Urteil
13 K 9740/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2015:0227.13K9740.13.00
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Leitsätze
Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Absatz 2 BeamtStG zu suchen, besteht nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Absatz 2 BeamtStG zu suchen, besteht nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die im Jahre 1976 geborene Klägerin wendet sich gegen ihre Versetzung in den Ruhe stand wegen Dienstunfähigkeit. Sie steht als Justizoberinspektorin im Dienst des Beklagten und war zuletzt am Amtsgericht P. / S. beschäftigt. Seit dem 23. Februar 2012 ist die Klägerin unun terbrochen dienstunfähig erkrankt (Bl. 15 ff. Heft 3 der Beiakten). Am 11. Juni 2012 gab der Direktor des Amtsgerichts P. / S. die Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin in Auftrag. Mit Gutachten vom 20. August 2012 (Bl. 28 bis 31 Heft 3 der Beiakten) stellte der begutachtende Amtsarzt der Stadt H. Dr. L. fest, dass die Klägerin der zeit – aufgrund ihrer Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis – nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten; mit einer Wie derherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit sei indes innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen. Überdies wurde die umgehende Durchführung der erforderli chen medikamentösen Behandlung und die kritische Überprüfung des Einsatzes der Klä gerin am jetzigen Arbeitsplatz angeregt. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 erkundigte sich der Direktor des Amtsgerichts P. / S. bei der Klägerin, ob die vom Amtsarzt angezeigte medikamentöse Behandlung zwischenzeitlich eingeleitet worden sei und ob es bereits gesicherte Erkennt nisse gebe, wann mit der Wiederaufnahme des Dienstes gerechnet werden könne (Bl. 310 Heft 1 der Beiakten). Daraufhin teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2013 mit, dass die Klägerin weder gewillt noch in der Lage sei, zu ihrer Erkrankung und insbesondere zu der Dauer ihrer Dienstunfähigkeit Auskunft zu erteilen (Bl. 311 Heft 1 der Beiakten). Am 11. März 2013 gab der Beklagte die Einholung eines erneuten amtsärztlichen Gut achtens zu der Frage der Dienstfähigkeit der Klägerin in Auftrag (Bl. 320 ff. Heft 1 der Beiakte). In dem daraufhin unter dem 9. Juli 2013 erstellten Gutachten (Bl. 330 Heft 1 der Beiakten) gab der Amtsarzt der Stadt H. Dr. T. an, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabengebiet uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nach Durchführung einer stationären Maßnahme sei nicht zu rechnen; die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums erscheine wahrscheinlich. Der be gutachtende Amtsarzt gab folgende Empfehlung ab: „Nach Ablauf eines Zeitraums von 1 Jahr ist eine Wiederbegutachtung erforderlich. Bis dahin sind medizinische therapeutische Maßnahmen vordergründig. Eine Wie derkehr an den alten Arbeitsplatz ist aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen. Unter Berücksichtigung der Erkrankung erscheint dann die Durchführung von Tätig keiten ohne Kundenkontakt und Publikumsverkehr sowie ohne belastende Aktenin halte leidensgerecht.“ Mit Schreiben vom 16. Juli 2014 wurde die Klägerin vom Ergebnis der Begutachtung und ihrer beabsichtigten Zurruhesetzung benachrichtigt (Bl. 331 f. Heft 1 der Beiakten). Hierzu nahm die Klägerin unter dem 19. September 2013 Stellung (Bl. 343 f. Heft 1 der Beiakten). Gegen ihre beabsichtigte Zurruhesetzung wendete sie den Grundsatz der Weiterver wend ung ein. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Frage ihrer Weiterverwendung überhaupt überprüft habe. Auch die Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung gehe lediglich davon aus, dass sie derzeit nicht in der Lage sei, in ihrem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 mit, dass er beab sichtige, das Zurruhesetzungsverfahren fortzusetzen (Bl. 350 f. Heft 1 der Beiakten). Die Frage einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit sei eingehend geprüft worden. Anlässlich des amtsärztlichen Gutachtens vom 20. August 2012 sei veranlasst worden, dass die Klä gerin nach ihrem Dienstantritt in einem anderen Aufgabengebiet tätig werde. Zugleich sei geprüft worden, ob sie gegebenenfalls alternativ bei einer anderen Behörde im Landge richtsbezirk Duisburg eingesetzt werden könne. Zu einem