Urteil
20 K 3926/19
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2020:0429.20K3926.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Wahlplakaten der Klägerin zur Europawahl am 26. Mai 2019. 3 Die Beklagte erteilte der Klägerin am 24. April 2019 die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen von 250 Wahlplakaten anlässlich der anstehenden Europawahl im Stadtgebiet von N. . Die Erlaubnis war befristet bis zum 26. Mai 2019. 4 Das von der Klägerin verwendete Wahlplakat ist im Querformat gehalten. Es zeigt in seinem rechten Drittel das Emblem der Partei in Weiß-Rot vor einem roten Hintergrund sowie – ebenfalls in Weiß – den Schriftzug „Widerstand – jetzt –". Die linken zwei Drittel des Plakates enthalten einen schwarz-grauen Hintergrund, auf dem in Hellgrau die Namen verschiedener deutscher Großstädte erkennbar werden, die durch Kreuzsymbole voneinander separiert werden. Diese nehmen erkennbar Bezug auf Orte, an denen es nach Medienberichten zu Übergriffen oder Tötungen durch „Migranten“ gekommen ist. Vor diesem Hintergrund findet sich der in Weiß gehaltene Schriftzug „MIGRATION TÖTET!“ sowie darüber die kleiner gedruckte Überschrift „STOPPT DIE INVASION:“. 5 Am 15. Mai 2019 stellte das Ordnungsamt der Beklagten fest, dass ein solches Wahlplakat der Klägerin an einer Straßenlaterne vor dem Haus S. Straße 000 in N. angebracht worden war. 6 Ohne die Klägerin zuvor anzuhören, erließ die Beklagte am 16. Mai 2019 eine Ordnungsverfügung an die Klägerin. Darin forderte sie die Klägerin auf, alle Wahlwerbeplakate der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands mit dem Wahlwerbeslogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ in N. bis zum 17. Mai 2019 12:00 Uhr zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Für den Fall, dass die Klägerin der Ordnungsverfügung nicht Folge leistet, drohte die Beklagte die Durchführung der Anordnung im Wege der Ersatzvornahme an. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung der Ordnungsverfügung führte die Beklagte aus, das Wahlwerbeplakat der Klägerin verstoße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG NRW. Die Verunglimpfung der im Bundesgebiet lebenden Migranten durch die Aussage des Wahlwerbeplakates „Migration tötet“ erfülle den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Um die Volksverhetzung zu beenden, habe die Klägerin die Plakate zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies dulde keinen Aufschub, weswegen die Verfügung sofort vollziehbar sei. 7 Am 17. Mai 2019 hat die Klägerin Anfechtungsklage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2019 wieder herzustellen, bzw. anzuordnen. Die Beklagte ist dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegengetreten. Durch rechtskräftigen Beschluss vom 21. Mai 2019 - 20 L 1449/19 - hat die Kammer den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, die Einstufung des Wahlplakates als strafbare Volksverhetzung sei zutreffend. 8 Mit Schreiben vom 19. Mai 2019 teilte der Vorsitzende des Kreisverbandes N. der Klägerin der Beklagten mit, er habe das Wahlplakat auf der S. Straße und an anderen ihm bekannten Stellen entfernt. Eigentümer der Wahlplakate sei jedoch nicht der Kreisverband N. , sondern die Bundespartei in Berlin. 9 Nach dem Ende der Europawahlen hat die Klägerin ihre Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt. Zur Begründung führt sie aus: Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse folge daraus, dass sie auch bei zukünftigen Wahlkämpfen mit dem streitgegenständlichen Plakatmotiv für sich werben wolle. Es bestehe außerdem ein Rehabilitationsinteresse, da über die Plakatentfernung medial umfangreich berichtet worden sei. Der öffentlich verbreitete Vorwurf der Volksverhetzung sei ehrenrührig. Sie habe ein Interesse daran, von diesem Verdacht reingewaschen zu werden. Es liege zudem ein besonders schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte der Partei aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 GG vor. Auch dies begründe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten. 10 Die Ordnungsverfügung sei bereits formell rechtswidrig, weil es an der Durchführung der vorgeschriebenen Anhörung der Klägerin fehle. Wie der Umstand zeige, dass ihr eine mehrtägige Frist für die Beseitigung der Plakate gesetzt worden sei, habe ausreichend Zeit für eine zumindest kurz bemessene Anhörungsfrist bestanden. Um feststellen zu können, ob es sich bei dem Wahlplakat um Volksverhetzung handelt, sei die Beklagte verpflichtet gewesen, ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, was sie mit der streitgegenständlichen Äußerung überhaupt habe aussagen wollen. 