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Beschluss

22 L 3744/17.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2018:0202.22L3744.17A.00
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Leitsätze

1. Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs 1 i.V.m. § 29 Abs 1 Nr 1 AsylG nach Bulgarien.

2. Bei summarischer Prüfung systemische Mängel in Bulgarien angenommen im Fall einer Familie mit 3 minderjährigen Kindern (6 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre 8 Monate), die in Bulgarien bereits im August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, zu dem bisher keine Schutzzuerkennung erfolgt ist.

3. Systemische Mängel wegen der Gefahr, dass während der etwa 11-monatigen Abwesenheit aus Bulgarien ihre Asylverfahren in irgend einer Weise beendet wurden, ihnen sodann die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Erstverfahren nicht möglich ist und sie als Folgeantragsteller behandelt werden.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 13345/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgreicher Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs 1 i.V.m. § 29 Abs 1 Nr 1 AsylG nach Bulgarien. 2. Bei summarischer Prüfung systemische Mängel in Bulgarien angenommen im Fall einer Familie mit 3 minderjährigen Kindern (6 Jahre, 4 Jahre, 2 Jahre 8 Monate), die in Bulgarien bereits im August 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten, zu dem bisher keine Schutzzuerkennung erfolgt ist. 3. Systemische Mängel wegen der Gefahr, dass während der etwa 11-monatigen Abwesenheit aus Bulgarien ihre Asylverfahren in irgend einer Weise beendet wurden, ihnen sodann die Fortsetzung bzw. Wiederaufnahme der Erstverfahren nicht möglich ist und sie als Folgeantragsteller behandelt werden. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 13345/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 27. Juli 2017 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 13345/17.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juli 2017 anzuordnen, hat Erfolg. Insofern ergibt eine Auslegung gemäß § 88 VwGO, dass der unbeschränkte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, so zu verstehen ist, dass allein die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheides begehrt wird. Da die Klage allein darauf gerichtet ist, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides zu verpflichten, über den Asylantrag der Kläger im nationalen Verfahren zu entscheiden, wird deutlich, dass die Befristungsentscheidung in Ziff. 4 des Bescheides jedenfalls nicht in der Weise angegriffen wird, dass die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, eine kürzere Frist festzusetzen. Dementsprechend ist dies auch nicht Gegenstand im Eilverfahren, was hier nur mit einer einstweiligen Anordnung verfolgt werden könnte. Im Übrigen ist nur die Abschiebungsanordnung in Ziff. 3 des Bescheides Gegenstand des Eilverfahrens, da hierin die belastende Regelung des Bescheides liegt, deren allein vollstreckbarer Inhalt mit dem Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO aufgeschoben werden soll. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) zulässig, insbesondere ist die dort bestimmte Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides (hier mit Postzustellungsurkunde am 26. Juli 2017, bzw. von der Bezirksregierung Düsseldorf dokumentiert ausgehändigt am 27. Juli 2017) gewahrt. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Gunsten der Antragsteller aus. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides begegnet nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Es bestehen erhebliche Zweifel, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im vorliegenden Fall derzeit erfüllt sind. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Verordnung findet gemäß ihres Art. 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, mithin auch auf den von den Antragstellern im März 2017 gestellten Asylantrag. Nach Art. 13 Abs. 1 der Dublin III‑VO ist zunächst die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller begründet worden. Nach dieser Norm ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages zuständig, in den der betreffende Ausländer ausweislich der in dieser Norm genannten Erkenntnismittel aus einem Drittstaat kommend illegal eingereist ist, wenn der Tag des illegalen Grenzübertritts zum maßgeblichen Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III‑VO) noch nicht länger als zwölf Monate zurückliegt. Die Anfrage im EURODAC-Verzeichnis hat am 24. März 2017 ergeben, dass sich die Antragsteller vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet u. a. in Bulgarien aufgehalten und dort nach Registrierung am 16. August 2016 (Treffer Kategorie 2) am 20. August 2016 einen Asylantrag gestellt haben (Treffer Kategorie 1). Es liegen damit hinreichende