Gerichtsbescheid
24 K 3032/18
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2018:0907.24K3032.18.00
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Leitsätze
Ausländerrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausländerrecht Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist ein 1981 in X. geborener türkischer Staatsangehöriger, der seit 1997 im Besitz einer auf unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, aber auch erheblich straffällig geworden war: Im Mai 2000 verhängte das Amtsgericht eine Jugendstrafe von 8 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung. Im Februar 2001 verhängte das Amtsgericht Düsseldorf eine Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten wegen fahrlässiger Körperverletzung. Im Juni 2003 verhängte das Amtsgericht Wuppertal eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung. Dies nahm die Beklagte zum Anlass der unbefristeten Ausweisung des Klägers mit Ordnungsverfügung vom 10. August 2004 aus dem Bundesgebiet. Der Kläger erfüllte den Tatbestand der Ist-Ausweisung nach dem damaligen § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, die sich wegen der Aufenthaltsverfestigung zur Regel-Ausweisung reduzierte.Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle dieser Ausweisungsverfügung wurde im Oktober 2005 auf Vorschlag des Gerichts ein Vergleich geschlossen, wonach der Kläger die Klage zurücknahm gegen die Zusicherung der Duldung seines Aufenthaltes und der Befristung dieser Ausweisung zum 13. August 2008 für den Fall, dass der Kläger sich neben weiteren Auflagen fürderhin straffrei führte.Das war jedoch nicht der Fall. Vielmehr würde der Kläger bereits im Dezember 2007 erneut wegen Körperverletzung und Bedrohung (zum Nachteil der Ehefrau) zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt, deren Aussetzung zur Bewährung das Landgericht angesichts bereits fünf einschlägiger Vortrafen zur Verteidigung der Rechtsordnung ablehnte. Hinzu kamen im Februar 2009 wegen des unerlaubten Erwerbs und im September 2010 Strafen wegen des unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, wofür zuletzt eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verhängt wurde. Aus der nach Ergehen der Ausweisungsverfügung geschlossenen Ehe des Klägers war ein gemeinsames Kind hervorgegangen. Seit Anfang 2008 lebten die Eheleute dauernd getrennt; das Sorgerecht wurde dem Kläger im Juli 2011 entzogen; die Ehe wurde im September 2011 geschieden.Außerehelich ist der Kläger im März 2008 Vater eines weiteren Kindes geworden, zu dem ein Kontakt oder die Leistung von Unterhalt nie nachgewiesen worden sind. Dem Antrag, die Vollziehung der geplanten Abschiebung auszusetzen, hatte das Gericht mit Beschluss vom 7. Januar 2013 im Verfahren 24 L 3498/12 nicht stattgegeben. Am 22. Februar 2103 wurde der Kläger aus der Haft heraus in die Türkei abgeschoben. Auf den Antrag des Klägers vom August 2017 befristete die Beklagte mit der hier angefochtenen Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2018 die Sperrwirkung ihrer im August 2004 verfügten Ausweisung sowie die der im Februar 2013 vollzogenen Abschiebung einheitlich auf einen Zeitraum von acht Jahren beginnend mit dem Tag der Abschiebung, so dass der Kläger die Möglichkeit habe, ab dem 23. Februar 2021 bei Einhaltung der Einreisebestimmungen das Bundesgebiet zu betreten. In der eingehenden Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfülle, wonach wegen der von ihm ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit die festzusetzende Sperrfrist in dem Rahmen zwischen 5 und 10 Jahren liegen dürfe. Die Bemessung auf 8 Jahre begründete die Beklagte vor allem damit, dass weiterhin von dem Kläger eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht. Dies wiederum stützte sie auf den Umstand, dass der Kläger