11 Die Ordnungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil die Wahlplakate keine strafbare Volksverhetzung darstellten. Das Wahlplakat beziehe sich nicht auf alle Migranten und auch nicht auf alle seit Herbst 2015 in das Bundesgebiet eingereisten Migranten, sondern nur auf die kriminellen Migranten. Mit dem plakativen Slogan „Migration tötet“ werde allein die objektive Problemlage angeprangert, dass die derzeit praktizierte Migrationspolitik der Bundesregierung tagtäglich zur Verletzung oder gar Tötung von Menschen durch Messerangriffe und ähnliche Straftaten führten. Zur Verdeutlichung dieser Aussage seien im Hintergrund des Plakates diverse, durch Kreuze getrennte Tatorte genannt, an denen Menschen seit September 2015 tatsächlich von kriminellen Migranten ermordet worden seien. Für einen durchschnittlichen und besonnenen Beobachter werde dadurch hinreichend deutlich, dass sich der Slogan nicht auf alle Migranten, sondern nur auf die kriminellen Migranten beziehe. Bei den seit Herbst 2015 in das Bundesgebiet eingereisten Migranten handele es sich außerdem nicht um eine abgegrenzte Bevölkerungsgruppe im Sinne von § 130 Abs. 1 StGB. Ein Verstoß gegen die Menschenwürde sei ebenfalls nicht erkennbar. Allenfalls liege ein Angriff auf die persönliche Ehre der Migranten vor. Dies genüge für die Annahme einer Volksverhetzung jedoch nicht. An einem böswilligen Verächtlichmachen im Sinne der Strafnorm fehle es ebenso. Die Klägerin handele nicht aus verwerflichen Beweggründen, sondern sei erkennbar von der Motivation geleitet, sich für den Schutz der deutschen Bevölkerung vor Straftaten durch kriminelle Migranten einzusetzen. Hierbei handele es sich um ein legitimes Anliegen. Schaden vom deutschen Volke abzuwenden, stelle eine verfassungsrechtlich anerkannte Zielsetzung dar (Art. 56 GG). 12 Die Wahlplakate bedeuteten auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung. Es sei bereits zweifelhaft, ob das Schutzgut der öffentlichen Ordnung in Wahlkampfzeiten überhaupt zur Anwendung kommen könne, um unliebsame Meinungsäußerung zu unterbinden, die die Schwelle zur Strafbarkeit nicht überschreiten. Das Plakat möge zwar überspitzt und polemisch sein, gegen die ungeschriebenen Regeln, welche für ein gedeihliches Zusammenleben in der Gesellschaft unerlässlich sind, verstoße es aber nicht. 13 Die Klägerin beantragt, 14 festzustellen, dass die Beseitigungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2019 rechtswidrig war. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Sie meint, ihre Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 habe ausnahmsweise ohne die vorgeschriebene Anhörung der Klägerin ergehen dürfen, weil Gefahr im Verzug bestanden habe. Die Plakate seien erst zu einem kurzfristigen Zeitpunkt vor dem Wahltag aufgefallen, sodass ein schnelles behördliches Handeln unablässig gewesen sei. Ein Zuwarten habe die Maßnahme vereiteln können. Aus diesem Grund sei auch keine mehrtägige Frist für das Abhängen der Plakate bestimmt worden, sondern die kürzeste mögliche, noch angemessene Frist. Ein möglicher Anhörungsfehler sei außerdem dadurch geheilt worden, dass die Klägerin im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend zu Sache habe vortragen können. Dabei habe sie es allerdings versäumt, eine mögliche Auslegung der Aussagen des Wahlplakates darzulegen, die nicht Volksverhetzung bedeute. 18 Die Klägerin könne sich zwar auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit berufen. Davon sei auch das Recht umfasst, sich in der öffentlichen Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf selbst in überspitzter und polemischer Form kritisch zu äußern. Das Wahlplakat der Klägerin überschreite aber die Grenze zu einer strafbaren Volksverhetzung. Ihm sei die eindeutige Aussage zu entnehmen, dass sämtliche Migranten gefährliche Straftäter sind, die eine akute Bedrohung für Leib und Leben der deutschen Bevölkerung darstellen. Die gesamte Gestaltung des Wahlplakates erlaube eine andere Auslegung nicht. Die Äußerung „Migration tötet“ stelle eine böswillige Verächtlichmachung der in Deutschland lebenden Migranten dar. Es handele sich um einen Angriff auf die Menschenwürde dieser Bevölkerungsgruppe, da ihr pauschal sozial unerträgliche Verhaltensweisen und Eigenschaften zugeschrieben würden. Den Migranten werde gleichsam ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen und sie würden als minderwertige Wesen behandelt. Eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft gegenüber Teilen der Bevölkerung werde vertieft. Dies störe den öffentlichen Frieden. Das ordnungsbehördliche Einschreiten gegen die Wahlplakate sei gerechtfertigt, weil die Belange der Meinungsfreiheit gegenüber der verletzten Menschenwürde zurücktreten müssten. 19 Die Parteien haben schriftsätzlich auf mündliche Verhandlung verzichtet. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. 