Indizien dafür vor, dass die Antragsteller aus einem Drittstaat kommend weniger als ein Jahr vor erstmaliger Beantragung internationalen Schutzes illegal nach Bulgarien eingereist sind. Die damit für Bulgarien anzunehmende Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich dadurch entfallen, dass eine bei der Umsetzung der Zuständigkeitszuordnung nach der Dublin III-VO von der Antragsgegnerin zu beachtende Frist versäumt wurde. Insbesondere hat das Bundesamt innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO genannten Frist am 24. April 2017 Wiederaufnahmegesuche sowohl für die Antragstellerin zu 2. als auch für den Antragsteller zu 1., jeweils einschließlich ihrer drei minderjährigen Kinder, an Bulgarien gerichtet. Bulgarien hat mit entsprechenden zwei Schreiben vom 2. Mai 2017 den Wiederaufnahmegesuchen stattgegeben. Im Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen zu Mängeln der Aufnahmebedingungen in Bulgarien und dem daraus folgenden Erfolg des Eilbegehrens lässt der Einzelrichter offen, wie es sich auswirkt, dass die Wiederaufnahmegesuche an Bulgarien die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. nicht individualisiert mit Namen und Geburtsdaten bezeichnen und dementsprechend die Annahmeerklärungen Bulgariens diese Kinder überhaupt nicht aufführen. Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die Annahme der Wiederaufnahmegesuche Bulgarien durch Ungarn liegt zwar länger als sechs Monate zurück, jedoch ist die Überstellungsfrist durch diesen fristgerechten Eilantrag noch vor deren Ablauf unterbrochen worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, juris, Rdn. 11. Auch können sich die Antragsteller nicht erfolgreich darauf berufen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, weil ihrer Überstellung nach Bulgarien rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert nur die Überstellung dorthin, begründet aber kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin, vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C 394/12 -, juris, Rdn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 - C 4/11 -, juris, Rdn. 37; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, juris, Rdn. 7. Offen bleiben kann, ob die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller gemäߠArt. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Dies setzt nicht nur voraus, dass sich eine Überstellung in den zunächst als zuständig bestimmten Staat aus den in UAbs. 2 dieser Norm genannten Gründen als unmöglich erweist, sondern erfordert darüber hinaus, dass auch kein anderer Staat als zuständiger Staat für die Prüfung des Asylantrages bestimmt werden kann. Nach gegenwärtigem Sach- und Streitstand können in Bezug auf die zweitgenannte Voraussetzung keine hinreichenden Feststellungen getroffen werden. Diese Frage wird im Falle einer (fortbestehenden) Unmöglichkeit der Überstellung in den zunächst als zuständig bestimmten Staat im Hauptsacheverfahren zu klären sein und bedarf im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keiner Entscheidung. Denn gegenwärtig steht jedenfalls nicht im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien durchgeführt werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist es Aufgabe allein des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14-, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rdn. 4, und vom 3. März 2015 ‑ 14 B 102/15.A ‑, juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. Juli 2012 - 2 LB 163/10 -, juris, Rdn. 41; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris, Rdn. 4 ff.; VGH Bayern, Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 -, juris, Rdn. 4; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris, Rdn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Mai 2011 ‑ A 11 S 1523/11 -, juris, Rdn. 4 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010- 4 Bs 223/10 -, juris, Rdn. 9 ff.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29. November 2004- 2 M 299/04 -, juris, Rdn. 9 ff. Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist nicht etwa nur zu unterlassen, wenn ein Abschiebungshindernis vorliegt, sondern darf erst dann ergehen, wenn ein solches ausgeschlossen ist („feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“). Vgl. zum tatsächlichen Abschiebungshindernis der fehlenden Übernahmebereitschaft des Zielstaates: OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 ‑ 14 B 101/15.A ‑ und ‑ 14 B 102/15.A ‑ sowie vom 10. März 2015 ‑ 14 B 162/15.A ‑; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG 1992, Loseblattsammlung (Stand: November 2014), § 34a Rdn. 20. Daran fehlt es hier nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung. Denn es gibt wesentliche Gründe für die Annahme, dass eine Abschiebung der Antragsteller nach Bulgarien gegenwärtig rechtlich unmöglich ist, weil