die ihm vielfach eingeräumten Möglichkeiten zu einer grundlegenden Änderung seines Verhaltens nicht wahrgenommen hatte. Weder die teilweise auf Bewährung ausgesetzten Strafen noch die Ausweisung und sodann der Bewährungsvergleich vor dem erkennenden Gericht hätten ihn zu einer grundlegenden Umkehr veranlassen können. So habe er bereits zwei Monate nach dem Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches die nächste einschlägige Straftat begangen, die dann im Dezember 2007 mit einer neuerlichen Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet werden musste. Prognostisch besonders bedenklich sei zudem der Umstand, dass der Kläger mit den zuletzt abgeurteilten beiden Delikten den Bereich der Körperverletzungsdelikte verlassen und sich nun im Bereich der Drogendelikte auffällig gezeigt habe. Zum Beleg des dem Kläger innewohnenden Gefahrenpotenzials nahm die Beklagte Bezug auf ein im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht vom September 2010 eingeholtes Gutachten, wonach ein psychiatrischer Sachverständiger festgestellt habe, dass eine künftige Deliktsfreiheit des Klägers auch nicht nach Durchführung einer intensiven Entwöhnungsbehandlung zu erwarten sei. Der Sachverständige habe stattdessen nachvollziehbar dargelegt, dass nicht der Drogenkonsum des Klägers für seine Straftaten ursächlich war, sondern umgekehrt die Grundlage aller Straftaten die dissozial geprägte und aggressionsbehaftet Persönlichkeit des Klägers sei. Zu seinen Gunsten sei zu berücksichtigen, dass der Kläger im Dezember 2017 nachgewiesen hatte, nun über einen festen Wohnsitz in der Türkei zu verfügen und einer mutmaßlich regelmäßigen Beschäftigung nachzugehen. Die Straffreiheit in der Türkei nach der vollzogenen Abschiebung werde durch den türkischen Strafregisterauszug nahegelegt, der allerdings nur einen Teil der Verurteilung in Deutschland ausweise. Die zum Beleg der Entwöhnung vom Drogenkonsum auf Anforderung der Beklagten beigebrachten Haaranalysen seien zwar zu Gunsten des Klägers ausgefallen, jedoch prognostisch von eher untergeordneter Bedeutung, weil nach den Feststellungen des psychiatrischen Gutachtens nicht die Drogenabhängigkeit des Klägers seine Delinquenz begründe, sondern die Zusammenhänge umgekehrt zu sehen sein. Nachweise dazu, dass der Kläger die Zeit seit der Abschiebung in der Türkei dazu genutzt habe, etwa therapeutisch an seiner bestehenden Persönlichkeitsstörung zu arbeiten, seien nicht erbracht. Eine wirtschaftliche und/oder soziale Perspektive im Bundesgebiet sei für den Kläger nicht auszumachen. Mit Blick auf den hohen Rang der bei zu befürchtender Wiederholung zukünftig wieder gefährdeten Schutzgüter sei eine Sperrfrist von 8 Jahren erforderlich und angemessen. Der Kläger hat am 29. März 2018 Klage erhoben und trägt vor, nach den aktuellen Verwaltungsvorschriften sei die Sperrwirkung einer Ausweisung in der Regel auf 2 Jahre zu befristen, die mit der ersten Ausreise begönnen. 5 Jahre dürften nur in Ausnahmefällen überschritten werden, die nach der aktuellen europarechtlichen Rechtsprechung nur dann vorlägen, wenn aktuell eine schwerwiegende Gefahr bestehe. Das sei hier jedoch nicht der Fall; die letzte Verurteilung des Klägers liege 7 Jahre zurück, und er habe während seines Aufenthaltes in der Türkei die Gelegenheit gehabt, sein Verhalten zu überdenken. Über die Folgen etwaiger neuerlicher Delinquenz im Bundesgebiet sei er sich bewusst. Zudem sei er inzwischen drogenfrei, straffrei und berufstätig. Schließlich habe er auch Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden, im November 2005 geborenen Tochter. Dazu wird verwiesen auf die auf den Wunsch des Klägers erstellte Bescheinigung der für die Tochter T. bestellten Ergänzungspflegerin vom 14. März 2018, wonach es nahezu täglich über WhatsApp und etwa einmal in der