21 Entscheidungsgründe: 22 Da die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann die Kammer gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. 24 Die Klägerin ist als Kreisverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) in dem Klageverfahren gemäß § 61 Nr. 2 VwGO beteiligtenfähig. Die Beteiligtenfähigkeit erstreckt sich nach dieser Vorschrift auf Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Gebietsverbände politischer Parteien in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins sind beteiligtenfähig, wenn sie wirksam gegründet sind und ihnen in Bezug auf den Gegenstand des konkreten Rechtsstreits eine materielle Rechtsposition zustehen kann. Die wirksame Gründung der Kreisverbände der NPD ist höchstrichterlich bestätigt, 25 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2/17 -, zitiert nach juris. 26 Die Klägerin kann sich in dem Klageverfahren auch auf ein materielles Recht berufen. Sie war Inhaberin der am 24. April 2019 von der Beklagten erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zum Aufhängen der Wahlplakate und kann geltend machen, durch die angefochtene Ordnungsverfügung in der Ausnutzung dieses Rechts zu Unrecht eingeschränkt worden zu sein. Dies verleiht ihr die Beteiligtenfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. 27 Der Klagebefugnis der Klägerin steht nicht entgegen, dass die NPD mit ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt. Verboten hat das Bundesverfassungsgericht die NPD trotz dieses Umstandes nicht, weil es der Auffassung war, dass es an konkreten Anhaltspunkten von Gewicht fehlt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass dieses Handeln zum Erfolg führt, 28 vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 -, zitiert nach juris. 29 Solange die Partei nicht verboten ist, bleibt es bei dem Grundsatz, dass die NPD ihre Rechte im politischen Meinungskampf ebenso gerichtlich verfolgen kann, wie andere Parteien auch, 30 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. November 2018 – 6 C 2/17 -, zitiert nach juris. 31 Die Klägerin hat ihr Anfechtungsbegehren auf Aufhebung der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2019 durch Schriftsatz vom 3. Juli 2019 in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren geändert. Diese Klageänderung ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 91 VwGO ankommt, 32 vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 113 Rdn. 241. 33 Wie § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bestimmt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat. 34 Die Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 ist mit dem Ende der Europawahl gegenstandslos geworden, weil zeitgleich auch die straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis endete und die Klägerin deshalb unabhängig von der Zulässigkeit ihrer Wahlplakate verpflichtet war, diese abzuhängen. Diese Verpflichtung hat die Klägerin auch erfüllt. Nachdem die Ordnungsverfügung vom 16. Mai 2019 erledigt ist, kann die Klägerin anstelle der Aufhebung des Verwaltungsaktes die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit begehren. 35 Das für den Fortsetzungsfeststellungsantrag notwendige Interesse der Klägerin i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO folgt daraus, dass sie nach ihrem Vorbringen beabsichtigt, die streitbefangenen Wahlplakate zukünftig mit derselben Gestaltung erneut zu verwenden – etwa bei der am 13. September 2020 stattfindenden Kommunalwahl –. Für diesen Fall besteht die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Beklagte erneut die Entfernung der Wahlplakate verlangen wird, noch bevor der Bewilligungszeitraum der erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis abgelaufen ist, 36 vgl. zum Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 113 Rdn. 141. 37 Ob darüber hinaus ein Rehabilitationsinteresse besteht, weil die in der Ordnungsverfügung getroffene Aussage, dem Wahlplakat komme volksverhetzende Wirkung zu, geeignet ist, das Ansehen der Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen, 38 so: VG Gießen, Urteil vom 9. August 2019 – 4 K 2279/19.GI -, zitiert nach juris, 39 kann dahinstehen. 40 Die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Mai 2019 kann nicht getroffen werden, weil die Ordnungsverfügung im Augenblick ihrer Erledigung rechtmäßig war und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt hat. 41 Die auf § 14 OBG NRW gestützte Ordnungsverfügung der Beklagten war formell rechtmäßig, obwohl sie ohne vorherige Anhörung der Klägerin ergangen ist. Es greift eine Ausnahme von dem in § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vorgesehenen Anhörungserfordernis. 