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Beschluss

2 L 3045/19

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0825.2L3045.19.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese selbst zu tragen hat.

Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die diese selbst zu tragen hat. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 20. November 2019 bei Gericht eingegangene Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu unter-sagen, die ihm für den Monat November 2019 zur Verfügung stehenden und nach A 11 LBesO bewerteten Beförderungsstellen mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner die Absicht hat, die in Streit stehenden Stellen alsbald mit den Beigeladenen zu besetzen, besteht ein Anordnungsgrund. Denn durch die Beförderung der beiden Mitbewerber und deren Einweisung in die in Rede stehenden Stellen würde der geltend gemachte Bewerberverfahrensanspruch endgültig vereitelt. Die Antragstellerin hat indes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. In Fällen der Konkurrenz von Bewerbern um die Übertragung eines höherwertigen Amtes ist ein Anordnungsanspruch gegeben, wenn es nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand überwiegend wahrscheinlich ist, dass die vom Dienstherrn im Besetzungsverfahren getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des jeweiligen Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch keine hinreichende Beachtung gefunden hat, und wenn in einem weiteren – rechtmäßigen – Auswahlverfahren eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Oktober 2010 – 1 B 901/10 –, juris, Rn. 7 f. m.w.N. Bei der Prüfung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs ist im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (erforderlichenfalls) derselbe Maßstab anzulegen wie im Hauptsacheverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Mai 2006 – 1 B 41/06 –, juris, Rn. 4 f. m.w.N. Ein Beamter hat zwar keinen Anspruch auf Übertragung eines Beförderungsamtes, er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Beförderungsamtes trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren Bewerbern er die Stelle übertragen will, das Prinzip der Bestenauslese zu beachten und Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Konkurrenten zu bewerten und zu vergleichen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW). Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die Aufschluss darüber geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Qualifikationsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat. Dieser Vergleich ist in erster Linie anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2013 – 6 B 816/13 –, juris, Rnrn. 4 f. m.w.N. Nach dieser Maßgabe ist die streitgegenständliche Auswahlentscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar ist die Regelbeurteilung der Antragstellerin vom 20. September 2017 rechtswidrig. Es fehlt es aber an der darüber hinaus erforderlichen potentiellen Kausalität des festgestellten Rechtsfehlers. 1. Zu Recht hat die Antragstellerin angenommen, dass ihre der streitbefangenen Auswahlentscheidung zugrunde liegende Regelbeurteilung (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017) rechtswidrig ist. Dies hat die erkennende Kammer bereits mit Urteil vom 3. Juni 2019 (2 K 18444/17) festgestellt. Anlass, von den in dem vorgenannten Verfahren getroffenen Feststellungen abzuweichen, hat die Kammer nicht. Auch das OVG NRW - vgl. Beschluss vom 16. März 2020 - 6 B 156/20 -, juris, Rn. 2 ff. - hat festgestellt, dass in dem angeführten Beurteilungszeitraum ergangene Regelbeurteilungen keine geeignete Grundlage für eine Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG darstellen. Denn es fehlt an den erforderlichen dienstherrn- und laufbahnweit einheitlichen Vorgaben für die Gewichtung der Bewertung der Einzelmerkmale bei der Gesamturteilsbildung mit der Folge einer uneinheitlichen Gewichtungspraxis. Der Senat hat hierzu weiter ausgeführt: „1. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten; diese müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Dies umfasst es, zu gewährleisten, dass die Gewichtung der Einzelbewertungen für die Gesamturteilsbildung weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgt. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird." (…) Ausdrückliche Vorgaben des Dienstherrn zur Gewichtung der Einzelmerkmale gemäß Nr. 6.1. BRL Pol existieren nicht. (1) Sie sind insbesondere nicht mit dem Erlass des Ministeriums des Innern des Landes NRW vom 30. August 2018 an das Polizeipräsidium H. erfolgt. Dieser lag erstens zum Zeitpunkt der Schlusszeichnung der streitgegenständlichen Beurteilung noch gar nicht vor. Abgesehen davon handelt es sich ausdrücklich um einen "Einzelerlass" (nur) an das Polizeipräsidium H. "zur Verwendung in den Verwaltungsstreitverfahren 1 K 11812/17 und 1 K 11915/17", nicht also um eine an alle Polizeibehörden des Landes gerichtete Vorgabe. (2) Eine ausdrückliche Festlegung, den nach Nr. 6.1 BRL Pol zu bewertenden sieben oder (im Fall von Beamten mit Vorgesetztenfunktion) acht Einzelmerkmalen sei für die Bildung des Gesamturteils jeweils gleiches Gewicht beizumessen, ist auch den BRL Pol nicht zu entnehmen. Nr. 8.1 Satz 1 BRL Pol bestimmt lediglich, dass die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden ist. Die Vorschrift legt damit fest, dass eine Gewichtung vorzunehmen ist, nicht aber, wie dies zu geschehen hat; sie bestimmt mithin namentlich nicht, dass allen Einzelmerkmalen gleiches Gewicht zukommt. (…) Wäre das beabsichtigt gewesen, hätte sich vielmehr eine eindeutige Formulierung wie "Allen Einzelmerkmalen ist für die Bildung des Gesamturteils das gleiche Gewicht zuzumessen" aufgedrängt. Soweit der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 25. November 2019 auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (2 C 1/18, juris Rn. 66) verweist und in diesem Zusammenhang erneut geltend macht, dass sich eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale bereits aus den Beurteilungsrichtlinien ergebe, dringt er damit nicht durch. Die Kammer schließt sich auch insoweit den Feststellungen des OVG NRW an, das hierzu ausgeführt hat: „Zur Begründung seiner Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht auf den Satz beschränkt, die vorgenommene Gleichgewichtung ergebe sich sowohl aus der zugrunde liegenden Beurteilungsrichtlinie als auch aus dem Vortrag des Vertreters des Beklagten in der Revisionsverhandlung. Dabei wird weder erkennbar, auf welche Norm bzw. welche Normen der BRL Pol sich die Feststellung stützt und aufgrund welcher Zusammenhänge, noch, was der Vertreter des Beklagten in der Revisionsverhandlung vorgetragen hat; der Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht auch auf dessen Vorbringen gestützt hat, lässt allerdings auf die Relevanz dieser Gegebenheiten schließen. Auf Nachfrage des Senats hat der Vertreter des Beklagten mitgeteilt, er habe angegeben, in den vom LAFP NRW erstellten Beurteilungen würden die Einzelmerkmale entsprechend der landesweit geltenden Regelungen immer gleich gewichtet. Der Vortrag mag, soweit er die Praxis des LAFP NRW betrifft, richtig gewesen sein; dass er bezogen auf alle Polizeibehörden des Landes zutreffend war, ist nach den Ermittlungen des Senats zur oben dargestellten Beurteilungspraxis zu den Regelbeurteilungsstichtagen 2014 und 2017 allerdings unwahrscheinlich. Wenn zu diesen Zeitpunkten auch nur wenige der Polizeibehörden des Landes die Einzelmerkmale gemäß Nr. 6.1 BRL Pol unterschiedlich gewichtet haben, so ist dies doch vorgekommen, so dass von einer einheitlichen Praxis nicht gesprochen werden kann.“ Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 6 B 156/20 -, juris, Rn. 32. Damit erweist sich die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin - wie eingangs ausgeführt - als rechtswidrig, weil sie eben nicht in Anwendung eines einheitlich angewandten Beurteilungsstandards erstellt worden ist. 2. Die Antragstellerin rügt indes zu Unrecht, dass die Absenkung in dem Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ von vier auf drei Punkten nicht plausibel sei. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung der Merkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der Schlusszeichnende nach Nr. 9.2 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016, Az.: 403-26.00.05; im Folgenden: BRL Pol) die abweichende Beurteilung zu begründen. Die Absenkung eines Merkmals kann dabei aufgrund eines Quervergleichs mit den anderen Beamten der Vergleichsgruppe erfolgen. Dies muss auch nicht zwingend linear, also im Hinblick auf sämtliche Merkmale um den gleichen Punktwert erfolgen. Wird aber unter Bezugnahme auf den Quervergleich nur die Bewertung etwa eines Merkmals abgesenkt, muss erläutert werden, warum sich der Endbeurteiler dazu veranlasst gesehen hat, gerade die Bewertung dieses Merkmals abzusenken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2019 - 6 A 238/17 -, juris, Rn. 45 ff, und vom 2. April 2019 - 6 B 1708/18 -, juris, Rn 17. Der Endbeurteiler hat die Abweichung im Streitfall zunächst wie folgt begründet: „In Anbetracht der gesamten Vergleichsgruppe sind die Leistungen der Beamtin anders zu bewerten. Der Quervergleich zeigt, dass eine Herabsetzung in dem Merkmal 7 richtig erscheint. Im Gesamturteil ergibt sich hierdurch keine Änderung.“ Eine nähere Plausibilisierung hat diese Absenkungsentscheidung unter dem 10. Dezember 2019 gefunden. Nach der Stellungnahme des LKD K. hat sich die Antragstellerin im Rahmen der nach dem Freiwilligkeitsprinzip verteilten (zusätzlichen) Dienste „in einem normalen zu erwartenden Maße“ gemeldet. Auch habe er im Umgang mit Kollegen und Vorgesetzten bei der Antragstellerin kein Verhalten feststellen können, das eine den Anforderungen übertreffende Beurteilung rechtfertige. Schließlich habe ihm auch der Erstbeurteiler kein entsprechendes Verhalten, das die Antragstellerin etwa gegenüber Bürgern aufgezeigt habe, benennen können. Ein wie hier „normales nicht zu kritisierendes Verhalten“ sei dementsprechend mit der dafür vorgesehenen Note („entspricht voll den Anforderungen“) bewertet worden. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Auch hat die Kammer keinen Anlass an der Richtigkeit der dienstlichen Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten der Antragstellerin zu zweifeln. Schlussendlich kommt es aber auf die Rechtmäßigkeit der Absenkung um einen Punkt in dem Einzelmerkmal „Soziale Kompetenz“ auch nicht entscheidungserheblich an, weil die Antragstellerin auch bei einer Bewertung dieses Merkmals mit vier Punkten (entsprechend dem Erstbeurteilervorschlag) im Leistungsvergleich mit den beiden Beigeladenen immer noch schlechter wäre. 3. Ferner dringt die Antragstellerin mit ihrem Einwand nicht durch, ihre Beurteilung weiche im Ergebnis deutlich von dem Beurteilungsbeitrag, der immerhin nahezu zwei Drittel des Beurteilungszeitraumes (1. Juni 2014 bis zum 30. April 2016) erfasse, ab. Dass der Beurteilungsbeitrag, worauf die Antragstellerin verweist, besser ausgefallen ist als der Erstbeurteilervorschlag, ist ein häufig vorkommendes Phänomen und führt nicht zur Unplausibilität einer abweichenden Bewertung durch den Beurteiler. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2019 - 6 B 675/19 -, juris, Rn. 9. Nach Nr. 3.5.2 Abs. 7 Satz 2 BRL Pol hat der Erstbeurteiler vorliegende Beurteilungsbeiträge zu berücksichtigen, das heißt sie müssen von dem Beurteiler bei der Ausübung seines Beurteilungsspielraums zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Einen erheblichen Teil des Beurteilungszeitraums erfassende Beurteilungsbeiträge müssen grundsätzlich mit einem dem entsprechenden Gewicht in die Beurteilung einfließen. Dies schließt es nicht aus, dass der Beurteiler zu einer abweichenden Bewertung gelangt. Insoweit ist der Beurteiler an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung "fortschreibend" übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Das gilt auch dann, wenn der Beurteilungsbeitrag - wie hier - einen großen Teil des Beurteilungszeitraums abdeckt. Denn im System der Regelbeurteilung können sich Bewertungsunterschiede zwischen einem Beurteilungsbeitrag und der Beurteilung selbst etwa daraus ergeben, dass der Beurteilungsbeitrag außerhalb eines die gesamte Vergleichsgruppe erfassenden Beurteilungsverfahrens erstellt wird und somit - im Gegensatz zu der Beurteilung - nicht auf einem Quervergleich mit den übrigen zur Organisationseinheit gehörenden Beamten desselben Statusamtes beruht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2018 - 6 B 1355/17 -, juris, Rn. 20 ff. m.w.N. Der Umstand der Berücksichtigung des Beurteilungsbeitrages an sich ergibt sich vorliegend bereits daraus, dass in der dienstlichen Beurteilung unter "Beurteilungsbeiträge eingeholt" das Feld "Ja" angekreuzt beziehungsweise ausgefüllt ist. Auch ist die Abweichung von dem Beurteilungsbeitrag hinreichend plausibilisiert, indem das Behördenleitervotum vom 18. Mai 2016 hervorhebt, dass der Beurteilungsbeitrag ohne Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe erstellt worden sei und daher die Ergebnisse der Regelbeurteilung hiervon abweichen könnten. Weitergehende Anforderungen an die Plausibilisierung einer Abweichung des Erstbeurteilervorschlags von dem Beurteilungsbeitrag sind insbesondere dann nicht zu stellen, wenn der Erstbeurteiler die Leistungen des zu beurteilenden Beamten über einen namhaften Zeitraum – wie hier über die Dauer von ungefähr einem Jahr – aus eigener Anschauung selbst bewerten kann. 4. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand der Antragstellerin, die Vergleichsgruppenbildung, die der angegriffenen Auswahlentscheidung zugrunde liege, sei rechtswidrig, weil Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen völlig andere Vor- und Ausbildungen aufweisen würden und demnach auch nicht miteinander verglichen werden könnten. Dieser Einwand greift bereits deswegen nicht durch, weil der Quervergleich ausweislich der Stellungnahme des LKD K. vom 10. Dezember 2019 gerade mit anderen Polizeivollzugsbeamten, die ein nach A 10 LBesO bewertetes Statusamt bekleiden („PVB A 10“), gezogen worden ist. Abweichendes hat die Antragstellerin jedenfalls nicht näher vorgetragen. 5. Aus dem unter Ziffer 1 dargestellten Rechtsfehler kann die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch nichts für sich herleiten. Erweist sich eine Auswahlentscheidung als rechtlich fehlerhaft, kommt nach ständiger Rechtsprechung die begehrte Untersagung der Stellenbesetzung nur dann in Betracht, wenn sich der Rechtsverstoß auf die Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auswirken kann. Maßgeblich ist, ob die Aussichten des unterlegenen Bewerbers, in einem neuen, den aufgezeigten Rechtsfehler vermeidenden Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d. h. seine Auswahl ernsthaft möglich erscheint. Die Beurteilung, ob die Auswahl des unterlegenen Bewerbers bei Vermeidung des Rechtsfehlers möglich erscheint oder vollkommen ausgeschlossen ist, setzt eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalls voraus. Diese Entscheidung kann einerseits nicht schon im Falle einer - grundsätzlich immer gegebenen - „theoretischen Chance“ des erfolglosen Bewerbers, ausgewählt zu werden, in dessen Sinne ausfallen. Andererseits haben die Gerichte zu beachten, dass es nicht ihre Aufgabe ist, den besser geeigneten Bewerber zu bestimmen und eine eigene Prognose der Erfolgsaussichten der Bewerbung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2020 - 6 B 1414/19 -, juris, Rn. 4 ff. Im Streitfall erscheint es nicht ernsthaft möglich, dass eine unter Vermeidung des aufgezeigten Rechtsfehlers getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Der Antragsgegner hat dezidiert - auch wenn es diesbezüglich an entsprechenden landesweiten Vorgaben fehlt (vgl. hierzu Ziffer 1.) - vorgetragen, alle in Rede stehenden sieben Einzelmerkmale gleich gewichtet zu haben (vgl. Schriftsatz vom 25. November 2019). Dass er bei einer erneut zu treffenden Auswahlentscheidung eine hiervon abweichende Verwaltungspraxis an den Tag legen würde, ist nicht ersichtlich. Die bisherige Verwaltungspraxis jedenfalls des Antragsgegners entspricht im Übrigen auch der Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol), Runderlass des Ministeriums des Innern (Az.: 403-26.00.05) vom 14. Mai 2020. Nach Nummer 8.1 Satz 2 BRL Pol ist sämtlichen Einzelmerkmalen gemäß Nummer 6.1 für die Bildung des Gesamturteils gleiches Gewicht beizumessen. Vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin eine gegenüber den Beigeladenen um zwei Punkte geringere Wertesumme (22 Punkte) aufweist, erscheint eine neuere und zu ihren Gunsten ausfallende Auswahlentscheidung nicht als ernsthaft möglich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2. hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da sie keinen Antrag gestellt hat. Die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten wäre unbillig, weil sie sich nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 und den Sätzen 2 und 3 GKG und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Hiernach ist für den Antrag auf vorläufige Freihaltung der Beförderungsstelle ein Viertel der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes (Besoldungsgruppe A 11) in Ansatz gebracht worden. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.