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Urteil

2 K 18444/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0603.2K18444.17.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 20. September 2017 aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, die dienstliche Beurteilung der Klägerin vom 20. September 2017 aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Polizeivollzugsbeamtin des beklagten Landes und bekleidet ein nach Besoldungsgruppe A 10 BBesO bewertetes Amt einer Kriminaloberkommissarin. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 erhielt sie eine Regelbeurteilung nach Nr. 3.1 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (RdErl. des seinerzeitigen Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 29. Februar 2016 – 403-26.00.05 –, MBl. NRW S. 226, im Folgenden: BRL Pol). Gegenstand einer solchen Beurteilung sind nach Nr. 6.1 BRL Pol Bewertungen in acht Leistungs- und Befähigungsmerkmalen, nämlich Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsgüte, Leistungsumfang, Veränderungskompetenz, Soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung (nur für Vorgesetzte), wobei die Klägerin im letzteren Merkmal nicht bewertet wurde. Nach Nr. 8.1 BRL Pol ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale unter Würdigung ihrer Gewichtung und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden und in Punkten festzusetzen (Satz 1). Ein Punktwert als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der einzelnen Merkmale ist nicht zu bilden (Satz 2). Der Erstbeurteiler, Kriminalhauptkommissar C. , bewertete die Einzelmerkmale Arbeitsweise und soziale Kompetenz mit vier und die übrigen fünf bei der Klägerin zu beurteilenden Einzelmerkmale mit drei Punkten; das Gesamturteil lautete ebenfalls auf drei Punkte. Hierzu gab der Vorgesetzte des Erstbeurteilers und Leiter der Kriminalinspektion 1, Kriminaldirektor K. , eine abweichende Stellungnahme ab. Danach sei das Einzelmerkmal soziale Kompetenz unter Anlegung eines auf Direktionsebene einheitlich angewendeten strengen Maßstabs im Quervergleich von vier auf drei Punkte abzusenken. Leitender Kriminaldirektor S. als weiterer Vorgesetzter nahm keine weitere Änderung vor. Dem geänderten Beurteilungsvorschlag schloss sich der Endbeurteiler, Polizeipräsident X. , in der Beurteilerbesprechung vom 2. August 2017 an. Zur Begründung der Absenkung wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der gesamten Vergleichsgruppe die Leistungen der Klägerin anders zu bewerten seien. Der Quervergleich habe gezeigt, dass eine Herabsetzung im Merkmal 7 richtig erscheine. Die Beurteilung wurde am 20. September 2017 durch die Leitende Regierungsdirektorin X1. schlussgezeichnet. Der Beurteilung lag unter anderem ein Beurteilungsbeitrag vom 18. Mai 2016 für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 30. April 2016 zugrunde, in dem die Einzelmerkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Arbeitsweise, Leistungsumfang und Soziale Kompetenz mit vier Punkten, die übrigen beiden Einzelmerkmale Leistungsgüte und Veränderungskompetenz mit drei Punkten bewertet sind. Unter Gliederungspunkt V. ist ausgeführt: „Der Beurteilungsbeitrag wurde ohne Betrachtung der gesamten Vergleichsgruppe erstellt. Die Ergebnisse der Regelbeurteilung können daher von den Ergebnissen des Beurteilungsbeitrages abweichen.“ Die Klägerin hat am 20. November 2017 Klage gegen ihre dienstliche Beurteilung erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Die Abstufung im Merkmal „soziale Kompetenz“ sei trotz Hinweises auf den Quervergleich nicht schlüssig begründet worden. Außerdem werde ihr unter Gliederungspunkt III. 1. der dienstlichen Beurteilung sowie des Beurteilungsbeitrages eine besonders hohe soziale Kompetenz bescheinigt. Die insgesamt deutliche Abweichung der dienstlichen Beurteilung vom Beurteilungsbeitrag, der immerhin fast zwei Drittel des Beurteilungszeitraums umfasse, sei nicht nachvollziehbar. Im Beurteilungsgespräch mit dem Erstbeurteiler habe dieser ihr nicht erläutern können, was sie besser machen könne. Ihr sei bedeutet worden, dass es innerhalb der Kriminalinspektionen