42 Von der Anhörung eines Beteiligten kann gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Gefahr im Verzug in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn durch eine vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen, 43 vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16/11 -, zitiert nach juris. 44 Eine Anhörung der Klägerin vor dem Erlass der Ordnungsverfügung war entbehrlich, weil sie durch die von ihr aufgehängten Wahlplakate mit dem Slogan „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ fortlaufend den Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 StGB (s.u.) verwirklicht hat. Um die Begehung dieser sich ständig wiederholenden Straftat zügig zu unterbinden, durfte die Beklagte vor dem Erlass der Ordnungsverfügung von einer vorherigen Beteiligung der Klägerin absehen. Der mit einer Anhörung der Klägerin verbundene Zeitverlust war in dieser Situation nicht hinnehmbar. Wie der Ablauf des Verwaltungsverfahrens belegt, hat die Beklagte nach der Feststellung des gesetzwidrigen Zustandes am 15. Mai 2019 auch keine unnötige Zeit verloren, um gegen die Klägerin vorzugehen. Sie hat die Ordnungsverfügung innerhalb eines Tages erlassen. Ihr Handeln war stringent auf eine möglichst schnelle Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Auch für eine kurz bemessene Anhörungsfrist fehlte die Zeit. 45 Die sofortige Unterbindung der strafbaren Handlung begründete zudem ein öffentliches Interesse an einer Beseitigungsanordnung ohne vorherige Anhörung der Klägerin. 46 Demgegenüber kann die Klägerin nicht mit Erfolg einwenden, bereits der Umstand, dass ihr die Beklagte eine Frist von mehreren Tagen gesetzt habe, um die fraglichen Wahlplakate zu entfernen oder unkenntlich zu machen, belege, dass ausreichend Zeit für eine Anhörung bestanden habe. Die Beklagte hat der Klägerin nämlich am 16. Mai 2019 aufgegeben, die Wahlplakate bis zum 17. Mai 2019 12:00 Uhr zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Eine Frist von mehreren Tagen gab es nicht. 47 Die Entscheidung der Beklagten, von der Anhörung abzusehen, war ermessensgerecht, weil nicht erkennbar ist, welche für die Entscheidung erheblichen Tatsachen (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW) die Klägerin hätte vorbringen wollen, um die Beklagte in der Sache zu einer anderen Entscheidung als der getroffenen zu veranlassen. Die Klägerin hat die Klage demgemäß mit Rechtsansichten begründet, nicht aber mit tatsächlichem Vorbringen. Auch ohne Anhörung der Klägerin waren der Beklagten somit alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt, als die Ordnungsverfügung erging. 48 Die Ordnungsverfügung war auch materiell rechtmäßig. 49 Nach § 14 Abs. 1 OBG NRW können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, 50 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6. August 2015 – 5 B 908/15 -, zitiert nach juris. 51 Das Aufhängen des fraglichen Wahlplakates im öffentlichen Straßenraum verwirklicht den Straftatbestand der Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Dies rechtfertigt ein ordnungsbehördliches Einschreiten, 52 vgl. wie hier: VG Dresden, Beschluss vom 20. Mai 2019 – 6 L 385/19 -; nachgehend: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2019 – 3 B 155/19 -; a.A.: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 3 EO 715/19 -; VG Gießen, Urteil vom 9. August 2019 – 4 K 2279/19.GI -; zitiert nach juris. 53 Objektiv begeht Volksverhetzung im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. 54 Bei der Auslegung des § 130 StGB ist zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin bei politischen Äußerungen im Wahlkampf auf die Meinungsäußerungsfreiheit berufen kann. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Dies umfasst auch in überspitzter und polemischer Form zum Ausdruck gebrachte Kritik. Vom Schutzbereich erfasst werden Meinungen unabhängig von deren Begründetheit, Werthaltigkeit oder Richtigkeit. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden. Bei der Subsumtion unter eine strafrechtliche Norm ist vor jeder rechtlichen Wertung daher zunächst der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend zu erfassen. Maßgeblich hierfür ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat, 55 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 -; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 Ss 49/17 -; zitiert nach juris. 56 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind bei der Deutung von Äußerungen neben dem Wortlaut und dem sprachlichen Kontext auch die äußeren Begleitumstände zu beachten, 57 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -, Rn. 32; so auch: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 3 RVs 1/20 -; juris. 