Gerichtsbescheid
5 K 13036/17
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0524.5K13036.17.00
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Leitsätze
Befristungsentscheidung bei Versagung einer Aufenthaltserlaubnis
Vereinbarkeit des § 11 Abs. 1 und 2. AufenthG mit Unionsrecht, Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 -Rückführungsrichtlinie-hier bejaht.
zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 - und BVerG, Beschluss vom 13.07.20178 - 1 VR 3/17 -
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Befristungsentscheidung bei Versagung einer Aufenthaltserlaubnis Vereinbarkeit des § 11 Abs. 1 und 2. AufenthG mit Unionsrecht, Richtlinie 2008/115/EG vom 16.12.2008 -Rückführungsrichtlinie-hier bejaht. zu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03.2018 - 11 S 2776/17 - und BVerG, Beschluss vom 13.07.20178 - 1 VR 3/17 - Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist Staatsangehöriger Sri Lankas und wurde am 07.09.1990 in Kudathanai, Sri Lanka geboren. Er reiste nach eigenen Angaben am 25.06.2016 mit einer Aufenthaltserlaubnis für die italienische Republik, die bis zum 05.04.2017 gültig war, und einem Nationalpass in das Bundesgebiet ein. Er sprach im August 2016 bei der Beklagten vor und gab an, mit der deutschen Staatsangehörigen Frau T. , die Ehe schließen zu wollen. Einen Deutschkurs habe er bislang nicht besucht. Ihm wurde eine Belehrung über die Voraussetzung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug übersandt. Am 26.08.2016 schloss der Kläger mit Frau T. in Dänemark die Ehe und reiste danach in das Bundesgebiet wieder ein. Bei einer erneuten Vorsprache im Oktober 2016 und im Februar 2017 bei der Beklagten wurde festgestellt, dass der Kläger immer noch keine Deutschkenntnisse habe. Im Oktober 2016 wurden dem Kläger die schriftlichen Hinweise zum Ehegattennachzug persönlich ausgehändigt. Auf die Notwendigkeit von Sprachnachweisen der deutschen Sprache auf der Stufe A1 wurde der Kläger hingewiesen. Im Februar 2017 meldete er sich für einen Sprachkurs Deutsch A1 bei der Volkshochschule der Beklagten an. Im Juni 2017 meldete er sich für den Fortsetzungskurs „Deutsch als Fremdsprache Stufe A1“ an. Im Juli 2017 legte der Kläger seinen Nationalpass vor, ihm wurde erklärt, dass er ein Visumverfahren nachholen müsse, er dürfe jedoch bis zum Abschluss seines Deutschzertifikat der Stufe A1 im Bundesgebiet verbleiben. Mit Ordnungsverfügung vom 18.08.2017, zugestellt am 02.09.2017, lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1 der Verfügung) und forderte den Kläger auf, das Gebiet der Bundesrepublik bis zum 20.09.2017 zu verlassen. In Ziffer 2 der Verfügung wurde dem Kläger die Abschiebung nach Sri Lanka angedroht. Die aus einer gegebenenfalls erforderlichen Abschiebung resultierende Sperrwirkung der Wiedereinreise wurde auf zunächst zwei Jahre gerechnet ab dem Zeitpunkt der Ausreise befristet (Ziffer 5 der Verfügung). Zur Begründung führt die Beklagte aus, dass ein Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau dem Kläger nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht möglich sei. Denn es fehlten die nach § 30 Abs. 1 Z. 2 AufenthG geforderten einfachen Sprachkenntnisse der deutschen Sprache. Darüber hinaus setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass der Kläger mit dem erforderlichen Visum in das Bundesgebiet eingereist sei. Der Kläger sei mit einem italienischen Aufenthaltstitel eingereist und nicht mit einem Visum für längerfristige Zwecke, wie es erforderlich gewesen wäre. Nach § 39 Nr. 6 AufenthaltsV kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengenstaat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und aufgrund dieses Titels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. Dies war bei der letzten Vorsprache im August 2017 nicht gegeben. Die Beklagte führte dann aus, warum sie auch nicht im Ermessenswege vom Visumserfordernis gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG absieht. Dabei sei zu berücksichtigen dass das Visumsverfahren ein unverzichtbares Steuerungsinstrument des Aufenthaltsrechts sei, welches im öffentlichen Interesse grundsätzlich nicht umgangen werden darf. In generalpräventiver Hinsicht dafür andere Ausländer nicht der Eindruck entstehen, man könnte durch eine Einreise ohne vorheriges Visumsverfahren stets vollendete Tatsachen schaffen. Das persönliche Interesse des Klägers, einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet ohne vorherige Ausreise einzuholen, müsse hinter den gravierenden öffentlichen Interessen hin zurückstehen. Eine Sondersituation sei nicht gegeben. Ein abweichender Sachverhalt, der ein Absehen von der gesetzlichen Regel Erteilung Voraussetzung nahelege, könne die Beklagte nicht erkennen. Eine Unzumutbarkeit des Visumsverfahrens sei ebenfalls nicht erkennbar. Ferner lehnte die Beklagte eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz ab, als auch nach §§ 20 Abs. 4 S. 2 AufenthG da besondere Umstände des Einzelfalls den weiteren Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet nicht geböten. Zudem seien diese humanitären Aufenthaltstitel generell nicht dazu bestimmt, subsidiäre Aufenthaltsrechte verfügbar zu halten, wenn die allgemeinen gesetzlichen Voraus für die Erteilung und Verlängerung Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nicht gegeben seien. Anhaltspunkte für einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach 25 Abs. 5 AufenthaltsG lägen ebenfalls nicht vor. Die Abschiebungsandrohung wurde mit der vollziehbaren Ausreisepflicht aus § 50 Abs. 1 AufenthG i.V.m. §§ 59, 58 Abs. 2 AufenthG begründet. Abschiebungsverbote seien nicht erkennbar. Die Länge der Wiedereinreisesperre sei gemäß § 11 Abs. 2 Aufenthalts Gesetz von Amts wegen zu befristen. Die Länge der Frist stehe im Ermessen der Beklagten, unter Berücksichtigung der Belange des Klägers sei die Sperrfrist mit zwei Jahren angemessen festgesetzt. Der Kläger hat am 22.09.2017 Klage erhoben und ein Verfahren auf Regelung der Vollziehung – 5L 3852 / 17 – gestellt. Die Klage hat er trotz Aufforderung des Gerichts nicht weiter begründet. Im Eilverfahren hat der Kläger lediglich eine eidesstattliche Erklärung von seiner Ehefrau und von sich beigefügt, dass er nun nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis für die Republik Italien nicht mehr nach Italien zurückkehren könne. Seine Eltern und die Eltern seiner Ehefrau seien gegen die Eheschließung gewesen, da sie verschiedenen Kasten angehören würden. Es wäre für ihn und seine Frau schwer, wenn sie sich wieder trennen müssten. Sie hätten beide ihre Familien verlassen und seien sehr aufeinander angewiesen und lebten sehr aufeinander bezogen. In Sri Lanka habe der Kläger keine Familienangehörigen, bei denen er unterkommen könne, schon gar nicht für zwei Jahre. Weder ihn noch seine Ehefrau sei bewusst gewesen, dass ein Sprachzertifikat A1 Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 18.08.2017 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung niedergelegten Gründe. Mit Beschluss vom 06.02.2018 - 5 L 3852/17 - hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Das Gericht hat die Beteiligten zu der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Ordnungsverfügung vom 18.08.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung wird bezüglich der Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 1 Nr. 1, 25 Abs. 4 und 25 Abs. 5 AufenthG auf die zutreffenden Erwägungen der Ordnungsverfügung vom 18.08.2017 und den Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 06.02.2018 - 5 L 3852/127 – nach § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen. Die Festsetzung einer Frist nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG von 2 Jahren, während der dem Kläger, falls er abgeschoben werden musste, die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht gestattet ist, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Für die Kammer ist es nicht zweifelhaft, dass das vorliegend durch eine Behörde in der Länge bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot von einer auch mit Unionsrecht vereinbaren Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Die Kammer vermag keinen Verstoß des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG gegen Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zu erkennen, so im Ergebnis noch offenlassend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.03. 2018 – 11 S 2776/17 –, Rn 19 juris. Die Auffassung des VGH Baden-Württemberg findet keinen Rückhalt in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwG, Beschluss vom 13. 07.2017 – 1 VR 3/17 –, juris, wonach ein allein auf einer Anordnung des Gesetzgebers beruhendes Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Abs. 1 AufenthG), soweit es an eine Abschiebung anknüpft, nicht im Einklang mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) stehe und deswegen als solches unwirksam sei. Denn ein solcher Fall liegt lediglich bei Anwendung des § 11 Abs. 5 AufenthG vor, der hier nicht einschlägig ist. Das Bundesverwaltungsgericht fährt in seinem Beschluss fort, dass eine durch die Rückführungsrichtlinie geforderte Einzelfallentscheidung über die Verhängung eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer in unionsrechtskonformer Auslegung des Aufenthaltsgesetzes regelmäßig in einer behördlichen Befristungsentscheidung gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG gesehen werden könne. Nach Art. 11 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Eine Rückkehrentscheidung nach Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG kann in der behördlichen Aufforderung, der Ausreisepflicht innerhalb einer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu bestimmenden Frist nachzukommen, und in der damit verknüpften Abschiebungsandrohung in Betracht kommen, offengelassen BVerwG, Urteil vom 10.7.2012 – 1 C 19.11 – BVerwGE 134, 277 Rn. 45; bejahend VGH BW, Urteil vom 7.12.2011 – 11 S 897/11 –, juris Rn. 80 ff., vom 10.2.2012 – 11 S 1361/11 –, juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 15.10.2013 – 11 S 2114/13 –, juris Rn. 6 ff.; vgl. Fleuß, ZAR 2017, 49 beck-online; Bergmann/Dienelt § 59 Rn 1, . Dieses Ergebnis liegt auch nach der Intention des Gesetzgebers, der § 59 Abs. 1 AufenthG als Umsetzung des Artikel 6 der Richtlinie 2008/115/EG mit Richtlinienumsetzungsgesetz 2011 geändert hat, vgl. auch BT-Drs 17/5470 S. 24, nahe. Die Kammer kann keine Fehler in der konkreten Ermessensausübung bei der Bestimmung der Länge der Frist erkennen. Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und angesichts der Umstände des Einzelfalles in rechtskonformer Weise ausgeübt. Dabei hat sie die Ehe des Klägers mit einer Deutschen angemessen berücksichtigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.