Beschluss
6 L 563/22
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0601.6L563.22.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag (§ 122, § 88 VwGO) die aufschiebende Wirkung der Klage zu dem Aktenzeichen 6 K 2096/22 hinsichtlich Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 02.03.2022, behördliches Aktenzeichen 00/0.0-00/00, wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. Die hiesige Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme der Antragstellerin am Straßenverkehr wegen der Bedenken an ihrer Kraftfahreignung ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit und die Antragstellerin darstellt. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4. Die an dem oben dargestellten Maßstab ausgerichtete Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 02.03.2022 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 02.03.2022 begegnet zwar Bedenken, weil ausweislich der Akten keine Anhörung der Antragstellerin im Sinne von § 28 VwVfG NRW stattgefunden hat. Die Anhörung im Rahmen der Ordnungswidrigkeitenanzeige (Bl. 4 d. BA) genügt den Anforderungen des § 28 VwVfG NRW nicht. Ob ein Ausnahmefall gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 VwVfG NRW einer notwendigen sofortigen Entscheidung ohne vorangehende Anhörung im öffentlichen Interesse vorlag, wie die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen zur Anordnung der sofortigen Vollziehung anführt, kann hier dahin stehen. Vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit des Verweises auf die öffentlichen Interessen, die eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO rechtfertigen können: Hermann, in: BeckOK-VwVfG, 55. Edition, Stand: 01.04.2022, § 28 VwVfG Rn. 27. Denn eine fehlende Anhörung führt im Rahmen der summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht dazu, dass dem Antrag stattzugeben wäre. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ist bei einer gebundenen Entscheidung, wie der vorliegenden, die der Behörde weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet, der Fall. Vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Aufl. 2021, § 46 Rn. 25a f. Jedenfalls wäre zudem bis zum Abschluss der ersten Tatsacheninstanz eine Heilung des Anhörungsmangels gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG NRW möglich. Dies ist zulasten der Antragstellerin im Rahmen der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Insoweit könnte nämlich eine ordnungsgemäße, ihre Funktion erfüllende Anhörung mit heilender Wirkung bis zum Abschluss des gegenwärtig noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Hauptsacheverfahrens nachgeholt werden. Vgl. Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 22. Aufl. 2021, § 45 VwVfG Rn. 12; OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.05.2019 – 11 ME 189/19 –, juris, Rn. 4; VG Düsseldorf, Beschluss vom 21.05.2019 – 20 L 1449/19 –, juris, Rn. 15. Die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 02.03.2022 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen vor. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Dass die Antragstellerin Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 10.01.2022 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle, bei der die Polizeibeamten einen deutlichen Cannabisgeruch aus dem Fahrzeuginneren des Pkw der Antragstellerin wahrnahmen, entnommenen Blutprobe unter den Venülnummern 27301 und 27302. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L. vom 03.02.2022 (Bl. 14 ff. d. BA) wurden 690 ng/ml Amfetamin, 5,3 ng/ml THC sowie 31 ng/ml THC-COOH im Blut der Antragstellerin nachgewiesen, wobei sie – einen abgerauchten Joint in ihrer Handtasche mit sich führend – den Konsum eines cannabishaltigen Joints am 09.01.2022 gegenüber den Polizeibeamten einräumte. Die von der Antragstellerin erhobenen Zweifel an der Verwertbarkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens teilt die Kammer nicht. Insbesondere ergeben sich solche Zweifel entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht aus dem hohen Amfetaminwert im Blut einerseits und einem unauffälligen Untersuchungsbefund vom 10.01.2022 andererseits, der keinen äußerlichen Anschein der Einflusses von Betäubungsmitteln, insbesondere keine „völlige Aufgedrehtheit“ der Antragstellerin, ausweist (Bl. 10 d. BA). So war zwar nach diesem Bericht unter anderem der Gang der Antragstellerin sicher, sie hatte unauffällige Pupillen, ihr Bewusstsein