58 Mehrdeutige Aussagen können nur dann unter den Straftatbestand der Volksverhetzung subsumiert werden, wenn strafrechtlich nicht relevante Auslegungsvarianten, die nicht völlig fern liegen, mit schlüssigen Argumenten ausgeschlossen werden, 59 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19 - und vom 25. März 2008 – 1 BvR 1753/03 -; Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 1 Ss 49/17 -; zitiert nach juris. 60 Es kann genügen, dass sich eine mit der jeweiligen Äußerung verbundene verdeckte Aussage dem angesprochenen Publikum als unabweisbare Schlussfolgerung aufdrängt, 61 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 - und vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 967/05 -, zitiert nach juris. 62 In Anwendung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die gewählte Darstellung der Klägerin mit dem Wortlaut „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“ Volksverhetzung in diesem Sinne bedeutet, weil sie in ihrem Gesamtzusammenhang die in Deutschland lebenden Ausländer in einer Weise böswillig verächtlich macht, die ihre Menschenwürde angreift und geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. 63 Betroffen hiervon ist ein Teil der Bevölkerung. Damit sind sich aufgrund bestimmter objektiver und subjektiver Merkmale von der übrigen Bevölkerung unterscheidende Personenmehrheiten gemeint, die zahlenmäßig von einiger Erheblichkeit, d.h. individuell nicht mehr überschaubar sind, 64 vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 130 Rdn. 3. 65 Einen solchen Teil stellen die in Deutschland lebenden Migranten, also aus dem Ausland nach Deutschland eingereiste und sich niedergelassene Menschen, von denen die im Plakat bezeichnete „Migration“ ausgeht, dar, 66 so für die im Bundesgebiet lebenden Ausländer: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2011 – 4 StR 129/11 -, zitiert nach juris. 67 Eine Beschränkung der inhaltlichen Aussage des Plakats auf die seit September 2015 in das Bundesgebiet eingereisten Migranten oder auf kriminelle Migranten, wie dies die Klägerin verstanden wissen möchte, ist weder der Gestaltung noch dem Text des Plakates zu entnehmen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der unvoreingenommene Betrachter von einer solchen Beschränkung ausgehen könnte. 68 Ein böswilliges Verächtlichmachen liegt vor, wenn die Betroffenen aus verwerflichen Beweggründen durch Äußerungen als der Achtung der Staatsbürger unwert oder unwürdig dargestellt werden, 69 vgl. Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 130 Rdn. 5d. 70 Diese Kriterien werden durch das Wahlplakat der Klägerin in Bezug auf die in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Migranten erfüllt. Ein böswilliges Verächtlichmachen der nach Deutschland zugezogenen Migranten liegt schon darin, dass die Einwanderung dieser Personen in dem Wahlplakat als „Invasion“ bezeichnet wird, die es zu stoppen gilt. Unter Invasion ist ein feindlicher Einfall, ein widerrechtlicher Einbruch in fremdes Staatsgebiet, bzw. eine gewaltsame Inbesitznahme zu verstehen, 71 vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch. 72 Die Bezeichnung der Zuwanderung als „Invasion“ impliziert damit, dass es sich dabei um einen kriegerischen Akt handelt, dem ebenso gewaltsam, wie er begangen wird, begegnet werden darf. Dem entspricht es, dass die Klägerin auf ihrem Wahlplakat zugleich zum Widerstand aufruft, indem es ausdrücklich heißt: “ Widerstand – Jetzt –“. Liest man die Ausdrücke „Stoppt die Invasion“ und „Widerstand – Jetzt –“ im Zusammenhang, so liegt nahe, dies als Aufruf an die deutsche Bevölkerung zu verstehen, der Zuwanderung mit geeigneten Maßnahmen entgegenzutreten. Dadurch aber werden sämtliche Zuwanderer unterschiedslos als widerrechtliche Eindringlinge kriminalisiert und böswillig verächtlich gemacht. 73 Verstärkt wird die verächtlich machende Wirkung des Wahlplakates durch die in großen Lettern hervorgehobene Aussage „Migration tötet!“. Migranten werden mit der Formulierung „Migration tötet!“ generell als gefährlich gebrandmarkt und pauschal mit der Gefahr von Tötungsdelikten verknüpft. Die gewählte Formulierung „Migration tötet!“ macht dabei - anders als es die Klägerin vorträgt - keinen wesentlichen Unterschied zu der Formulierung „Migranten töten“, da beim angesprochenen Publikum die gleiche Aussage assoziiert wird, nämlich die, dass in das Bundesgebiet eingereiste Ausländer in ihrer Gesamtheit eine direkte erhebliche Gefahr für Deutsche darstellen. Der Einwand der Klägerin, man wolle mit dem Begriff „Migration“ nur die Einwanderungspolitik der Bundesregierung kritisieren, nicht die Migranten als Personen, geht fehl. Ein solches Verständnis lässt sich aus dem Plakat nicht ableiten, 74 a.A.: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. Oktober 2019 – 3 EO 715/19 -, zitiert nach juris; Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil vom 18. März 2020 – 5 A 196/19 -. 