ihnen in diesem Falle wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, vgl. zur Definition „systemischer Mängel“ im Einzelnen: Lübbe: „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, in: ZAR 2014, 105 ff,; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) droht. Systemische Mängel in diesem Sinne können angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rdn. 94. Die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich bestehende Vermutung, dass jeder Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat ist und die Grundrechte von Asylbewerbern einschließlich des Refoulement-Verbots hinreichend achtet, ist nicht unwiderleglich. Vielmehr hat eine Überstellung in einen Mitgliedstaat zu unterbleiben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta implizieren, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rdn. 86. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Absatz 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rdn. 6 ff. m. w. N. Das Gericht ist aufgrund der aus öffentlichen Quellen zugänglichen Informationen zu der bei summarischer Prüfung ausreichenden vorläufigen Einschätzung gelangt, dass Schutzsuchende in der Situation der Antragsteller im Falle ihrer Überstellung nach Bulgarien wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden. Die Situation der Antragsteller zeichnet sich dadurch aus, dass es sich bei ihnen um eine aus Syrien stammende Familie kurdischer Volkszugehörigkeit jezidischen Glaubens mit einem derzeit 26-jährigen Ehemann und einer 22-jährigen Ehefrau mit drei minderjährigen Kindern (Mädchen geboren 00.00.2012, Mädchen geboren 00.00.2014 und ein Junge geboren 00.00.2015 – also 6 Jahre, 4 Jahre sowie 2 Jahre und fast 8 Monate alt) handelt. Soweit ersichtlich sprechen sie alle nur kurdisch. Nach dem Ergebnis der Abfrage aus der EURODAC-Datenbank haben sie in Bulgarien schon Anträge auf Zuerkennung internationalen Schutzes gestellt (Treffer Kategorie 1), was durch die Angaben der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren beim Bundesamt bestätigt wird. Für die Frage, ob systemische Schwachstellen vorliegen, stellt der Einzelrichter entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW auf zwei maßgebliche Zeitpunkte ab: Es kommt mit Blick auf die Regelung des § 77 Abs. 1 AsylG zum einen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (bzw. des Zeitpunktes der Entscheidung im Eilverfahren), zum anderen wegen des unionsrechtlichen Anwendungsvorrangs unter Berücksichtigung der Regelung des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO auch auf die Situation an, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem die Antragsteller ihren Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt haben. Das bedeutet, dass auch ein Entfallen von systemischen Schwachstellen im Asylsystem im betreffenden Mitgliedstaat nach der erstmaligen Asylantragstellung und der Einreise des Asylsuchenden in das Bundesgebiet nicht eine (erneute) Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats begründen kann. Nur so kann den unionsrechtlichen Erfordernissen eines klaren und praktikablen Zuständigkeitssystems, das zeitnah zu einer sachlichen Prüfung des Antrags zumindest in einem Mitgliedstaat führt und das einen potentiellen ständigen Wechsel der Zuständigkeit verbietet, genügt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A -, juris Rdn. 48 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, InfAuslR 2016, 391 (392) = juris, Rn. 26, unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO; sowie EuGH, Urteil vom 7. Juni 2016 - C-63/15 -, juris; nachgehend BVerwG, Beschluss vom 23. November 2016 - 1 B 113/16 -, juris; vgl. aber: Nds. OVG, Urteil vom 15. November 2016 ‑ 8 LB 92/15 -, juris, Rn. 40, allerdings betreffend systemische Schwachstellen im Asylsystem Ungarns im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts; Bay VGH, Beschluss vom 27. April 2015 ‑ 14 ZB 13.30076 -, juris, Rn. 10. Mithin ist einerseits auf die Situation beim ersten Asylantrag innerhalb der EU – in Bulgarien wohl am 20. August 2016 – und andererseits auf die gegenwärtige Situation abzustellen. Weil die Antragsteller zum einen bereits in Bulgarien Asylanträge gestellt hatten und es sich bei ihnen zum anderen um eine Familie mit minderjährigen Kindern handelt, ist das systemische Mängel verneinende Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 2017, OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A -, juris, in seinen Wertungen der tatsächlichen Verhältnisse auf sie nicht anwendbar. Denn dieses verneint systemische Schwachstellen in Bulgarien mit Sicherheit nur für solche Dublin-Rückkehrer, die in Bulgarien vor ihrer Einreise ins Bundesgebiet noch keinen Asylantrag gestellt hatten und auch nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehören. Da