konkreten Angebot sei es man gels Gesprächsbereitschaft der Klägerin nicht gekommen. Mit Bescheid vom 20. November 2013, zugestellt am 27. November 2013, versetzte der Beklagte – nach Beteiligung der Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung und der Gleichstellungsbeauftragten (Bl. 346 ff. Heft 1 der Beiakten) – die Klägerin in den Ru hestand wegen Dienstunfähigkeit (Bl. 358 ff. Heft 1 der Beiakten). Mit Bescheid vom 21. November 2013 wurde sie rückwirkend zum 8. August 2013 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (Bl. 363. Heft 1 der Beiakten). Am 20. Dezember 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Es bestünden bereits erhebliche Zweifel an ihrer Dienstunfähigkeit. Das amtsärztliche Gutachten sei nicht geeignet, ihre Dienstunfähigkeit festzustellen. Das Gutachten sei als Grundlage für eine Entscheidung völlig unbrauchbar, da es keinerlei gutachtliche Ausfüh rungen enthalte und sich allein darin erschöpfe, ein Formblatt anzukreuzen. Der Gutachter komme – nicht mal ein Jahr nach seinem ersten Gutachten – ohne nähere Erläuterung zu dem Ergebnis, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit in nerhalb der nächsten sechs Monate nach Durchführung einer stationären Maßnahme nicht zu rechnen sei. Indem er aber eine ambulante ärztliche Behandlung empfehle, widerspre che sich der Gutachter. Jedenfalls stünde eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit ihrer Versetzung in den Ru hestand entgegen. Weder das Gutachten noch die Entscheidung des Beklagten, lasse eine dahingehende Überprüfung erkennen. Etwaige Gesprächsangebote habe es nie ge geben. Ohnehin dürfe die Prüfung einer anderweitigen Verwendung nicht davon abhängig gemacht werden, ob sie darauf reagiere. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 20. November 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Zeitpunkt der amtsärztlichen Begutachtung habe eine vollständige Dienstunfähigkeit der Klägerin vorgelegen. Sie sei infolge ihrer psychischen Erkrankung seit dem 24. Februar 2012 ununterbrochen dienstunfähig gewesen; es habe keine Aussicht bestan den, dass ihre Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten wieder hergestellt würde. Die Prüfung der Dienstfähigkeit sei nicht auf ihre letzte konkrete Tätigkeit beim Amtsgericht P. beschränkt gewesen. Vielmehr habe sie sich auf das abstrakt-funktionelle Amt als Justizoberinspektorin bei einem Amtsgericht, ihrem jetzigen Aufgabenbereich, be zogen. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei nachvollziehbar, dass die beiden Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen seien, da die durch den ersten Amtsarzt an gezeigten medizinisch therapeutischen Maßnahmen unterblieben seien. Das Gutachten sei auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere habe sich der Gutachter eines teil weise vorausgefüllten Formulars bedienen dürfen. Schließlich habe der Zurruhesetzung auch nicht die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung entgegen gestanden . Eine anderweitige Verwendungsmöglichkeit der Klägerin sei früh zeitig und umfassend geprüft worden. Bereits im Jahr 2012 seien Maßnahmen zur Umgestaltung des Arbeitsplatzes der Klägerin ergriffen und Versetzungsmöglichkeiten geprüft worden. Eine Umsetzung der geplanten Umgestaltungen sei an der fortbestehenden Erkrankung der Klägerin gescheitert . Anfang 2013 wäre ein Einsatz der Klägerin in einem anderen Aufgabengebiet an dem bisherigen oder einem anderen Gericht möglich gewe sen. Nach dem Vorliegen des zweiten amtsärztlichen Gutachtens sei die Prüfung einer anderweitigen Verwendung hingegen entbehrlich gewesen, da sie die gesundheitlichen Anforderungen nicht h ä tt e erfüllen können. Laut dem Gutachten sollte sich die Klägerin für den Zeitraum von einem Jahr auf die Durchführung medizinischer Behandlungsmaßnah men konzentrieren. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der Personalakten der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 20. November 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläge rin nicht in ihren Rechten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Ermächtigungsgrundlage für die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist in § 26 Absatz 1 Satz 1 des Gesetz es zur Regelung der Statusrechte der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) ent halten. Es liegen sowohl die formellen (I.) als auch die materiell en (II.) Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen für ihre Zurruhesetzung vor. I. Der angefochtene Bescheid vom 20. November 2013 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 1. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts E. war nach §§ 36 Absatz 1 Satz 1, 17 Absatz 1 Satz 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtenge setz – LBG NRW), in Verbindung mit §§ 2 Nr. 2, 3 Absatz 1 Nr. 3 der Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinar befugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizmi nisteriums (Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM) für die Entscheidung über die Zurruhesetzung der Klägerin zuständig. 2. Die gemäß §§ 72 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 9, 78 Absatz 1 Satz 1 Personalvertretungsge setz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG) erfor derliche Zustimmung des Bezirkspersonalrates liegt vor, da die Zustimmung nicht inner halb von vier Wochen schriftlich verweigert worden ist (vgl. §§ 66 Absatz 2 Satz 5 und 3, 78 Absatz 2 Satz 2 LPVG). Auch die nach § 17 Absatz 1 Nr. 1, 18 Absatz 2 Satz 1 und 2 Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) erforderliche Beteiligung der Gleichstellungsbeauf tragten vor Erlass des angefochtenen Bescheides ist ausweislich des Schreibens vom 14. Oktober 2013 (Bl. 349 Heft 1 der Beiakten) erfolgt. Schließlich wurde die Schwerbehin dertenvertretung vor der Zurruhesetzung der Klägerin unterrichtet und angehört im Sinne des § 95 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) (Bl. 353 ff. Heft 1 der Beiakten). 3. Die nach § 34 Absatz 1 Satz 2 LBG NRW vorgeschriebene Mitteilung über die beab sichtigte Zurruhesetzung ist durch das Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts E. vom 16. Juli 2013 erfolgt. II. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist dienstunfähig (vgl. unter 1.), ohne dass eine anderweitige Verwendung möglich ist (vgl. unter 2.) . 1. Gemäß § 26 Absatz 1 – BeamtStG ). sind Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Le benszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind (Satz 1). Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestim mung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist (Satz 2). Nach § 33 Absatz 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen anneh men durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist. Bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit ist auf das abstrakt-funktionelle Amt, also hier auf das Amt der Klägerin als Justizoberinspektorin beim Amtsgericht P. / S. , ohne Beschränkung auf einen bestimmten Dienstposten abzustellen. Für die Feststellung der Dienstunfähigkeit reicht es daher nicht aus, dass der Beamte den Pflichten seines bisherigen Dienstpostens nicht mehr gewachsen ist. Dienstunfähigkeit liegt vielmehr erst dann vor, wenn der Beamte den Anforderungen keines der für sein statusrechtliches Amt innerhalb der Behörde vorgesehenen Dienstpostens mehr gerecht werden kann. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. November 2008 – 2 B 32.08 –, juris, Rn. 4 m.w.N. und vom 28. Juni 1990 – 2 C 18.89 –, juris, Rn. 17 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 45 m.w.N. und vom 17. September 2003 – 1 A 1069/01 –, juris, Rn. 46; Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23. Juni 2010 – 10 K 648/08 –, juris, Rn. 54; Verwaltungsgericht Urteil vom 30. Januar 2015 – 13 K 8291/13 –, S. 7 des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgese hen; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 9. Juni 2010 – 2 K 14/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N. Der Behörde kommt bei der Beurteilung der Frage, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist bzw. seine Dienstunfähigkeit aufgrund langfristiger Er krankung und negativer Prognose vermutet werden kann, kein gerichtsfreier Beurteilungs spielraum zu. Der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt nicht nur, ob der Sachverhalt hinreichend sorgfältig ermittelt wurde, sondern auch, ob der ermittelte Sachverhalt die Feststellung der dauernden Dienstunfähigkeit rechtfertigt. Das schließt etwaige Feststel lungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Auch diese sind vom Gericht in den Grenzen der erforderlichen Sachkenntnis nicht ungeprüft