75 Der Begriff „Migration“ bezeichnet die Abwanderung in ein anderes Land, in eine andere Gegend, an einen anderen Ort, 76 vgl. https://duden.de/rechtschreibung/Migration, 77 und damit die auf einem Willensentschluss der migrierenden Personen beruhende Handlung, nicht eine hierauf lediglich reagierende Einwanderungspolitik der Zielländer der Migration. So werden die Bundesregierung und ihre Einwanderungspolitik in dem Plakat auch schlicht nicht thematisiert. Stattdessen werden durch die Aufzählung zahlreicher Städtenamen nebst davorgesetztem Kreuz im Hintergrund des Plakats Straftaten von Migranten, also von Personen, in den Fokus gesetzt. 78 Die Aufzählung von Städtenamen erweckt darüber hinaus den Eindruck, dass Migranten in Deutschland für eine unüberschaubare Zahl von Todesfällen verantwortlich sind. Die Gestaltung ist so gewählt, dass der Betrachter des Wahlplakates die Schlussfolgerung ziehen muss, die Aufzählung von Städtenamen ließe sich endlos fortführen, es handele sich nur um einen kleinen Ausschnitt der Wirklichkeit. Durch diesen Effekt wird die verächtlich machende Wirkung des Wahlplakates weiter verschärft. Er belegt zugleich, dass es in dem Wahlplakat eben nicht darum geht, die Migrationspolitik der Bundesregierung mit deutlichen Worten zu geißeln. Vielmehr verfolgt das Wahlplakat die Absicht, die in Deutschland lebenden Ausländer zu diffamieren. 79 Diese Zielrichtung ist zentraler Bestandteil der politischen Agenda der NPD und hat zu ihrer Einstufung als verfassungsfeindlich geführt. Wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, zielt die Politik der NPD auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten autoritären „Nationalstaat“. Ihr politisches Konzept missachtet die Menschenwürde aller, die der ethnischen Volksgemeinschaft nicht angehören. Folge dieses Konzepts sind menschenverachtende rassistische Positionierungen der NPD gegenüber gesellschaftlichen Gruppen, zu denen auch die Ausländer gehören, 80 vgl. Bundesverfassungsgericht, NPD-Verbotsverfahren, Urteil vom 17. Januar 2017 – 2 BvB 1/13 -, Leitsatz 9 a) sowie Rdn. 636 ff. 81 Die Gruppe der Migranten wird durch das Wahlplakat auch in ihrer Menschenwürde angegriffen. Ein Angriff auf die Menschenwürde setzt voraus, dass den angegriffenen Personen ihr Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen wird und sie als minderwertige Wesen behandelt werden, 82 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 - und vom 6. September 2000 – 1 BvR 1056/95 -, zitiert nach juris. 83 Gemeint ist damit nicht, dass dem Betroffenen im Sinne einer existenziellen Vernichtung das Lebensrecht an sich abgesprochen werden muss. Notwendig ist vielmehr, dass es sich um eine Tat handelt, die deshalb unmenschlich ist, weil sie das Menschentum des Angegriffenen bestreitet oder relativiert, 84 vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 130, Rdn. 12 a; Sternberg-Lieben/Schittenhelm in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Aufl. 2019, § 130, Rdn. 6. 85 Die Rechtsprechung hat einen Angriff auf die Menschenwürde in diesem Sinne für ein Wahlplakat der NPD bejaht, auf dem über dem Text „Polen-Invasion stoppen“ zwei Krähenvögel abgebildet waren, die mit ihren Schnäbeln nach Geldscheinen greifen, 86 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. September 2009 – 3 M 155/09 -; sowie diesem folgend: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. September 2009 – 2 BvR 2179/09 -; zitiert nach juris. 87 Gemessen daran kann für das streitige Wahlplakat nichts anderes gelten. Es ruft ebenso dazu auf, die „Invasion“ durch Migranten zu stoppen. Die Migranten werden zwar nicht mit Vögeln gleichgesetzt; sie werden aber mit Mördern gleichgesetzt, die in Deutschland in vielen Städten, wie aus dem Hintergrund des Plakates ersichtlich wird, für zahllose Kreuze auf den Friedhöfen verantwortlich sind. Der unterschiedslose Vergleich aller Migranten mit Mördern berührt die Menschenwürde dieser Personen weit mehr, als ein Vergleich mit Vögeln, die sich über Geld her machen. Der ausgesprochene Vorwurf wiegt deutlich schwerer. Das Plakat bringt in seiner gesamten Gestaltung hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass den Migranten ein Leben als gleichwertige Persönlichkeiten abgesprochen wird. Die Klägerin bringt mit dem Inhalt des Wahlplakates in Erinnerung, was der Bevölkerung als Adressat der Wahlwerbung allgemein bekannt ist, dass es nämlich zum politischen Konzept der NPD gehört, die Menschenwürde aller Nicht-Deutschen zu missachten (s.o.). Dies schwingt bei der Betrachtung des Wahlplakates durch ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum mit. Dieses Publikum kann aus dem Inhalt des Wahlplakates nur die Schlussfolgerung ziehen, dass es die Migranten nicht wert sind, als Menschen unter uns zu leben. Ihnen wird das Existenzrecht insgesamt abgesprochen, nicht nur das Recht zum Aufenthalt in Deutschland, 88 vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. April 2011 – 1 S 1250/11 -,Rdn. 16, zur Rechtsprechung der Strafgerichte, die bei der Parole „Ausländer raus“ von einem Angriff auf die Menschenwürde ausgehen, wenn weitere Begleitumstände hinzutreten; zitiert nach juris. 