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Urteil

22 K 4827/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0927.22K4827.10.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Polizeipräsidiums P vom 24. Juni 2010 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 11. April 2010 eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Pistole im Kaliber .45 ACP einschließlich einer entsprechenden Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Polizeipräsidiums P vom 24. Juni 2010 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 11. April 2010 eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Pistole im Kaliber .45 ACP einschließlich einer entsprechenden Munitionserwerbsberechtigung zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Unter dem 11. April 2010, beim Polizeipräsidium P eingegangen am 10. Mai 2010, beantragte der Kläger eine Waffenbesitzkarte zum Gebrauch und Besitz einer Pistole Kaliber .45 ACP zum Zweck der Teilnahme an ordentlichen Schießwettbewerben und des Schießtrainings sowie eine Munitionserwerbsberechtigung. In dem Antrag gab der Kläger an, ausweislich der erfolgreichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss T im September 2009 über die erforderliche Waffensachkunde zu verfügen. Ferner gab der Kläger an, aktiver Sportschütze zu sein und fügte dem Antrag zwei Bescheinigungen gemäß § 14 Abs. 2 WaffG bei, aus denen hervorgeht, dass er seit dem 1. Februar 2008 Mitglied des Sportschützen H 99 e.V. ist, der wiederum dem Westfälischen Schützenbund e.V. angehört. Die im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vom Polizeipräsidium P eingeholte Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister über den Kläger vom 28. Mai 2010 enthält keine Eintragung. Das Polizeipräsidium P ermittelte jedoch, dass der Kläger in der DNA-Analyse-Datei seit dem 5. Mai 2003 erfasst ist. Als Aussonderungsprüfdatum ist der 8. August 2012 vermerkt. Dieser Erfassung liegt ein Beschluss des Amtsgerichts P vom 8. August 2002 (Az.: 27 Gs 1227/02) zugrunde. Darin ordnete das Amtsgericht P für Zwecke künftiger Ermittlungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft E an, dass dem Kläger gemäß § 2 DNA-Identitätsfeststellungsgesetz Körperzellen entnommen werden, um deren DNA-Identifizierungsmuster in die DNA-Analyse-Datei aufzunehmen. Zur Begründung nimmt das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses auf die Verurteilung des Klägers wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu 8 Monaten Freiheitsstrafe durch Urteil des Amtsgerichts P vom 26. Juli 1993, rechtskräftig seit dem 3. August 1993 Bezug und führt im Wesentlichen aus: Die Verurteilung betreffe eine Katalogtat im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die entsprechenden Eintragungen im Bundeszentralregister seien noch nicht getilgt. Schließlich bestehe wegen der Persönlichkeit des Verurteilten auch Grund zu der Annahme, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen gleichartiger Straftaten zu befürchten seien. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung seien nach dem in diesem Fall vorliegenden Urteil gegeben, ohne dass dies einer besonderen Erörterung bedürfe. Der Anordnung stehe nicht entgegen, dass die Strafe aus dem Urteil vom 26. Juli 1993 nach Verlängerung der Bewährungszeit erlassen worden sei und dass die Sozialprognose derzeit positiv sein möge. Ausschlaggebend sei vielmehr der Umstand, dass in der Person des Verurteilten eine dauernde Disposition seiner Persönlichkeit zu entsprechenden Straftaten enthalten sei, die die Gefahr eines Rückfalles und damit erneuter Straffälligkeit wegen gleichgelagerter Straftaten in sich berge. Nach Anhörung des Klägers lehnte das Polizeipräsidium P mit Bescheid vom 24. Juni 2010 dessen Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger besitze gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 2 WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes nicht, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Insoweit verwies das Polizeipräsidium P auf die strafrechtliche Verurteilung des Klägers vom 26. Juli 1993 und den Beschluss des Amtsgerichts P vom 8. August 2002. Aufgrund der Ausführungen in der letztgenannten Entscheidung und der vorgesehenen Speicherung der Daten bis zum 8. August 2012 müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger auch zukünftig kriminalpolizeilich in Erscheinung treten werde. Der Kläger biete daher keine Gewähr dafür, sich auch bei widrigen Umständen gesetzeskonform zu verhalten und insbesondere die Verbotsnormen des Strafgesetzbuches zu beachten. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28. Juni 2010 zugestellt. Am 27. Juli 2010 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis weiterverfolgt. Er macht im Wesentlichen geltend, der Beschluss des Amtsgerichts P vom 8. August 2002 biete keine ausreichende Grundlage für die Verneinung seiner Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG. Es fehle an den erforderlichen individuellen Feststellungen, die konkret die Annahme rechtfertigen könnten, dass es überhaupt seitens des Klägers zu strafbaren Handlungen kommen könne. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24. Juni 2010 zu verpflichten, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 11. April 2010 eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb einer Pistole im Kaliber .45 ACP zu erteilen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte die im Ablehnungsbescheid dargelegten Gründe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Polizeipräsidiums P und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Duisburg, Az.: 400 AR 5386/02 A. Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg, sie ist zulässig und begründet. Die Versagung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis durch Bescheid des Polizeipräsidiums P vom 24. Juni 2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Dem Kläger steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage für Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis: HambOVG, Urteil vom 12. Oktober 2006 – 3 Bf 306/04 – (Rdn. 37-40); VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2006 18 K 1111/06 , juris (Rdn. 35), VG Arnsberg, Urteil vom 13. September 2010 – 14 K 2080/09 –, juris, gemäß §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WaffG ein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe zum Zweck des Sportschießens entsprechend seinem Antrag vom 11. April 2010 (einschließlich einer Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) zu. Gemäß § 10 Abs. 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Voraussetzung für die Erteilung dieser Erlaubnis zum Zweck des Sportschießens ist gemäß §§ 4 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 WaffG, dass der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt und die erforderliche Sachkunde sowie ein Bedürfnis nachgewiesen hat. Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition durch Sportschützen wird gemäß § 14 Abs. 2 anerkannt, wenn der Antragsteller einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten Schießsportverband angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport in dem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis, vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 4 Rdn. 2; Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Aufl., § 4 Rdn. 2. Der Kläger erfüllt sämtliche der genannten Voraussetzungen. Er hat das erforderliche Mindestalter überschritten. Auch an seinem waffenrechtlichen Bedürfnis nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 Satz 1 WaffG und seiner Sachkunde im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 7 WaffG hat das Gericht – ebenso wie der Beklagte – aufgrund der Angaben des Klägers in seinem Antrag auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis sowie in der mündlichen Verhandlung keine Zweifel. Der Kläger besitzt schließlich auch die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 5 und 6 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung. Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung lässt sich nicht feststellen, dass im Falle des Klägers der Tatbestand einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG im Falle des Klägers gegeben ist. Nach dieser Norm besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Diese zukunftsgerichtete Aussage muss sich, soll sie vor dem Gesetz Bestand haben, auf Tatsachen stützen können, die den Schluss zulassen, der Waffeninhaber verdiene künftig nicht mehr das nach dem Waffengesetz zu fordernde Vertrauen, er werde mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst umgehen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. August 1997 – 20 A 1399/96 –, nrwe.de Zerstört wird dieses Vertrauen namentlich durch festgestellte körperliche oder geistige Mängel sowie durch jedes Verhalten, aus dem sich aufgrund anzuerkennender Erfahrungssätze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss auf eine fortwirkende psychische Disponiertheit des Waffenbesitzers zu schadenstiftendem Verhalten (wie etwa eine Neigung zur Leichtfertigkeit, zur Gewaltanwendung oder andere Charaktermängel) herleiten lässt, vgl. OVG NRW, a.a.O. Für eine ordnungsgemäße Prognoseentscheidung genügt ein rationaler Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen, wobei im Bereich des Waffenrechts kein Restrisiko hingenommen werden muss, vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. November 2007 – 21 ZB 07.2711 –, juris (Rdn. 7). Bloße Vermutungen reichen indes nicht aus. Zudem obliegt der Waffenbehörde für die insoweit maßgeblichen Tatsachen der Nachweis, OVG Saarland, Urteil vom 15. September 1993 – 3 R 3/93 –, juris (Rdn. 37). Vorliegend lassen sich keine Tatsachen feststellen, die nach den vorstehenden Maßstäben die Prognose einer missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen durch den Kläger tragen könnten. Die Tatsache, dass der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts P vom 26. Juli 1993 wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, vermag diese Prognose nicht zu tragen. Die Verurteilung darf dem Kläger schon gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr entgegengehalten werden, da sie aus dem Bundeszentralregister gelöscht ist (und wie der Registerauszug vom 28. Mai 2010 zeigt, schon damals gelöscht war). Zudem widerspräche die Annahme der Unzuverlässigkeit in Anknüpfung an diese Verurteilung der Wertung des Gesetzgebers in § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG. Danach lässt nur eine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr den Schluss auf die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu und dies auch nur bis zum Ablauf von zehn Jahren seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung. Der Kläger wurde nicht wegen eines Verbrechens (vgl. §§ 12 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB) verurteilt und auch nicht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Zudem sind seit Rechtskraft dieser einen und zugleich letzten Verurteilung des Klägers (3. August 1993) mittlerweile bereits mehr als 18 Jahre verstrichen. Ferner stellt die bis heute andauernde und derzeit noch jedenfalls bis zum 8. August 2012 vorgesehene Speicherung der DNA-Identifizierungsmerkmale des Klägers in der DNA-Speicherdatei keine Tatsache dar, aus der eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG abgeleitet werden könnte. Zwar steht der Verwertung des Beschlusses des