eine eigene Vergleichsgruppe gäbe, wobei andere Kriminalkommissariate wesentlich höherwertige und anspruchsvolle Aufgaben ausüben würden. Schließlich fehle der Hinweis, dass sie seit 1. Januar 2017 ihren Dienst wieder in Vollzeit ausübe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das beklagte Land zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom 20. September 2017 aufzuheben und für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Mai 2017 eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts zu erstellen. Das beklagte Land hat keinen Antrag gestellt. Allerdings trägt das Polizeipräsidium Y für das beklagte Land nach gerichtlichem Hinweis auf die aktuelle Kammerrechtsprechung zur Notwendigkeit der Gewichtung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale nach landesweit- und laufbahnweit einheitlichen Maßstäben im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Klägerin sei rechtmäßig. Es sei Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen wolle. Es sei nicht rechtsfehlerhaft bei der Bildung der Gesamtnote alle beurteilten Einzelmerkmale gleich zu gewichten, wobei der Endbeurteiler dergestalt verfahren sei. Die Gleichgewichtung erfolge insoweit ganz bewusst. Der Wertungsspielraum des Dienstherrn werde dadurch nicht verlassen. Der abweichenden höchstrichterlichen Rechtsprechung liege ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, weil die dort streitgegenständlichen Beurteilungsrichtlinien eine Vielzahl von Einzelmerkmalen enthalten würden, wovon hinsichtlich der in hiesigem Fall in Rede stehenden BRL Pol mit lediglich sieben beziehungsweise acht Einzelmerkmalen nicht die Rede sein könne. Auch würden die Einzelbewertungen im Leistungs- und Befähigungsbereich sowie das Gesamturteil in den BRL Pol nicht unterschiedlichen Bewertungsskalen zugeführt. Die Beurteilung von Polizeibeamten werde landesweit nach den einheitlichen BRL Pol vorgenommen. Ferner sei die Herabsetzung einzelner Merkmale aufgrund des Gebots der Beurteilungswahrheit zulässig und bedürfe keiner näheren Begründung. Schließlich entspreche die streitgegenständliche Beurteilung dem nach ständiger Rechtsprechung geforderten Plausibilisierungsgebot und formelle Fehler lägen nicht vor. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1. März 2019, das beklagte Land mit Schriftsatz vom 16. April 2019 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des dazu beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden. Die Klage hat Erfolg Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Aufhebung und Neuerstellung ihrer dienstlichen Beurteilung vom 20. September 2017. Diese ist rechtswidrig, weil es entgegen der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierenden Vorgaben in der Verwaltungspraxis des beklagten Landes an dienstherren- und laufbahnweit einheitlichen Maßstäben für die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils mangelt (1.). Darüber hinaus ist die Beurteilung auch deshalb rechtswidrig, weil die vom Polizeipräsidium Y vorgenommene Bildung des Gesamturteils anhand einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale gegen den in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsgrundsatz verstößt (2.). 1. Maßgeblicher Zweck der dienstlichen Beurteilung und insbesondere des Gesamturteils ist es, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Auswahlverfahren zu sein. Daraus folgt die Notwendigkeit, schon bei der dienstlichen Beurteilung einheitliche Maßstäbe einzuhalten. Die erforderliche Gewichtung der Einzelmerkmale darf weder mit Bezug auf den konkret durch den Beamten innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen. Vielmehr muss der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsrichtlinie oder innerhalb einer Gruppe von Beamten, die im Geltungsbereich derselben Beurteilungsrichtlinie einer bestimmten Laufbahngruppe angehören, diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rnrn. 44 f.; zur Übertragbarkeit der vom BVerwG entwickelten Vorgaben für sog. Ankreuzbeurteilungen auf die Beurteilungen nach den BRL Pol vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. September 