89 Das Wahlplakat ist deshalb auch geeignet, den öffentlichen Frieden zu gefährden, wie dies § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB voraussetzt. Der öffentliche Friede wird gefährdet, wenn berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, dass das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttert wird, sei es auch nur bei der Bevölkerungsgruppe, gegen die sich die böswillige Verächtlichmachung richtet, 90 vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. August 2006 – 5 StR 405/05 – ; zitiert nach juris. 91 Durch das Wahlplakat werden Ängste gegen Migranten geschürt, in dem sie pauschal als Schwerststraftäter dargestellt werden, vor denen sich Deutsche schützen müssen. Indem zum Widerstand gegen die „Invasion“ der Migranten aufgerufen wird, wird suggeriert, dass der Staat selbst nicht willens oder in der Lage ist, Deutsche vor gewalttätigen Angriffen der Migranten zu schützen. Das Gewaltmonopol des Staates wird damit infrage gestellt. Solche Äußerungen sind geeignet, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern, eine latent vorhandene Gewaltbereitschaft eines bestimmten Personenkreises gegenüber Ausländern zu stärken, Abneigungen gegen Migranten hervorzurufen und die Gewaltschwelle herabzusetzen. Die sich häufenden, rechtsradikal motivierten Gewalttaten gegen Migranten in Deutschland belegen es. Dies stört den öffentlichen Frieden. 92 Die Rechtsprechung hat deshalb einen Wahlwerbespot der NPD mit der Formulierung „Migration tötet“ als Volksverhetzung und damit unzulässig eingestuft, 93 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. April 2019 – 5 B 543/19 -; Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 27. April 2019 – 1 BvQ 36/19 -; vorgehend: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. April 2019 – 2 B 10639/19 -; diesem vorgehend: Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 L 437/19.MZ -; zitiert nach juris. 94 Erst nachdem die NPD die Formulierung „Migration tötet“ aus ihrem Wahlwerbespot getilgt hatte, wurde ihr ein Anspruch auf Ausstrahlung zugesprochen, 95 vgl. Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 15. Mai 2019 – 1 BvQ 43/19 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. Mai 2019 – 8 B 961/19 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2019 – 5 B 140/19 -; Verwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2019 – 17 E 2213/19 -. 96 Daraus ist zu schließen, dass die Formulierung „Migration tötet“ zentrale Grundlage für die Einordnung des Wahlwerbespots als Volksverhetzung gewesen ist. Da das streitige Wahlplakat weitere Elemente aufweist, welche die verächtlich machende Wirkung der Formulierung „Migration tötet“ verschärfen, und ihm im Gegenzug Passagen fehlen, die nach den zitierten Entscheidungen zumindest den Vorwurf der evidenten, gewichtigen Volksverhetzung entfallen lassen (Fokussierung auf Deutsche als vermeintliche Opfer), folgt daraus erst recht die Einordnung des Wahlwerbeplakates als Volksverhetzung, 97 vgl. für die Parole „Multikulti tötet“: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 10 CE 19.1032 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 3 B 136/19 -; zitiert nach juris. 98 Zwar vermag der Slogan „Migration tötet“ allein dem unbefangenen Betrachter nicht den Eindruck zu vermitteln, sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer oder Migranten seien als potentielle Straftäter von Tötungsdelikten anzusehen, 99 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 1 BvQ 45/19 -; zitiert nach juris. 100 Die Gesamtgestaltung des Wahlplakates löst bei dem unbefangenen Betrachter jedoch genau diesen Eindruck aus, ohne dass eine andere, nicht strafbare Auslegung seines Bedeutungsgehaltes möglich wäre. 101 Die abweichende Bewertung des Wahlplakates durch Entscheidungen einzelner Strafgerichte, 102 vgl. Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 13. August 2019 – 2 Ds 12 Js 22133/19 -, nachgehend: Landgericht München II, Beschluss vom 19. September 2019 – 1 Qs 23/19 -, 103 oder der Staatsanwaltschaften binden die Kammer nicht, 104 vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 10 CE 19.1032 -; zitiert nach juris. 105 An der Erfüllung auch des subjektiven Tatbestandes des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB bestehen keine Zweifel. 