuliert. Die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für den Lebensraumtyp Hartholz-Auenwald im FFH-Gebiet „Bachsystem des X. “ wird durch die in Rede stehende wasserrechtliche Bewilligung nicht beeinträchtigt. Im Beeinflussungsbereich der Brunnengalerie „V. “ liegt lediglich ein Teil dieses FFH-Gebietes – ein Abschnitt des „S1. Bachs“. In diesem Bereich befinden sich jedoch keine Hartholz-Auenwälder (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 3 Bl. 119 mit Verweis auf das Landschaftsinformationssystem @LINFOS des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, abrufbar unter www.lanuv.nrw.de, zul. abger. am 17. Februar 2023). Mithin kann eine weitere Reduzierung der Grundwasserentnahme deren Erhaltungszustand nicht verbessern. b) Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt das genehmigte Vorhaben auch nicht gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören und 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. Bei der Prüfung, ob die bewilligte Grundwasserentnahme gegen eines dieser sog. Zugriffsverbote verstößt, ist auf die bei der Zulassungsentscheidung vorhandene Population abzustellen und nicht – wie der Kläger vertritt – ein Vergleich mit einem hypothetischen Bestand bei Einstellung der Grundwasserförderung durchzuführen. Dieser individuenbezogene Ansatz ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der auf „wild lebende Tiere“, „wild lebende Pflanzen“ und in Nr. 2 auf den „Erhaltungszustand der lokalen Population“ abstellt und somit den Schutz ausschließlich der gegenwärtig vorhandenen Population nahelegt. Gleiches folgt aus der Beschreibung der Zugriffsverbote: Die Formulierungen (Nr. 1: nachstellen, fangen, verletzen, töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnehmen, zu beschädigen oder zerstören; Nr. 2: während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich stören; Nr. 3: Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnehmen, beschädigen oder zerstören; Nr. 4: wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnehmen, sie oder ihre Standorte beschädigen oder zerstören) weisen jeweils einen konkreten Individuenbezug auf. Vergleichbar sind auch Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 FFH-RL formuliert. Ein Verstoß gegen den Artenschutz aus § 44 Abs. 1 BNatSchG muss sich daher gegen die vorhandene Population richten. Der Vorschrift kann hingegen kein Gebot entnommen werden, die Gesamtpopulation im betreffenden Bereich – hier etwa durch die vollständige Einstellung der Grundwasserförderung – gemessen am Ist-Zustand zu verbessern. Dieses Verständnis wird durch die gesetzliche Systematik bestätigt. Denn ein individuenunabhängiger und auf den Erhalt und die Wiederherstellung günstiger Erhaltungsbedingungen gerichteter Schutz ist bereits durch die gebietsbezogenen Vorgaben der §§ 20 ff. BNatSchG gewährleistet. Diese Unterscheidung – individuenbezogener und damit bestandssichernder Artenschutz einerseits und auf gute Erhaltungsbedingungen gerichteter Gebietsschutz andererseits – liegt auch der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie zugrunde: Während Art. 12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 wie bereits dargestellt auf den Schutz von Individuen abzielen und damit lediglich auf den Erhalt der Population gerichtet sind, bezwecken die gebietsbezogenen Vorgaben darüber hinaus auch die Wiederherstellung und Verbesserung der Qualität der Umwelt (vgl. etwa Erwägungsgrund 6, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 4, Art. 8 Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 FFH-RL). Eine etwaige fortgesetzte Beeinträchtigung von geschützten Arten durch die Beibehaltung schlechter Lebensbedingungen kann daher allenfalls im Rahmen der gebietsbezogenen naturschutzrechtlichen Vorschriften Berücksichtigung finden. Gemessen an diesem Maßstab ist ein Verstoß gegen eines der Zugriffsverbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgeschlossen. Durch die Bewilligung eines im Vergleich zur vorherigen Entnahme leicht verringerten Fördervolumens ist von einem Grundwasseranstieg von maximal 0,31 m in einem begrenzten Bereich auszugehen, in dem der Grundwasserflurabstand über 5 m beträgt (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 3 Bl. 104). Aufgrund dessen ist eine Beeinflussung von Vegetationsbeständen – wie von der Beigeladenen in der artenschutzrechtlichen Vorprüfung (Antragsunterlagen, Ordner 3 Bl. 81 ff.) angenommen – ausgeschlossen. Einer weitergehenden Prüfung der Auswirkungen etwa auf die streng geschützte Art des Moorfroschs (Rana arvalis) bedurfte es daher nicht. c) Ferner besteht kein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Demnach sind alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Naturschutzgebieten oder deren Bestandteilen oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Das Kriterium der Veränderung ist als Auffangtatbestand zu verstehen und umfasst jede nicht völlig unerhebliche Abweichung von dem ursprünglichen Zustand im Naturschutzgebiet, die das Ziel der Schutzgebietsausweisung, das Naturschutzgebiet in seiner besonderen Eigenart zu erhalten, gefährdet, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 – 4 ME 315/08 –, juris Rn. 10 m.w.N.; ferner Albrecht in: BeckOK Umweltrecht, 63. Edition Stand 1. Juli 2020, § 23 BNatSchG Rn. 28; . Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 23 BNatSchG Rn. 18. Der Begriff der Störung ist weit zu fassen und deckt alle sonstigen Beeinträchtigungen ab, die nicht unmittelbar zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Gebietes oder seiner Bestandteile führen, aber auf andere Weise dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Verboten sind allerdings nur nachhaltige Störungen, also solche, die auf Grund ihrer Dauer und Schwere für das Gebiet von erheblichem Gewicht sind, vgl. Albrecht in: BeckOK Umweltrecht, 63. Edition Stand: 1. Januar 2020, § 23 BNatSchG Rn. 29; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 23 BNatSchG Rn. 19. Die bewilligte Grundwasserentnahme führt weder in dem Naturschutzgebiet „S1. Wiesen“ (XXX-000, XX-000) (aa)) noch in dem Naturschutzgebiet „X1. und E. “ (XX-000) (bb)) zu derartigen Veränderungen oder Störungen. aa) Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21 der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Ausweisung des Gebietes „S1. Wiesen“, Gemarkung S2. und M. (Stadt E. ) im Bereich des Kreises S3. und Gemarkung F. (Stadt S. ) im Bereich des Kreises C. , als Naturschutzgebiet vom 9. März 2006 (NSG-VO S1. Wiesen) ist es im geschützten Gebiet insbesondere verboten, den Grundwasserstand in den Flächen dauerhaft künstlich weiter abzusenken. Durch diese Regelung gibt der Verordnungsgeber zu erkennen, dass er den Grundwasserpegel zur Erreichung der Schutzziele für relevant erachtet, der im Erlasszeitpunkt vorhandene Grundwasserstand dazu jedoch ausreichend sei. Die das Naturschutzgebiet umgebenden Messpunkte weisen seit dem Verordnungserlass 2006 weitgehend konstante Pegelstände auf (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 2 Bl. 84, 86-88), obwohl der Grundwasserkörper während dieser Zeit bereits durch die Entnahme von Grundwasser beeinflusst wurde. Das nun bewilligte Wasserrecht bleibt hinter den durchschnittlichen Entnahmemengen aufgrund der vorherigen Bewilligung zurück, sodass es ausweislich der nicht zu beanstandenden Prognose (s. dazu bereits oben C. I. 1. c)) nicht zu einem weiteren Absinken kommt. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21 NSG-VO S1. Wiesen ist damit ausgeschlossen. Überdies ergibt sich aus der Prognose für den Fall der Null-Förderung, dass selbst bei Einstellung der Grundwasserentnahme jedenfalls in dem hier relevanten Bereich allenfalls ein minimaler Anstieg in den Randbereichen des Naturschutzgebiets zu erwarten ist (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 3 Bl. 49 und 79). Selbst im Vergleich zur hypothetischen Situation ohne Grundwasserförderung ergeben sich mithin keine relevanten Veränderungen. Anhaltspunkte für sonstige Veränderungen oder Störungen sind nicht ersichtlich. bb) Auch das Naturschutzgebiet „X1. und E. “ (XX-000) wird nicht entgegen den diesbezüglichen Schutzzwecken verändert oder gestört. Dieses Gebiet wurde mit der Verordnung über das Naturschutzgebiet „X1. und E. “, Landkreis S3. vom 20. Mai 1968 (NSG-VO X1. und E. ) unter Schutz gestellt. Diese bereits vor Beginn der Grundwasserförderung in der Brunnengalerie „V. “ erlassene Verordnung definiert selbst keine Schutzzwecke und -ziele. Sie enthält auch im Übrigen keine Anhaltspunkte dafür, die Eigenarten des Schutzgebiets stünden im Zusammenhang mit dem Grundwasser. Es kann ihr daher nicht entnommen werden, ein im Vergleich zum Erlasszeitpunkt abgesenkter Grundwasserspiegel stünde im Widerspruch mit den Schutzzwecken und stelle deswegen eine unzulässige Veränderung oder Störung dar. Nichts anderes folgt aus § 3 Abs. 1 lit. g) NSG-VO X1. und E. . Nach dieser Vorschrift ist es im Bereich des Naturschutzgebietes insbesondere verboten, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen oder Wasserläufe oder -flächen zu verändern oder anzulegen. Soweit der Kläger vorträgt, aufgrund der Entnahme sei der Grundwasserpegel im Vergleich zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses abgesenkt und dies verändere Wasserläufe und -flächen, greift diese Argumentation nicht durch. Dabei kann hier offenbleiben, ob von dem Verbot des § 3 Abs. 1 und 2 NSG-VO X1. und E. auch Maßnahmen erfasst sind, die zwar außerhalb des unter Schutz gestellten Gebietes durchgeführt werden, sich aber auf diesen Bereich auswirken. Denn die in § 3 Abs. 2 lit. g) 1 NSG-VO X1. und E. genannte Alternative der Veränderung von Wasserläufen und ‑flächen zielt erkennbar lediglich auf die Verhinderung von Erdarbeiten und ähnlichen Maßnahmen an der Oberfläche, die auf den Verlauf und die Lage von Oberflächengewässern Einfluss nehmen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass der Verordnungsgeber diese Regelung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Verbot von Aufschüttungen, Abgrabungen und Ausschachtungen normiert hat. Eine Veränderung der Oberflächengewässer aufgrund des abgesenkten Grundwasserspiegels hatte der Verordnungsgeber ersichtlich nicht vor Augen. Eine ausdrückliche Regelung, wie sie etwa § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 21 NSG-VO S1. Wiesen vorsieht – dieser Verordnungsgeber hat die explizite Normierung neben einer Regelung zu die Bodengestaltung verändernden Maßnahmen für erforderlich gehalten (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 18 NSG-VO S1. Wiesen) –, fehlt bezüglich des Naturschutzgebietes „X1. und E. “. Die in § 3 Abs. 1 NSG-VO X1. und E. vorgesehene Generalklausel begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG. Sie erschöpft sich in dessen inhaltlicher Wiedergabe. Es fehlt daher an der nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG („nach Maßgabe näherer Bestimmungen“) erforderlichen Konkretisierung bezüglich der im betreffenden Naturschutzgebiet verbotenen Handlungen, vgl. dazu Albrecht in: BeckOK Umweltrecht, 65. Edition Stand: 1. Januar 2023, § 23 BNatSchG Rn. 31; Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 23 BNatSchG Rn. 22. Darüber hinaus bestehen keinerlei beachtlichen Anhaltspunkte für Veränderungen oder Störungen des Naturschutzgebietes „X1. und E. “. 3. Ferner kann der Kläger nicht mit Erfolg ein Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen aus § 14 WHG geltend machen. a) § 14 Abs. 1 WHG normiert die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung. Insbesondere darf eine solche gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann. Der Kläger beruft sich darauf, der Schutz vor zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen sei bei Erteilung einer gehobenen Erlaubnis durch § 16 Abs. 1 WHG ebenfalls in relevanter Reichweite gewährleistet, sodass hieraus die Unzumutbarkeit nicht gefolgert werden könne. Dieser Einwand greift nicht durch. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Gewässerbenutzung angesichts des erheblichen Umfangs und der Dauer des Vorhabens sowie aufgrund des damit verfolgten Zwecks – der öffentlichen Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge – ohne gesicherte Rechtsposition zugemutet werden kann. Denn § 14 Abs. 1 WHG entfaltet keine drittschützende Wirkung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 7 B 5.17 –, juris Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 13 LC 56/14 –, juris Rn. 85 ff.; Guckelberger in: BeckOK Umweltrecht, 65. Edition Stand 1. Januar 2023, § 14 WHG Rn. 2; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 14 WHG Rn. 15, sodass sich der Kläger auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Vorschrift jedenfalls nicht berufen kann. b) Zudem sind Bewilligungen für eine bestimmte angemessene Frist zu erteilen, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf, § 14 Abs. 2 WHG. Ungeachtet der Frage des Drittschutzes von § 14 Abs. 2 WHG ist die hier festgelegte Bewilligungsfrist von 30 Jahren angemessen im Sinne dieser Vorschrift. Die Angemessenheit stellt einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff dar, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Januar 2022 – Au 9 K 21.54 –, juris Rn. 26; Guckelberger in: BeckOK Umweltrecht, 65. Edition Stand 1. Januar 2023, § 14 WHG Rn. 9; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 14 WHG Rn. 69. Sie bestimmt sich nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalles. Dabei hat die Wasserbehörde die Interessen des Bewilligungsinhabers mit denjenigen der Allgemeinheit abzuwägen, vgl. VG Augsburg, Urteil vom 31. Januar 2022 – Au 9 K 21.54 –, juris Rn. 27; Pape in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 98. EL April 2021, § 14 WHG Rn. 28; Guckelberger in: BeckOK Umweltrecht, 65. Edition Stand 1. Januar 2023, § 14 WHG Rn. 9; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 14 WHG Rn. 69. Gemessen an diesem Maßstab ist der Bewilligungszeitraum von 30 Jahren angemessen. Der Beklagte berücksichtigte in seiner Abwägung zutreffend sowohl das gewichtige öffentliche Interesse an einer langfristig gesicherten öffentlichen Wasserversorgung, vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 14 Rn. 32; Guckelberger in: BeckOK Umweltrecht, 65. Edition Stand 1. Januar 2023, § 14 WHG Rn. 9; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 14 WHG Rn. 72, als auch den Umstand, dass das verfügbare Dargebot nach seiner – nicht zu beanstandenden (s. dazu oben C. I. 1. c)) – Prognose für die Grundwasserförderung im bewilligten Umfang während des gesamten Bewilligungszeitraums voraussichtlich ausreichend sein wird. Dem steht das grundsätzliche Risiko einer zu hohen Prognose des Grundwasserdargebots und der damit verbundenen Überbewirtschaftung nicht entgegen. Für diesen Fall hat der Beklagte die Neuermittlung des Grundwasserdargebots nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der Bewilligung zur Nebenbestimmung (vgl. Ziffer V. 4. g) des angegriffenen Bescheides) gemacht, um dann etwa im Wege einer nachträglichen Inhaltsbestimmung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d) WHG – gestützt auf eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften, die nach § 3 Nr. 7 WHG insbesondere auch die Wassermenge umfassen – oder durch einen teilweisen Widerruf nach § 18 Abs. 2 WHG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW die Fördermenge entsprechend reduzieren zu können. Diese – im Vergleich zu einem kürzeren Bewilligungszeitraum – eingeschränkte Reaktionsmöglichkeit ist angesichts der damit verbundenen langfristigen Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung als Teils der Daseinsvorsorge angemessen. 