2017 – 6 B 639/17 –, juris, Rnrn. 14 ff. Hier fehlt es an solchen landesweit einheitlichen Maßstäben für die Bildung des Gesamturteils in den Beurteilungen der Beamten des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des beklagten Landes. Weder enthält Nr. 8.1 BRL Pol eine diesbezügliche Regelung noch existieren anderweitige Vorgaben, die eine einheitliche Maßstabsbildung sicherstellen. Vielmehr ist es in der derzeitigen Verwaltungspraxis des beklagten Landes dem Endbeurteiler der jeweiligen Polizeibehörde überlassen, ob eine Gewichtung der Einzelmerkmale erfolgt und wie diese ausgestaltet wird. Demnach könnten Beamte mit identischer Bewertung der Einzelleistungen in einer Behörde ein schlechteres oder besseres Gesamturteil erhalten als in einer anderen Behörde, je nachdem ob beziehungsweise wie in der jeweiligen Behörde die Einzelmerkmale gewichtet werden. Geraten diese Beamten nun bei einer Bewerbung auf ein (behördenübergreifend) ausgeschriebenes Beförderungsamt in eine Konkurrenzsituation, wäre der Beamte mit dem schlechteren Gesamturteil bei der Auswahlentscheidung chancenlos. Nach den vom Gericht gewonnenen Erkenntnissen existiert auch keine faktische Verwaltungspraxis im beklagten Land, wonach in den Polizeibehörden auch unabhängig von zentralen Vorgaben und gleichsam zufällig eine einheitliche (Gleich-)Gewichtung aller Einzelmerkmale vorgenommen wird. Davon ausgehend VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 – 1 K 11477/17 –, n. v., Seite 20 des Urteilabdrucks. Tatsächlich erfolgt die Gewichtung der Einzelmerkmale durch die verschiedenen Endbeurteiler in den Polizeibehörden des beklagten Landes unterschiedlich. Nach den über das Ministerium des Innern des beklagten Landes eingeholten Auskünften wird in der Kreispolizeibehörde S1. -T. -Kreis davon ausgegangen, dass bei der Benotung der Einzelmerkmale durchaus eine unterschiedliche Gewichtung erfolgen könne und dass nach den BRL Pol gerade kein arithmetisches Mittel zu bilden sei. Bei einer Beurteilung mit dreimal drei und viermal vier Punkten sei das Merkmal Leistungsgüte als Leitmerkmal ausschlaggebend für die Gesamtnote. In der Kreispolizeibehörde T1. wird dem Merkmal Leistungsgüte ein besonderes Gewicht beigemessen, weil es eine Vielzahl von Elementen abbilde. Im Polizeipräsidium X2. wird bei einer im Einzelfall notwendig werdenden Entscheidung zwischen zwei Gesamtnoten eine besondere Gewichtung von Einzelmerkmalen praktiziert. Hierfür werden vier Merkmale (Leistungsgüte, Leistungsumfang, soziale Kompetenz und Mitarbeiterführung) besonders betrachtet und berücksichtigt. In der Kreispolizeibehörde I. soll in einer Konstellation von acht beurteilten Einzelmerkmalen (also einschließlich Mitarbeiterführung) und eines Gleichstandes von viermal vier und viermal drei Punkten das Merkmal Mitarbeiterführung den Ausschlag geben, sofern dies unter Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten gerechtfertigt sei. Das Polizeipräsidium E. hat bei einer Bewertung in den Einzelmerkmalen von viermal vier und viermal fünf Punkten ausnahmslos das Gesamturteil auf vier Punkte festgesetzt. Konkret würde nach den eingeholten Auskünften beispielsweise ein Beamter der Kreispolizeibehörde S1. -T. -Kreis, der in den Einzelmerkmalen dreimal drei und viermal vier Punkten erhalten hat und der im Merkmal Leistungsgüte mit drei Punkten bewertet wurde, ein Gesamturteil von nur drei Punkten erhalten. Demgegenüber bekäme derselbe Beamte in den allermeisten übrigen Polizeibehörden ein Gesamturteil von vier Punkten. Ein Beamter des Polizeipräsidiums X2. , der in den dort besonders berücksichtigten vier Merkmalen keine oder nur wenige Hervorhebungen aufweist, würde das schlechtere Gesamturteil erhalten, während er in anderen Behörden ohne eine entsprechende Gewichtung dieser Merkmale die bessere Gesamtnote erreichen könnte. Ein in acht Merkmalen beurteilter Beamter des Polizeipräsidiums E. erhält bei Benotungen von viermal vier und viermal fünf Punkten immer ein Gesamturteil von nur vier Punkten, in der Kreispolizeibehörde I. hingegen ein Gesamturteil von fünf Punkten, wenn er mit dieser Punktzahl im Merkmal