106 Ob neben der Gefahr für die öffentliche Sicherheit außerdem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gegeben war, kann offenbleiben. Die damit verbundene grundsätzliche Frage, ob es zulässig ist, die Meinungsäußerungsfreiheit unter Rückgriff auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung einzuschränken, wenn die betreffende Äußerung unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit bleibt, 107 verneinend: Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 24. März 2001 – 1 BvQ 13/01 – und vom 5. September 2003 – 1 BvQ 32/03 -; bejahend: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. März 2001 – 5 B 395/01 -; zitiert nach juris, 108 bedarf keiner Beantwortung. Denn das Wahlplakat bedeutete strafbare Volksverhetzung. 109 Die von der Beklagten getroffene Störerauswahl ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Wahlplakate, wie einem Schreiben des Kreisvorsitzenden der Klägerin an die Beklagte vom 19. Mai 2019 zu entnehmen ist, nicht im Eigentum des Kreisverbandes standen, sondern im Eigentum der Bundespartei, war der Kreisverband der NPD für den Zustand der Wahlplakate verantwortlich, weil er im Sinne von § 18 Abs. 2 S. 1 OBG NRW als Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die Wahlwerbeplakate anzusehen war. Die Beklagte hat die Ordnungsverfügung zutreffend an den Kreisverband der Partei und nicht an die Bundespartei gerichtet, weil eine Inanspruchnahme des Kreisverbandes der Partei eine schnellere Beseitigung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung versprach, als eine Inanspruchnahme der in Berlin ansässigen Bundespartei. 110 Die Beklagte hat von der Ermächtigung in § 14 Abs. 1 OBG NRW auch in verhältnismäßiger Weise Gebrauch gemacht. Die von ihr ausgesprochene Handlungsanweisung an die Klägerin, die streitigen Wahlplakate zu entfernen, war geeignet und erforderlich, um die fortlaufende Volksverhetzung zu beenden und einen ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen. 111 Zugleich ist es der Klägerin erlaubt worden, anstelle der Beseitigung der Wahlplakate diese unkenntlich zu machen. Die Klägerin kann deshalb nicht mit dem Einwand gehört werden, die Beklagte habe ihr als milderes Mittel erlauben müssen, die strittigen Teile des Wahlplakates zu überkleben. Genau dies ist ihr gestattet worden. 112 Die von der Beklagten vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. 113 Die besondere Bedeutung für die politische Willensbildung, die Parteien im Wahlkampf für sich in Anspruch nehmen können, rechtfertigt nicht die Kundgabe strafrechtlich relevanter Meinungsäußerungen. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit sind Äußerungen nicht zulässig, die sich in solcher Weise gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe als Ganze richten. 114 Die Meinungsfreiheit muss stets zurücktreten, wenn die Äußerung einer Meinung die Menschenwürde eines anderen antastet, so wie dies hier der Fall ist. Denn die Menschenwürde als Wurzel aller Grundrechte ist mit keinem Einzelgrundrecht abwägungsfähig, 115 vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 1 BvR 369/04, 1 BvR 370/04, 1 BvR 371/04 -, zitiert nach juris. 116 Die von der Beklagten außerdem angedrohte Vollstreckung der Ordnungsverfügung im Wege der Ersatzvornahme beruht auf §§ 55, 57, 58, 59 VwVG NRW. Sie erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Einwendungen dazu hat die Klägerin nicht erhoben. 117 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. 118 Rechtsmittelbelehrung: 119 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. 120 Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. 121 Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 122 Die Berufung ist nur zuzulassen, 123 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 124 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 125 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 126 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 127 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 128 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. 129 Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. 130 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 131 Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 132 Beschluss: 133 Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. 134 Gründe: 135 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Da eine wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin nicht erkennbar ist, war der Auffangstreitwert festzusetzen. 136 Rechtsmittelbelehrung: 137 Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 138 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 139 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 140 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 141 Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 142 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.