4. Der Beklagte hat das ihm durch Gesetz eingeräumte Ermessen in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung steht gemäß § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) des Beklagten als zuständiger oberer Umweltschutzbehörde. Die gerichtliche Prüfungsdichte ist insoweit darauf beschränkt, ob die Grenzen des gesetzlichen Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Bei der Ermessensausübung ist eine Abwägung vorzunehmen, in der alle nach Lage der Dinge entscheidungsrelevanten Belange mit dem ihnen objektiv zukommenden Gewicht zu berücksichtigen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2015 – 20 A 2660/12 –, juris Rn. 30; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 12 WHG Rn. 47. Die Behörde hat dabei insbesondere wasserwirtschaftlich relevante öffentliche Belange zu fördern, sie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und hinsichtlich des vorhandenen Wassers eine gerechte Verteilungsordnung zu schaffen. Da hierzu auch eine planende Vorsorge für zukünftige Nutzungsinteressen und eine vorausschauende Erhaltung des Trinkwasserreservoirs über den gegenwärtigen Bedarf hinaus gehören, verfügt die Wasserbehörde insoweit über einen planerischen Gestaltungsfreiraum, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 1987 – 4 C 36.84 –, juris Rn. 12; Knopp/Müller in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 12 WHG Rn. 47. Gemessen daran ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht zu beanstanden. Er stützt die Entscheidung zugunsten der angegriffenen Bewilligung auf die Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung unter Bezugnahme auf die durchgeführte Wasserbedarfsprognose. Zudem sei das Vorhaben mit den Zielen des Wasserhaushaltsgesetzes vereinbar, insbesondere führe die Grundwasserentnahme nicht zu einer Überbewirtschaftung (vgl. S. 20 des angegriffenen Bescheides). Bei Einstellung der Grundwasserförderung könne demgegenüber eine erhebliche Beeinträchtigung für die Schutzgüter Boden, Fauna und Flora sowie für Sachgüter, etwa Gebäudesubstanz, und die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung nicht ausgeschlossen werden (vgl. S. 15 f. des angegriffenen Bescheides). Diese Ermessensausübung hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers verfangen nicht. a) Soweit der Kläger rügt, die angegriffene Bewilligung gehe ermessensfehlerhaft über den zugrunde liegenden Antrag hinaus, da sie die Grundwassergewinnung auch zum Zwecke der Versorgung gewerblicher Betriebe und zur Brauchwassernutzung gestatte, greift dies nicht durch. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung setzt einen entsprechenden Antrag voraus, § 106 Abs. 1 Satz 1 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Diesen hat die zuständige Behörde im Hinblick auf die erkennbare Zielsetzung der Antragstellung auszulegen, vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 22 Rn. 31; Heßhaus in: BeckOK VwVfG, 58. Edition Stand: 1. Januar 2023, § 22 Rn. 26. Sowohl im Antrag der Beigeladenen vom 10. Juli 2018 als auch im dazugehörigen Erläuterungsbericht (dort S. 11, s. Antragsunterlagen, Ordner 1 Bl. 14) wird die Grundwasserentnahme ausdrücklich „zur öffentlichen Trinkwasserversorgung“ beantragt. Die öffentliche Wasserversorgung ist in § 50 Abs. 1 WHG als die der Allgemeinheit dienende Wasserversorgung legaldefiniert. Der Begriff dient mithin der Abgrenzung zur privaten oder betrieblichen Eigenversorgung, vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. Februar 1995 – 22 N 92.99 –, juris Rn. 7; Gößl in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG AbwAG, 57. EL Februar 2022, § 50 WHG Rn. 9. Die Versorgung von gewerblichen Betrieben ist demnach begrifflich vom Antrag mitumfasst. Dies gilt umso mehr, da die Antragsunterlagen mehrfach auf die Abgabe an Sonderabnehmer, darunter insbesondere Industrie- und Gewerbebetriebe, Bezug nehmen – etwa im Rahmen des Erläuterungsberichts (Antragsunterlagen, Ordner 1 Bl. 79) und der Wasserbedarfsprognose (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 1 Bl. 130 und 180) – und dadurch erkennen lassen, dass das Grundwasser auch zu diesem Zweck entnommen werden soll. Soweit der Antrag sich dem Wortlaut nach allein auf die Trinkwasserversorgung bezieht, ist hierin keine Beschränkung zu sehen. Die Formulierung nimmt Bezug auf die Qualität des Wassers – Trinkwasserqualität – und nicht etwa auf deren beabsichtigte Verwendung. Denn wie bereits dargestellt ergibt sich aus dem Antrag und dessen Anlagen ohne Weiteres, dass das geförderte Wasser nicht allein für die im Versorgungsgebiet des Wasserwerks „E. -I. “ lebenden Einwohner, sondern auch in Industrie- und Gewerbebetrieben verwendet werden soll. Die klarstellende Konkretisierung in der angegriffenen Bewilligung, nach der auch die Belieferung mit Brauchwasser von dieser umfasst ist, begegnet daher keinen Bedenken. b) Auch die Wasserbedarfsprognose, welche den Beklagten zu der Annahme veranlasst hat, die bewilligte Entnahmemenge sei zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung erforderlich, ist nicht zu beanstanden. Sowohl die Brunnengalerie „I. “ als auch die Brunnengalerie „V. “ dienen der Versorgung des Wasserwerks „E. -I. “, sodass sich die insgesamt aus beiden Anlagen benötigte Grundwassermenge aus dem Gesamtwasserbedarf dieses Wasserwerks ergibt. Diesen Bedarf hat der Beklagte ermessensfehlerfrei auf knapp über 25 Mio. m³ pro Jahr geschätzt. aa) Soweit der Kläger rügt, dieser Bedarf könne nahezu vollständig über die Brunnengalerie „I. “ gedeckt werden, sodass die bewilligte Grundwasserförderung zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung nicht erforderlich sei, greift dieser Einwand nicht durch. Da durch die Festlegung einer maximalen Gesamtfördermenge sichergestellt ist, dass die Entnahmemenge den prognostizierten Bedarf insgesamt nicht übersteigt, liegt die Belastungsverteilung zwischen den Brunnengalerien im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn dieser darauf abstellt, durch die Förderung aus beiden Brunnenanlagen könne eine ausgewogene Nutzung des vorhandenen Grundwasserreservoirs erreicht und die Gewinnung über das Gesamteinzugsgebiet verteilt werden, um die lokale Beanspruchung des Entnahmebereichs zu reduzieren. Zudem sei die Möglichkeit einer wechselseitigen Kompensation bei Ausfällen der Versorgungssicherheit zuträglich. Die