Beschluss
3 B 128/10
VG Halle (Saale) 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHALLE:2011:0111.3B128.10.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und in einem sich daran anschließenden Abänderungsverfahren insgesamt nur einmal Gebühren.(Rn.2)
2. Dies ist bei der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO im Verhältnis der Beteiligten zueinander dadurch zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Gebühr im Zusammenhang beider Verfahren auch nur einmal festgesetzt werden darf.(Rn.5)
3. Sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kosten(grund-)entscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen.(Rn.5)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt erhält für seine Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und in einem sich daran anschließenden Abänderungsverfahren insgesamt nur einmal Gebühren.(Rn.2) 2. Dies ist bei der Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO im Verhältnis der Beteiligten zueinander dadurch zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Gebühr im Zusammenhang beider Verfahren auch nur einmal festgesetzt werden darf.(Rn.5) 3. Sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kosten(grund-)entscheidungen ergangen, kann jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt - einmalig - in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen.(Rn.5) Die gemäß §§ 165, 151 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 15. Juli 2010 ist unbegründet. Die Kammer hat mit dem unangefochten gebliebenen Beschluss vom 27. Mai 2010 den Antrag der Antragsgegnerin auf (teilweise) Änderung der von der Kammer mit Beschluss vom 19. Februar 2010 (Az. 3 B 746/09 HAL) zu Gunsten des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erlassenen einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Kostenentscheidung des Beschlusses vom 27. Mai 2010 zufolge hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Hierzu gehören nach § 162 Abs. 1 und 2 Satz 1 VwGO auch die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts des obsiegenden Beteiligten, hier des Antragstellers. Zwar weist die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass nach § 16 Nr. 5 RVG das Verfahren über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und jedes Verfahren auf deren Abänderung oder Aufhebung gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit sind und Gebühren in derselben Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal gefordert werden dürfen. Daher kann der bereits im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO tätig gewordene Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für das nachfolgende Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) nicht erneut eine Verfahrensgebühr nach Ziffer 3100 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) beanspruchen und eine Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Ziffer 7002 VV-RVG gesondert verlangen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.04.2007 - 22 M 07.4006 -, zitiert nach juris; siehe auch BVerwG, Beschl. v. 23.07.2003 - 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, zitiert nach juris, zur entsprechenden Rechtslage nach den bis zum 30. Juni 2004 geltenden § 114 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40 Abs. 2 BRAGO). Hintergrund der Regelung des § 16 Nr. 5 RVG ist, dass der Rechtsanwalt, der bereits in einem Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder – wie hier – auf Erlass einer einstweiligen Anordnung tätig war, in einem Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne Weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (BayVGH, a.a.O.). Der Umstand, dass ein Rechtsanwalt für seine Tätigkeit im Verfahren nach § 123 VwGO und im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) nur einmal eine Vergütung verlangen kann, besagt jedoch nichts darüber, wer diese Gebühren zu erstatten hat. Für die hier allein streitgegenständliche Frage der im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist vielmehr die in dem jeweiligen Verfahren ergangene gerichtliche Kostengrundentscheidung maßgebend. Denn das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO bildet nur die zahlenmäßige Ergänzung der vorangegangenen Kostenentscheidung auf Antrag eines Beteiligten (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2009 - 6 C 07.565 -, zitiert nach juris). In diesem Zusammenhang darf jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Verfahren nach § 123 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO analog gebührenrechtlich zwar als dieselbe Angelegenheit angesehen werden, prozessual aber zwei selbständige Verfahren mit unterschiedlichen Gegenständen darstellen. Während im Verfahren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO darüber zu entscheiden ist, ob in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine vorläufige Regelung der Sache geboten ist, wird im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog) geprüft, ob die ursprüngliche nach § 123 VwGO getroffene Sachentscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend zu machender Umstände noch aufrechtzuerhalten oder aber zu ändern ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -, zitiert nach juris; OVG LSA, Beschl. v. 01. März 2010 - 4 M 223/09 -, zitiert nach juris; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Mai 2010, § 80 Rdnr. 374). Aufgrund dieser prozessualen Verschiedenartigkeit beider Verfahren können die Anwaltsgebühren in jedem Verfahren mit jeder gebührenpflichtigen Tätigkeit neu entstehen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.11.1994 - 9 W 167/94 -, JurBüro 1995, 308; OLG Saarbrücken, Beschl. v. 05.04.1988 - 5 W 82/88 -, JurBüro 1989, 68, zur vergleichbaren Rechtslage beim Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung nach den §§ 920, 936 ZPO und einem nachfolgenden Verfahren über deren Aufhebung nach den §§ 927, 936 ZPO). Der Rechtsanwalt kann die Gebühren wegen der gebührenrechtlichen Zusammenfassung beider Verfahren in § 16 Nr. 5 RVG als eine Angelegenheit jedoch gegenüber seinem Mandanten nach § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG nur einmal geltend machen. Im Rahmen der ggf. in beiden Verfahren zu treffenden Entscheidung nach § 164 VwGO über die im Verhältnis der Beteiligten zueinander zu erstattenden Kosten ist dem Grundsatz der Einmalvergütung aus § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG allerdings zum einen dadurch Rechnung zu tragen, dass eine Kostenfestsetzung hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten insgesamt nur bis zur Höhe des Betrages erfolgt, den der jeweils erstattungsberechtigte Beteiligte im Innenverhältnis seinem Prozessbevollmächtigten schuldet (vgl. OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.). Zum anderen muss im Rahmen der das Abänderungsverfahren betreffenden Kostenfestsetzung Berücksichtigung finden, ob und inwieweit bereits im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung eine Kostenfestsetzung zugunsten des im Abänderungsverfahren Obsiegenden stattgefunden hat. Sind im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und im Verfahren auf deren Änderung oder Aufhebung unterschiedliche Kosten(grund-)entscheidungen ergangen, kann hiervon ausgehend jeder Beteiligter aus der ihm günstigen Kostenentscheidung vom Gegner Kostenerstattung bis zur Höhe der ihm insgesamt – einmalig – in beiden Verfahren erwachsenden Kosten verlangen (vgl. OLG Schleswig-Holstein, a.a.O.; OLG Koblenz, Beschl. v. 07.09.2001 - 14 W 625/01 -, zitiert nach juris, m.w.N.). Dabei ist unbeachtlich, ob der eine Kostenerstattung begehrende Beteiligte – etwa im Verfahren nach § 123 VwGO mangels für ihn günstiger Kostenentscheidung – an seinen Prozessbevollmächtigten bereits eine Vergütung geleistet hat. Denn dieser Umstand betrifft allein das Innenverhältnis zwischen dem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten. Gegenstand des Kostenfestsetzungsverfahrens ist aber – wie dargestellt – die Frage der Kostenerstattung der Beteiligten untereinander (vgl. hierzu VG Augsburg, Beschl. v. 29.08.2002 - Au 4 S 01.30125 -, zitiert nach juris). In Anwendung dieser Maßstäbe hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die vom Antragsteller für das Abänderungsverfahren geltend gemachten – von der Antragsgegnerin lediglich dem Grunde, nicht aber der Höhe nach beanstandeten – Rechtsanwaltskosten zutreffend festgesetzt. Eine Kostenfestsetzung zugunsten des Antragstellers hat im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht stattgefunden. Insoweit hat die Kammer mit Beschluss vom 19. Februar 2010 (Az. 3 B 746/09 HAL) entschieden, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Infolgedessen ist dort lediglich eine Kostenfestsetzung zu Gunsten der Antragsgegnerin erfolgt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG gerichtsgebührenfrei. Im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG ist diesbezüglich ein Ansatz von Gerichtsgebühren nicht vorgesehen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.