war klar und ihr Verhalten beherrscht, obschon sie sich ängstlich verhielt. Auch ist richtig, dass die in ihrem Blut festgestellte Konzentration der Droge Amfetamin von 690 ng/ml sehr hoch ist. Allein aus einem derart hohen Wert ergeben sich aber keine Zweifel an der Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses. Anders als die Antragstellerin annimmt, ist eine derart hohe Konzentration durchaus möglich, ohne dass damit zwingend eine schwerwiegende Bewegungseinschränkung verbunden ist, die das Führen eines Kraftfahrzeugs ausschlösse. Vgl. so ausdrücklich OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2015 – 16 B 1487/14 –, juris, Rn. 2. Denn es ist nicht unüblich, dass Betroffene mit vergleichbar hohe Mengen von Amfetamin im Blut am Straßenverkehr teilnehmen können. Die entsprechenden Konsumenten konnten sich dabei – wie die Antragstellerin – nicht nur ohne fremde Hilfe bewegen, sondern haben teilweise sogar geltend gemacht, die Wirkung des Amfetamins gar nicht verspürt zu haben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 24.02.2015 – 16 B 1487/14 –, juris, Rn. 2, vom 14.02.2012 – 16 B 150/12 – (462 ng/ml), vom 15.02.2012 – 16 B 186/12 – (500 ng/ml), und vom 11.10. 2014 – 16 B 920/14 – (420 ng/ml). Diese Einschätzung wird bestätigt durch Feststellungen anderer Verwaltungsgerichte in Bezug auf Fahrzeugführer, bei denen hohe Serumkonzentrationen von Amfetamin, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 10 B 10646/08 – (579 ng/ml), juris, Rn. 9, bzw. von Metamfetamin vorgelegen haben, vgl. die Nachweise in: OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2015 – 16 B 1487/14 –, juris, Rn. 7: Bay. VGH, Beschluss vom 13.10.2006 – 11 ZB 06.835 – (675 ng/ml), juris, Rn. 2; Sächs. OVG, Beschlüsse vom 03.06.2014 – 3 B 67/14 – (696,7 ng/ml), juris, Rn. 2, und vom 10.12.2014 – 3 B 148/14 – (471,3 ng/ml), juris, Rn. 7, wobei Metamfetamin eine dem Amfetamin vergleichbare Wirkung besitzt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.02.2015 – 16 B 1487/14 –, juris, Rn. 8f. m. w. N. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund, dass in dem chemisch-toxikologischen Gutachten explizit darauf hingewiesen wird, dass bei häufiger Einnahme und Toleranzentwicklung die euphorisierende Wirkung abnimmt, was zu exzessiven Dosissteigerungen führen kann. Vermag nach allem allein die hohe Amfetamin-Konzentration bei fehlenden Verhaltensauffälligkeiten das Analyseergebnis nicht in Zweifel zu ziehen, wertet die Kammer die Einlassung der Antragstellerin, noch nie Amfetamine konsumiert zu haben, als Schutzbehauptung. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die immunchemisch bzw. chromatographisch erfolgte Blutuntersuchung zu einem fehlerhaften Ergebnis geführt hat. Insbesondere bestehen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Blutprobe verwechselt oder falsch ausgewertet wurde. Die bloße Behauptung der Antragstellerin, es müsse eine Verwechslung stattgefunden haben, vermag insoweit in ihrer Pauschalität keine andere rechtliche Bewertung herbeizuführen. Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verwechslung des Probenmaterials vor, zumal die in dem Protokoll zur Feststellung von Drogen und anderen berauschenden Mitteln im Blut (Bl. 9 d. BA) bezeichneten Venülnummern, unter der die Blutprobe der Antragstellerin registriert worden ist, mit den im toxikologischen Befundbericht wiedergegebenen Venülnummern offensichtlich übereinstimmt. Vgl. OVG NRW Beschluss vom 11.09.2012 – 16 B 944/12 –, juris, Rn. 10. Ferner wurden die Röhrchen und das Protokoll in Gegenwart der die Proben entnehmenden Ärztin mit gleichlautend nummerierten Klebezetteln versehen. Der Vortrag, bereits ein falscher Handgriff eines Labormitarbeiters habe zu einer späteren Fehlzuordnung führen können, ist rein spekulativ. Für ein derartiges Vorkommnis bestehen im hiesigen entscheidungserheblichen Fall keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Antragstellerin unstreitig am Vortrag Cannabis konsumiert hat und sich in ihren Blutproben auch ein entsprechender THC-Wert nachweisen lässt. Besondere Umstände, die es im Fall der Antragstellerin rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für die Antragstellerin mit Härten – hier der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis aus beruflichen Gründen – verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls der Antragstellerin – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.