Woche telefonische Kontakte zwischen Vater und Tochter gebe, über die sich das Kind sehr freue. Im gleichen Sinne äußerte sich die Mutter der Tochter. Zum Nachweis der eingetretenen Änderung in seiner Lebensführung und seine Entwicklung verweist der Kläger auf die im Verwaltungsverfahren beigebrachten Laborergebnisse vom August 2017, den türkischen Strafregisterauszug vom September 2017, die Arbeitgeberbestätigung (seit November 2016 Tätigkeit als Kundenberater) und seinen aktuellen Mietvertrag. Eine Drogenabhängigkeit des Klägers sei auch während der Haft vor der Abschiebung von der Justizvollzugsanstalt nicht festgestellt worden. In rechtlicher Hinsicht sei nicht beachtet worden, dass die Wirkungen der Ausweisungsverfügung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bereits erloschen seien (Urteil vom 19. September 2013 Aktenzeichen C 297/12.)Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2018 zu verpflichten, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 3 Jahre ab Ausreise zu befristen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, über das Einreise und Aufenthaltsverbot unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass das Verhältnis zwischen dem Kläger und seiner Tochter bereits Gegenstand der gerichtlichen Würdigung im Eilverfahren vor der Abschiebung gewesen sei und seinerzeit der Kläger keinerlei Kontakt zu dem Kind gehabt habe. Auch Besuche des Kindes in der Türkei seien weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, das Kind werde nun instrumentalisiert für den Zweck, eine möglichst kurze Befristung zu erreichen, wofür auch spreche, dass der Kläger trotz seines Arbeitseinkommens in der Türkei nicht nachgewiesen habe, etwa durch Unterhaltszahlungen zum materiellen Wohl seiner Tochter beizutragen. Zum Beleg der für die Klage benutzten Anschrift hat der Kläger einen Auszug aus dem türkischen Melderegister vorgelegt. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist unbegründet.Für den Kläger besteht derzeit ein gesetzlich angeordnetes Einreise- und Aufenthaltsverbot hinsichtlich der Bundesrepublik Deutschland wegen der gegen ihn verfügten Ausweisung und der durchgeführten Abschiebung (dazu unter 1.), das die Beklagte mit der angefochtenen Ordnungsverfügung in rechtmäßiger Weise auf eine Dauer von 8 Jahren ab Abschiebung befristet hat (dazu unter 2.), so dass weder die Aufhebung dieser Maßnahme noch die Verpflichtung der Beklagten zur Festsetzung einer kürzeren Frist oder auch nur einer Neubescheidung erreicht werden kann, weil ihre Entscheidung rechtmäßig und frei von etwaigen Ermessensfehlern ist; § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Die Einreise- und Aufenthaltsverbote als Folge der Ausweisung und ein weiteres Mal als Folge der Abschiebung beruhen auf unmittelbarer gesetzlicher Anordnung.Hinsichtlich der Ausweisung aus dem Jahre 2004 ergibt es sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG in der im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses geltenden Fassung (vom 9. Januar 2002), hinsichtlich der Abschiebung von 2013 ergibt es sich aus § 11 Abs. 1 AufenthG in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung geltenden Fassung (vom 22. November 2011). Die einschlägigen Vorschriften sahen den Eintritt eines zeitlich unbeschränkten Verbotes als unmittelbare gesetzliche Folge der jeweiligen Maßnahme vor, das auf Antrag durch eine Einzelfallentscheidung der Ausländerbehörde befristet werden konnte. Der ohne die angefochtene Maßnahme der Beklagten unbeschränkte Fortbestand dieser Verbote auf Dauer ist hier weder fraglich mit Blick auf die seitens des Klägers angezogene Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der (Vor)Wirkungen der Rückführungsrichtlinie Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) – Amtsblatt L 348 vom 24. Dezember 