Beschluss
6 B 1708/18
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Konkurrentenstreit kann ein Bewerber im einstweiligen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung geltend machen, wenn die Angriffsfrist noch nicht verwirkt ist.
• Eine abweichende Endbeurteilung ist bei Nichtübereinstimmung mit dem Erstbeurteilervorschlag ausreichend konkret zu begründen; eine bloße Verweisung auf einen Quervergleich genügt nicht.
• Der Dienstherr hat auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren erstellten Einzelbewertungen inhaltlich zu plausibilisieren; bloße Paraphrasierung der Bewertung ist unzureichend.
• Ist die Abweichungsbegründung und Plausibilisierung unzureichend, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Bewerber in einem erneuten Auswahlverfahren besser bewertet wird, sodass eine einstweilige Untersagung der Besetzung gerechtfertigt sein kann.
Entscheidungsgründe
Unzureichende Abweichungsbegründung und fehlende Plausibilisierung rechtfertigen einstweilige Untersagung der Besetzung • Im Konkurrentenstreit kann ein Bewerber im einstweiligen Rechtsschutz die Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung geltend machen, wenn die Angriffsfrist noch nicht verwirkt ist. • Eine abweichende Endbeurteilung ist bei Nichtübereinstimmung mit dem Erstbeurteilervorschlag ausreichend konkret zu begründen; eine bloße Verweisung auf einen Quervergleich genügt nicht. • Der Dienstherr hat auf Verlangen des Beamten die im Ankreuzverfahren erstellten Einzelbewertungen inhaltlich zu plausibilisieren; bloße Paraphrasierung der Bewertung ist unzureichend. • Ist die Abweichungsbegründung und Plausibilisierung unzureichend, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein Bewerber in einem erneuten Auswahlverfahren besser bewertet wird, sodass eine einstweilige Untersagung der Besetzung gerechtfertigt sein kann. Der Antragsteller bewarb sich auf frei gehaltene Beförderungsplanstellen (Besoldungsgruppe A 11). Der Antragsgegner traf eine Auswahlentscheidung zugunsten zweier Beigeladener. Grundlage war eine dienstliche Regelbeurteilung des Antragstellers für den Zeitraum 1.6.2014–31.5.2017 vom 19.10.2017, die vom Erstbeurteiler höher bewertet worden war als vom Endbeurteiler. Der Endbeurteiler senkte mehrere Merkmalbewertungen und das Gesamturteil ab mit der Begründung eines einheitlichen, strengen Quervergleichs. Der Antragsteller focht die Auswahlentscheidung an und begehrte im einstweiligen Verfahren die Untersagung der Besetzung bis zu einer neuen, rechtskonformen Auswahlentscheidung. Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung teils anders entschieden; das OVG änderte den Beschluss und verbot die Besetzung bis zur Neuauswahl unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung. • Anordnungsanspruch: Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht; er kann die Rechtswidrigkeit der dienstlichen Beurteilung noch geltend machen, weil die Beurteilung weniger als ein Jahr vor Antragstellung erteilt wurde und bereits angegriffen ist (§ 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO). • Rechtswidrigkeit der Beurteilung: Die Abweichungsbegründung des Endbeurteilers genügt nicht den Anforderungen nach den einschlägigen dienstlichen Richtlinien und der Rechtsprechung. Bei Nichtübereinstimmung von Erst- und Endbeurteilung muss die Schlusszeichnung konkret den Grund der Abweichung darstellen; unterscheidet sich die Absenkung zwischen Merkmalen, ist eine differenzierte Erläuterung für jedes Merkmal erforderlich. • Plausibilisierungspflicht: Da die Einzelbewertungen im Ankreuzverfahren erfolgten, war der Dienstherr auf Vortrag des Antragstellers verpflichtet, die Bewertungsnoten inhaltlich zu plausibilisieren. Die vorgebrachten allgemeinen Paraphrasen und Querverweisungen der Behörde reichen nicht aus, um die tragenden Gründe darzulegen; erforderliche konkrete Hinweise zu Umfang und Qualität der übertragenen Aufgaben oder zu spezifischen Schwächen fehlen. • Folgen für Auswahlvergleich: Wegen der unzureichenden Abweichungsbegründung und fehlenden Plausibilisierung kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller in einem erneuten Auswahlverfahren besser bewertet würde. Damit wäre die einstweilige Besetzung der Planstellen irreversible Nachteile, die die Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs gefährden. • Anordnungsgrund: Die Unwiderruflichkeit von Ernennungen begründet den Anordnungsgrund; der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass bei nachträglicher Obsiegung eine Rückgängigmachung der Besetzung nicht möglich wäre. • Rechtsfolgen: Aus diesen Gründen war die einstweilige Untersagung der Besetzung der Planstellen geboten; die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen aus den genannten Vorschriften. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde entsprechend geändert: Die Verwaltung wurde untersagt, die zu besetzenden Beförderungsplanstellen bis zur erneuten, rechtskonformen Auswahlentscheidung an die Beigeladenen zu vergeben. Begründet wird dies damit, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers eine unzureichende Abweichungsbegründung und keine hinreichende Plausibilisierung der Einzelbewertungen enthielt, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragsteller in einem erneuten Verfahren besser bewertet würde. Da Ernennungen nicht rückgängig zu machen sind, droht dem Antragsteller bei vorläufiger Besetzung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Streitwertfestsetzung erfolgte bis zur Wertstufe 13.000 Euro. Die Untersagung gilt, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen ist.