zu über nehmen, sondern selbstverantwortlich zu überprüfen und nachzuvollziehen. Das schließt etwaige Feststellungen oder Schlussfolgerungen in ärztlichen Gutachten grundsätzlich mit ein. Ärztliche Gutachten müssen zur Frage der Dienstunfähigkeit von Beamten hinrei chend und nachvollziehbar begründet sein. Bei der Prüfung nach § 26 Absatz 1 Satz 2 BBG muss insbesondere plausibel sein, dass keine Aussicht besteht, dass innerhalb wei terer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 2012 – 1 B 1490/11 –, juris, Rn. 6 und 8; und Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 37 m.w.N. Gemessen an diesen Grundsätzen war im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ent scheidung vom 20. November 2013 die Annahme gerechtfertigt, dass die Klägerin dienst unfähig i.S.d. § 26 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG war. Die Klägerin war in der Zeit vom 23. Februar 2012 bis zu ihrer Zurruhesetzung im November 2013 durchgehend krankge schrieben und leistete während dieses Zeitraums – mithin mehr als eineinhalb Jahre – kei nen Dienst. Zudem bestand keine Aussicht, dass sie innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig wurde. Diese Annahme hat der Beklagte zu Recht auf das Gutach ten des Dr. T. vom 9. Juli 2013 gestützt. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienst herrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienst pflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienst unfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhe - setzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Ent scheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags be schränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Ent scheidungs grundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellung - nahme danach je weils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 2 B 2.10 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 – 6 A 2006/13 –, juris, Rn. 16 m.w.N. und 4. September 2014 – 1 B 807/14 –, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 30. Juli 2014 – 2 A 281/12 –, juris, Rn. 38; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 30. Januar 2015 – 13 K 8291/13 –, S. 8 f. des Urteilsabdrucks, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorge sehen und 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 32. Die vorstehend aufgezeigten Grundsätze beanspruchen in gleicher Weise Geltung, wenn der Amtsarzt – wie hier – einen Facharzt einschaltet und sich dessen medizinischer Beur teilung anschließt. Denn die Stellungnahme des Facharztes wird in diesem Fall dem Amtsarzt zugerechnet. Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteil vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 34 m.w.N. Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises Q vom 9. Juli 2013 genügt – jedenfalls unte r Einbeziehung de s eingeholten Verwaltungsvorgangs des Gesundheitsamtes der Stadt H. – r diesen Anforderungen. Es beruht auf einer eigenen Exploration im Gesundheitsamt der Stadt H. am 8. Mai 2013 sowie einer ausführlichen neurologisch-psychiatrischen Zusatzbegutachtung des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. U. vom 12. Juni 2013. Zur Beurteilung des psy chiatrischen Leidensbild der Klägerin hat der Amtsarzt einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hinzugezogen, der von seiner Ausbildung her befähigt ist, psychopatholo gische Befunde zu erheben. Der Zusatzgutachter diagnostizierte schlüssig und nachvoll ziehbar das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) und gibt sodann folgende in sich schlüssige Empfehlung ab: Trotz regelmäßiger psychiatrischer und psychotherapeutischer Betreuung sei keine Verbesserung der Symptomatik festzu stellen. Theoretisch sei eine konsequente antidepressive Medikation sowie eine beglei tende kognitiv e orientierte Psychotherapie dazu geeignet, ihre d y e sfunktionale Verarbeitung der Ereignisse, Belastungen und , die daraus resultierenden Konsequenzen zu verbessern. Es sei zwar eine Zeit ein Antidepressivum verordnet worden, eine konsequente antide pressive Medikation sei von der Vorgeschichte aber nicht zu entnehmen, was dringend notwendig sei. Nach Durchführung dieser therapeutischen Maßnahmen könne mit Sicher heit entschieden werden, ob die Dienstfähigkeit wiederhergestellt werden könne oder end gültig aufgehoben sei. Zur