Mitarbeiterführung benotet wurde. Für denselben Beamten käme es in der Kreispolizeibehörde T1. für die Bildung des Gesamturteils auf die Bewertung des Merkmals Leistungsgüte an, dem dort ein besonderes Gewicht beigemessen wird. Dies ist mit dem Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar. In Anbetracht des Umstandes, dass es der maßgebliche Zweck einer dienstlichen Beurteilung ist, die Grundlage künftiger Auswahlentscheidung zu bilden und hierfür dem Gesamturteil entscheidende Bedeutung zukommt, führt die Abwesenheit einheitlicher Maßstäbe zur Rechtswidrigkeit der auf dieser Beurteilungspraxis beruhenden Beurteilungen und dementsprechend auch zur Rechtswidrigkeit der hier angefochtenen Beurteilung der Klägerin. Der Einzelrichter folgt nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, wonach durch Nr. 8.1 BRL Pol mangels Bestimmung einer hervorgehobenen Gewichtung einzelner Merkmale jedenfalls stillschweigend eine Gleichgewichtung der Einzelmerkmale vorgegeben werde und es sich bei etwaigen abweichenden Vorgehensweisen um rechtlich unerhebliche „Ausreißer“ handele. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 – 1 K 11477/17 –, n. v., Seiten 20 f. des Urteilabdrucks. Die festgestellten unterschiedlichen Vorgehensweisen in den Polizeibehörden sind nach Auffassung des Einzelrichters gerade das Resultat eines Mangels an einheitlichen Vorgaben in der auf den BRL Pol basierenden Beurteilungspraxis des beklagten Landes. Nach den obigen Ausführungen ist es hingegen die Pflicht des Dienstherrn dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs der BRL Pol die Gewichtung der Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils einheitlich vorgenommen wird. Hieran fehlt es im beklagten Land. Im Übrigen scheint das beklagte Land auch selbst von der Notwendigkeit einer einheitlichen Maßstabsbildung auszugehen. In diesem Sinne hat sein Ministerium des Innern mit Erlass vom 30. August 2018 mitgeteilt, dass eine von einer Gleichgewichtung aller Einzelmerkmale abweichende Praxis „schon zur Gewährleistung eines landeseinheitlichen Beurteilungsmaßstabs durch mein Haus im Erlassweg vorgegeben werden [müsste]“. Vorweggeschickt hatte das Ministerium, dass „eine abweichende Praxis […] weder vorgesehen noch dem Ministerium des Innern bekannt [ist]“. Letztere Verlautbarung ist nunmehr hinfällig, nachdem das Ministerium im vorliegenden Verfahren bei den Polizeibehörden nachgefragt hat und spätestens jetzt eine unterschiedliche Vorgehensweise in bestimmten Behörden zu Tage getreten ist. 2. Des Weiteren begegnet es durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass das Polizeipräsidium Y bei der Bildung des Gesamturteils in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin sämtliche Einzelmerkmale gleich gewichtet hat. Grundsätzlich ist es Sache des Dienstherrn festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Merkmalen einer dienstlichen Beurteilung zumessen will. Das abschließende Gesamturteil darf sich nicht auf die Bildung des arithmetischen Mittels aus den einzelnen Leistungsmerkmalen beschränken. Vielmehr kommt im Gesamturteil die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch ihre entsprechende Gewichtung zum Ausdruck. Das abschließende Gesamturteil ist danach durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkte zu bilden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 42; vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris, Rn. 39 sowie vom 21. März 2007 – 2 C 2.06 –, juris, Rn. 14. Der dem Dienstherrn eröffnete Wertungsspielraum bei der Gewichtung der Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung findet allerdings dort eine Grenze, wo eine von ihm abstrakt vorgegebene Gewichtung dem Bedeutungsgehalt der Begriffe von „Eignung, Befähigung und fachliche[r] Leistung“ i.S.v. Art. 33 Abs. 2 GG – offensichtlich – nicht mehr gerecht wird. Dies könnte etwa dann der Fall sein, wenn der Dienstherr vorgäbe, dass bei einer Vielzahl von zu bewertenden Einzelmerkmalen diesen sämtlich das gleiche Gewicht zukommen soll mit der Folge, dass selbst solche Einzelmerkmale, die für eine Bewertung von „Eignung“ und „fachliche[r] Leistung“ eines Beamten regelmäßig im Vordergrund stehen (weil sie den Kern dieser Begriffe ausmachen) wie zum Beispiel „Arbeitsgüte“ und „Arbeitsmenge“ (Qualität und Quantität der Arbeitsergebnisse) – lediglich – mit dem gleichen Gewicht in das Gesamturteil einfließen sollen wie andere, zwar ebenfalls bedeutsame, aber im Vergleich dazu doch nachrangige Einzelmerkmale wie etwa „Fortbildungsbereitschaft“ oder „Offenheit für Innovationsprozesse“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris, Rn. 46. Mit diesen Vorgaben steht die dienstliche Beurteilung der Klägerin nicht im Einklang. Sie beruht auf einer gleichen Gewichtung aller sieben beurteilten Einzelmerkmale. Angesichts der Vielzahl der dadurch abgebildeten Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsgesichtspunkten ist es aus den vorgenannten Gründen rechtlich geboten, die Einzelmerkmale mit einer nach ihrer jeweiligen Affinität zur Kriterientrias in Art. 33 Abs. 2 GG differenzierenden Gewichtung in das Gesamturteil einfließen zu lassen. Eine Gewichtung mit der Maßgabe, alle Merkmale gleich zu gewichten, bedeutet eine dem Leistungsprinzip zuwiderlaufende Negation der unterschiedlichen Bedeutung der Einzelleistungen für eine Bewertung der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Vgl. Beschluss der Kammer vom 9. Juli 2018 – 2 L 1058/18 –, juris, Rnrn. 8 ff.; vgl. zur Frage der Zulässigkeit einer gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2018 – 6 B 527/18 –, juris, Rnrn. 19 ff. (dort offen gelassen). Dabei verkennt der Einzelrichter nicht, dass – worauf das Ministerium des Innern des beklagten Landes in seinen Schriftsätzen vom 21. November 2018 und 30. November 2018 (in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 2 K 17925/17) hingewiesen hat – das in Nr. 8.1 Satz 2 BRL Pol enthaltene Verbot der arithmetischen Ermittlung der Gesamtnote nicht bedeutet, eine gleiche Gewichtung von Einzelmerkmalen per se als unzulässig anzusehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – 6 B 864/18 –, juris, Rn. 16 mit Hinweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. September 2017 – 2 B 11207/17 –, juris, Rn. 22. Allerdings folgt aus dem Arithmetisierungsverbot, dass die Herleitung des Gesamturteils in einer dienstlichen Beurteilung keine bloße Rechenoperation sein darf; statt eines reinen Zahlenmechanismus ist eine im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn stehende wertende Betrachtung erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2018 – 6 B 864/18 –, juris, Rn. 14 m. w. N. An einer solchen Betrachtung fehlt es hier. Eine – wie vom Polizeipräsidium Y praktizierte – gleiche Gewichtung der Einzelmerkmale läuft bei der Bildung des Gesamturteils faktisch auf eine rein quantitative Betrachtung der Einzelmerkmale dahingehend hinaus, welche Note in den Einzelmerkmalen am Häufigsten vergeben wurde, ohne dass in den Blick genommen wird, in welchen Merkmalen welche Punktwerte erreicht wurden. Dies führt auf einen Schematismus, wonach insbesondere im Fall von gemischten Leistungsbildern allein die Anzahl einer in den Einzelmerkmalen vergebenen Note den Ausschlag für die Bildung des Gesamturteils gibt. Des Weiteren führt die gleiche Gewichtung aller Einzelmerkmale dazu, dass das Gewicht von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen von vornherein zu Lasten der Leistungs- und zu Gunsten der Befähigungsmerkmale verschoben wird, ohne dass hierfür ein rechtfertigender Grund erkennbar wäre. Letztgenannten Merkmalen kommt indes in einer Regelbeurteilung nur eine geringere Bedeutung zu. Als Befähigungsmerkmale sind in Bezug auf die streitige Beurteilung der Klägerin die Merkmale Veränderungskompetenz und Soziale Kompetenz einzuordnen, da sich diese Kompetenzen auf die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse der Klägerin beziehen, die gegenüber den Leistungsmerkmalen wie Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Leistungsgüte und Leistungsumfang zurückfallen. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 L 643/18 –, n. v., Seiten 8 f. des Entscheidungsabdrucks m. w. N. Eine andere Beurteilung gebietet entgegen der Rechtsansicht des beklagten Landes nicht der Umstand, dass sich die der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – zugrunde liegenden Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes aufgrund der dortigen erheblich höheren Anzahl zu beurteilender Leistungs- und Befähigungsmerkmale von den BRL Pol unterscheiden. Auch die sieben beziehungsweise acht zu bewertenden Merkmale in den BRL Pol stellen eine Vielzahl von Merkmalen dar, die eine Binnendifferenzierung hinsichtlich ihrer am Leistungsprinzip zu orientierenden Aussagekraft erfordern. Hierfür spricht schon die vorerwähnte Unterscheidung von Leistungs- und Befähigungsmerkmalen. Im Übrigen unterscheiden sich die Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes und die BRL Pol vor allem in ihrer Regelungstechnik und weniger hinsichtlich ihres Inhaltes. Während die Beurteilungsbestimmungen des Bundesnachrichtendienstes in der Leistungsbewertung keine Benotung in den fünf übergeordneten Leistungsmerkmalen vorsehen, sondern nur in den einzelnen dem jeweiligen Leistungsmerkmal als Unterpunkt zugeordneten (insgesamt 19) Kompetenzen, erfolgt umgekehrt in den BRL Pol eine Benotung nur in den sieben beziehungsweise acht übergeordneten Merkmalen und nicht in den unter Nr. 6.1 BRL Pol jedem dieser Merkmale zugeordneten Kriterien, wovon bei sieben bewerteten Merkmalen insgesamt 24 und bei acht beurteilten Merkmalen 30 existieren. Hierbei handelt es sich durchaus um eine beträchtliche Vielzahl von Kompetenzen, die sämtlich Eingang in die Beurteilung finden, auch wenn sie zunächst in den jeweils übergeordneten Merkmalen aufgehen. Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die BRL Pol ergibt sich die Notwendigkeit einer unterschiedlichen Gewichtung der Einzelmerkmale bereits aus Nr. 8.1 Satz 1 BRL Pol selbst. A.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 10. September 2018 – 1 K 11477/17 –, n. v., Seite 20 des Urteilabdrucks. Nach dieser Bestimmung ist die Gesamtnote aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale „unter Würdigung ihrer Gewichtung“ und der Gesamtpersönlichkeit der Beamtin oder des Beamten zu bilden. Gegen die vom beklagten Land angenommene Möglichkeit einer gleichen Gewichtung spricht schon der Wortlaut der Bestimmung. Die Wendung „unter Würdigung ihrer Gewichtung“ wäre sinnlos und obsolet, wenn der Normgeber davon ausgegangen wäre, dass alle Merkmale das gleiche Gewicht haben sollen. Daher impliziert die getroffene Formulierung, dass den Merkmalen ein unterschiedliches Gewicht zukommt. Gegen eine Auslegung von Nr. 8.1 Satz 1 BRL Pol dahingehend, dass eine gleiche Gewichtung möglich sein soll, spricht unter systematischen und teleologischen Gesichtspunkten ferner der Umstand, dass in Nr. 6. 1 BRL Pol eine Bewertung von acht Einzelmerkmalen vorgesehen ist, sofern – was nicht selten der Fall ist – der zu beurteilende Beamte eine Vorgesetztenfunktion ausübt. Bei acht Merkmalen ist jedoch eine Konstellation, in der vier Merkmale mit gleichmäßig derselben Note und die übrigen vier Merkmale gleichmäßig mit einem anderen Punktwert benotet werden, vorprogrammiert. Bei einer gleichen Gewichtung aller acht Merkmale lässt sich ein Gesamturteil regelmäßig nicht bilden. Vielmehr bedarf es dann einer unterschiedlichen Gewichtung zumindest eines Merkmals, welches den Ausschlag für das zu bildende Gesamturteil gibt. Dass in solchen Pattsituationen auf die in Nr. 8.1 angesprochene Gesamtpersönlichkeit des Beamten rekurriert wird, wurde von keiner Polizeibehörde mitgeteilt. Nach alldem ist die dienstliche Beurteilung der Klägerin rechtswidrig, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, ob noch weitere hiergegen erhobene Einwände durchgreifen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO erfolgt. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Beurteilungspraxis des beklagten Landes bei der Bildung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen in den dienstlichen Beurteilungen des gehobenen Polizeivollzugsdiensts des beklagten Landes ist über den Streitfall hinausgehend klärungsbedürftig. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.