nach Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL) zu den schutzbedürftigen Personen u. a. auch Minderjährige gehören, fallen die Antragsteller in Bezug auf die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. schon deshalb aus dem Rahmen dieser Entscheidung. Zugleich werden die Antragsteller auch nicht von dem systemische Mängel annehmenden Urteil des 11. Senats des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. Oktober 2017, OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A -, juris, erfasst, weil dieses systemische Mängel mit Sicherheit nur für solche Dublin-Rückkehrer nach Bulgarien annahm, die dort vor dem 22. Dezember 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten. Der Schutzantrag der Antragsteller in Bulgarien ist nach dem Ergebnis der EURODAC-Abfrage im August 2016 gestellt worden (Treffer Kategorie 1 für den 20. August 2016), was mit ihren Angaben beim Bundesamt vereinbar ist. Ebenfalls ist die Entscheidung des Niedersächsischen OVG vom 29. Januar 2018, Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 –, Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 3/2018 vom 29. Januar 2018, auf die Antragsteller nicht unmittelbar anwendbar, weil dieses die Abschiebung anerkannter Flüchtlinge nach Bulgarien für unzulässig hält und sich nicht auf Asylbewerber ohne Schutzstatus – wie wohl die Antragsteller derzeit – bezieht. Es bestehen jedoch nach der Erkenntnislage erhebliche Zweifel – und damit eine für eine Stattgabe in diesem Eilverfahren ausreichende systemisch bedingte ernsthafte Gefahr –, ob nach Bulgarien zurückkehrende Asylsuchende wie die Antragsteller, auch wenn ihr Asylantrag dort nicht vor dem 22. Dezember 2015 gestellt worden ist, entsprechend den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie – VRL) behandelt werden. Dieser Regelung zufolge stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung gemäß Abs. 1 wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 und 41 VRL geprüft wird. Einstellungen nach Art. 28 Abs. 1 VRL sind solche, die erfolgen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Antragsteller seinen Antrag stillschweigend zurückgenommen hat oder das Verfahren nicht weiter betreibt. Die Überzeugungsgewissheit des 11. Senats des OVG NRW in dessen vorstehend benannten Urteil vom 13. Oktober 2017 bezog sich zwar unmittelbar auf diejenigen Antragsteller, die ihren Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien vor dem 22. Dezember 2015 gestellt hatten. In der Entscheidung lassen sich jedoch auch für diejenigen, deren Antrag ab dem 22. Dezember 2015 gestellt worden ist – wie bei den Klägern mit deren Ende August 2016 in Bulgarien gestellten Anträgen –, Zweifel an den Aufnahmebedingungen in Bulgarien erkennen. Diese Zweifel, die der Einzelrichter in erheblicher Hinsicht teilt, führen zum Erfolg der Antragsteller in diesem Eilverfahren bei summarischer Prüfung und bedürfen der Abklärung im Hauptsacheverfahren. Im Einzelnen: In der Situation der Antragsteller – einer Familie mit drei minderjährigen Kindern zwischen zwei und sechs Jahren –, die Bulgarien vor einer Entscheidung über ihre Ende August 2016 gestellten Anträge auf internationalen Schutz Ende Februar/Anfang März 2017 verlassen haben, durch Ungarn gereist und dort registriert worden sind (EURODAC-Treffer vom 2. März 2017), sodann Mitte März 2017 (nach ihrer Angabe am 18. März 2017) in das Bundesgebiet eingereist sind und am 24 März 2017 hier einen Asylantrag gestellt haben, sieht das Gericht bei einer Überstellung nach Bulgarien erhebliche Gefahren. Diese liegen darin bedingt, dass die schon für sich genommen nicht nur in Einzelfällen defizitären materiellen Aufnahmebedingungen für Antragsteller und Dublin-Rückkehrer in Bulgarien den Antragstellern dieses Eilverfahrens mit ausreichender Wahrscheinlichkeit deshalb nicht Verfügung stehen, weil sie nach ihrer Überstellung dort keine Aufnahme in das Asyl(-erst-)verfahren finden, sondern als Folgeantragsteller behandelt werden. Folgeantragsteller erhalten in Bulgarien jedoch keinen Zugang zu Unterkunft, Versorgung mit Lebensmitteln und anderem unabweisbaren Lebensbedarf sowie medizinischer Versorgung wie die im Asylerstverfahren befindlichen Ausländer. Aufnahmebedingungen einschließlich der Unterbringung gelten dort nur für die Zeit des ersten Asylverfahrens. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, juris Rdn. 74 f., unter Verweis auf das Rechtsgutachten von Frau Dr. Ilareva an VG Göttingen vom 29. Juli 2016 mit Ergänzung vom 5. Oktober 2016, S. 3. Entscheidend ist in Bezug auf die Möglichkeit, wieder in das Asylverfahren einschließlich der (gegenüber der Situation von anerkannten Schutzberechtigten oder Folgeantragstellern vorteilhaften) Aufnahmebedingungen zu gelangen, die Frage, ob das ursprüngliche Asylverfahren während der Abwesenheit der Antragsteller aus Bulgarien dort in irgendeiner Weise zum Ruhen gebracht, unterbrochen, beendet oder sonst wie endgültig abgeschlossen worden ist einerseits, sowie andererseits ihre Chancen, dieses Verfahren wieder aufzunehmen. Insofern ist Ende des Jahres 2015 im bulgarischen Recht die zuvor nicht bestehende Möglichkeit eingeführt worden, in Abwesenheit beendete Asylverfahren wieder aufzunehmen bzw. fortzuführen. Für die vor diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge hat das OVG NRW die Überzeugungsgewissheit erlangt, dass Dublin-Rückkehrer keinen Zugang zu den Aufnahmebedingungen in Bulgarien nach Überstellung erhalten werden. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen geht der Einzelrichter jedoch auch für die nach diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge – also auch für diejenigen der Antragsteller aus August 2016 – nicht von einer hinreichenden Sicherheit aus, dass sie ihr damals begonnenes Asylverfahren fortsetzen bzw. wieder aufnehmen können. Diejenigen Verwaltungsgerichte, die auch für Dublin-Rückkehrer ohne vorherige Schutzanerkennung in Bulgarien von systemischen Mängeln in Bulgarien ausgehen, stellen in jüngerer Zeit vorrangig auf die Gefahr ab, nicht wieder in das Erstverfahren Aufnahme zu finden: VG Hannover, Gerichtsbescheid vom 27. März 2017 – 10 A 375/16 –, juris; VG Göttingen, Urteil vom 14. März 2017 – 2 A 141/16 –, juris; VG Gießen, Beschluss vom 17. August 2017 – 3 L 4674/17.GI.A –, juris; hingegen auf die spezielle Situation einer 57-jährigen alleinstehenden Syrerin abstellend: VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2017 – 15 L 4183/17 –, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht. Insofern besteht zunächst eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die damals begonnenen Asylverfahren der Antragsteller mittlerweile durch die zuständigen bulgarischen Behörden beendet sind. Zudem ist äußerst zweifelhaft, ob es ihnen gelingen wird, nach einer Überstellung nach Bulgarien bei unterstellter Beendigung des Erstverfahrens eine Wiederaufnahme zu erreichen. Sie selbst haben keine Kenntnis über den Ausgang ihrer Asylverfahren, haben nach ihren Angaben während ihrer Anwesenheit in Bulgarien keine abschließenden Entscheidungen hierzu erhalten und wissen auch nichts über den Fortgang ihrer Verfahren nach ihrer Weiterreise. Das bulgarische Recht führt in Situationen, bei denen Personen, die in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, vor einer Entscheidung in ihrem Verfahren Bulgarien verlassen, regelmäßig eine Beendigung des Asylverfahrens herbei. Hierzu sowie den Möglichkeiten einer Wiederaufnahme oder Fortführung des ersten Verfahrens hat der 11. Senat des OVG NRW festgestellt: „Hinzu tritt, dass die Dauer der Abwesenheit Einfluss auf die Frage haben kann, ob der Dublin-Rückkehrer sein ursprüngliches Verfahren fortsetzen oder wie-deraufnehmen kann. § 14 LAR sieht die Einstellung des Asylverfahrens vor, wenn der Asylsuchende nach einer förmlichen Aufforderung von zehn Werktagen nicht zu einem Interview erscheint oder seine Anschrift ändert, ohne die SAR zu informieren. Das Verfahren wird nach § 15 Abs. 7 LAR beendet, wenn der Asylsuchende nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung des Verfahrens nach § 14 LAR vor dem zuständigen Beamten der SAR erscheint, um Beweismittel vorzulegen, dass er objektive Gründe für die Änderung der Wohnanschrift hatte oder objektive Hindernisse für sein Nichterscheinen bestanden oder die Mitwirkung des zuständigen Beamten fehlte. Bescheide über die Beendigung des Verfahrens nach dieser Vorschrift können auch in Abwesenheit des Betreffenden als zugestellt angesehen werden. In diesem Fall kann die 14tägige Frist für die gerichtliche Anfechtung der Entscheidung abgelaufen und das Anfechtungsrecht präkludiert sein. Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Ilareva für das erkennende Gericht vom 17. Juli 2017, S. 9; Rechtsgutachten von Frau Dr. Ilareva an das VG Göttingen vom 29. Juli 2016, Punkt II. 2. § 77 Abs. 4 LAR enthält eine sechsmonatige Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens, wobei die Frist mit dem Beenden des Verfahrens zu laufen beginnt. In ihrem Rechtsgutachten weist Frau Dr. Ilareva darauf hin, aufgrund der noch raren Rechtsprechung über die Anwendung der Vorschrift, sei es noch nicht absehbar, ob diese Sechsmonatsfrist dahingehend ausgelegt werde, dass sie auch in Fällen einer Wiederaufnahme nach der Dublin-VO angewendet werde. Außerdem könne auch hier der Umstand von Bedeutung sein, ob der Asylsuchende in Bulgarien vor oder nach dem 22. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt habe. Vgl. Rechtsgutachten von Frau Dr. Ilareva für das erkennende Gericht vom 17. Juli 2017, S. 10. (3) Mit Blick auf die oben bereits zitierte Entscheidung des Obersten Verwal-tungsgerichts der Republik Bulgarien vom 3. Mai 2017 - 8092/2017 - ist zudem davon auszugehen, dass etwa Einstellungen nach § 14 LAR durch die SAR rechtswidrig erfolgen und einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden. Dort hat das Gericht u. a. ausgeführt, es fehlten in dem Fall des betroffenen Schutzsuchenden jedwede Angaben hinsichtlich einer erfolgten Zustellung der Aufforderung zur Durchführung eines Interviews mit der Folge, dass aus seinem Nichterscheinen zum Interview keine negativen Schlussfolgerungen gezogen werden könnten. Mangels entsprechender Informationen über seine Rechte wird der von einer solchen rechtswidrig erfolgten Einstellung seines Verfahrens Betroffene aber im Falle seiner Rückkehr in der Regel keine Kenntnis erlangen und deshalb auch keine gerichtliche Klärung zu seinen Gunsten herbeiführen können.“ Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, juris Rn. 69 – 73. Zwar gibt die im Fall der Antragsteller vorliegende Annahmeerklärung der bulgarischen Dublin-Unit vom 2. Mai 2017 keinen Hinweis auf eine erfolgte Beendigung des Asylerstverfahrens der Antragsteller. Diese benennt als Grundlage der Wiederaufnahme Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, welcher sich auf Antragsteller bezieht, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben. Dies setzt in Abgrenzung von Art. 18 Abs. 1 lit. c und lit. d Dublin III-VO ein Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes voraus, das noch nicht durch Ablehnung oder auf andere Weise beendet ist. Der Einzelrichter misst dieser Angabe in dem Annahmeschreiben der bulgarischen Dublin-Unit jedoch zum einen keinen hohen Grad an Verlässlichkeit bei. Da die Anfrage der deutschen Dublin-Unit an Bulgarien als Grundlage des Ersuchens Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO selbst benannte, kann dies auch einfach nur in die Antwort übernommen worden sein. Zum anderen sind seit diesem Annahmeschreiben bis jetzt weitere neun Monate verstrichen. Es spricht fast alles dafür, dass in der Zwischenzeit die Asylverfahren der Antragsteller von den bulgarischen Behörden eingestellt bzw. beendet worden sind, weil sie einer förmlichen Aufforderung zu einem Interview nicht gefolgt sind, ihre Anschrift geändert haben, ohne die Behörden zu informieren, oder weil sie nicht innerhalb von drei Monaten erschienen sind, um Beweismittel vorzulegen, dass sie objektive Gründe für die Änderung der Wohnanschrift hatten oder objektive Hindernisse für ihr Nichterscheinen bestanden. Zugleich spricht viel dafür, dass Bescheide über die Beendigung des Verfahrens in ihrer Abwesenheit als zugestellt angesehen worden sind und Fristen für die gerichtliche Anfechtung der Entscheidung abgelaufen und ein Anfechtungsrecht präkludiert sein könnte. Auch wenn nach der Reform der einschlägigen Rechtsvorschriften ab dem Jahr 2016 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme eines eingestellten Verfahrens nach der Rechtslage gegeben sein sollte, so ist eine Praxis der bulgarischen Behörden sowie eine einheitliche Rechtsprechung der dort zuständigen Gerichtsbarkeit hierzu noch nicht bekannt. Vgl. Rechtsgutachten Dr. Ilareva für OVG NRW vom 17. Juli 2017, Übersetzung in die deutsche Sprache, S. 9/10. Zudem gilt wohl für die Wiederaufnahme von beendeten Verfahren auf Antrag eine Frist von sechs Monaten, die im Fall der Antragsteller, die Bulgarien wohl vor etwa elf Monaten verlassen haben und deren Wiederaufnahme Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO vor etwa neun Monaten zugestimmt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelaufen sein dürfte. Damit spricht viel dafür, dass sie keine Wiederaufnahme ihrer Asylerstverfahren erlangen können. In Bezug auf diese Frage stellt das Gericht auf der Grundlage der obigen Ausführungen auf den Zeitpunkt des ersten Antrages auf internationalen Schutz innerhalb der Europäischen Union ab, also auf den 20. August 2016, wegen des EURODAC-Treffer der Kategorie 1 in Bulgarien. Einerseits bestanden zu diesem Zeitpunkt erhöhte Probleme in den materiellen Aufnahmebedingungen – besonders Unterkunft – auch für alle Antragsteller, die sich noch im Erstverfahren befanden, bei denen sich also die hier thematisierten Probleme gar nicht stellten. Insbesondere kam es zu einer Spitzenbelastung des bulgarischen Aufnahmesystems für Asylbewerber im August und September 2016 aufgrund der Schließung der Grenzübergänge von Bulgarien nach Serbien durch die serbischen Behörden. Ab Ende August bis Ende September 2016 lag hierdurch eine Überbelegung der bulgarischen Aufnahmeeinrichtungen vor, welche die dortigen schon zuvor nicht befriedigenden hygienischen und sanitären Verhältnisse sowie den Standard der medizinischen und der Versorgung mit Lebensmitteln weiter verschlechterte. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 Update), Februar 2017, S. 12, 26, 48. Andererseits lag zu diesem Zeitpunkt die Reform des bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsrechts von Dezember 2015 gerade erst rund neun Monate zurück und die bis heute unklare Verwaltungspraxis der zuständigen bulgarischen Behörden (SAR = State Agency for Refugees) in Bezug auf die Möglichkeit der Wiederaufnahme abgeschlossener Erstverfahren für Dublin-Rückkehrer dürfte nach der Einschätzung des Einzelrichters zu diesem Zeitpunkt noch ausgeprägter gewesen sein, als dies im Rechtsgutachten der Dr. Ilareva vom 17. Juli 2017 etwa elf Monate später noch festgestellt wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, juris Rn. 60 f; vgl. auch Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 11, 29. Dort ist insbesondere im Einzelnen dargelegt, dass aktuellen Berichten, nach denen unter der Dublin III-VO zurückgesandte Asylbewerber ohne besondere Behinderung oder ernsthafte Verspätungen in das Verfahren wieder aufgenommen worden seien, eine valide Grundlage fehle. Bei zwei dies aussagenden Quellen handele es sich um dieselbe Autorin und eine tatsächliche Grundlage der Aussage sei nicht benannt. Frau Dr. Ilareva hält diese Situation hingegen für problematisch. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, juris Rn. 62-68; Rechtsgutachten Dr. Ilareva für OVG NRW vom 17. Juli 2017, Übersetzung in die deutsche Sprache, S. 1/2. Bei alledem ist zu berücksichtigen, dass im Asylverfahren in Bulgarien die Verfügbarkeit von Dolmetschern nur in geringem Umfang gegeben ist und sich im Jahr 2016 auch noch weiter verschlechterte; insbesondere Kurdisch – wohl die alleinige Sprache der Antragsteller – ist überwiegend nicht verfügbar. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 21 f. Auch Beratung und Information der Asylbewerber durch die bulgarischen Behörden – insbesondere bei Ankunft als überstellter Dublin-Rückkehrer – erfolgt nicht in ausreichender Weise. Staatlich finanzierte Rechtshilfe oder Rechtsberatung existiert nicht oder kaum. Vgl. sämtlich OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, juris Rn. 59, 60; Rechtsgutachten Dr. Ilareva für OVG NRW vom 17. Juli 2017, Übersetzung in die deutsche Sprache, S. 8; Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 23 f. Dies stellt die Antragsteller, die nach Aktenlage nur kurdisch sprechen und bei denen nicht angenommen werden kann, dass sie zur eigenständigen Rechtsverfolgung in Bulgarien über die notwendigen sprachlichen, intellektuellen und juristischen Fertigkeiten verfügen, vor erhebliche Probleme bei den Aussichten, ihr Erstverfahren fortzusetzen oder wiederaufzunehmen. Dabei erfolgen insbesondere auch nicht selten rechtswidrige Einstellungen wegen Nichtbetreibens des Verfahrens oder Adressänderungen bzw. Wohnsitzwechsel oder schlichtem Verlassen des Staatsgebiets. Verbunden mit einem möglichen Mangel entsprechender Informationen über ihre Rechte werden die von einer solchen rechtswidrig erfolgten Einstellung ihres Verfahrens Betroffenen im Falle ihrer Rückkehr nach Bulgarien in der Regel keine Kenntnis ihrer Handlungsmöglichkeiten erlangen und deshalb auch keine gerichtliche Klärung zu ihren Gunsten herbeiführen können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 A 78/17.A –, juris Rn. 73. Zudem besteht für Dublin-Rückkehrer in Bulgarien, deren Erstverfahren dort in Abwesenheit – eventuell mittels Betreibensaufforderung, Klagerücknahmefiktion und fiktiver Zustellung von Entscheidungen – beendet worden sind, die Gefahr in speziellen Hafteinrichtungen ( Immigration Detention Facilities ) inhaftiert zu werden. Auch Asylbewerber mit minderjährigen Kindern sind hiervor nicht sicher. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 29, 55. Selbst wenn die Antragsteller nach Überstellung nach Bulgarien dort ihr Erstverfahren fortsetzen oder wieder aufnehmen können, sind die Aufnahmebedingungen zweifelhaft. Die drei minderjährigen Antragsteller (keines älter als sechs Jahre) fallen nach dem dortigen nationalen Recht nicht unter die besonders zu schützenden „vulnerablen Personen“. Es gibt keine besonderen Einheiten für Familien mit Kindern innerhalb der Aufnahmezentren. Vgl. Asylum Information Database (aida), Country report: Bulgaria (2016 update), Februar 2017, S. 50. Diese Gefahr verschärft sich noch, weil das Gericht nach den obigen Ausführungen auf die Situation zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung in Bulgarien (20. August 2016) abstellt. Zu diesem Zeitpunkt waren die minderjährigen Antragsteller zu 3. bis 5. erst 4 ½ Jahre, 2 ½ Jahre und 1 Jahr und noch nicht einmal 3 Monate alt. Bei alledem ist auch von Bedeutung, dass in der Rechtsprechung umstritten ist, ob in Bezug auf die Frage, ob Dublin-Rückkehrern im Zielstaat die Gefahr von Menschenrechtsverletzungen droht, auch auf deren Situation nach einer möglichen Anerkennung als Schutzberechtigte in den