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Beschluss

29 L 2480/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:1115.29L2480.23.00
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Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 6317/23 gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. August 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsteller tragen drei Viertel der Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 6317/23 gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. August 2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller tragen drei Viertel der Kosten des Verfahrens nach Kopfteilen, die Antragsgegnerin ein Viertel der Kosten. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. I. Der am 00.00.2016 geborene Sohn X. der Antragsteller besucht die Z.-Schule in Q. Mit Bescheid vom 16. März 2023, der „an die gesetzlichen Vertreter von X.“ gerichtet war und an die Adresse der Antragstellerin sowie des Kindes zugestellt wurde, forderte die Antragsgegnerin die Vorlage eines Immunitätsnachweises gegen Masern an. Die Antragsteller legten daraufhin ein „ärztliches Zeugnis gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 IfSG über eine Freistellung von der Impfpflicht“ vom 24. November 2019 der „Privatärztlichen Praxen W. Dr. med. M. & Dr. med. I.“ vor, in dem es heißt: „Fr./Hr. X. wurde heute von mir eingehend untersucht. Die Risiko-Nutzen-Abwägung am heutigen Tage hat ergeben, dass o.g. Patient/-in ohne Gefahr für seine/ihre Gesundheit oder sein/ihr Leben nicht geimpft werden kann und ist aufgrund medizinischer Kontraindikation von der Impfpflicht freizustellen. Die Freistellung von Impfung gilt aufgrund medizinischer Kontraindikation für o.g. Person ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfstoff.“ Mit weiterem, ebenfalls an die gesetzlichen Vertreter des Kindes unter der Adresse der Antragstellerin sowie des Kindes adressierten und zugestellten Bescheid vom 6. April 2023 forderte die Antragsgegnerin die Vorlage von Unterlagen zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Zeugnisses betreffend die medizinische Kontraindikation bis zum 8. Mai 2023 an. Nach Anhörung mit Schreiben vom 17. Juli 2023, das wiederum an die gesetzlichen Vertreter des Kindes gerichtet war und an die Adresse der Antragstellerin sowie des Kindes zugestellt wurde, erließ die Antragsgegnerin unter dem 9. August 2023 gegenüber den Antragstellern eine Ordnungsverfügung, mit der sie unter Ziffer 1 eine amtsärztliche Untersuchung des Sohnes der Antragsteller am 07.09.2023 um 14:00 Uhr im Gesundheitsamt der Antragsgegnerin im Rahmen der Prüfung der Gründe einer Kontraindikation gegen eine Masernimpfung anordnete. Mit Ziffer 2 der Ordnungsverfügung drohte sie für den Fall, dass die Antragsteller der Verpflichtung nach Ziffer 1 nicht nachkommen, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- Euro an und verwies darauf, dass ein solches Zwangsgeld mehrfach für jeden Einzelfall festgelegt werden könne. Die Ordnungsverfügung war ebenfalls an die gesetzlichen Vertreter des Kindes gerichtet und wurde an die Adresse der Antragstellerin sowie des Kindes zugestellt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus: An der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Dokuments bestünden Zweifel, die auf der Tatsache basierten, dass eine auffällige Vielzahl von Attesten der ausstellenden Ärztin Dr. M. vorgelegt worden seien. Die Praxis mit dem Standort in L. (T.) liege außerdem in größerem Abstand zum Wohnort des Kindes. Darüber hinaus enthalte die ärztliche Bescheinigung keinerlei Informationen über die medizinischen Gründe, auf die die ausstellende Ärztin das Attest stütze. Es bestehe der Verdacht eines falschen Attests, um die Impfpflicht gegen Masern zu umgehen. Durch die Untersuchung könne die Gesundheitssituation des Kindes beurteilt werden. Dies sei erforderlich, um die inhaltliche Richtigkeit des Attests zu überprüfen. Die körperliche Unversehrtheit des Kindes werde dadurch nicht entscheidend beeinträchtigt. Das Interesse des Infektionsschutzes der Bevölkerung sei höher zu bewerten als die persönlichen Rechte. Eine Masernerkrankung könne zu schweren Komplikationen bis hin zum Tod führen. Unter „weitere Hinweise“ heißt es: Wenn die Antragsteller nicht zur amtsärztlichen