2008 S. 98 – (dazu unter a)) noch hinsichtlich der aktuellen Debatte um die Frage, ob § 11 Abs. 2 AufenthG in der geltenden Fassung eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach Absatz 1 der Norm bietet (dazu unter b)). a) Die in der seitens des Klägers ins Feld geführten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften Gerichtshof der Europäischen GemeinschaftenUrteil vom 19. September 2013 - C-297/12 juris aufgestellten zeitlichen Grenzen für die Geltungsdauer von zuvor ohne Befristung entstandenen Einreise- und Aufenthaltsverboten nach Vorgabe des Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie stehen durchweg unter der sich schon aus Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie ergebenden Einschränkung, dass wegen der von dem Betroffenen ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausnahmsweise eine die Regel der 5 Jahre übersteigende Dauer des Verbotes gerechtfertigt ist. Von dem Kläger ging in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des jeweiligen Eintritts des Einreise- und Aufenthaltsverbotes - also 2004 hinsichtlich der Ausweisung und 2013 hinsichtlich der Abschiebung - eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus, wie sich aus den Umständen seiner auch nach der sie schon rechtfertigenden Ausweisung anhaltenden und um den Bereich der Betäubungsmitteldelikte intensivierten Straffälligkeit ergibt und im einzelnen auch unter 2) dargelegt wird.Deshalb konnten und sollten aus diesem Grunde bestehende gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote auch nach der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nicht gleichsam automatisch und ohne neuerliche Gefahreneinschätzung der Behörde auslaufen, denn auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wollte eine solche Vereinfachung auf die Fälle beschränken, in denen auch bei behördlicher Überprüfung eine die in der Richtlinie vorgesehene Regelfrist von 5 Jahren überschreitende Bemessung nicht in Betracht gekommen wäre. b) Da die Einreise- und Aufenthaltsverbote hier angesichts des Zeitpunkts ihres Eintretens in Entstehung und Bestand europarechtlich nicht zweifelhaft sind, ist ebenso wenig zweifelhaft, dass § 11 Abs. 2 AufenthG in der - für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Befristung maßgeblichen - aktuellen Fassung (mit Geltung ab dem 24. Oktober 2015) eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage bietet.Denn die insoweit aufgeworfenen Fragen vgl. dazu einerseits Bundesverwaltungsgericht, Beschlüssevom 13. Juli 2017 - 1 VR 3/17, 1 VR 3/17 (1 A 4/17) - juris LS 1 und Rdnr. 71;vom 22. August 2017 - 1 A 10/17 - juris Rdnr 5;19. September 2017 - 1 VR 7/17 - juris Rdnr. 43;Pressemitteilung 53/2018 vom 21. August 2018 - Abs. 5 Satz 1- Oberverwaltungsgericht HamburgBeschluss vom 8. Mai 2018 - 3 Bs 46/18 - juris Rdnr. 10. OVG Lüneburg,Beschluss vom 10. August 2018 - 13 ME 49/18 - juris Rdnr. 9. Verwaltungsgericht Sigmaringen,Beschluss vom 28. März 2018 - A 1 K 7863/17 - juris Rdnr. 32. Verwaltungsgericht KölnGerichtsbescheid vom 24. Mai 2018 - 5 K 13036/17 - juris Rdnr. 29. andererseits Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüssevom 22. März 2018 - 11 S 2776/17 -;vom 5. Juni 2018 - 11 S 867/18 -,jeweils juris, knüpfen durchweg an die Prämisse an, dass wegen der heute gebotenen europarechtskonformen Auslegung § 11 Abs. 1 AufenthG in seiner aktuellen Fassung dahin zu verstehen sei, das vermeintlich bei einer Ausweisung oder Abschiebung schon durch das Gesetz ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot müsse wegen von Europarechts wegen stets erforderlicher Einzelfallentscheidung durch die behördliche Befristung gleichsam erst "freigeschaltet" werden.Dessen bedarf es hier nicht, weil die den Kläger belastenden Einreise- und Aufenthaltsverbote zu einer Zeit eingetreten sind, als ihre Auslösung als unmittelbare gesetzliche Rechtsfolge der aufgeführten Maßnahmen unzweifelhaft mit höher- und vorrangigem Recht vereinbar war. 2. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung und der Abschiebung auf 8 Jahre ist im vorliegenden Fall rechtmäßig. Die Beklagte hat ihre Entscheidung zur Bemessung der Dauer der mit der bestandskräftigen Ausweisung nach § 8 Abs. 2 AuslG und der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. einhergegangenen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbote in nicht zu beanstandender Weise getroffen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Fristbemessung ist die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltende (ab dem 24. Oktober 2015 in Kraft befindliche) Fassung des § 11 AufenthG. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 – juris, Rdnr, 85. Die Bemessung steht nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde. Die vormals diskutierte Frage, ob die hier vom Gesetzgeber gewählte Vorgabe einer Ermessensentscheidung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, bejahend:Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 – juris, Rdnr, 85 ff;Zeitler, HTK-AuslR, § 11 Abs. 3 AufenthG Anm. 1. offengelassenvon Sächsischen Oberverwaltungsgericht,Beschluss vom 23. Februar 2016 – 3 A 115/15 -, juris Rdnr. 13. verneinend:Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof,Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris Rn. 25,Urteil vom 2. März 2016 – 11 S 1389/15 -, juris Rdnr. 98, ist inzwischen durch das Bundesverwaltungsgericht bejahend entscheiden worden Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris LS und Rdnr. 18. So auch Gerichtsbescheide des Gerichtsvom 29. September 2016 – 24 K 6816/16 - ;vom 10. August 2017 – 24 K 15054/16 -. Dieses Ermessen ist am Zweck der Ermächtigung auszurichten und durch Gesetz und vor- sowie höherrangiges Recht begrenzt. Das führt auf eine zweistufige Prüfung durch die Behörde, für die das Bundesverwaltungsgericht folgende Vorgaben gemacht hat: Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen.Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag.Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 12. Dezember 2007 (BGBl. 2008 II S. 1165) und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativiert werden.Über dieses normative Korrektiv lassen sich auch bei einer Ermessensentscheidung die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Da für die gerichtliche Überprüfung der Befristungsentscheidung - wie oben dargelegt - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist, trifft die Ausländerbehörde auch während des gerichtlichen Verfahrens - wie nach altem Recht bei der Ermessensausweisung - eine Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit ihrer Befristungsentscheidung und ggf. zur Ergänzung ihrer Ermessenserwägungen. Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris LS und Rdnr. 23. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 – juris, Rdnr, 100. Gerichtsbescheid des Gerichtsvom 29. September 2016 – 24 K 6816/16 -. Das Gesetz selbst sieht vor, dass die Frist fünf Jahre nur überschritten werden darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht; sie soll dann zehn Jahre nicht überschreiten; § 11 Abs. 3 Satz 3 und 3 AufenthG. Die Ausfüllung dieses gesetzlichen Spielraumes durch die behördliche Befristungsentscheidung unterliegt auch als Ermessensentscheidung über § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle.Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stellt für die Behörde eine zwingende Ermessensgrenze dar, deren Beachtung der gerichtlichen Kontrolle nach § 114 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt. Das gilt genauso hinsichtlich der europarechtlich zu beachtenden Vorgaben. Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris LS und Rdnr. 24. Die Entscheidung des Gesetzgebers, der Ausländerbehörde bei der Bestimmung der Frist einen gewissen Spielraum einzuräumen, führt daher im Ergebnis nicht zu einer Verschlechterung der Rechtsstellung des Betroffenen, da die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens von dem im Einzelfall zulässigen Höchstmaß der Frist nicht zu Lasten des Ausländers abweichen darf. Die Einhaltung dieser Obergrenze unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris LS und Rdnr. 24. Was die Folgen der gerichtlichen Prüfung der behördlichen Ermessensentscheidung anbelangt, so hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen es für angängig erklärt, dass das Gericht in den Entscheidungsgründen eine sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebende absolute Obergrenze für die Dauer der Frist ermittelt. Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris LS und Rdnr. 25. Zum anderen hat es klargestellt, dass die nach gerichtlicher Einschätzung gebotene Frist auch länger sein kann, als die behördlich zunächst festgesetzte, für den Betroffenen also auch ungünstiger ausfällt. Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris LS und Rdnr. 26. Die Abwägung ist auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen und in einem sich ggf. anschließenden gerichtlichen Verfahren unter Kontrolle zu halten. Bundesverwaltungsgericht,Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27/16 - juris LS und Rdnr. 23. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,Urteil vom 10. Mai 2016 – 18 A 610/14 – juris, Rdnr, 100. Gerichtsbescheide des Gerichtsvom 29. September 2016 – 24 K 6816/16 - ;vom 10. August 2017 – 24 K 15054/16 -. Nach diesen Grundsätzen ist hier zu fragen, ob unter Zugrundelegung des konkreten Ausweisungs- und des Anlasses für die später notwendig gewordene Abschiebung bei Würdigung der gesamten Umstände des Falles das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für eine Überschreitung der Fünf-Jahres-Frist spricht und die Festsetzung auf 8 Jahre das Interesse des Klägers an baldestmöglicher Wiedereinreise gebührend berücksichtigt. Gerichtsbescheid des Gerichtsvom 29. September 2016 – 24 K 6816/16 -. Das ist hier der Fall.Das Gericht folgt insoweit im Wesentlichen der Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, sieht deshalb gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und führt ergänzend aus: Der Verweis des Klägers auf seine angeblich vormals bestehende Berechtigung nach dem ARB verfängt nicht. Selbst wenn er eine assoziationsrechtliche Rechtsstellung besessen haben sollte, ist diese mit der bestandskräftigen Ausweisung untergegangen und seither nicht wieder erneut aktiviert worden. Anders als bei Unionsbürgern, deren gesetzlich garantierte freizügigkeitsrechtliche Privilegierung an die Staatsangehörigkeit anknüpft, gelangen türkische Staatsangehörige nur auf den in den Art. 6 und 7 ARB normierten Wegen (wieder) in den Genuss assoziationsrechtlicher Vorrechte. Die Beklagte hat die bedeutsamen Tatsachen vollständig erhoben und deren Würdigung am Zweck der Ermächtigung ausgerichtet; die Erwägungen dazu sind plausibel.Die auf dieser Basis erfolgende Abwägung der beteiligten Interessen ist auch aus der Sicht des Gerichts zutreffend. Der Kläger weist eine anhaltende Gefährlichkeit auf und verfügt über nahezu keinerlei wirtschaftliche oder persönliche Beziehungen zur Bundesrepublik Deutschland, so dass auch kaum Anlass besteht, die sich aus seiner Gefährlichkeit ergebende Dauer der Sperrfrist aus persönlichen Gründen nennenswert zu verkürzen. An den Ursachen für die ihm innewohnende Gefahr neuerlicher Straftaten hat der Kläger soweit ersichtlich so gut wie nicht gearbeitet. Sein Vortrag dazu beschränkt sich darauf, er habe