Verteilung der Grundwasserentnahme wird damit begründet, dass eine Mischung mit einem Anteil von 20 bis 40 % des aus der Brunnengalerie „V. “ gewonnenen Grundwassers für das Wasserwerk „E. -I. “ technisch wie qualitativ ideal sei, insbesondere könne die Aufbereitung so mit möglichst naturnahen Verfahren durchgeführt werden (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 531 und 610). Die anteilige Förderung durch die Brunnengalerie „V. “ erweist sich angesichts dieser sachgerechten Erwägungen nicht als ermessensfehlerhaft. Dem steht der Einwand des Klägers nicht entgegen, der Beklagte habe im angegriffenen Bewilligungsbescheid hierzu keine Ermessenserwägungen angestellt. Dies weist nicht auf einen (partiellen) Ermessensausfall hin, wenn die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren die maßgeblichen Ermessenserwägungen angestellt hat, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 – 16 A 1686/09 –, juris Rn. 182. Die Verteilung der Fördermengen zwischen den Brunnengalerien war wiederholt Thema im Verwaltungsverfahren, etwa im Rahmen der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 531), in der diesbezüglichen mündlichen Verhandlung am 8. Oktober 2019 (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 610) sowie im Erläuterungsbericht zum Antrag (Antragsunterlagen, Ordner 1 Bl. 78). Es ist daher davon auszugehen, der Beklagte war sich der Frage der Belastungsverteilung bewusst und hat sich die Argumentation der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren zu eigen gemacht, zumal ein Vertreter des Beklagten den diesbezüglichen Einwand des Landesbüros der Naturschutzverbände im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2019 selbst zum Gegenstand gemacht hat. Von dem Fehlen entsprechender Ausführungen im Bewilligungsbescheid kann vor diesem Hintergrund nicht auf einen Ermessensausfall geschlossen werden. bb) Ferner begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte den Bedarf von Sonderabnehmern (insbesondere Industrie- und Gewerbebetrieben) anders als den der Tarifabnehmer nicht zukunftsgewandt, sondern anhand der Maximalwerte der letzten fünf Jahre prognostiziert hat. Im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens hat sich der Beklagte für diese Berechnungsweise entschieden, da die zukünftigen Bedarfe nicht vorhersehbar seien (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 606), was angesichts der zuletzt stark schwankenden Sonderbedarfe (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 1 Bl. 180) plausibel erscheint. Diese Methodik ist angesichts der Prognoseunsicherheiten nicht zu beanstanden. Wasserwirtschaftliche Belange werden durch das Vorgehen nicht über Gebühr beeinträchtigt, insbesondere hat der Beklagte berücksichtigt, dass aus der Berechnungsweise resultierende Überkapazitäten im Rahmen der jährlichen Überwachung der Fördermengen erkannt und als Anlass zur Reduzierung des Wasserrechts genommen werden können (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 606). Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Wasserbedarf der Stadt C. im Zeitraum von 2018 bis 2021 – der Kläger vermutet aufgrund der Stilllegung des Bergwerks Q. – nach Angaben der Beigeladenen um etwa 3,6 Mio. m³ pro Jahr gesunken ist, sich die Entnahmemengen in den beiden Brunnengalerien im selben Zeitraum demgegenüber um lediglich ca. 1,23 Mio. m³ pro Jahr auf etwa 22,7 Mio. m³ im Jahr 2021 verringert haben. Zum einen sind diese Daten nicht hinreichend, um zu berechnen, ob tatsächlich mehr Grundwasser gefördert wurde als benötigt. Mangels vollständiger Daten zum Wasserbedarf im gesamten durch das Wasserwerk „E. -I. “ versorgten Gebiet und dem Umstand, dass der Wasserbedarf der Stadt C. nur zum Teil über das Wasserwerk „E. -I. “ gedeckt wird, stellt der Schluss des Klägers auf eine grundlose Bevorratung bloße Spekulation dar. Zum anderen ist aufgrund der beschriebenen Prognoseunsicherheiten zeitweise zu tolerieren, dass die bewilligte Fördermenge den Wasserbedarf in begrenztem Umfang übersteigt, um die Versorgungssicherheit auch für den Fall einer geringfügig zu niedrigen Bedarfsprognose zu gewährleisten. Sollte sich ein derartiger Zustand – etwa aufgrund des dauerhaften Wegfalls eines bedeutenden Sonderabnehmers – verfestigen, kann der Beklagte hierauf etwa durch Herabsetzung der bewilligten Fördermenge reagieren. Auch ist kein Interesse der Beigeladenen an einer bevorratenden Grundwasserentnahme über den lokalen Bedarf hinaus erkennbar, weil das geförderte Grundwasser nicht zu anderen Zwecken als zur öffentlichen Wasserversorgung durch das Wasserwerk „E. -I. “ verwendet werden darf. Darauf weist auch der Umstand hin, dass die bewilligte Gesamtentnahmemenge für die Brunnengalerien „I. “ und „V. “ in Höhe von 25,2 Mio. m³ pro Jahr bislang nicht ausgeschöpft worden ist. Im Jahr 2021 etwa blieb die Fördermenge mit ca. 22,7 Mio m³ signifikant hinter dem bewilligten Umfang zurück. Von einer Entnahme auf Vorrat kann vor diesem Hintergrund nicht ausgegangen werden. cc) Zudem wendet der Kläger ein, es sei nicht erkennbar, ob und in welchem Umfang die Sonderabnehmer Wasser in Trinkwasserqualität benötigen. Soweit lediglich geringere Qualitätsanforderungen bestünden, könne das Wasser aus anderen Quellen bezogen werden. Dieser Einwand verfängt nicht. Die Sonderabnehmer sind über das öffentliche Leitungssystem angebunden, welches eine Differenzierung nach verschiedenen Wasserqualitäten nicht zulässt. Andere Anbindungsmöglichkeiten wurden in nicht zu beanstandender Weise ausgeschlossen (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 606). dd) Auch soweit sich der Kläger gegen den von dem Beklagten ermittelten voraussichtlichen Grundwasserbedarf für das Jahr 2039 wendet, greift dies nicht durch. Zum einen ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte bei der Prognose einen zukünftig möglicherweise geringeren Pro-Kopf-Verbrauch nicht berücksichtigt hat. Künftige Entwicklungen sind im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nur zu berücksichtigen, sofern sie bereits voraussehbar sind. Rein prophylaktische Mengenkürzungen aufgrund allgemeiner, nicht absehbarer Entwicklungen sind nicht geboten, vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 12 Rn. 65 m.w.N. Die Erwartung des Klägers, der Wasserverbrauch pro Einwohner werde sinken, ist zudem nicht hinreichend gesichert, um eine Absenkung der Entnahmemenge während des Geltungszeitraums der Bewilligung zu rechtfertigen. Soweit der Kläger weiter darlegt, bei Zugrundelegung der vom Beklagten verwendeten Zahlen ergebe sich für das Jahr 2039 aufgrund des zu erwartenden Bevölkerungsrückgangs ein Wasserbedarf von lediglich etwa 24 Mio. m³ pro Jahr, folgt auch hieraus kein Ermessensfehler. Der Beklagte hat die bewilligte Entnahmemenge in nicht zu beanstandender Weise zunächst an dem gegenwärtigen Bedarf orientiert. Die langfristige Prognose unterliegt erheblichen Ungewissheiten – nicht nur in Bezug auf die Bevölkerungszahl, sondern etwa auch bezüglich des zukünftigen Pro-Kopf-Verbrauchs und des Bedarfs von Industrie- und Gewerbeunternehmen –, sodass der erwartete leichte Rückgang des Bedarfs den Beklagten noch nicht dazu zwingt, bereits jetzt die bewilligte Fördermenge für in entfernterer Zukunft liegende Zeiträume zu verringern. Im Rahmen seines Bewirtschaftungsermessens steht es ihm frei, die ungewisse