Beschluss
12 ME 91/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehung ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen.
• Bei der Punkterechung nach § 4 StVG (neue Fassung ab 05.12.2014) sind Zuwiderhandlungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen wurden.
• Die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG schließt das Tattagprinzip in bestimmter Weise aus und ist nach summarischer Prüfung verfassungsgemäß.
• Die Behörde darf bei Kenntniserlangung von Verstößen die Maßnahmen gestaffelt ergreifen; Verzögerungen sind rechtswidrig nur bei willkürlicher, unbegründeter Verzögerung.
Entscheidungsgründe
Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten: Anknüpfung an Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung (StVG n.F.) • Für die Beurteilung einer Fahrerlaubnisentziehung ist auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen. • Bei der Punkterechung nach § 4 StVG (neue Fassung ab 05.12.2014) sind Zuwiderhandlungen unabhängig davon zu berücksichtigen, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen wurden. • Die Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG schließt das Tattagprinzip in bestimmter Weise aus und ist nach summarischer Prüfung verfassungsgemäß. • Die Behörde darf bei Kenntniserlangung von Verstößen die Maßnahmen gestaffelt ergreifen; Verzögerungen sind rechtswidrig nur bei willkürlicher, unbegründeter Verzögerung. Der Antragsteller wendet sich gegen die durch sofort vollziehbaren Bescheid vom 18.02.2015 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Überschreitens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Die Behörde hatte frühere Alt-Punkte umgerechnet und mehrere neue Verkehrsverstöße hinzugerechnet, sodass sich nach Berechnung in der ab 05.12.2014 geltenden Fassung des § 4 StVG ein Punktestand von neun ergab. Der Antragsteller rügt, die erforderliche Verwarnung sei nicht rechtzeitig ergangen und die neue Gesetzesfassung verstoße gegen Rückwirkungsverbot, Willkür- und Gleichbehandlungsverbot; er meint, es sei die ältere Fassung des StVG anzuwenden und sein Punktestand auf sieben zu reduzieren. Die Verwaltungsbehörde berief sich auf die seit 05.12.2014 geltende Normierung, nach der bei der Berechnung Zuwiderhandlungen unabhängig von bereits ergriffenen Maßnahmen zu berücksichtigen sind und auf den Stand zum Zeitpunkt der letzten zur Maßnahme führenden Tat abzustellen ist. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab; die Beschwerde dagegen blieb erfolglos. • Maßgeblich für die rechtliche Bewertung ist der Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung; die Entziehungsverfügung datiert vom 18.02.2015, somit ist § 4 StVG in der ab 05.12.2014 geltenden Fassung anzuwenden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Satz 3, § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n.F.). • Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden Zuwiderhandlungen bei der Punkterechnung unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind; damit war der Verstoß vom 30. Juni 2014 (rechtskräftig seit 17.10.2014) zu berücksichtigen. • Die Neuregelung schließt die Anwendung des Tattagprinzips in Bezug auf die Bonusregelung und die Reduzierungsvorschrift ausdrücklich aus; Gesetzesmaterial und Rechtsprechung zeigen, dass der Gesetzgeber die Warnfunktion zugunsten der Verkehrssicherheit und Verwaltungspraktikabilität eingeschränkt hat. • Eine unechte Rückwirkung oder Eingriffe in Vertrauensschutz sind nach summarischer Prüfung nicht durchgreifend; der Vertrauenstatbestand des Betroffenen, nach einer noch nicht erfolgten Verwarnung weitere Verstöße begehen zu dürfen, ist nicht schutzwürdig. • Gleichheits- und Willkürvorwürfe greifen nicht durch: Die Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt durch das Interesse an Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems und Verkehrssicherheit; willkürliche Verzögerungen der Behörde sind nicht ersichtlich (Eingang KBA-Mitteilung 10.11.2014; Anhörung 16.01.2015). Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist ohne Erfolg geblieben. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 StVG n.F., weil sich zum maßgeblichen Zeitpunkt durch korrekte Umrechnung und Hinzurechnung von Punkten ein Stand von neun Punkten ergab und damit die Grenze von acht Punkten überschritten ist. Eine Anwendung der früheren StVG-Fassung kommt nicht in Betracht, da auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung abzustellen ist. Verfassungsrechtliche und gleichheitsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung wurden nach summarischer Prüfung nicht als durchgreifend erachtet. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Verzögerung der Maßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde vor; die Entziehung bleibt daher bestehen.