Urteil
27 K 2552/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen kann rechtmäßig sein, wenn sein Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse überwiegt (§§ 53, 54, 55 AufenthG).
• Bei Assoziationsberechtigten (Art. 7 ARB) bedarf es einer umfassenden Einzelfallabwägung; eine gebundene Entscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK oder Art. 14 ARB, sofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 erfüllt sind.
• Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr sind Schwere der Taten, Strafmaß, Persönlichkeit und Verhalten seit den Taten sowie fehlende Resozialisierungserfolge zu berücksichtigen; wiederholt erhebliche Gewaltdelikte und Bewährungsversagen rechtfertigen regelmäßig eine Ausweisung.
• Die Dauer des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Behörde zu bemessen; bei Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen kann eine Sperrfrist von fünf Jahren sachgerecht sein.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen anhaltender Wiederholungsgefahr trotz Geburt in Deutschland • Die Ausweisung eines in Deutschland geborenen türkischen Staatsangehörigen kann rechtmäßig sein, wenn sein Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt und das öffentliche Interesse an der Ausreise das Bleibeinteresse überwiegt (§§ 53, 54, 55 AufenthG). • Bei Assoziationsberechtigten (Art. 7 ARB) bedarf es einer umfassenden Einzelfallabwägung; eine gebundene Entscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG steht nicht im Widerspruch zu Art. 8 EMRK oder Art. 14 ARB, sofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 erfüllt sind. • Bei der Prognose der Wiederholungsgefahr sind Schwere der Taten, Strafmaß, Persönlichkeit und Verhalten seit den Taten sowie fehlende Resozialisierungserfolge zu berücksichtigen; wiederholt erhebliche Gewaltdelikte und Bewährungsversagen rechtfertigen regelmäßig eine Ausweisung. • Die Dauer des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots ist nach § 11 Abs. 3 AufenthG im Ermessen der Behörde zu bemessen; bei Vorliegen strafrechtlicher Verurteilungen kann eine Sperrfrist von fünf Jahren sachgerecht sein. Der Kläger, 1985 in Deutschland geboren, türkischer Staatsangehöriger, lebte mit seiner Familie seit Jahrzehnten in L. Er hat eine umfangreiche Strafbiografie mit mehreren Verurteilungen wegen Raub, Körperverletzung, Bedrohung, räuberischer Erpressung und Betäubungsmittelbesitz, zuletzt Verurteilung vom 22.2.2013 zu 1 Jahr 10 Monaten Freiheitsstrafe unter Aussetzung zur Bewährung; diese Bewährung wurde später widerrufen. Wiederholt beging er brutale Gewaltdelikte, häufig unter Alkoholeinfluss, missachtete Bewährungsauflagen und hielt über lange Zeit keinen Kontakt zur Ausländerbehörde. Die Beklagte erließ am 13.3.2014 einen Ausweisungsbescheid nebst Abschiebungsandrohung und begründete dies mit hoher Wiederholungsgefahr und mangelnder Integration; das mit der Ausweisung verbundene Einreise‑ und Aufenthaltsverbot wurde auf fünf Jahre befristet. Der Kläger klagt auf Aufhebung der Ausweisung bzw. auf Verkürzung der Sperrfrist. Das Gericht verhandelte das Verfahren am 19.1.2016, der Kläger erschien nicht. • Zulässigkeit: Die Klage ist in der Sache entscheidungsreif; die gerichtliche Überprüfung richtet sich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (§§ 53 ff. AufenthG). • Tatbestandsmäßigkeit der Ausweisung: Nach § 53 Abs. 1, 3 AufenthG und den Kriterien der §§ 54 f. AufenthG liegt ein schwerwiegender Ausweisungsgrund vor, weil der Kläger wiederholt schwere Gewaltdelikte begangen hat, die hohe Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Eigentum, Willensfreiheit) betreffen; die Tat vom 22.9.2012 (räuberische Erpressung mit schweren Verletzungen) ist hierfür besonders gewichtig. • Wiederholungsgefahr: Aufgrund der Häufigkeit und Schwere der Straftaten, alkoholbedingter Enthemmung, mehrfachen Bewährungsversagens, fehlender nachhaltiger Verhaltensänderung und mangelnder Integration rechtfertigt die Behörde die Prognose einer konkreten Wiederholungsgefahr; die Verwaltungsgerichtsbarkeit trifft hierzu eine eigenständige Gefahrenprognose mit gefahrenabwehrrechtlich strengeren Maßstäben. • Berücksichtigung der Bleibeinteressen: Zwar sind Geburt und langjähriger Aufenthalt in Deutschland, familiäre Bindungen und ein nachgeholter Schulabschluss zu berücksichtigen (§§ 53 Abs. 2, 55 AufenthG, Art. 8 EMRK, Art. 14 ARB), diese Bleibeinteressen sind jedoch nach einer umfassenden Abwägung gegenüber dem überwiegenden öffentlichen Ausweisungsinteresse zurückgetreten. • Rechtmäßigkeit der Befristung: Die fünfjährige Sperrwirkung des Einreise‑ und Aufenthaltsverbots entspricht dem Ermessen nach § 11 Abs. 3 AufenthG; die Behörde hat die einschlägigen Umstände (Schwere der Straftaten, Prognose, familiäre Verhältnisse, Integrationslage) gewichtet und keine Ermessensfehler begangen. • Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht: Eine gebundene Entscheidung nach § 53 Abs. 1 AufenthG und die getroffene Abwägung verstoßen nicht gegen Art. 8 EMRK oder Art. 14 ARB, weil eine individuelle Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden hat und die besonderen Anforderungen für Assoziationsberechtigte berücksichtigt wurden. • Folgen: Die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung sind rechtmäßig; die Ausreisefrist von 30 Tagen ist zulässig, die Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung vom 13.03.2014 sowie die Befristung des mit der Ausweisung verbundenen Einreise‑ und Aufenthaltsverbots auf fünf Jahre. Entscheidungsgrund ist die hohe und konkrete Wiederholungsgefahr des Klägers, begründet durch eine langjährige, vielfache und zum Teil besonders brutale Strafbiografie, alkoholbedingte Enthemmung, wiederholtes Bewährungsversagen und fehlende nachhaltige Resozialisierung; diese Gefährdung überwiegt nach umfassender Abwägung die privaten Bleibeinteressen des in Deutschland Geborenen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.