Entwicklung des Grundwasserbedarfs insoweit abzuwarten und anhand der von der Beigeladenen zur Verfügung zu stellenden Daten zu den Grundwasserentnahmemengen (vgl. die Nebenbestimmung Ziffer V. 3. d) und e) der Bewilligung) zu beobachten, um auf diese Weise durch Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung erforderlichenfalls auf einen sich abzeichnenden Bedarfsrückgang zu reagieren. Dies gilt umso mehr, da der Beklagte seiner Bedarfsprognose einen mit 7,5 % verhältnismäßig geringen Sicherheitszuschlag zugrunde gelegt hat, vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 30. Juli 2010 – 22 N 08.2749 –, juris Rn. 39; Bay. VGH, Urteil vom 9. Juli 2010 – 22 N 06.1741 –, juris Rn. 31: vernünftigerweise 20 bis 30 %. Bei Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags von 20 % übersteigt der für 2039 prognostizierte Bedarf bereits die bewilligte Entnahmemenge von 25,2 Mio. m³ pro Jahr. c) Ferner ist auch die Ermessensentscheidung des Beklagten in Bezug auf die Gestattungsform der Bewilligung – unabhängig von der Rügefähigkeit durch den Kläger – nicht zu beanstanden. Die Auffassung des Klägers, der Beklagte habe verkannt, dass ihm insoweit gemäß § 14 Abs. 1 WHG ein Ermessen zustehe, teilt das Gericht nicht. Im Rahmen der im Bewilligungsbescheid wiedergegebenen Ermessenserwägungen stellt der Beklagte insbesondere darauf ab, für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung müsse erreicht werden, dass durch haushalterische Bewirtschaftung des vorhandenen Wassers eine gesicherte Versorgung der Bevölkerung möglich sei (vgl. S. 20 des Bewilligungsbescheides). Die Ausführungen zeigen, dass der Beklagte die Gestattungsform der Bewilligung mit dem Ziel der Sicherung der Trinkwasserversorgung gewählt hat. Dieser besonders gewichtige öffentliche Belang der langfristigen Versorgungssicherheit ist für die Ermessensentscheidung derart prägend, dass es tiefergehender Erwägungen hierzu nicht mehr bedurfte. II. Der Bewilligungsbescheid leidet an keinen von dem Kläger rügbaren Verfahrensmängeln. 1. Abweichend von der Annahme des Klägers ist nach der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden. Die Frage der Durchführung oder des Verzichts auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht jeglicher gerichtlichen Kontrolle entzogen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 UmwRG folgt vielmehr, dass auch ein Kläger im Sinne des § 3 Abs. 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann, wenn eine nach den Bestimmungen des UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG genügt. Dabei sind die maßgeblichen Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 74 Abs. 1 UVPG in ihrer gegenwärtigen, seit dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung anzuwenden, da das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall erst nach diesem Stichtag durch Einreichung der Unterlagen zur Vorprüfung am 19. Mai 2017 (vgl. den Eingangsvermerk Bl. 17 des Verwaltungsvorgangs) eingeleitet wurde. Ausgehend hiervon ist der Verzicht des Beklagten auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu beanstanden. Es fehlt an den Voraussetzungen für eine unbedingte – d.h. unabhängig von dem Ergebnis einer vorherigen Vorprüfung durchzuführende – UVP-Pflicht nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG (a)) sowie gemäß § 6 UVPG (b)) und die durchgeführte Vorprüfung hält der gerichtlichen Kontrolle gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG stand (c)). a) Bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben im Sinne von §§ 10 Abs. 4, 11 Abs. 1 UVPG besteht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG für das hinzutretende Vorhaben eine UVP-Pflicht, wenn für das frühere Vorhaben eine Zulassungsentscheidung getroffen, aber – wie hier – keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist und wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 UVPG erreichen oder überschreiten. Gemäß § 6 Satz 1 UVPG besteht eine UVP-Pflicht für Neuvorhaben, die in Anlage 1 Spalte 1 UVPG mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet sind, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Ziffer 13.3.1 der Anlage 1 UVPG sieht vor, dass bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben zur Entnahme von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 10 Mio. m³ oder mehr zwingend eine UVP-Vollprüfung durchzuführen ist. Bei den Brunnengalerien „V. “ und „I. “ handelt es sich um Vorhaben derselben Art, die einen engen Zusammenhang aufweisen, da sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden und sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind. Insbesondere bezwecken sie beide die Versorgung des Wasserwerks „E. -I. “ mit Grundwasser zur Trinkwasserversorgung. Sie sind daher als kumulierende Vorhaben im Sinne des § 10 Abs. 4 UVPG zu qualifizieren. Da die Brunnengalerie „I. “ bereits besteht und bewilligt ist, handelt es sich bei der den Gegenstand des angegriffenen Bewilligungsbescheides bildenden Grundwasserförderung um ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 1 UVPG. Entscheidend ist mithin grundsätzlich, ob die kumulierenden Vorhaben zusammen den maßgeblichen Leistungswert von 10 Mio. m³ pro Jahr nach § 6 i.V.m. Ziffer 13.3.1 Anlage 1 UVPG erreichen oder überschreiten. Im gegebenen Fall ist dabei jedoch das Altanlagenprivileg des § 11 Abs. 6 UVPG zu beachten. Danach bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen erreichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- oder Leistungswerte und der Prüfwerte unberücksichtigt. Die entsprechenden Umsetzungsfristen liefen am 3. Juli 1988 bzw. 14. März 1999 ab (vgl. Anhang V Teil B der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten). Die Brunnengalerie „I. “ wird seit 1927 betrieben, seit 1965 auf Grundlage eines in der Entnahmemenge bis heute unveränderten, unbefristeten Wasserrechts. Die dort geförderte Grundwassermenge bleibt daher in Bezug auf das Erreichen des Leistungswertes unberücksichtigt. Es verbleibt mithin als einzig beachtlicher Leistungswert die in der Brunnengalerie „V. “ zu fördernde Grundwassermenge, welche 8 Mio. m³ pro Jahr beträgt und somit das sich aus Ziffer 13.3.1 der Anlage 1 UVPG folgende Entnahmevolumen von 10 Mio. m³ pro Jahr nicht erreicht. b) Aus § 6 Satz 1 UVPG ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers bildet die hier in Rede stehende Grundwassergewinnung mit der Förderung in der Brunnengalerie „I. “ kein einheitliches Verfahren in dem Sinne, dass im Rahmen von § 6 UVPG die bewilligte Gesamtfördermenge von 25,2 Mio. m³ pro Jahr aus beiden Brunnenanlagen zugrunde zu legen wäre. Der enge funktionale und räumliche Zusammenhang der beiden Anlagen gebietet eine solche Gesamtbetrachtung nicht. Denn das Gesetz regelt in den §§ 10 bis 13 UVPG bereits, unter welchen Voraussetzungen die maßgeblichen Größen- und Leistungswerte von Vorhaben mit engem Bezug zueinander gemeinsam und wann sie getrennt voneinander zu betrachten sind. Angesichts der hohen Anforderungen, die § 10 Abs. 4 UVPG für kumulierende Vorhaben vorsieht, wollte der Gesetzgeber erkennbar abschließend regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Vor diesem Hintergrund besteht für eine darüber hinausgehende zusammenfassende Betrachtung kein Raum, zumal durch eine solche das Altanlagenprivileg des § 11 Abs. 6 UVPG unterlaufen würde. Dagegen