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Urteil

7 C 25/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG kann Gegenstand einer Verbandsklage nach dem UmwRG sein, auch wenn sie nicht selbst UVP‑pflichtig ist. • Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das UmwRG n.F. erweitert die Klagemöglichkeiten anerkennter Umweltvereinigungen. • Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach dem fachrechtlichen Vorhabenbegriff; die bloße Gewässerbenutzung ist nicht ohne Weiteres UVP‑pflichtig. • Der Stand der Technik für Abwassereinleitungen wird durch die Abwasserverordnung (AbwV) grundsätzlich abschließend konkretisiert; weitergehende Anforderungen sind nur im Einzelfall darzulegen. • Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots ist auf den tatsächlichen chemischen Ist‑Zustand des Gewässers bei Beginn der neuen Erlaubnis abzustellen; luftseitige Emissionen sind nicht ohne Weiteres in die wasserrechtliche Erlaubnis einzubeziehen, sondern im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. • Das Verbesserungsgebot des § 27 Abs.2 Nr.2 WHG hat eigenständige Bedeutung gegenüber dem Verschlechterungsverbot und erfordert für die Zulassung die hinreichende Prognose, ob die Umweltqualitätsnormen erreicht werden können. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur Prognosewirkung der erlaubten Einleitungen auf das Verbesserungsgebot ist die Sache wegen Verletzung von Bundesrecht an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verbandklage gegen wasserrechtliche Erlaubnis; UVP‑Pflicht, Verschlechterungs‑ und Verbesserungsgebot • Eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG kann Gegenstand einer Verbandsklage nach dem UmwRG sein, auch wenn sie nicht selbst UVP‑pflichtig ist. • Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen; das UmwRG n.F. erweitert die Klagemöglichkeiten anerkennter Umweltvereinigungen. • Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung richtet sich nach dem fachrechtlichen Vorhabenbegriff; die bloße Gewässerbenutzung ist nicht ohne Weiteres UVP‑pflichtig. • Der Stand der Technik für Abwassereinleitungen wird durch die Abwasserverordnung (AbwV) grundsätzlich abschließend konkretisiert; weitergehende Anforderungen sind nur im Einzelfall darzulegen. • Bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots ist auf den tatsächlichen chemischen Ist‑Zustand des Gewässers bei Beginn der neuen Erlaubnis abzustellen; luftseitige Emissionen sind nicht ohne Weiteres in die wasserrechtliche Erlaubnis einzubeziehen, sondern im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen. • Das Verbesserungsgebot des § 27 Abs.2 Nr.2 WHG hat eigenständige Bedeutung gegenüber dem Verschlechterungsverbot und erfordert für die Zulassung die hinreichende Prognose, ob die Umweltqualitätsnormen erreicht werden können. • Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen zur Prognosewirkung der erlaubten Einleitungen auf das Verbesserungsgebot ist die Sache wegen Verletzung von Bundesrecht an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen. Der klagende, anerkannte Umweltverband rügt die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Wasserentnahme und Abwassereinleitung für das Kraftwerk S. für den Zeitraum 2016 bis 2028. Das Kraftwerk besteht aus mehreren Blöcken; ein ursprünglich geplantes Block 6 wurde nicht errichtet, worauf die Erlaubnis entsprechend geändert wurde. Der Bescheid legt Überwachungswerte und Jahresfrachten für Schwermetalle, insbesondere Quecksilber, fest und enthält Vorbehalte für nachträgliche Anforderungen. Der Kläger beanstandet insbesondere das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung und mangelnde Öffentlichkeitsbeteiligung sowie unzureichende Prüfung von Luft‑zu‑Wasser‑Quecksilbereinträgen und die Vereinbarkeit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil auf und verwies zurück wegen unzureichender Feststellungen zum Verbesserungsgebot. • Zulässigkeit: Die Revision ist begründet; die Klagebefugnis des Umweltvereins richtet sich nach dem UmwRG n.F.; eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 8 WHG ist ein tauglicher Klagegegenstand (Umweltinformation, Gewässerbenutzung). • UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung: Eine UVP‑Pflicht ist anhand des fachrechtlichen Vorhabenbegriffs zu prüfen; die reine Erlaubnis zur Gewässerbenutzung begründet nicht automatisch UVP‑Pflicht nach UVPG bzw. UVP‑RL. Auch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung nach IZÜV/IE‑RL war hier nicht erforderlich, weil keine wesentliche Änderung der Abwasserbehandlungsanlage vorlag. • Stand der Technik/AbwV: § 57 WHG verlangt Einhaltung des Standes der Technik; die Abwasserverordnung konkretisiert diesen Stand in vielen Fällen abschließend. Eine bloße Möglichkeit technischer Verbesserungen reicht nicht ohne weiteres, um abweichende, strengere Einzelauflagen zu begründen. • Verschlechterungsverbot: Bei unmittelbar anschließender Erlaubnis ist für die Beurteilung des Verschlechterungsverbots auf den tatsächlichen chemischen Ist‑Zustand zum Beginn der neuen Erlaubnis abzustellen; luftseitige Emissionen sind nicht automatisch Teil der wasserrechtlichen Erlaubnis, sondern im Immissionsschutzverfahren zu berücksichtigen. • Phasing‑Out und Verbesserungsgebot: Die Phasing‑Out‑Verpflichtung aus der WRRL ist bislang nicht in ein unmittelbar anwendbares, verbindliches Emissionsbegrenzungssystem auf Unionsebene umgesetzt; das Verbesserungsgebot des § 27 Abs.2 Nr.2 WHG hat eigenständige Bedeutung und verlangt eine prognostische Prüfung, ob die UQN erreichbar sind. • Fehlende Feststellungen: Das Gericht hat unzureichend festgestellt, ob mit den erlaubten Einleitungen die für den OWK maßgeblichen UQN (insbesondere Biota‑UQN für Quecksilber) zum Geltungsbeginn eingehalten werden können, ob Bewirtschaftungsplan‑Fristverlängerungen oder abweichende Ziele vorliegen und wie sich luftseitige Einträge quantifizieren lassen. • Rechtsfolge: Mangels erforderlicher tatsächlicher Feststellungen verletzt das Urteil Bundesrecht; die Sache ist gemäß § 144 Abs.3 Nr.2 VwGO zur ergänzenden Prüfung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf und weist die Sache wegen Verletzung von Bundesrecht zurück. Die Revision des klagenden Umweltverbands war zulässig; die Klagebefugnis ergibt sich nach dem UmwRG n.F. Zwar besteht keine Pflicht zur nachträglichen UVP oder erneutem Öffentlichkeitsverfahren im vorliegenden Umfang, und die Abwasserverordnung konkretisiert in vielen Fällen den Stand der Technik, doch hat das erstinstanzliche Gericht das Verbesserungsgebot des § 27 Abs.2 Nr.2 WHG nicht mit dem gebotenen Maßstab geprüft. Insbesondere fehlen hinreichende Feststellungen zur prognostischen Wirkung der erlaubten Quecksilbereinleitungen auf die Einhaltung der relevanten Umweltqualitätsnormen und zur Rolle etwaiger Fristverlängerungen im Bewirtschaftungsplan. Daher ist eine materielle Entscheidung nicht möglich; das Verfahren ist zur weiteren Ermittlung und neuer Entscheidung über die Vereinbarkeit der Erlaubnis mit dem Verbesserungsgebot an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.