in der Türkei Zeit gehabt, sein Verhalten zu überdenken und sich der Folgen neuerlicher Delinquenz bewusst zu werden. Über den reinen Zeitablauf sind dazu Anhaltspunkte jedenfalls nicht dargetan und die Gelegenheit(en) zu solchen Überlegungen hatte(n) auch jedenfalls während der Jahre zwischen der Ausweisung und der Abschiebung schon in Deutschland bestanden. Auch der sich aus der Ordnungsverfügung ergebenden Anregung, sich vielleicht therapeutische Unterstützung zu verschaffen, ist der Kläger wohl nicht nachgegangen. Dass er seitens der Justizvollzugsanstalt in Deutschland vor seiner Abschiebung nicht als Drogenabhängiger geführt worden sein mag, ist prognostisch wenig bedeutsam angesichts des gutachterlich aufgezeigten Verhältnisses von Ursache und Wirkung. Nach dem Urteil des Landgerichts Wuppertal hatte der dort beigezogene Sachverständige ausgeführt, bei dem Kläger bestehe eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und impulsiven sowie auch süchtigen Anteilen, in deren Vordergrund eine belangvolle Beeinträchtigung des Sozialverhaltens mit Neigung zu impulsiven und aggressiven Durchbrüchen stehe. Süchtiges Verhalten sei nachrangig.Der fruchtlosen Erfahrung von damals bereits gut 4 Jahren Haft wegen sah das Landgericht seinerzeit keine Möglichkeit, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung auszusetzen; seine dissoziale Persönlichkeit stehe der Erwartung zukünftiger Straffreiheit entgegen. Aufgrund der dissozialen Persönlichkeitsausgestaltung sei der Kläger nur unzureichend in der Lage, aus Fehlern zu lernen, so dass zukünftige Straffälligkeit zu befürchten sei. Auch für eine Festigung der sich aus dem - freilich unvollständigen - Auszug aus dem türkischen Strafregister ergebenden Tendenz zu straffreiem Lebenswandel ist nichts Greifbares vorgetragen. Die bei einer - gewillkürten - Kontrolle konstatierte Drogenfreiheit zeigt ein allenfalls punktuelles Ergebnis. All dies spricht nachhaltig für die weitere Fernhaltung des Klägers. Demgegenüber sind die für sein Interesse an baldiger Einreise anführbaren persönlichen Aspekte von geringem Gewicht. Eine wirtschaftliche Existenz hatte der Kläger schon in den Jahren vor der Abschiebung nicht aufzubauen vermocht; Anknüpfungspunkte sind in dieser Richtung mithin nicht gegeben. Der Kläger stünde wirtschaftlich vor dem Nichts, von Schulden jedenfalls bei der Beklagten und der Verbüßung der restlichen Freiheitsstrafe einmal abgesehen. Familiäre Bindungen bestehen nicht; die Ehe des Klägers ist seit vielen Jahren geschieden; über Kontakte zu seiner (im Bundesgebiet lebenden?) Herkunftsfamilie ist nichts bekannt, und sie wären angesichts des Lebensalters des Klägers auch von allenfalls marginaler Bedeutung. Der wohl begründeten Auslegung der bekannten Fakten durch die Beklagte dahin, der seit etwa einem Jahr bestehende Kontakt des Klägers zu seiner Tochter T. habe - wie dies auch im Vorfeld der Abschiebung nach der übereinstimmenden Einschätzung der Beklagten und des Gerichts in seinem Beschluss vom 7. Januar 2013 (24 L 2498/12) der Fall war, wo der Kläger die Einholung fachkundiger Beurteilungen durch das Jugendamt mit der Verweigerung einer Entbindung der Mitarbeiter von der Schweigepflicht zu vereiteln wusste - vorzugsweise instrumentellen Charakter mit Blick auf das vorliegenden Verfahren, ist der Kläger ebenso wenig auch nur ansatzweise entgegengetreten, wie er eine Erklärung dafür gegeben hat, warum es ihm zwar möglich sein soll, die Abschiebungskosten bei der Beklagten in monatlichen Raten von 150,- € abzuzahlen, nicht aber seine Tochter in annähernd der gleichen Höhe materiell zu unterstützen. Mit der Beklagten vermag auch das Gericht darin schwerlich den Ausdruck plötzlich erwachsener väterliche Liebe und Verantwortung zu sehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.