Beschluss
24 L 2498/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2013:0107.24L2498.12.00
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Leitsätze
Keine Sperre ohne Perspektive
Keine Abschiebung ohne Befristung
Befristung spätestens auf der Gangway
Streit um Länge vom Ausland aus
Tenor
Der Antrag wird einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Sperre ohne Perspektive Keine Abschiebung ohne Befristung Befristung spätestens auf der Gangway Streit um Länge vom Ausland aus Der Antrag wird einschließlich des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,- Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und wurde wegen seiner Straffälligkeit von der Antragsgegnerin im August 2004 ausgewiesen. Im Klageverfahren gegen diese Ausweisung wurde auf Anregung des Gerichts ein Vergleich geschlossen, der es dem Antragsteller neben weiteren Auflagen vor allem aufgab, nicht erneut straffällig zu werden. Das ist ihm nicht gelungen; nach zwei weiteren Verurteilungen aus den Jahren 2007 und 2009 verhängte zuletzt das Landgericht X im September 2010 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; diese Strafe verbüßt der Antragsteller seit Ende 2011 und kann daraus aus vollstreckungsrechtlicher Sicht nach Verbüßung von zwei Dritteln ab dem 14. Januar 2013 abgeschoben werden. Spätestens mit dieser Verurteilung war die aus dem Vergleich resultierende Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller entgegen der vollziehbaren Ausreisepflicht aus der bestandskräftigen Ausweisung zu dulden, erloschen. Der Antragsteller wehrt sich nun gegen die die befürchtete Abschiebung und trägt vor, das ältere Kind aus der noch nicht wirksam geschiedenen Ehe lebe bei den Großeltern mütterlicherseits; aus einer weiteren, inzwischen beendeten Beziehung gebe es ein 2008 geborenes Kind. Gegen die tatsächliche Beendigung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet spreche, dass er Vater zweier deutscher Kinder sei; vor der Inhaftierung habe er regen Umgang mit beiden Kindern gepflegt; die Mutter des jüngeren Kindes hege erklärtermaßen keine Bedenken gegen eine Wiederaufnahme des Umgangs. Dem Ansinnen, ihm solchen Umgang zu ermöglichen, sei die Antragsgegnerin entgegengetreten. Zudem wolle der er schnellstmöglich seine aktuelle Verlobte ehelichen. Es bestehe der Eindruck, die Behörde wolle um jeden Preis verhindern, dass der Antragsteller wieder einen schützenswerten Umgang aufbaut, um ihn abschieben zu können. Der Antragsteller hat am 14. Dezember 2012 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und beantragt sinngemäß, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X1 aus C zu bewilligen für das Begehren, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung des Antragstellers in die Türkei vorläufig auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Es fehlt schon an einem Anordnungsanspruch. Denn der Antragsteller verfügt derzeit - übrigens auch insoweit entgegen der Verpflichtungen aus dem gerichtlichen Vergleich - nicht über den für die Durchführung einer Abschiebung erforderlichen Nationalpass, und die Beschaffung von Passersatzpapieren wird angesichts der eingeschränkten Kooperationsbereitschaft auch der türkischen Behörden noch einige Zeit in Anspruch nehmen, so dass ein Termin für die Abschiebung aus aktueller Sicht nicht etwa unmittelbar bevorsteht. Vor allem aber fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Angesichts der rechtlich bestandskräftigen Ausweisung und der tatkräftigen Bestätigung der Notwendigkeit des damit zu leistenden Schutzes der öffentlichen Sicherheit vor der dem Antragsteller innewohnenden - durch die neuerliche einschlägige Straffälligkeit (sogar unter dem Druck des dem Antragsteller anlässlich des rechtlich erfolglosen Versuches der Aufhebung der Ausweisung als letzte Chance durchaus bewussten Duldungsvergleiches) bestätigten und sich auch in der negativen Sozialprognose des Landgerichts X spiegelnden - konkreten individuellen Wiederholungsgefahr, geböte deren Abwehr die nunmehr zu vollziehende Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers sogar dann, wenn dessen nun angeführten Kontakten zu seinen Kindern wirklich ein nicht nur ganz erhebliches, sondern vor allem das öffentliche Interesse überwiegendes Gewicht zukäme. Davon kann jedoch selbst dann keine Rede sein, wenn man entgegen der vor dem Hintergrund der tatsächlichen Entwicklung der Vater-Kind-Beziehungen - die Vaterschaft für das zweite Kind wurde seitens des Antragstellers bestritten und musste eineinhalb Jahre nach der Geburt gerichtlich festgestellt werden - im zeitlichen Vergleich mit der Zunahme der Gefährdung des weiteren Verbleibs im Bundesgebiet - das gemeinsame Sorgerecht für das zweite Kind erstrebte der Antragsteller gegen die Wünsche der Mutter