Blick zu nehmen ist. Bejahend z. B. VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 12 L 1407/17.A –, juris, insb. Rdn. 57 ff.; verneinend: OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2017 – 11 A 52/17.A -, juris. Zu dieser Frage ist auch eine Vorlage des baden-württembergischen VGH beim EuGH anhängig, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 2017 – A 11 S 2151/16 –, juris. Würde man diese Frage bejahen, spricht für das Gericht vieles für die Richtigkeit der Entscheidung des niedersächsischen OVG vom 29. Januar 2018, wonach die Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter nach Bulgarien derzeit unzulässig ist. Vgl. Urteil vom 29. Januar 2018 – 10 LB 82/17 –, Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 3/2018 vom 29. Januar 2018; ebenso VG Arnsberg, Beschluss vom 13. Juni 2017 – 12 L 1407/17.A –, juris. Allein der Umstand, dass diese Vorlage beim EuGH anhängig ist und in diesem Eilverfahren entscheidungsrelevant wäre, führt noch nicht dazu, dass zwingend die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. Solches ist nur dann der Fall, wenn eine in einem anderen Verfahren ergangene Vorlage an den EuGH für das anhängige Verfahren sowohl entscheidungserheblich als auch erforderlich ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es für den jeweiligen Prozessbeteiligten zumutbar wäre, den entsprechenden Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren einschließlich einer eventuellen Vorlage an den EuGH weiterzuverfolgen. In den sogenannten Dublin-Verfahren – wie hier – kommt es dann insbesondere darauf an, ob es dem Betroffenen vor dem Hintergrund seines Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG zumutbar ist, das Hauptsacheverfahren in Deutschland von dem Zielstaat der Überstellung aus zu betreiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – 2 BvR 1872/17 -, Pressemitteilung Nr. 4/2018 vom 12. Januar 2018. Stellt sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eine Frage, die im Hauptsacheverfahren voraussichtlich eine Vorlage an den EuGH erforderlich macht, so kann eine Ablehnung des Eilantrags vor Art. 19 Abs. 4 GG nur dann Bestand haben, wenn dieser Umstand - über die notwendig nur vorläufige rechtliche Einschätzung des Gerichts hinausgehend - in die Abwägung des Interesses des Antragstellers mit dem öffentlichen Vollzugsinteresse einbezogen wird. Im Anwendungsbereich der Dublin-III-VO wird ein Überwiegen des Suspensivinteresses bei einer unionsrechtlich nicht geklärten Rechtsfrage, die das VG im Eilverfahren vorläufig zu Lasten des Asylbewerbers entscheidet, nur dann zu bejahen sein, wenn besondere, in der Person des Asylbewerbers liegende Gründe die Rücküberstellung in einen anderen Mitgliedstaat unzumutbar erscheinen lassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 ‑ 2 BvR 2013/16 ‑, Asylmagazin 2017 S. 161 = juris. Angesichts der dargestellten Gefahren für die Antragsteller nach einer Überstellung nach Bulgarien schon im Hinblick auf ihre Möglichkeiten, ihr Erstverfahren wieder aufzunehmen einerseits und die zudem nicht zweifelsfreien Aufnahmebedingungen in Bulgarien im Hinblick auf Unterkunft und medizinische Versorgung (der teils noch sehr jungen Antragsteller) andererseits, sowie der sehr problematischen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien spricht nach diesem Maßstab Überwiegendes dafür, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragsteller anzunehmen. Denn für die Antragsteller bestehen entweder die oben dargestellten Gefahren, dass sie es nicht schaffen, eine Wiederaufnahme ihres Erstverfahrens herbeizuführen, damit als Folgeantragsteller behandelt werden und überhaupt nicht die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien in Anspruch nehmen können. Oder es besteht für sie die Situation, dass sie ihr Erstverfahren, das eventuell überhaupt nicht eingestellt worden ist, fortführen können, oder sie es wieder aufnehmen können und mit gewisser Wahrscheinlichkeit als kurdische Jeziden aus dem Irak eine Schutzanerkennung erhalten, dies aber dann zu den erheblichen Gefahren von Menschenrechtsverletzungen für Schutzberechtigte in Bulgarien führt. Auf dieser Grundlage bedürfen die angesprochenen Zweifelsfragen einer Klärung im Hauptsacheverfahren. Bis dahin ist es den Antragstellern nicht zumutbar, vorläufig nach Bulgarien zurückzukehren und ihr Hauptsacheverfahren von dort aus zu führen. Insofern überwiegt ihr Aussetzungsinteresse. Besonders in der Situation einer Familie mit drei minderjährigen Kindern unter sieben Jahren wiegen die angesprochenen Gefahren schwer. Auch kürzere Mangelsituationen können in Bezug auf derart junge Kinder bei der insgesamt defizitären (insbesondere medizinischen) Versorgung in Bulgarien unumkehrbare gesundheitliche Nachteile zur Folge haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).