Urteil
14 K 7101/15
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2016:0524.14K7101.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. 3 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00. Ausweislich der Ordnungswidrigkeitsanzeige vom 12. Juni 2015 wurde mit diesem Fahrzeug am 9. Juni 2015 um 9:55 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesstraße 000 in der Fahrtrichtung Westen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden wäre. 4 Unter dem 18. Juni 2015 übersandte die Bußgeldstelle der Beklagten dem Kläger eine Anhörung im Bußgeldverfahren, auf die der Kläger nicht reagierte. 5 Daraufhin richtete die Bußgeldstelle der Beklagten am 17. Juli 2015 ein Ersuchen an ihren Ermittlungsdienst mit der Bitte, anhand des beigefügten Fotos den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Ausweislich des Schreibens des Ermittlungsdienstes an die Bußgeldstelle vom 13. August 2015, habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Es wurden an folgenden Tagen Ermittlungen durchgeführt: 28. Juli 2015, 5. August 2015, 12. August 2015. Wörtlich führte der Ermittlungsdienst folgendes aus: „Herr C. -P. gab an, den Fahrer nicht zu kennen. Auch eine Befragung zur Informationsgewinnung in der Nachbarschaft verlief ergebnislos.“ Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt. 6 Mit Schreiben vom 27. August 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Der Kläger machte von seinem Anhörungsrecht keinen Gebrauch. 7 Mit Ordnungsverfügung vom 23. September 2015, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 25. September 2015, verpflichtete die Beklagte den Kläger, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX 00 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,75 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,51 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug des Klägers sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einem Bußgeld in Höhe von 120,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können. 8 Der Kläger hat am 22. Oktober 2015 Klage erhoben. 9 Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der im angegriffenen Bescheid angenommene Verkehrsverstoß nicht in tatsächlicher Hinsicht feststehe. Darüber hinaus fehle es an einer ausreichenden Ermittlungstätigkeit der zuständigen Behörden. Auch sei der Kläger als Fahrzeughalter nicht unverzüglich, also nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Begehung des Verkehrsverstoßes unterrichtet worden. Das Anhörungsschreiben vom 27. August 2015 sei dem Kläger nie zugegangen. Der Kläger verleihe sein Fahrzeug häufiger an verschiedene Personen. Wenn er frühzeitig benachrichtigt worden wäre, hätte er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, unter Umständen noch zuverlässig beantworten können. 10 Der Kläger beantragt, 11 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2015 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVZO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, weil der Kläger der Obliegenheit, den ihm bekannten oder auf dem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer mit Namen und Anschrift zu benennen, nicht nachgekommen sei. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass er die auf dem Foto abgebildete Person nicht kenne. Daher habe die Behörde auch keine weiteren Ermittlungen anstellen müssen. 15 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger erstmals angegeben, dass der Schlüssel zu seinem Fahrzeug immer in seiner Wohnung auf dem Wohnzimmertisch liege. Er bewohne die Wohnung zusammen mit seiner pflegebedürftigen Mutter. Jeder, der einen Wohnungsschlüssel habe, könne das Auto benutzen. Er habe vier Wohnungsschlüssel an andere Personen vergeben; einen an den Pflegedienst und die drei anderen an Freunde, bzw. Bekannte. Zu dem Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes sei er im Krankenhaus gewesen. Er habe nicht gewusst, dass er dem Ermittlungsdienst weitere Angaben hätte machen müssen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 20 Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. 21 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. 22 Ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist gegeben. 23 Der Kläger ist Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX- XX 00. Mit diesem Fahrzeug wurde am 9. Juni 2015 um 9:55 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaften auf der Bundesstraße 000 in der Fahrtrichtung Westen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden wäre. Angesichts des Inhalts der Bußgeldakte ist das pauschale Bestreiten des Verstoßes unsubstantiiert. 24 Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war. 25 Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. 26 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996– 11 B 84.96 –, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom13. November 2013 – 8 A 632/13 –, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011– 8 B 520/11 –, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 9, juris. 27 Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. 28 Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 – 8 B 520/11 –, Rn. 6 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, Rn. 25 ff., juris. 29 Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 – m.w.N.. 31 An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht. 32 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 – 8 B 837/13 –; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 – 12 ME 413/04 –, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 – 12 LA 442/03 –, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006– 8 A 3429/04 –, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 – 14 K 2369/12 –, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 – 6 K 8411/10 –, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 – 14 L 356/13 –, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013– 14 K 4334/13 –, Rn. 25, juris. 33 Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat, 34 OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 – 8 B 1668/13 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 8 B 520/15 - ; vorgehend VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2014 – 14 L 565/15. 35 Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor. 36 Selbst wenn der Kläger auch den Anhörungsbogen im Bußgeldverfahren nicht bekommen haben sollte, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Er hat gegenüber dem Ermittlungsdienst ausweislich des Protokolls lediglich angegeben, dass er nicht erkennen könne, wer der Fahrer sei. Namentliche Angaben zur Person des Fahrzeugführers bzw. zum Kreis derjenigen Personen, die im Tatzeitpunkt berechtigt waren, das Fahrzeug zu nutzen, wurden daher von dem Kläger nicht gemacht. Selbst wenn der Kläger den Fahrzeugführer wegen der Qualität des Radarfotos tatsächlich nicht erkannt haben sollte, wäre er jedenfalls gehalten gewesen, den möglichen Täterkreis durch namentliche Benennung der Personen, denen er den Wohnungsschlüssel überlassen hat und die daher nach seinem Vortrag befugt waren, sein Fahrzeug im Tatzeitpunkt zu benutzen, einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Dies wäre ihm auch 2 Monate nach dem Verkehrsverstoß noch möglich gewesen. Da der Kläger gegenüber dem Ermittlungsdienst jegliche Angaben unterlassen hat, ist er damit seiner Mitwirkungsobliegenheiten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. 37 Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013 – 14 K 4334/13 –, Rn. 30, juris. 38 Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie – wie vorliegend – für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlungen von einem erheblichen Verstoß auszugehen. 39 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 8 A 1217/15; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 – 8 A 699/97 –, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 – 3 B 94.99 –, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013 –8 B 836/13 –; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 – 8 B 591/14 –; 40 Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken. 41 Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.