spricht auch nicht die vom Kläger ins Feld geführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Vorhabenbegriff des § 2 Abs. 4 UVPG knüpfe mit Rücksicht auf die Funktion der Umweltverträglichkeitsprüfung, die fachplanerische Sachentscheidung durch Ermittlung, Beschreibung und Bewertung des Vorhabens vorzubereiten, an den fachplanerischen Vorhabenbegriff an. Grundsätzlich bestimme dabei der Träger eines Vorhabens dessen Gegenstand. Das Abwägungsgebot verbiete es jedoch, Teilplanungen so weit zu verselbstständigen, dass Probleme, die durch die Gesamtplanung geschaffen werden, unbewältigt blieben, BVerwG, Urteil vom 11. August 2016 – 7 A 1.5 –, juris Rn. 34 f.; BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 – 4 C 5.96 –, juris Rn. 25. Diese Gefahr besteht im gegebenen Fall nicht. Ihr ist durch das Regelungsregime zu den kumulierenden Vorhaben und insbesondere durch den hier einschlägigen § 11 Abs. 3 Satz 1 UVPG Einhalt geboten. c) Die UVP-Pflicht hängt mithin gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG davon ab, ob eine allgemeine Vorprüfung ergibt, dass durch das Hinzutreten des in Rede stehenden Wasserrechts zusätzliche oder andere erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können. Der Beklagte hat die durch §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Ziffer 13.3.2 Anlage 1 UVPG vorgeschriebene allgemeine UVP-Vorprüfung durchgeführt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben – die Grundwasserentnahme in der Brunnengalerie „V. “ im Umfang von 8 Mio. m³ pro Jahr – keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann. Dies hält einer gerichtlichen Überprüfung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG stand. aa) Nach dieser Vorschrift ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn es außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen, vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 3c UVPG: Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 – 5 Bs 24/10 –, juris Rn. 19. Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG wird die allgemeine Vorprüfung als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären, § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG angeordnete überschlägige Prüfung ist nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht darauf gerichtet, aufgrund einer in Einzelheiten gehenden Untersuchung das Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen festzustellen. Eine derartige Untersuchung wird erst mit der eigentlichen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen und eine entsprechende Feststellung wird erst an deren Ende getroffen. Entsprechend ihrer verfahrenslenkenden Funktion mit einer auf eine überschlägige Vorausschau begrenzten Prüfungstiefe sollen die Vorprüfungen nur auf die Einschätzung bezogen sein, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Die dabei zu berücksichtigenden Auswahlkriterien sind in der Anlage 3 zum UVPG enthalten. Die Kriterien markieren die für die Annahme einer Besorgnis relevanten Sachverhaltsfragen. Sie entsprechen insoweit den für die spätere abschließende Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts relevanten Fragestellungen nach den maßgeblichen Gesetzen und Regelwerken. Dem entsprechend verweist § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG auf die Regelung des § 25 Abs. 2 UVPG, vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 3c UVPG: BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris Rn. 72, 74 m.w.N. Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen, liegen nicht erst dann vor, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung muss vielmehr durchgeführt werden, wenn Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen sind. Maßgeblich ist insoweit das materielle Zulassungsrecht, vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 12 UVPG: BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, juris Rn. 21 m.w.N. Dabei kommt der zuständigen Behörde für ihre prognostische Beurteilung ein Einschätzungsspielraum zu. Gefordert ist eine Plausibilitätskontrolle, bei der die von der Behörde für ihr Prüfergebnis gegebene Begründung zugrunde zu legen ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 28 L 4963/17 –, juris Rn. 41; zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 3c UVPG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36.13 –, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 – 4 A 1.13 –, juris Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris Rn. 107; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 – 8 A 959/10 –, juris Rn. 121. bb) Ausgehend von diesem Maßstab hält die Vorprüfung einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die durchgeführte Vorprüfung stellt maßgeblich darauf ab, dass aufgrund der Reduzierung des Wasserrechts (nunmehr 8 Mio. m³ pro Jahr) sowohl in Bezug auf die vorherige maximale Jahresfördermenge (11 Mio. m³ pro Jahr) als auch in Bezug auf die tatsächliche durchschnittliche Förderung in den Jahren 2012 bis 2016 (8,5 Mio. m³ pro Jahr) im Vergleich zur Ist-Situation nicht mit einer zusätzlichen Absenkung des Grundwasserstands zu rechnen sei. Das Vorhaben könne zwar Auswirkungen auf Grund- und Oberflächenwasser, Boden sowie Fauna und Biotoptypen haben. Diese Beeinflussungen seien jedoch bereits durch das vorherige Wasserrecht eingetreten. Aufgrund der verringerten Fördermenge sei nicht mit einer über den Ist-Zustand hinausgehenden förderbedingten Grundwasserabsenkung, sondern stattdessen mit einem leichten Anstieg der Grundwasseroberfläche zu rechnen. Darüber hinaus erfolgte – lediglich in ergänzender Funktion – die Bewertung des Vorhabens in Form einer Null-Förder-Variante, um die Folgen der Einstellung der Grundwassergewinnung in der Brunnengalerie „V. “ darzustellen, sowie eine Bewertung als kumulatives Vorhaben zur Feststellung der Folgen einer Überlagerung mit der Grundwassergewinnung aus der Brunnengalerie „I. “ (vgl. Bl. 259 ff. des Verwaltungsvorgangs sowie Antragsunterlagen, Ordner 3 Bl. 30). aaa) Der Kläger wendet hiergegen ein, die durchgeführte Null-Förder-Prüfung entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil sie insbesondere die negativen Folgen einer Einstellung der Grundwasserförderung betrachte. Es sei indes nicht ausreichend geprüft worden, welche umweltrechtlichen Schutzgüter hiervon profitieren würden. Diese Argumentation verfängt nicht. Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung – und damit auch bei der diesbezüglichen Vorprüfung – erfolgt die Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens gemäß § 25 Abs. 1 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Der jeweils maßgebliche Vergleichsmaßstab richtet sich mithin nach den einschlägigen Fachgesetzen. Wie oben dargestellt verlangen weder das Wasserhaushaltsgesetz (vgl. C. I. 1. b) und c)) noch der Schutz von Flora-Fauna-Habitaten (vgl. C. I 2. a)) oder Naturschutzgebieten (vgl. C. I 2. c)) im gegebenen Einzelfall eine Anhebung des Grundwasserniveaus auf den Stand vor Beginn der Förderung in der Brunnengalerie „V. “ oder auf das sich bei Einstellung der Entnahme hypothetisch ergebende Niveau. Insbesondere sind die Flora-Fauna-Habitate, soweit sie im Einflussbereich des Vorhabens liegen, lediglich gerichtet auf den Erhalt ihres Zustands bei Unterschutzstellung – jeweils nach Beginn der Grundwasserförderung. Auch das Naturschutzgebiet „S1. Wiesen“ verbietet lediglich eine weitere Absenkung des aufgrund der Entnahme bereits abgesenkten Grundwasserspiegels. Für die umweltrechtliche Zulässigkeit genügt es hier mithin, dass der Grundwasserstand im Vergleich zum Bewilligungszeitpunkt jedenfalls nicht weiter abgesenkt wird. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner weitergehenden Prüfung, ob umweltrechtliche Schutzgüter von einem höheren als dem derzeitigen Grundwasserstand profitieren würden. Nichts anderes ergibt sich aus Nr. 3 zu Anlage 4 UVPG. Demnach hat der UVP-Bericht neben einer Beschreibung des aktuellen Zustands der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens auch eine Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung zu enthalten, soweit diese Entwicklung gegenüber dem aktuellen Zustand mit zumutbarem Aufwand auf der Grundlage der verfügbaren Umweltinformationen und wissenschaftlichen Erkenntnisse abgeschätzt werden kann. Die das Szenario der Nichtdurchführung betreffenden Informationen dienen jedoch nicht dazu, eine materielle Prüfung an diesem Vergleichsmaßstab zu ermöglichen. Stattdessen sollen daraus Erkenntnisse gewonnen werden, „ob und inwieweit zu erwartende Veränderungen des aktuellen Umweltzustands dem Vorhaben zuzurechnen sind oder auf anderen, insbesondere natürlichen Prozessen beruhen“, BR-Drucks. 164/17, S. 134; ferner Sangenstedt, Die Reform der UVP-Richtlinie 2014: Herausforderungen für das deutsche Recht, ZUR 2014, 526, 532, bezwecken also eine Abgrenzung zwischen natürlichen und vorhabenbezogenen Veränderungen. Der sich aus dem jeweiligen Fachrecht ergebende Maßstab wird hierdurch nicht verändert. bbb) Soweit der Kläger rügt, der Habitat- und Artenschutz sei entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Ziffer 2.3 Anlage 3 UVPG nur separat von der UVP-Vorprüfung betrachtet worden, ist dies unzutreffend. Zwar werden beide Aspekte in der Begründung des Bewilligungsbescheides erst nach den Ausführungen zur UVP-Prüfung angesprochen. Aus dem Erläuterungsbericht zur allgemeinen Vorprüfung ergibt sich jedoch, dass mögliche Auswirkungen auf die im Betrachtungsgebiet befindlichen FFH-Gebiete, Naturschutzgebiete und gesetzlich geschützten Biotope untersucht worden sind (vgl. Verwaltungsvorgang Bl. 38 f., 48, 50 ff.). Die Vorschriften zum besonderen Artenschutz nach §§ 44 ff. BNatSchG werden von der Anlage 3 UVPG nicht in Bezug genommen, sodass deren Betrachtung im Rahmen der Vorprüfung unterbleiben durfte. Ferner greift der Einwand des Klägers nicht durch, das Schutzgut Klima aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 UVPG sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es ist bereits nicht erkennbar, welche negativen Auswirkungen das Vorhaben auf das Klima haben soll. Sofern der Kläger unter diesem Gesichtspunkt erneut geltend macht, durch klimatische Veränderungen werde sich das Grundwasserdargebot zukünftig verringern, macht er – an dieser Stelle sachfremd – Beeinträchtigungen durch das Klima geltend. Zudem ist die Prognose des Beklagten zum zukünftigen Grundwasserdargebot nicht zu beanstanden (s. dazu oben C. I. 1. c)). An dieser Stelle erlaubt sich das Gericht den Hinweis, dass der regelmäßig pauschale Verweis auf „klimatische Veränderungen“ oder allgemein den „Klimawandel“ ohne nähere Substantiierung nicht über den Gehalt eines rechtsunerheblichen Schlagwortes hinausgeht. ccc) Der Beklagte hat die UVP-Vorprüfung auch nicht in unzulässiger Weise ausgedehnt. Es ist unzulässig, bereits im Rahmen der Vorprüfung mit einer der Umweltverträglichkeitsprüfung vergleichbaren Prüftiefe "durchzuermitteln" und damit die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung unter Missachtung der für diese obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung vorwegzunehmen. Die zuständige Behörde ist vielmehr auf eine überschlägige Vorausschau beschränkt. Andererseits darf sich die Vorprüfung nicht in einer oberflächlichen Abschätzung spekulativen Charakters erschöpfen, sondern muss auf der Grundlage geeigneter und ausreichender Informationen erfolgen. Bei der Frage, welche Unterlagen und Informationen als geeignete Grundlage einer überschlägigen Prüfung benötigt werden, kommt der Behörde ein Einschätzungsspielraum zu, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2014 – 9 A 1.13 –, juris Rn. 18 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – 9 A 31.10 –, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 8 A 870/15 –, juris Rn. 103; Bay. VGH, Beschluss vom 17. November 2014 – 22 ZB 14.1035 –, juris Rn. 16. Zwar ist dem Kläger zuzustimmen, dass die Frage der UVP-Pflicht eine Kernproblematik des Verwaltungsverfahrens und einen Schwerpunkt in den Stellungnahmen der beteiligten Umweltverbände darstellte. Gegenstand der Diskussion war dabei aber insbesondere die Rechtsfrage, welcher Referenzmaßstab für umweltrechtlich relevante Beeinträchtigungen heranzuziehen sei. Diese von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls unabhängige Frage war denklogisch bereits im Rahmen der Vorprüfung zu klären, da andernfalls die Möglichkeit von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen nicht sachgerecht, d.h. dem materiellen Recht entsprechend geprüft werden kann. Schon aus diesem Grund ist hierin kein unzulässiges „Durchermitteln“ auf Kosten der Öffentlichkeitsbeteiligung zu sehen. Darüber hinaus erforderte die Beantwortung der diskutierten Rechtsfrage nicht die Einholung weiterer Informationen oder Unterlagen bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse. Die auf der Grundlage des – zutreffenden – Maßstabs getroffene Erwägung, durch die verringerte Entnahme könne der Grundwasserspiegel allenfalls leicht steigen, sodass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten seien, beruht ebenfalls nicht auf derart tiefgehenden Untersuchungen, dass sie der Sache nach die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorwegnehmen. Die Prüfungsdichte entspricht vielmehr der einer überschlägigen Prüfung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG. ddd) Der Beklagte hat im Rahmen der Vorprüfung auch nicht übersehen, dass bei verbleibenden Zweifeln in Bezug auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zugunsten einer UVP-Vollprüfung zu entscheiden ist, vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 3c UVPG: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 13. Oktober 2016 – 7 KS 3/13 –, juris Rn. 43; Saengenstedt in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3c UVPG, 84. EL Juli 2017, Rn. 16. Entsprechend der verfahrenseinleitenden Funktion und der lediglich überschlägigen Vorausschau soll die Vorprüfung nur auf die Einschätzung gerichtet sein, ob nach Auffassung der zuständigen Behörde ein Besorgnispotential besteht; verbleibende Unklarheiten sollen dann gerade durch die Umweltverträglichkeitsprüfung untersucht werden. Wie sich aus der seinerzeitigen, aber übertragbaren Gesetzesbegründung eindeutig ergibt, BR-Drucks. 