Untersuchung erschienen, könne das Gesundheitsamt ihrem Kind das Betreten der Räume, in dem es betreut werde, untersagen. Wenn das Kind der gesetzlichen Schulpflicht unterliege, könne das Betreten der Schule im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht nicht untersagt werden. Davon ausgenommen seien Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen wie Arbeitsgemeinschaften. Am 30. August 2023 haben die Antragsteller Anfechtungsklage erhoben (29 K 6317/23) und am 12. September 2023 einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Sie machen geltend: Nicht die als Ansprechpartnerin genannte Sachbearbeiterin habe die Ordnungsverfügung unterzeichnet, sondern eine unbekannte andere Person im Auftrag der Antragsgegnerin. Der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er nur an die Adresse der Antragstellerin und nicht auch an die Adresse des Antragstellers gerichtet gewesen sei. Er sei auch nicht angehört worden. Die Untersuchung sei überflüssig, da die Antragsgegnerin bereits das Ergebnis der Untersuchung in der rechtlichen Würdigung vorwegnehme. Die amtsärztliche Untersuchung am 7. September 2023 sei noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Ordnungsverfügung anberaumt worden. Eine Bestätigung oder ein Immunitätsnachweis liege ihnen nicht vor, ebenso wenig könne ein ärztliches Zeugnis über eine Masernimmunität vorgelegt werden. Die Vorlage eines Kontraindikationsnachweises scheitere daran, dass die vom ausstellenden Arzt festgeschriebenen Kontraindikationen von der Antragsgegnerin nicht anerkannt würden. Der Antragsgegnerin stehe kein Entscheidungsrecht zu Impfmaßnahmen zu, auch nicht über die Hintertüre einer Zwangsgeldkulisse. Eine Impfung werde nicht stattfinden. Bevor ein Zwangsgeldverfahren in die Wege geleitet und ein Zwangsgeldbescheid erlassen werden könne, sei zunächst das mildere Mittel der Impfberatung anzuwenden. Die Antragsgegnerin solle den Cut-Off-Wert für Masern bekanntgeben. Dies bezeichne den Wert an Antikörpern im Blut, welche ausreiche, um vor der Ansteckung oder Verbreitung Schutz aufzuweisen. Diesen Wert gebe es für die Masernerkrankung nicht. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 6317/23 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. August 2023 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Ordnungsverfügung sei an die Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden. In Bezug auf den Antragsteller seien etwaige Zustellungsmängel jedenfalls geheilt, weil ihm der Bescheid nachweislich zugegangen sei. Zumindest sei ihm die Ordnungsverfügung bekannt gegeben worden. Es bestünden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Kontraindikationsbescheinigung. Es sei bereits nicht ersichtlich, auf welchen Tatsachen die Bescheinigung beruhe. Jedenfalls lasse sie eine medizinische Schlussfolgerung vollständig vermissen. Die Bestimmung des Termins auf den 7. September 2023 sei nicht zu beanstanden, weil Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten des hiesigen sowie des Klageverfahrens und des Verwaltungsvorgangs verwiesen. II. Der Antrag hat teilweise Erfolg. Soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 9. August 2023 beantragt wird, mit der die amtsärztliche Untersuchung des Kindes der Antragsteller angeordnet worden ist, ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,- Euro mit Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ist der Antrag hingegen zulässig und begründet. Der im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 9. August 2023 auszulegende Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist statthaft. Hinsichtlich der auf § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG gestützten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ergibt sich dies aus § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 20 Abs. 12 Satz 7 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG). Danach hat die Anfechtungsklage gegen eine vom Gesundheitsamt nach § 20 Abs. 12 Satz 2 IfSG erlassene Anordnung kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Bezogen auf die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung ergibt sich der gesetzliche Wegfall der aufschiebenden Wirkung aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Soweit sich der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf die mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung angeordnete amtsärztliche Untersuchung bezieht, ist er jedoch unbegründet. Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzgeberischen Grundentscheidung die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes eine wesentliche Rolle. Ergibt diese – im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische – Prüfung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt nach der gesetzgeberischen Wertung das behördliche Vollzugsinteresse. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung vorzunehmen. Diese Interessenabwägung fällt im Hinblick auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung zu Lasten der Antragsteller aus. Bei summarischer Prüfung dürfte die an die Antragsteller gerichtete Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung ihres Sohnes rechtmäßig sein. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 12 Satz 2, Abs. 13 Satz 1 IfSG. Die angefochtene Ordnungsverfügung, die „an die gesetzlichen Vertreter“ des Kindes adressiert war, ist auch dem Antragsteller gegenüber wirksam geworden. Zwar wohnt der Antragsteller nicht unter derselben Anschrift wie die Antragstellerin und ihr gemeinsamer Sohn, wohin der Bescheid zugestellt worden ist. Darauf kommt es hier aber nicht an, so dass auch auf sich beruhen kann, ob der Zustellungsmangel im Sinne von § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen geheilt worden ist, weil der Bescheid dem Antragsteller nachweislich zugegangen ist. Denn der Betroffene verliert das Recht, die fehlerhafte Bekanntgabe zu rügen, wenn er die gegen den Verwaltungsakt vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegt, ohne die fehlerhafte Bekanntgabe (im Ganzen) zu beanstanden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Mai 1987 – 8 C 11.85 –, juris Rn. 28. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch verfahrensrechtliche Anfechtungsrechte nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verwirkt werden können. Das gilt auch für die Rüge des Mangels der ordnungsgemäßen Bekanntgabe eines Verwaltungsakts. Im vorliegenden Fall hat sich der Antragsteller in dem der Ordnungsverfügung vorausgegangenen Verfahren zu keinem Zeitpunkt auf die angeblich fehlerhafte Bekanntgabe von Bescheiden berufen. Bereits die Anforderung eines Immunitätsnachweises gegen Masern mit Schreiben vom 16. März 2023, die ebenfalls an die gesetzlichen Vertreter des Kindes gerichtet war, wurde allein an die Adresse der Antragstellerin und des gemeinsamen Kindes zugestellt, ohne dass die Antragsteller dies gerügt hätten. Dasselbe gilt für die mit Bescheid vom 6. April 2023 erfolgte Anforderung von Unterlagen zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit eines Attestes auf medizinische Kontraindikationen sowie die Anhörung mit Bescheid vom 17. Juli 2023, die ebenfalls an die gesetzlichen Vertreter des Kindes gerichtet und nur an die Adresse der Antragstellerin und des gemeinsamen Kindes zugestellt wurden. Auf die Anforderung vom 16. März 2023 reichten die Antragsteller das ärztliche Zeugnis vom 24. November 2019 ein mitsamt der zugehörigen, nur an den Antragsteller gerichteten Rechnung der privatärztlichen Praxis. Die Antragsgegnerin durfte danach darauf vertrauen, dass der Antragsteller von sämtlichen Bescheiden Kenntnis erlangt hat, und sie hat auch darauf vertraut, wie der Verwaltungsvorgang zeigt. Der Antragsteller war ohne weiteres in der Lage, den angeblichen Mangel der Bekanntgabe rechtzeitig geltend zu machen, da er Kenntnis von den ihn etwa begründenden Umständen gehabt hat. Das ergibt sich zweifellos aus der vorgelegten Rechnung, aber auch aus der Klagebegründung. Er hat dementsprechend sein Rügerecht verwirkt und muss sich zumindest so behandeln lassen, als sei ihm die Ordnungsverfügung wirksam bekannt gegeben worden. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 der Verfügung vom 9. August 2023. Als untere Gesundheitsbehörde ist die Antragsgegnerin nach § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz Gesundheitsamt im Sinne des § 2 Nr. 14 IfSG und somit für Anordnungen nach § 20 Abs. 12 IfSG sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich aus § 20 Abs. 12 Satz 1 IfSG, wonach der Nachweis nach Abs. 9 Satz 1 dem Gesundheitsamt vorzulegen ist, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, in der die verpflichtete Person betreut wird. Die Z. Schule befindet sich im Stadtgebiet der Antragsgegnerin. Der angefochtene Bescheid ist gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) hinreichend bestimmt. Aus der Adressierung „an die gesetzlichen Vertreter von“ in Verbindung mit der Anrede „sehr geehrte gesetzliche Vertreter von“ ergibt sich zweifelsfrei, wer durch die Ordnungsverfügung materiell verpflichtet werden soll. Eine Verwechslung ist ausgeschlossen. Die Ordnungsverfügung genügt entgegen der Auffassung der Antragsteller auch den Anforderungen an die Schriftform. Insbesondere lässt der Bescheid gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW die erlassende Behörde erkennen und enthält die Unterschrift eines Beauftragten der Antragsgegnerin. Unerheblich ist, dass nicht die im Bescheid genannte Ansprechpartnerin, sondern eine andere Person im Auftrag der Antragsgegnerin unterschrieben hat. Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW muss nicht zwingend derjenige unterschreiben, der tatsächlich in der Sache entschieden hat. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, § 37 Rn. 100. Entsprechend der obigen Ausführungen zur wirksamen Bekanntgabe der Ordnungsverfügung auch gegenüber dem Antragsteller dürfte ferner von einer insgesamt wirksamen Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW auszugehen sein. Das kann vorliegend jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls könnte die Anhörung des Antragstellers im Laufe des gerichtlichen (Hauptsache-)Verfahrens noch nachgeholt werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. April 2023 – 2 B 1253/22 –, juris Rn. 28; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Mai 2019 – 11 ME 189/19 –, juris Rn. 4; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 20 L 1449/19 –, juris Rn. 15. Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung des gemeinsamen Kindes der Antragsteller ist auch materiell rechtmäßig. Die Antragsteller sind nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die richtigen Adressaten der Anordnung. Wenn eine nach den Absätzen 9 bis 12 verpflichtete Person minderjährig ist, so hat nach § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG derjenige für die Einhaltung der diese Person nach den Absätzen 9 bis 12 treffenden Verpflichtungen zu sorgen, dem die Sorge für diese Person zusteht. Das am 25. September 2016 geborene Kind der Antragsteller ist eine nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG verpflichtete Person, weil es zur Schule geht und damit in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 3 IfSG betreut wird. Für die Einhaltung der daraus resultierenden Pflicht, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Betreuung Nachweise nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG vorzulegen, haben die Antragsteller als Sorgeberechtigte ihres minderjährigen Kindes zu sorgen. § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG regelt einen Verpflichtungsübergang für den Fall der Minderjährigkeit. Vgl. Gebhard, in: Kießling, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, § 20 Rn. 71. Nach § 20 Abs. 12 Satz 2 kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden kann, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises nach Abs. 9 Satz 1 bestehen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Kindes der Antragsteller liegen vor. Die Antragsteller haben auf Anforderung der Antragsgegnerin einen Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG in Form eines ärztlichen Zeugnisses darüber vorgelegt, dass ihr Sohn aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen Masern geimpft werden könne (§ 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG). Die Ärztin M. führt in dem ärztlichen Zeugnis aus, dass der Sohn der Antragsteller nach einer Risiko-Nutzen-Abwägung nicht ohne Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben geimpft werden könne und aufgrund medizinischer Kontraindikation von der Pflicht freizustellen sei. Die Freistellung von der Impfung gelte aufgrund medizinischer Kontraindikation ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfstoff. Angesichts des Inhalts des ärztlichen Zeugnisses und der Umstände im Übrigen