Urteil
10 K 4558/16
VG GELSENKIRCHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung kann von einem Nachbarn erfolgreich angefochten werden, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt oder das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt.
• Die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG bezieht sich auf vom Kind selbst verursachte Geräusche; verkehrsbedingter Lärm durch An- und Abfahrten der Eltern ist hiervon nicht erfasst.
• Soweit die TA Lärm nicht anwendbar ist, ist die Zumutbarkeit von Immissionen im Einzelfall situationsbezogen abzuwägen; bei erheblicher Belästigung kann die Genehmigung wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufzuheben sein.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung für große Kindertagesstätte aufgehoben wegen Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots • Eine Baugenehmigung kann von einem Nachbarn erfolgreich angefochten werden, wenn sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt oder das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot verletzt. • Die Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG bezieht sich auf vom Kind selbst verursachte Geräusche; verkehrsbedingter Lärm durch An- und Abfahrten der Eltern ist hiervon nicht erfasst. • Soweit die TA Lärm nicht anwendbar ist, ist die Zumutbarkeit von Immissionen im Einzelfall situationsbezogen abzuwägen; bei erheblicher Belästigung kann die Genehmigung wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots aufzuheben sein. Der Beigeladene beantragte die Errichtung einer 6‑Gruppen‑Kindertagesstätte (ca. 125 Plätze) auf einem 3.469 qm großen Grundstück in einem faktischen Reinen Wohngebiet. Die Zufahrt führt privat entlang der Grenze zum Grundstück des klagenden Erbbaurechtsinhabers; auf dem Vorplatz sind Stellplätze ausgewiesen. Die Behörde erteilte eine Baugenehmigung mit Nebenbestimmungen, darunter schalltechnische Vorgaben nach TA Lärm. Der Kläger rügte aufgrund zu erwartender erheblicher Zu‑ und Abfahrtsbewegungen, Lieferverkehre und Kinderlärm Beeinträchtigungen seiner Wohnruhe und seinem Garten und focht die Genehmigung an. Das Gericht prüfte insbesondere nachbarrechtliche Schutzvorschriften, die Anwendbarkeit von § 22 BImSchG und die Frage, ob die Genehmigung das Rücksichtnahmegebot verletzt. • Zulässigkeit: Der Kläger ist als Erbbauberechtigter drittschutzfähig; die Anfechtungsklage ist zulässig. • Prüfungsumfang: Im nachbarrechtlichen Verfahren ist zu prüfen, ob nachbarschützende Vorschriften verletzt wurden und ob das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot beachtet wurde. • Untersuchung der Rechtsgrundlagen: Aus den Akten war nicht ersichtlich, ob das Vorhaben als allgemein zulässig nach § 3 Abs.2 Nr.2 BauNVO oder als Ausnahme nach § 3 Abs.3 BauNVO genehmigt worden ist; erforderliche Ermessensentscheidungen oder Ermittlungen fehlten. • Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 BauNVO, § 34 BauGB): Selbst wenn eine Nutzung nach § 34 BauGB grundsätzlich möglich wäre, kann sie im Einzelfall unzulässig sein, wenn die gebotene Rücksichtnahme auf Nachbarn fehlt; zu prüfen ist die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, Intensität der Beeinträchtigung und Verhältnismäßigkeit. • Kinderlärmprivileg (§ 22 Abs.1a BImSchG): Geräusche, die unmittelbar durch Kinder verursacht werden, sind im Regelfall privilegiert und daher sozialadäquat; diese Privilegierung erstreckt sich jedoch nicht auf verkehrsbedingenen Lärm durch An‑ und Abfahrten der Eltern. • Nichtanwendbarkeit der TA Lärm: Für die hier relevante Beurteilung des durch Zu‑/Abfahrten verursachten Lärms kommt die TA Lärm nicht zur Anwendung, sodass eine situationsbezogene Abwägung erforderlich ist. • Tatbestandliche Bewertung: Die Zufahrt verläuft unmittelbar an der Grundstücksgrenze des Klägers; es ist mit zahlreichen Fahrzeugbewegungen, Rangier‑ und Wendemanövern sowie Lieferverkehr zu rechnen, wodurch der vorher ruhige rückwärtige Bereich des Klägers erheblich belastet würde. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Klägers und der Intensität der zu erwartenden Verkehrsbelastungen übersteigt die Beeinträchtigung das Zumutbare; die Baugenehmigung ist daher nachbarrechtswidrig und rücksichtslos erteilt worden. Die Klage war erfolgreich: Das Gericht hob die Baugenehmigung vom 22.06.2016 für die 6‑Gruppen‑Kindertagesstätte auf, weil die Genehmigung das drittschützende planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten des klagenden Erbbauberechtigten verletzt. Entscheidend war, dass die private Zufahrt und der Vorplatz unmittelbar an das Grundstück des Klägers grenzen und der zu erwartende Kraftfahrzeugverkehr sowie damit verbundene Rangier‑ und Lieferbewegungen dessen bisher ungestörten rückwärtigen Ruhebereich in einem Umfang belasten würden, der nicht mehr zumutbar ist. Die gesetzliche Privilegierung von Kinderlärm nach § 22 Abs. 1a BImSchG greift nicht für verkehrsbedingte Immissionen; die TA Lärm konnte hier nicht maßgeblich zur Sicherstellung des Nachbarschutzes herangezogen werden, sodass eine einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen war. Mangels hinreichender Ermittlung und Abwägung durch die Genehmigungsbehörde war die Erlaubnis in nachbarrechtlicher Hinsicht rechtswidrig.