674/00, S. 115, ist dafür einzig die Einschätzung der zuständigen Behörde – hier des Beklagten – maßgeblich. Anderenfalls hätten es die im Verwaltungsverfahren Beteiligten in der Hand, durch Äußerungen entsprechender, in der Sache nicht durchgreifender Zweifel die Durchführung einer UVP-Vollprüfung zu erzwingen. Im gegebenen Einzelfall ergeben sich – insbesondere aus den Unterlagen zur UVP-Vorprüfung – keine Anhaltspunkte für bei dem Beklagten bestehende Zweifel, das Vorhaben könne zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Vortrag des Klägers auch objektiv keine Zweifel begründet, welche eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich machen würden. Die klägerseits vorgetragenen Einwände gegen diese Beurteilung des Beklagten verfangen in der Sache nicht, wie vorstehend ausgeführt. Insbesondere stellt der Beklagte bei der Bewertung der umweltrechtlich relevanten Auswirkungen auf den zutreffenden Referenzmaßstab ab. eee) Schließlich ist das Ergebnis der UVP-Vorprüfung auch entsprechend § 5 Abs. 2 UVPG der Öffentlichkeit bekanntgegeben worden. Nach Satz 2 und 3 dieser Vorschrift gibt die zuständige Behörde die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt sie dabei zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Nach diesen Regelungen bedarf es mithin keiner allgemeinen Beschreibung des Vorhabens, seines Standorts und seiner Umweltauswirkungen. Es sind lediglich die tragenden Erwägungen für die Annahme darzustellen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchzuführen. Die Bekanntmachung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk N. vom 20. Juli 2018 (Bl. 278 des Verwaltungsvorgangs) genügt diesen Anforderungen. In der Bekanntmachung wird insbesondere ausgeführt, aufgrund der Reduzierung der zulässigen Entnahmemenge gegenüber der bisher bewilligten Fördermenge sowie gegenüber der tatsächlichen Grundwasserentnahme in den vergangenen Jahren sei keine weitere wasserwerksbedingte Absenkung des Grundwasserstandes mit nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter zu erwarten. Damit nimmt der Beklagte Bezug auf die in Ziffern 1.1 und 1.3 Anlage 3 UVPG genannten Merkmale des Vorhabens. Darüber hinausgehende Ausführungen etwa zum Standort des Vorhabens nach Ziffer 2 Anlage 3 UVPG tragen die Entscheidung gegen die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht und hätten daher lediglich beschreibenden Charakter. Auswirkungen nach Ziffer 3. treten nach der nicht zu beanstandenden Prognose bereits nicht auf, sodass auch insoweit eine Darstellung obsolet war. Soweit der Kläger rügt, im Rahmen der Bekanntgabe sei eine Bezugnahme auf die als Ergänzung zur Vorprüfung durchgeführte Null-Förder-Variante erforderlich gewesen, verfängt dies nicht. Wie oben bereits dargestellt (C. II. 1. c) bb) aaa)) diente diese ergänzende Betrachtung vornehmlich dazu, natürliche nachteilige Umweltveränderungen bei der Bewertung des Vorhabens auszuschließen. Auf eine Abgrenzung von natürlichen oder vorhabenbedingten Veränderungen kommt es für die vom Beklagten angewandte Argumentation jedoch nicht an, sodass die Bekanntgabe auch insoweit nicht zu beanstanden ist. 2. Ferner besteht kein Verfahrensfehler in Form einer unzureichenden Dokumentation der FFH-Vorprüfung. Für sie bestehen keinerlei gesetzliche Verfahrensvorgaben, insbesondere verlangt § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG keine formalisierte Durchführung der Vorprüfung. In deren Rahmen ist allein maßgeblich, ob anhand objektiver Umstände erhebliche neue oder veränderte Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele auszuschließen sind. Es kommt ausschließlich auf die Tragfähigkeit des Ergebnisses dieser Beurteilung, nicht jedoch auf das Verfahren an, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 35.13 –, juris Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 48. Im Vermerk vom 19. Juni 2018 (Bl. 259 ff. des Verwaltungsvorgangs) hat der Beklagte das von ihm gefundene Ergebnis der UVP-Vorprüfung festgehalten. Der Kläger leitet eine darüber hinausgehende Dokumentationspflicht für die FFH-Vorprüfung aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Pflicht im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung her, BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 70. Demnach sind die gewonnenen fachwissenschaftlichen Erkenntnisse bei der Vollprüfung grundsätzlich zu dokumentieren, da nur auf diesem Wege nachgewiesen werden kann, den besten wissenschaftlichen Standard erreicht zu haben. Diese Rechtsprechung lässt sich nicht auf die der FFH-Verträglichkeitsprüfung vorausgehende Vorprüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG übertragen. Denn zum einen besteht – wie soeben dargestellt und im Gegensatz zur Vollprüfung – gerade keine Pflicht, ein formalisiertes Verfahren durchzuführen. Dem würde es widersprechen, würde man eine Dokumentation der fachwissenschaftlichen Erkenntnisse verlangen. Zum anderen bedarf es ihrer im Rahmen der Vorprüfung auch nicht als Beleg für die Erreichung des besten wissenschaftlichen Standards. Denn die Vorprüfung stellt lediglich eine Offensichtlichkeitskontrolle, d.h. eine überschlägige Erheblichkeitseinschätzung dar, die hinsichtlich ihrer Prüftiefe einer Verträglichkeitsprüfung gerade nicht gleichkommt, vgl. Gellermann in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 99. EL September 2022, § 34 BNatSchG Rn. 9; Lüttgau/Kockler in: BeckOK Umweltrecht, 65. Edition Stand: 1. Januar 2022, § 34 BNatSchG Rn. 10. Die Art und Weise der Entscheidungsfindung ist für die Überprüfung der FFH-Vorprüfung irrelevant, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2018 – 9 A 8.17 –, juris Rn. 84; BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, juris Rn. 89; OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 – 2 D 53/17.NE –, juris Rn. 48. Daher kommt es auf deren Dokumentation ebenfalls nicht an. 3. Schließlich sind Verfahrensfehler auch nicht in Bezug auf die Prüfung der wasserhaushaltsrechtlichen Bewirtschaftungsziele ersichtlich. Insbesondere hat der Beklagte nicht gegen diesbezügliche Dokumentationspflichten verstoßen. Die Zulassungsbehörde muss das Verschlechterungsverbot bzw. das Verbesserungsgebot selbst gewässerkörperbezogen prüfen und diese Prüfung und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse dokumentieren. Dem ist der Beklagte im Verwaltungsverfahren gerecht geworden. In Bezug auf die wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele hat das hier in Rede stehende Vorhaben ausschließlich Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand des betreffenden Grundwasserkörpers. Diese wurden im Fachbeitrag zur Wasserbilanz (vgl. Antragsunterlagen, Ordner 2 Bl. 2 ff.) eingehend untersucht. Die dortigen Ausführungen hat sich der Beklagte jedenfalls durch die ausdrückliche und inhaltliche Bezugnahme im angegriffenen Bewilligungsbescheid (dort S. 4 und 19) zu eigen gemacht. D. Die zulässigen Hilfsanträge sind aus den obigen Gründen ebenfalls unbegründet. E. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, weil diese sich durch die Stellung eines Sachantrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung. Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. Ziffer 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juni 2013 beschlossenen Änderungen erfolgt. Demnach sind für die Streitwertfestsetzung bei Verbandsklagen die Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen maßgeblich; in der Regel beträgt der Streitwert 15.000,00 bis 30.000,00 Euro. Angesichts der geringen Umweltauswirkungen, die mit der angegriffenen Bewilligung vor dem Hintergrund der obigen Darlegungen in dem Urteil einhergehen, ist eine Streitwertfestsetzung am unteren Rand angemessen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.