Amtsgerichts P vom 8. August 2012 die Löschung der Verurteilung des Klägers im Bundeszentralregister nicht entgegen, da gemäß § 51 Abs. 2 BZRG Entscheidungen eines Gerichts, die – wie hier – im Zusammenhang mit der Verurteilung ergangen sind, vom Verwertungsverbot nicht erfasst werden. Aus den Gründen des Beschlusses vom 8. August 2002 lässt sich aber für die Frage der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers keine hinreichende Tatsachengrundlage entnehmen. An die Wertungen des Amtsgerichts P in dem genannten Beschluss ist die Waffenbehörde nicht gebunden. Sie folgen zudem anderen rechtlichen Maßstäben und sind schon deshalb auf den Prognosemaßstab des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG nicht ohne Weiteres übertragbar. Aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts P vom 8. August 2002 ließe sich daher für die Frage der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers überhaupt nur dann etwas ableiten, wenn darin tatsächliche Feststellungen getroffen würden, die als Grundlage einer Prognose nach dem oben genannten Maßstab taugen könnten. Dies ist aber nicht der Fall. Eine tatsächliche Feststellung kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass nach den Ausführungen des Amtsgerichts "wegen der Persönlichkeit" des Klägers Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen ihn künftig erneut Strafverfahren wegen gleichartiger Straftaten zu befürchten seien. Hinzugefügt wird zwar im Weiteren noch, in der Person des Verurteilten sei eine dauernde Disposition seiner Persönlichkeit zu entsprechenden Straftaten enthalten, die die Gefahr eines Rückfalles und damit erneuter Straffälligkeit wegen gleichgelagerter Straftaten in sich berge. Auf welche Tatsachen das Amtsgericht diese Einschätzung der Persönlichkeit des Klägers sowie die Prognose der Wiederholungsgefahr stützt, ist jedoch nicht im Einzelnen erkennbar. Der Hinweis, die gesetzlichen Voraussetzungen für die DNA-Analyse und –Speicherung sei nach dem Strafurteil gegeben, ohne dass dies einer besonderen Erörterung bedürfe, deutet darauf hin, dass keine weiteren Tatsachen ermittelt und der Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Es wird aber auch nicht dargelegt, welche im Strafurteil festgehaltenen Tatsachen die im Beschluss daraus gezogenen Schlüsse tragen. Der Mangel in dem Beschluss niedergelegter tatsächlicher Feststellungen kann nicht dadurch ersetzt werden, dass entsprechende Anknüpfungstatsachen unterstellt werden, die diese Prognose tragen, etwa eine Neigung des Klägers zur Gewalttätigkeit – um dann diese unterstellten Anknüpfungstatsachen zur Grundlage einer Prognose im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG zu machen. Dies würde einen unzulässigen Zirkelschluss darstellen. Schon die Annahme, dass entsprechende Anknüpfungstatsachen für die Schlussfolgerungen des Amtsgerichts P vorlagen, stellt nicht mehr als eine Vermutung dar. Welche Anknüpfungstatsachen es im Einzelnen gewesen sein könnten, ist reine Spekulation. Als Tatsachengrundlage für die Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ist dies nicht ansatzweise geeignet. Davon abgesehen lässt der hier von der Waffenbehörde vorgenommene Zirkelschluss auch die unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe bei der Speicherung von DNA-Mustern zu polizeilichen Zwecken einerseits und der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit andererseits völlig außer acht. Enthalten die Ausführungen im Beschluss vom 8. August 2002 schon keine hinreichenden Feststellungen zu den damaligen Tatsachen, so vermögen sie erst recht keine Grundlage für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu bilden. Denn es kann, selbst wenn damals Tatsachen vorgelegen haben sollten, die den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG erfüllten, keinerlei Feststellung dazu getroffen werden, ob diese Anknüpfungstatsachen, über die nichts Näheres bekannt ist, unverändert geblieben sind. Schließlich lässt sich aus der Tatsache, dass der Kläger bis heute die Speicherung seiner genetischen Merkmale in der DNA-Speicherdatei widerspruchslos duldet, kein Rückschluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit ziehen. Insbesondere lässt sich hieraus noch nicht einmal die Vermutung ableiten, er halte rechtliche Schritte dagegen für nicht hinreichend Erfolg versprechend. Es unterliegt allein der Entscheidung des Klägers, gegen welche belastenden hoheitlichen Maßnahmen er Rechtsschutz suchen will und welche er (unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit) dulden will. Aus Sicht eines Bürgers, der nach einmaliger Verurteilung keine Straftaten mehr begeht, kann die fortdauernde Speicherung seiner DNA auch deswegen ohne weiteres hinnehmbar erscheinen, weil die DNA-Speicherung der Polizei die Aufklärung aktueller Straftaten erleichtert und ihn zugleich davor schützt, zu Unrecht in den Kreis Verdächtiger zu geraten. So führt auch das Amtsgericht P im Beschluss vom 8. August 2002 aus, das DNA-Vergleichsmaterial sei geeignet, im Falle diesbezüglicher Ermittlungen zur Entlastung oder Überführung des Klägers zu dienen. Andere Umstände, die auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 5 WaffG oder auf eine mangelnde persönliche Eignung im Sinne des § 6 WaffG hindeuten könnten, sind nicht ersichtlich. Erfüllt der Kläger nach alledem die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe zum Zweck des Sportschießens entsprechend seinem Antrag vom 11. April 2010, hat er auch Anspruch auf Erteilung einer Munitionserwerbsberechtigung durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG. Das Gesetz knüpft an diese Erlaubnis keine weitergehenden Voraussetzungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.