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Beschluss

8 B 836/13

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2013:0322.8B836.13.0A
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 –7 L 1598/13.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2013 –7 L 1598/13.F – wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im angefochtenen Beschluss für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,00 € festgesetzt. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil die in der Beschwerdebegründung vom 21. März 2013 dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, im Ergebnis nicht zu einer Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses führen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). I. Allerdings dürfte die Antragsbefugnis der Antragstellerin – einer Gewerkschaft – nach § 42 Abs. 2 VwGO zu bejahen sein. Danach ist eine Klage – bzw. in entsprechender Anwendung auch ein Eilantrag – vor den Verwaltungsgerichten nur zulässig, wenn der Kläger/Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein. Dafür genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint, wovon bereits dann auszugehen ist, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers/Antragstellers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2001 – 1 C 35/00–, juris Rdnr. 15). Davon ausgehend muss die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheinen, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers/Antragstellers befinden, während es nicht erforderlich ist, dass ein unter diese Normen zu subsumierender Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Letzteres ist eine Frage der Begründetheit des jeweiligen Rechtsbehelfs. Der angewandte Rechtssatz muss allerdings zur Begründung subjektiver Rechte tatsächlich geeignet sein. Denn insoweit handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, über die das Gericht auch schon im Rahmen der Zulässigkeit der Klage/des Eilantrags entscheiden kann, ohne dass es der Ermittlung weiterer Tatsachen durch Beweiserhebung bedürfte und ohne dass der Kläger/Antragsteller durch die Verneinung der Zulässigkeit der Klage/des Eilantrags im Hinblick auf die Erfolgsaussichten Nachteile erleiden würde (vgl. dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08–, juris Rdnrn. 12 f.). Die Antragstellerin macht unter Berufung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2009 (1 BvR 2857/07 und 1 BvR 2858/07, juris) geltend, durch die angegriffene Verordnung in ihrem Grundrecht auf Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG verletzt zu werden, soweit dieses durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Sonntage ausgestaltet werde. Das Bundesverfassungsgericht hatte in diesen Verfahren ausgeführt, die Sonn- und Feiertagsgarantie fördere und schütze nicht nur die Ausübung der Religionsfreiheit, sondern diene darüber hinaus auch der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG), dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) sowie der effektiven Wahrnehmung der Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG). Neben den christlichen Religionsgemeinschaften könnten sich auf den durch Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Reichsverfassung vermittelten Feiertagsschutz auch andere Grundrechtsträger im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen berufen (Rdnrn. 144 und 148). Eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG erscheint daher möglich. II. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die Antragstellerin durch die verfügte Ladenöffnung tatsächlich nicht in ihren Rechten verletzt wird. Denn nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts können sich die Grundrechtsträger nur im Rahmen ihrer Grundrechtsverbürgungen auf den Feiertagsschutz berufen, d.h. nur insoweit, als sie selbst in ihrer konkreten Grundrechtsausübung beeinträchtigt werden (vgl. Rdnr. 148). Davon ausgehend ist eine Verletzung der Antragstellerin in ihrem Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet für jedermann das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Koalitionen zu bilden. Das Grundrecht schützt die Freiheit des Einzelnen, eine derartige Vereinigung zu gründen, ihr beizutreten oder fernzubleiben. Außerdem schützt es die Koalitionen in ihrem Bestand und ihrer organisatorischen Ausgestaltung sowie solche Betätigungen, die darauf gerichtet sind, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu wahren und zu fördern. Zu den insoweit geschützten Tätigkeiten gehört auch die Mitgliederwerbung durch die Koalitionen selbst (BVerfG, Beschluss vom 14. November 1995 – 1 BvR 601/92–, juris Rdnr. 18 und 19). Die Antragstellerin wird aber weder an der Durchführung der Veranstaltung als solcher gehindert, noch können Mitglieder oder auch nur Interessenten nicht daran teilnehmen, weil sie arbeiten müssten. Der Personaleinsatz am Sonntag erfolgt vielmehr nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Antragsgegnerin allein auf freiwilliger Basis. Sämtliche Personen, die tatsächlich an der geplanten Veranstaltung nicht teilnehmen können, haben von ihrem Recht auf negative Koalitionsfreiheit Gebrauch gemacht und sich persönlich gegen eine Teilnahme entschieden (wegen der Einzelheiten wird insoweit Bezug genommen auf die tatsächlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angefochtenen Beschluss vom 21. März 2013, S. 8 und 9). Soweit die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. März 2013 erneut mit Nichtwissen bestritten hat, dass der Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am Sonntag im Main-Taunus-Zentrum nur auf freiwilliger Basis erfolgt, genügt sie damit ihren Darlegungspflichten nicht. Um ein Verbot der Ladenöffnung zu erreichen, muss sie substantiiert vortragen, dadurch in ihren Grundrechten verletzt zu werden. Ergänzend wird insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen. Die in zweiter Instanz entstandenen Kosten hat die Antragstellerin zu tragen, weil ihre Beschwerde erfolglos bleibt (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren und die Änderung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat von einer Minderung absieht, da die Antragstellerin eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 S. 3, 68 Abs. 1 S. 5 GKG).