Beschluss
10 S 224/18
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mitgliedstaat, der die Inlandsgültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 für sein Hoheitsgebiet aberkennt, ist kraft nationaler Regelungen befugt, den Inhaber zur Vorlage des ausländischen Führerscheins zu verpflichten, damit auf dem Dokument ein Vermerk über die Aberkennung angebracht werden kann, soweit nationales Recht dies vorsieht.
• Die Richtlinie 2006/126 enthält keine eindeutige Regelung, ob der Staat des nur vorübergehenden Aufenthalts befugt ist, selbst einen (Sperr-)Vermerk auf dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EG-Kartenführerschein anzubringen; die Frage bedarf einer Auslegung durch den EuGH.
• Wesentlich für die Entscheidung des nationalen Gerichts ist die Bindung an den Anwendungsvorrang des Unionsrechts; deshalb ist das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem EuGH eine Vorabentscheidung vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Vorlagefrage an den EuGH zur Eintragung von Sperrvermerken auf EG‑Kartenführerscheinen • Ein Mitgliedstaat, der die Inlandsgültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 für sein Hoheitsgebiet aberkennt, ist kraft nationaler Regelungen befugt, den Inhaber zur Vorlage des ausländischen Führerscheins zu verpflichten, damit auf dem Dokument ein Vermerk über die Aberkennung angebracht werden kann, soweit nationales Recht dies vorsieht. • Die Richtlinie 2006/126 enthält keine eindeutige Regelung, ob der Staat des nur vorübergehenden Aufenthalts befugt ist, selbst einen (Sperr-)Vermerk auf dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EG-Kartenführerschein anzubringen; die Frage bedarf einer Auslegung durch den EuGH. • Wesentlich für die Entscheidung des nationalen Gerichts ist die Bindung an den Anwendungsvorrang des Unionsrechts; deshalb ist das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV auszusetzen und dem EuGH eine Vorabentscheidung vorzulegen. Der Kläger, österreichischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Österreich, erhielt 2008 in Österreich einen Führerschein (Klassen A und B). Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm mit Bescheid vom 10.08.2015 die Gültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis für Deutschland wegen einer Trunkenheitsfahrt unter Cannabis. Weiter verpflichtete die Behörde ihn, den österreichischen Führerschein unverzüglich vorzulegen, damit auf dem EG‑Kartenführerschein ein rotes, schräg durchgestrichenes „D“ als Sperrvermerk angebracht werden könne, und drohte bei Nichtvorlage Zwangsmittel an. Die Aberkennungsentscheidung ist bestandskräftig; der Kläger wendet sich in der Berufung einzig gegen die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins und den drohenden Zugriff. Er rügt, die verpflichtende Eintragung eines Sperrvermerks durch den Aufnahmemitgliedstaat verstoße gegen die Richtlinie 2006/126, die Zuständigkeit für Ausstellung und Änderungen dem Wohnsitzstaat zuzuordnen. • Das Berufungsgericht hält das Verfahren wegen der aufgeworfenen unionsrechtlichen Auslegungsfrage gemäß Art. 267 AEUV für aussetzungspflichtig; die Entscheidung über den Erfolg der Berufung hängt von der Auslegung der Richtlinie 2006/126 ab. • Nationales Recht (StVG §3 Abs.2 S.3; FeV §46, §47) regelt, dass nach Entziehung oder Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung ausländische Führerscheine der deutschen Behörde vorzulegen sind und dort ein Vermerk über die Aberkennung, in der Regel ein rotes, schräg durchgestrichenes „D“ im Feld 13, angebracht wird; diese Regelungen gelten auch für Inhaber ohne ordentlichen Wohnsitz in Deutschland. • Der EuGH hat bereits entschieden, dass der Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 11 Abs.4 Unterabs.2 berechtigt ist, die Anerkennung der Inlandsgültigkeit zu verweigern; offen ist jedoch, ob diese Befugnis auch die Befugnis umfasst, selbst einen dauerhaften oder mittels Aufkleber angebrachten Sperrvermerk auf dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EG‑Kartenführerschein anzubringen. • Für die Unionsrechtsauslegung spricht, dass die Richtlinie detailliert regelt, wer Führerscheine ausstellt und Eintragungen vornimmt, und dass daraus eine fehlende ausdrückliche Befugnis des Aufnahmemitgliedstaats zur Änderung des EG‑Kartenführerscheins geschlossen werden kann; dagegen spricht, dass eine Eintragungsmöglichkeit erforderlich erscheint, um die Wirksamkeit einer Aberkennungsentscheidung und die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. • Als mögliche Lösung wird erwogen, ob Art. 15 der Richtlinie eine Pflicht des Ausstellungs‑ bzw. Wohnsitzstaats begründet, auf Ersuchen des Aufnahmemitgliedstaats einen entsprechenden Vermerk vorzunehmen, damit der Schutzstandard erhalten bleibt; diese Frage ist dem EuGH vorzulegen. • Das nationale Gericht wendet den Anwendungsvorrang des Unionsrechts an: Besteht ein Widerspruch der nationalen Regelung zur Richtlinie, ist die nationale Anordnung nicht durchsetzbar; wegen der unklaren unionsrechtlichen Regelung ist eine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich. Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung vorgelegt zur Frage, ob Unionsrecht es dem Mitgliedstaat des nur vorübergehenden Aufenthalts erlaubt, im Zuge einer Aberkennungsentscheidung nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 selbst einen (Sperr-)Vermerk auf einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten EG‑Kartenführerschein anzubringen. Bis zur Klärung durch den EuGH bleibt die Verpflichtung des Klägers zur Vorlage seines österreichischen Führerscheins und die Möglichkeit der Anbringung des Vermerks nach nationalem Recht anhängig; das Berufungsgericht hat über die Vereinbarkeit dieser nationalen Vorschriften mit Unionsrecht nicht abschließend entschieden. Der Beschluss ist unanfechtbar.