bestehen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der dem Sohn der Antragsteller attestierten medizinischen Kontraindikation. Dabei kann dahinstehen, ob dieses Tatbestandsmerkmal bereits dann zu bejahen ist, wenn das hierfür zuständige Gesundheitsamt aufgrund einer eigenen Einschätzung des zugrunde liegenden Vorganges und einer substantiierten Ermittlung der Zweifelsumstände zu dem Schluss kommt, dass Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises vorliegen, der Behörde mithin ein Einschätzungsspielraum beizumessen ist, oder ob das das Vorliegen eines Zweifelsfalls als unbestimmter Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum umfassender verwaltungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt. Denn die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände, insbesondere der Verweis darauf, dass die ärztliche Bescheinigung keinerlei Informationen über die medizinischen Gründe für das Attest enthalte, begründen selbst im Falle ihrer vollen Überprüfbarkeit durch das Gericht ohne weiteres die berechtigte Annahme von Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses vom 24. November 2019 betreffend die medizinische Kontraindikation. Das von den Antragstellern vorgelegte Attest entspricht nicht den inhaltlichen Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 IfSG. Dieses darf sich nicht damit begnügen, den Gesetzeswortlaut zum Bestehen einer medizinischen Kontraindikation zu wiederholen. Es muss vielmehr wenigstens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris Rn. 14; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 3 EO 805/20 –, juris Rn. 18, jeweils m.w.N. Das von den Antragstellern vorgelegte ärztliche Zeugnis von M. genügt diesen Anforderungen nicht. Das Attest, das offensichtlich gleichlautend auch der vorzitierten Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, begnügt sich mit der pauschalen Feststellung, dass die Freistellung von Impfungen aufgrund medizinischer Kontraindikation für den Sohn der Antragsteller ab sofort und zeitlich unbegrenzt für jede Art von Impfstoff bestehe. Eine Plausibilitätskontrolle ist aufgrund der fehlenden Substantiierung der Feststellung nicht möglich. Es bleibt offen, aufgrund welcher Umstände eine solche Kontraindikation, die als Ausnahme des gesetzlichen Regelfalls der Impfung gegen eine Maserninfektion zu begründen ist, angenommen werden kann. Das vorgelegte Attest nimmt keinen Bezug auf die konkrete gesundheitliche Situation des Sohnes der Antragsteller, sondern enthält lediglich auf einem standardisierten Vordruck allgemeine Aussagen, nach denen das Kind „ohne Gefahr für seine/ihre Gesundheit oder sein/ihr Leben nicht geimpft werden kann“ und entsprechend „aufgrund medizinischer Kontraindikation von der Impfpflicht freizustellen“ sei. Zu Recht gründet die Antragsgegnerin ihre Zweifel auch darauf, dass eine auffällige Vielzahl solcher Atteste der ausstellenden Ärztin vorgelegt worden sei. Die Antragsteller ziehen diese Tatsache nicht in Zweifel; sie wird zudem belegt durch die oben zitierte Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Dem Internet lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass sowohl die ausstellende Ärztin als auch ihr Mann, die die „Privatärztlichen Praxen W.“ betrieben haben, strafrechtlich verfolgt wurden. Das Amtsgericht J. hat im Juli 2023 Dr. M. wegen unrichtiger Gesundheitszeugnisse im Zeitraum von Oktober 2019 bis November 2020 in 13 Fällen zu einem Jahr und zehn Monaten verurteilt; sie darf ferner drei Jahre lang keine Atteste mehr ausstellen. https://www.otv.de/urteil-zum-prozess-um-unrichtige-gesundheitsatteste-heute-erwartet-622785/; zuletzt abgerufen am 15. November 2023. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig sein sollte, spricht es für sich. Das streitgegenständliche ärztliche Zeugnis datiert vom 24. November 2019 und fällt in den abgeurteilten Zeitraum. Bestehen hiernach Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von den Antragstellern vorgelegten ärztlichen Zeugnisses, konnte das Gesundheitsamt der Antragsgegnerin als Rechtsfolge eine ärztliche Untersuchung anordnen. Die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie hat ihr Ermessen erkannt und fehlerfrei ausgeübt. Dabei dürfte das der Antragsgegnerin zustehende Entschließungsermessen angesichts der bestehenden Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der dem Sohn der Antragsteller attestierten medizinischen Kontraindikation sowie der vorangegangenen fruchtlosen Bitte vom 6. April 2023, Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die medizinischen Kontraindikationen geben, bereits weitgehend in Richtung auf die Untersuchungsanordnung determiniert sein. Im Übrigen verweist die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Anordnung darauf, dass insgesamt das Interesse des Infektionsschutzes der Bevölkerung höher zu bewerten sei als die persönlichen Rechte, da die Masern eine der ansteckendsten Infektionserkrankungen bei Menschen seien und eine Masernerkrankung zu schweren Komplikationen bis hin zum Tod führen könne. Diese Erwägungen sind sachgerecht und rechtfertigen ihre Entscheidung, eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet im vorliegenden Fall nicht, von der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung des Sohnes der Antragsteller abzusehen. Insbesondere bestehen keine Bedenken an der Geeignetheit der Maßnahme. Das seit dem 1. März 2020 geltende Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz), mit dem die Vorschrift des § 20 Abs. 12 IfSG eingefügt wurde, zielt auf einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ vom 23. September 2019, Bundestags-Drucksache 19/13452, Seite 1, https://dserver.bundestag.de/btd/19/134/1913452.pdf. Dieses Regelungsziel kann durch die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung erreicht werden. Das Kind der Antragsteller ist zwar schulpflichtig mit der Folge, dass ihm nach § 20 Abs. 12 Satz 6 IfSG nicht untersagt werden kann, die dem Betrieb der Schule dienenden Räume zu betreten. Die Antragsgegnerin weist in dem angefochtenen Bescheid aber zu Recht darauf hin, dass Angebote der offenen Ganztagsbetreuung oder außerschulische Veranstaltungen hiervon ausgenommen sind. Selbst wenn diese Angebote in Räumlichkeiten der Schule stattfinden sollten, werden diese im Rahmen der offenen Ganztagsbetreuung oder zur Teilnahme an außerschulischen Veranstaltungen nicht zum Zwecke des Unterrichts betreten. Damit ist durchaus denkbar, dass die Aussicht auf einen möglichen künftigen Wegfall dieser Angebote für ihr Kind die Antragsteller dazu bewegt, ihr Kind doch noch gegen Masern impfen zu lassen. Auch besteht im Falle eines Ausschlusses des Kindes der Antragsteller von diesen Angeboten zumindest die Möglichkeit, dass im Infektionsfalle weitere Kontakte des Kindes der Antragsteller mit anderen Kindern außerhalb des festen Klassenverbands und damit weitere Ansteckungen vermieden werden. Aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung konnte die amtsärztliche Untersuchung schließlich auch für den 7. September 2023, und damit vor Ablauf der Rechtsmittelfrist terminiert werden. Die Interessenabwägung fällt jedoch im Hinblick auf Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu Gunsten der Antragsteller aus. Die auf §§ 63, 55 Abs. 1, 57, 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung eines Zwangsgeldes erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Durchsetzung der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung mit Zwangsmitteln dürfte nach der Gesamtkonzeption des § 20 Abs. 12 IfSG ausgeschlossen sein, so dass das Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung der Zwangsgeldandrohung vorläufig verschont zu bleiben, das behördliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dem Wortlaut des Gesetzes lässt sich nicht entnehmen, ob das Gesundheitsamt in dem Fall, dass die betroffene Person der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt, neben der in § 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG vorgesehenen Anordnung eines Betretensverbots auch im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorgehen und die Untersuchung zwangsweise durchsetzen kann. Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Durchsetzung der Pflicht, einer Untersuchungsanordnung Folge zu leisten, im Wege der Verwaltungsvollstreckung durch § 20 Abs. 12 IfSG nicht. Allerdings lässt die Gesetzessystematik darauf schließen, dass nur die Anordnung eines Betretensverbots ausgesprochen werden kann. Kommt die betroffene Person der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht nach, ergeben sich die in § 20 Abs. 12 Satz 4 bis 6 IfSG genannten Rechtsfolgen. Danach kann das Gesundheitsamt einer Person, die der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nach Satz 2 nicht Folge leistet, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Abs. 8 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt (§ 20 Abs. 12 Satz 4 IfSG), soweit diese Person keiner gesetzlichen Schulpflicht unterliegt (vgl. § 20 Abs. 12 Satz 5 IfSG). Hingegen ist eine Impfberatung, anders als die Antragsteller meinen, bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises nicht vorgesehen. Das Gesundheitsamt kann nach dem klaren Wortlaut von § 20 Abs. 12 Satz 3 IfSG nur dann zu einer Beratung laden, wenn der Nachweis nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt wird. Angesichts dieser differenzierten Regelung in § 20 Abs. 12 IfSG und der darin vorgesehenen, abgestuften Vorgehensweise des Gesundheitsamts dürfte im Falle einer Nichtbefolgung der Untersuchungsanordnung nur eine einzige Rechtsfolge zulässig sein, nämlich die Anordnung eines Betretensverbots. Dies dürfte die Durchsetzung der Anordnung der ärztlichen Untersuchung mit Zwangsmitteln von vorneherein ausschließen. So wohl: Gerhardt, IfSG, 6. Aufl. 2022, § 20 Rn. 138, 132, wobei dieser auch auf Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte abstellt. Dafür spricht auch die Erwägung, dass es widersprüchlich erschiene, wenn einerseits die Masernschutzimpfung nicht erzwungen werden kann, die im Vorfeld angeordnete ärztliche Untersuchung andererseits, die letztlich auf den Masernimpfschutz hinwirken soll, jedoch schon. Sinn und Zweck der mit dem Masernschutzgesetz eingeführten weiterführenden Maßnahmen lassen ein Betretensverbot als einzige mögliche Maßnahme bei Nichtbefolgung der Anordnung der ärztlichen Untersuchung ebenfalls als sehr wahrscheinlich erscheinen. Ziel des Gesetzes ist es, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Wer sich einer Impfung gegen Masern verweigert, setzt nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen Gefahr aus, sondern erhöht auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die zum Beispiel auf Grund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können. Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ vom 23. September 2019, Bundestags-Drucksache 19/13452, Seite 1 f., https://dserver.bundestag.de/btd/19/134/1913452.pdf. Vor diesem Hintergrund dient das kraft Gesetzes sofort vollziehbare Verbot, die dem Betrieb einer Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume zu betreten, der effektiven Gefahrenabwehr. Im Gegensatz zur gegebenenfalls zeitaufwendigen wiederholten Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern stellt das Betretensverbot unverzüglich sicher, dass die ungeimpfte Person nicht oder nur so wenig wie möglich mit vulnerablen Personen in Kontakt kommt. Dass nur die Anordnung eines Betretensverbots ausgesprochen werden kann, dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Während es sich bei der Pflicht zur Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG nach der Gesetzesbegründung um eine durch Verwaltungsvollstreckungsrecht und insbesondere mit Zwangsgeld durchsetzbare Pflicht handeln soll, vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)“ vom 23. September 2019, Bundestags-Drucksache 19/13452, Seite 30, https://dserver.bundestag.de/btd/19/134/1913452.pdf, erwähnt die Begründung der geltenden Regelung zur Masernimpfung, vgl. Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der im Prävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ vom 6. Dezember 2021 Bundestags-Drucksache 20/188, Seite 36 f., https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf, die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung nicht. Vielmehr wird allein darauf verwiesen, dass das Gesundheitsamt einer Person, die einer Anordnung einer ärztlichen Untersuchung nicht Folge leistet, das Betreten der dem Betrieb einer in § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG genannten Einrichtung dienenden Räume untersagen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. Satz 1 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und wurde in Anlehnung an Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts reduziert. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.