erst nach der Inhaftierung; für das erste Kind hat er ein Umgangsrecht allem Anschein nach noch nicht einmal beantragt - durchaus plausiblen - und dem Antragsteller im Schreiben der Ausländerbehörde vom24. September 2012 im Einzelnen unterbreiteten und unter dem 15. Oktober 2012 und dem15. November 2012 weiter erläuterten - Zweifel der Behörde dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers uneingeschränkt folgen wollte. Dabei kann auch nicht übersehen werden, dass sich dem Vorbringen des Antragstellers nach die Kontakte zu den Kindern mehr oder minder zufällig und angelegentlich, nämlich am Rande der Besuche der Kinder bei ihren Großeltern ergeben haben, also nicht etwa auf der Grundlage geregelter Absprachen der Sorgeberechtigten gezielt hinsichtlich der Ausgestaltung des Umganges der Kinder mit ihrem Vater. Der Verfehlungen ihres Vaters und der von diesem ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen können seine Kinder vor der etwaigen Härte, selbst die in der Zeit vor der Inhaftierung aufgebauten Kontakte zu ihm allenfalls durch telefonische Kommunikation oder gelegentliche Besuchsaufenthalte in dessen Herkunftsland zu wahren oder gar auszubauen, nicht dadurch bewahrt werden, dass allein deswegen auf die Durchsetzung der seit Jahren bestehenden vollziehbaren Ausreisepflicht erneut verzichtet werden könnte. Von daher mag auf sich beruhen, welche anderen als die auf der Hand liegenden und ihn keineswegs in ein günstiges Licht stellenden Gründe es haben mag, dass der Antragsteller es bislang vereitelt, eine neutrale und vor allem fachkundige Einschätzung der Bedeutung seiner weiteren Anwesenheit für die Entwicklung und das wohlverstandene Interesse seiner Kinder einholen zu lassen, indem er die bereits Anfang August 2012 erbetene und unter dem 15. November 2012 erneut angemahnte Schweigepflichts-entbindungserklärung für die Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes der Antrags-gegnerin nicht erteilt. Aus den gleichen Gründen könnte eine etwa unmittelbar bevorstehende neuerliche Eheschließung ein rechtlich bedeutsames Abschiebungshindernis nicht bilden, weil auch einer Ehe gegenüber das hinter den durchzuführenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen stehende öffentliche Interesse das Übergewicht hätte. Schließlich sei noch klarstellend auf Folgendes hingewiesen: Ein rechtliches Abschiebungsverbot erwächst auch nicht aus dem Umstand, dass die Ausländerbehörde bislang die Befristung der Wirkungen des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG noch nicht verfügt hat. Denn eine solche Befristung ist hier tatsächlich und rechtlich durchaus noch möglich. Diese Maßnahme soll den Zweck erfüllen, dem Betroffenen einen Anhaltspunkt für seine Lebensplanung und eine möglichst klare Perspektive einzuräumen, bevor er das Bundesgebiet verlässt, Gerichtsbescheide des Gerichts vom 12. Juli 2012 – 24 K 4202/12 -; vom 18. September 2012 – 24 K 5186/12 -; vom 15. Oktober 2012 – 24 K 6322/12 -; vom 22. Oktober 2012 – 24 K 6121/12 -. Mithin ist es durchaus hinreichend, wenn die Behörde diese Maßnahme erst im gleichsam letzten Moment trifft. Denn angesichts der die Durchsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen hier gebietenden, dem Antragsteller innewohnenden individuellen Wiederholungsgefahr kommt es weder in Betracht, dass die dabei auszuwerfende Frist auf Null ausfallen müsste, noch dass dem Antragsteller etwa Rechte aus §25 Abs. 5 AufenthG zur Seite stünden. Ein solcherart möglichst weit nach hinter geschobener Zeitpunkt für die Befristung ist letztlich durchaus auch im wohlverstandenen Interesse des Betroffenen, belässt es ihm doch möglichst viel Zeit, auch im unmittelbaren Vorfeld der tatsächlichen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht einen etwaigen und dann nur für ihn sprechenden und für die Prognose der Behörde bei der Bemessung der auszuwerfenden Frist bedeutsamen Wandel in seiner Einstellung zur Wahrung der hiesigen Rechtsordnung zu dokumentieren. Bei einer solch späten Befristung wird auch das berechtigte Interesse des Betroffenen an effektivem Rechtsschutz gegen diese Maßnahme gewahrt, denn als solche ist die – hinreichend perspektivgebende - Maßnahme vor dem Verlassen des Bundesgebietes erfolgt, und einen etwaigen Streit über die Rechtmäßigkeit der Dauer der Sperre kann der Betroffene ohne erkennbare Beeinträchtigung seiner privaten Interessen auch vom Ausland aus führen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits deshalb abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Zudem hat die Antragstellerseite nicht die nach § 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 117 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Formulare zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG erfolgt.