Beschluss
10 A 375/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen erheblicher systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren eines Dublin-Staates ist eine Überstellung dorthin unzulässig und das zuständige Bundesamt darf den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen.
• Fehlt die verlässliche Möglichkeit der tatsächlichen Überstellung in überschaubarer Zukunft, rechtfertigt dies die Zuständigkeitsübernahme des Bundesamtes nach Selbsteintritt, weil sonst der Antragsteller ohne effektiven Zugang zur materiellen Prüfung bliebe.
• Die praktische Umsetzung der Dublin-III-VO und der Asylverfahrensrichtlinie verlangt, dass Einreise, Anhörung durch verständliche Dolmetscher und eine sachliche Prüfung des Antrags gewährleistet sind; systemische Defizite hiergegen können eine Pflicht zum Selbsteintritt begründen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Dublin-Überstellung wegen systemischer Mängel in Bulgarien; Pflicht zum Selbsteintritt • Bei Vorliegen erheblicher systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren eines Dublin-Staates ist eine Überstellung dorthin unzulässig und das zuständige Bundesamt darf den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen. • Fehlt die verlässliche Möglichkeit der tatsächlichen Überstellung in überschaubarer Zukunft, rechtfertigt dies die Zuständigkeitsübernahme des Bundesamtes nach Selbsteintritt, weil sonst der Antragsteller ohne effektiven Zugang zur materiellen Prüfung bliebe. • Die praktische Umsetzung der Dublin-III-VO und der Asylverfahrensrichtlinie verlangt, dass Einreise, Anhörung durch verständliche Dolmetscher und eine sachliche Prüfung des Antrags gewährleistet sind; systemische Defizite hiergegen können eine Pflicht zum Selbsteintritt begründen. Der Kläger, nach eigenen Angaben ruandischer Staatsangehöriger, stellte am 3.11.2015 in Deutschland einen Asylantrag. EURODAC ergab einen früheren Asylantrag in Bulgarien vom 23.4.2013; Bulgarien erklärte sich zuständig. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 4.1.2016 den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Der Kläger rügte, bei Rücküberstellung drohe ihm wegen systemischer Mängel des bulgarischen Asylsystems eine Verletzung seiner Rechte und erhob Klage. Das Gericht prüfte, ob Überstellungs- und Durchführbarkeitsprobleme sowie Verfahrensdefizite in Bulgarien eine Überstellung ausschließen und ob das Bundesamt daher selbst zuständig werden muss. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen die Entscheidung des Bundesamtes ist statthaft (§ 113 VwGO). • Rechtliche Grundlagen: Angewandt wurden u. a. Art. 3, Art. 13, Art. 18 und Art. 25 Dublin-III-VO sowie die Asylverfahrensrichtlinie; nationales Recht: § 29 Abs.1, § 34a AsylG, § 113 VwGO. • Systemische Mängel: Das Gericht stellte fest, dass in Bulgarien gegenwärtig substanzielle, durch Berichte und Auskünfte belegte Mängel in Zugang, Anhörung (u. a. fehlende Dolmetscher) und in der sachlichen Prüfung von Dublin-Rückkehrern bestehen, sodass die prozeduralen Mindestanforderungen der Dublin-III-VO und der Asylverfahrensrichtlinie nicht gewährleistet sind. • Art. 3 Abs.2 Dublin-III-VO: Wegen dieser systemischen Schwachstellen besteht ein rechtlich relevanter Mangel, der eine Überstellung unzulässig macht, weil der Zugang zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs gefährdet ist. • Tatsächliche Durchführbarkeit: Darüber hinaus ist die tatsächliche Durchführung von Überstellungen nach Bulgarien derzeit unsicher; die Überstellungsquote war sehr gering, sodass nicht feststeht, dass eine Abschiebung in überschaubarer Zeit erfolgen kann (§ 34a AsylG verlangt, dass die Abschiebung 'feststeht'). • Folge: Mangels Durchführbarkeit und wegen der verfahrensrechtlichen Mängel verstößt die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig gegen vorrangiges Unionsrecht und verletzt die Rechte des Klägers; das Bundesamt ist zur Zuständigkeitsübernahme (Selbsteintritt) verpflichtet, weil sonst der Antragsteller ohne effektiven Zugang zur Prüfung bliebe. • Konsequenz: Der Bescheid des Bundesamtes ist rechtswidrig; daher ist die Ablehnung des Verfahrens und die Abschiebungsanordnung aufzuheben. Das Gericht hob den Bescheid des Bundesamtes vom 4.1.2016 auf. Begründet wurde dies damit, dass eine Überstellung nach Bulgarien derzeit unzulässig ist wegen erheblicher systemischer Mängel im dortigen Asyl- und Aufnahmeverfahren und außerdem die tatsächliche Durchführbarkeit der Überstellung nicht feststeht. Daher durfte das Bundesamt den Asylantrag nicht als unzulässig ablehnen; vielmehr ist es verpflichtet, den Antrag im eigenen Verfahren zu prüfen (Selbsteintritt). Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.