Beschluss
9 L 1118/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnung aufschiebender Wirkung einer Nachbarklage ist erforderlich, dass bei summarischer Prüfung die Klage voraussichtlich Erfolg hat, weil die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt.
• Eine mit den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans übereinstimmende Baugenehmigung begründet in der Regel kein nachbarliches Abwehrrecht; das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) ergänzt, aber korrigiert nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans.
• Für die Beurteilung von Verkehrslärm sind die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte und die TA Lärm heranzuziehen; eine Zunahme des Beurteilungspegels um weniger als 3 dB(A) begründet regelmäßig keine unzumutbare Lärmbelastung nach TA Lärm.
• Bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, sofern dessen Unwirksamkeit nicht offensichtlich ist.
Entscheidungsgründe
VGH: Kein aufschiebender Rechtsschutz gegen Baugenehmigung bei fehlender Verletzung nachbarschützender Vorschriften • Zur Anordnung aufschiebender Wirkung einer Nachbarklage ist erforderlich, dass bei summarischer Prüfung die Klage voraussichtlich Erfolg hat, weil die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt. • Eine mit den Festsetzungen eines wirksamen Bebauungsplans übereinstimmende Baugenehmigung begründet in der Regel kein nachbarliches Abwehrrecht; das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 15 BauNVO) ergänzt, aber korrigiert nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans. • Für die Beurteilung von Verkehrslärm sind die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte und die TA Lärm heranzuziehen; eine Zunahme des Beurteilungspegels um weniger als 3 dB(A) begründet regelmäßig keine unzumutbare Lärmbelastung nach TA Lärm. • Bei vorläufigem Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, sofern dessen Unwirksamkeit nicht offensichtlich ist. Nachbarn (Antragsteller) beantragten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 3. Juli 2009 für den Neubau eines Sparkassenzentrums mit Verkaufsstätte und Tiefgarage. Die Genehmigung stützt sich auf einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Nr. 73 A, 5. Änderung); die Antragsteller rügen u.a. Verstöße gegen Bebauungsplan und unerträgliche Zunahme des Verkehrs in der südlichen Cstraße. Gegenstand der Prüfung waren insbesondere die planungsrechtliche Zulässigkeit, der durch das Vorhaben zu erwartende Ziel‑ und Quellverkehr, die Verkehrsgutachten sowie die schalltechnische Bewertung nach TA Lärm. Die Antragsteller behaupteten erhebliche zusätzliche Verkehrs- und Lärmimmissionen; der Antragsgegner und die Beigeladene legten Verkehrsgutachten und Lärmgutachten vor. • Voraussetzung für Anordnung aufschiebender Wirkung nach §§ 80a Abs.3, 80 Abs.5 VwGO: Überwiegen der Interesse des Nachbarn gegenüber öffentlichem und Bauherrn‑Interesse und voraussichtlicher Erfolg der Klage in der Hauptsache; insb. summarische Prüfung, ob Baugenehmigung gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt. • Die Baugenehmigung entspricht den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans; selbst bei Annahme der Unwirksamkeit dieses Plans ist die Genehmigung nach dem zuvor geltenden Bebauungsplan Nr. 73 A, 1. Änderung zu prüfen und verletzt auch dieser nicht die nachbarschützenden Festsetzungen. • Feststellungen zur Wirkung von Bebauungsplanfestsetzungen: Übereinstimmung mit Plan schließt nachbarlichen Abwehranspruch regelmäßig aus; § 15 BauNVO kann nur ergänzend (nicht korrigierend) wirken und kommt bei Maßfestsetzungen grundsätzlich nicht zum Tragen. • Verkehrsbelastung: Aus den vorliegenden Verkehrserhebungen ergibt sich ein Bestand von etwa 1.400 Kfz/Tag; die zu erwartende Zunahme durch das Vorhaben wird summarisch auf maximal ca. 1.500 zusätzliche Fahrten (insgesamt ca. 2.900 Kfz/Tag) geschätzt; Berechnungen der Gutachter wurden überprüft und in Teilen korrigiert (z.B. realistischere MIV‑Anteile). • Stellplatzbedarf: Realistisch sind mindestens 61 Stellplätze für die projektbezogenen Nutzungen; verfügbare Reststellplätze und Anbindung an Parkleitsystem verringern erwarteten Parksuchverkehr und Neuverkehr in der Cstraße. • Lärmbeurteilung nach TA Lärm und BImSchG: Die prognostizierte Erhöhung des Beurteilungspegels am Immissionsort liegt unter 3 dB(A), sodass die Voraussetzungen der Nr. 7.4 TA Lärm für erhebliche Beeinträchtigungen nicht erfüllt sind; damit liegen keine unzumutbaren Lärmimmissionen vor. • Folge: Bei summarischer Prüfung überwiegen die öffentlichen Interessen und das Interesse der Bauherrin an Vollziehung gegenüber dem Interesse der Nachbarn; der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Nachbarklage wird abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die angegriffene Baugenehmigung in den für Nachbarschutz maßgeblichen Punkten voraussichtlich nicht gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt, insbesondere nicht gegen Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans und nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf den prognostizierten Ziel‑ und Quellverkehr. Die prognostizierte Verkehrsmehrbelastung führt nach summarischer Prüfung nicht zu einer Erhöhung der Beurteilungspegel um mindestens 3 dB(A) und damit nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Kosten und außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden den Antragstellern als Gesamtschuldner auferlegt; der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.