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Beschluss

6 B 675/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei dienstlichen Beurteilungen müssen Erstbeurteiler vorhandene Beurteilungsbeiträge prüfen und plausibilisieren; sie können davon abweichen, müssen Abweichungen aber erläutern. • Eine fehlerhafte Auswahlentscheidung rechtfertigt eine einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung nur, wenn der Rechtsverstoß kausal die ernsthafte Möglichkeit der Auswahl des unterlegenen Bewerbers in einem neuen rechtmäßigen Verfahren eröffnet. • Der Erstbeurteiler darf Beurteilungsbeiträge in das behördliche Beurteilungssystem einordnen und Quervergleiche vornehmen; das führt nicht ohne weiteres zur Unplausibilität abweichender Bewertungen.
Entscheidungsgründe
Kein Untersagungsanspruch bei nicht kausal wirkendem Beurteilungsfehler • Bei dienstlichen Beurteilungen müssen Erstbeurteiler vorhandene Beurteilungsbeiträge prüfen und plausibilisieren; sie können davon abweichen, müssen Abweichungen aber erläutern. • Eine fehlerhafte Auswahlentscheidung rechtfertigt eine einstweilige Untersagung der Stellenbesetzung nur, wenn der Rechtsverstoß kausal die ernsthafte Möglichkeit der Auswahl des unterlegenen Bewerbers in einem neuen rechtmäßigen Verfahren eröffnet. • Der Erstbeurteiler darf Beurteilungsbeiträge in das behördliche Beurteilungssystem einordnen und Quervergleiche vornehmen; das führt nicht ohne weiteres zur Unplausibilität abweichender Bewertungen. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Untersagung der Besetzung einer ausgeschriebenen Leitstellenstelle mit einem der Beigeladenen und beruft sich auf fehlerhafte dienstliche Beurteilungen. Streitgegenstand ist, ob die laufende Stellenbesetzung zu untersagen ist, bis über eine erneut zu treffende Entscheidung unter Beachtung der rechtlichen Auffassung des Gerichts entschieden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt mit der Begründung, eine spätere Auswahl zugunsten des Antragstellers erscheine nicht möglich, da mögliche Beurteilungsfehler nicht kausal zu einer anderen Auswahlentscheidung führen würden. Der Antragsteller rügt insbesondere die Nichtübernahme beziehungsweise unzureichende Berücksichtigung besserer Beurteilungsbeiträge Dritter in seiner Regelbeurteilung vom 7. November 2018. Das OVG prüft, ob der Erstbeurteiler die Beurteilungsbeiträge hätte übernehmen müssen und ob vorhandene Fehler die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem neuen Verfahren ernstlich eröffnen. • Rechtlicher Rahmen: Beurteiler müssen sich die zur zutreffenden Bewertung notwendigen Informationen verschaffen; Beurteilungsbeiträge sind als Erkenntnisquelle zu berücksichtigen und Abweichungen zu erläutern (vgl. BRL Pol Ziff. 3.5.1; BVerwG-Rechtsprechung). • Anwendung auf den Fall: Der Erstbeurteiler hat die Beurteilungsbeiträge vom 25.10.2016 und 11.12.2016 berücksichtigt, aber nicht zwingend zu übernehmen gehabt; unterschiedliche Bewertungen der Beiträge rechtfertigen keine automatische Übernahme. • Plausibilisierung: Der Erstbeurteiler hat ersichtlich plausibilisiert, warum er von insbesondere dem deutlich besseren Beurteilungsbeitrag vom 11.12.2016 abgewichen ist, weil dieser ohne behördenweiten Quervergleich erstellt wurde und deshalb zu relativieren war; ein behördlicher Quervergleich durch Bezugnahme auf einen Maßstab war zulässig. • Kausalität für Auswahlentscheidung: Für die Gewährung der begehrten Untersagung muss der Rechtsfehler kausal die ernsthafte Möglichkeit einer späteren Auswahl des Antragstellers eröffnen. Hier sind die dargelegten Fehler nach Prüfung nicht kausal, weil selbst bei Übernahme des Erstbeurteilervorschlags keine bessere Rangfolge gegenüber den Beigeladenen zu erwarten wäre. • Gerichtliche Prüfungsgrenzen: Das Gericht darf bewertend prüfen, ob eine Auswahl in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ernsthaft möglich erscheint, muss aber nicht selbst eine Prognose darüber aufstellen, welcher Bewerber letztlich der bessere ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller erhält die begehrte einstweilige Untersagung nicht, weil etwaige Fehler in der dienstlichen Beurteilung nicht kausal die ernsthafte Möglichkeit eröffnen, dass er in einem neuen rechtmäßigen Auswahlverfahren gegenüber den Beigeladenen ausgewählt würde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Erstbeurteiler die Beurteilungsbeiträge berücksichtigen, aber nicht einfach übernehmen musste und Abweichungen hinreichend plausibilisiert hat. Da selbst bei zugrundelegung des Erstbeurteilervorschlags kein erfolgreicher Rangwechsel des Antragstellers zu erwarten ist, besteht kein Untersagungsanspruch. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten mit den näher bezeichneten Ausnahmen und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird bis 16.000 Euro festgesetzt.