Durchführung der genannten therapeutischen Maßnahmen sei ein Zeitraum von einem Jahr realistisch. Da nach der Rückkehr der Klägerin an ihren jetzi gen Arbeitsplatz mit einer ein neunten Dekompensation zu rechnen sei, sei idealerweise ein Arbeitsplatz ohne Kundenkontakt und Publikumsverkehr, ohne belastende Aktenin halte, zu empfehlen. Auf dieser hinreichend ermittelten Sachverhaltsgrundlage ist der Amtsarzt zu dem überzeugenden Ergebnis gelangt, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, in dem jetzigen Aufgabenbereich uneingeschränkt Dienst zu verrichten. Der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nach Durchführung einer stationären Maßnahme sei nicht zu rechnen. Hingegen erscheine die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraums wahrscheinlich. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht auch kein Widerspruch zwischen dem Ergebnis des aktuellen amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Juli 2013 und dem vorausgegangenen Gutachten vom 20. August 2012. Zwar stellte der Amtsarzt Dr. L. im Zeitpunkt der vorherigen Begutachtung fest, dass mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen sei. Indes schließt dies nicht aus, dass sich die Prognose als falsch erweist bzw. sich der Zustand der Klägerin nicht bessert oder gar verschlechtert ; , ihre Behandlung mit anderen Worten längere Zeit in Anspruch nimmt, sei es weil die Klägerin die empfohlene Behandlung noch nicht begon nen hat, sei es weil die Behandlungsmaßnahmen nicht wie erhofft einschlagen. Denn eine Prognose stellt eine Aussage über Ereignisse, Zustände oder Entwicklungen in der Zu kunft dar; die Möglichkeit, einer abweichenden Entwicklung lässt sich dabei nie in Gänze ausschlissen. Dementsprechend lautete die Empfehlung im Erstgutachten auch nur, dass „entsprechend der zu erwartenden Wirksamkeit […] frühestens 2 Monate nach Beginn der Behandlung mit einer Besserung der Beschwerden und Beendigung der Krankschreibung zu rechnen [ist]“. Ungeachtet dessen ist die Prognose des Amtsarztes Dr. L. durch die fehlende Wiederherstellung der Klägerin innerhalb von sechs Monaten auch rein tat sächlich widerlegt worden. Zudem werden die amtsärztlichen Feststellungen zusätzlich durch die Bescheinigung der die Klägerin behandelnden psychologischen Psychotherapeutin Dr. H1. vom 10. Juli 2012 (Bl. 73 f. d. Gerichtsakte) gestützt . Zwar ist die ärztliche Bescheinigung der Psycho therapeutin Dr. H1. im Zeitpunkt der Zurruhesetzung der Klägerin mehr als ein Jahr alt gewesen. Indes kann sie zumindest ergänzend herangezogen werden, da die Klägerin während des Zurruhesetzungsverfahrens weder eine aktuellere ärztliche Stellungnahme vorgelegt hat, noch sonst eine zwischenzeitliche positive Veränderung ihres Gesundheits zustandes ersichtlich ist. Dr. H1. diagnostizierte der Klägerin eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und prognostizierte, dass auf Grund der psychischen Symptomatik der Klägerin nicht möglich erscheine, dass sie in ihren Beruf als Rechtspflegerin in vorhersehbarer Zeit zurückkehren könne. Die Einschätzungen des Amtsarztes und der die Klägerin behandelnden Psychotherapeu tin werden schließlich durch den langjährigen Krankheitsverlauf der Klägerin bestätigt. Seit dem 23. Februar 2012 bis zur Begutachtung am 8. Mai 2013 und bis zur letzten behördli chen Entscheidung am 20. November 2013 ist die Klägerin weiterhin dauernd dienstunfä hig gewesen. Hinzukommt, dass sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. November 2014 selbst dahingehend eingelassen, dass sie davon ausgehe, „ dass zurzeit die vorzeitige Zurruhesetzung unumgänglich“ sei ; sich ihr Gesundheitszustand demnach nach wie vor nicht entscheidend verbessert zu haben scheint. 2. Gem . äß § 26 Abs atz . 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist (§ 26 Abs . atz 1 Satz 3 BeamtStG). Das ist gem äß . § 26 Abs atz . 2 Satz 1 BeamtStG der Fall, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Nach Absatz 2 Satz 2 der Vorschrift ist die Übertragung eines anderen Amtes in den Fällen des Satzes 1 ohne Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mindestens mit demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und zu erwarten ist, dass die ge sundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Nach Absatz 2 Satz 3 ha ben Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. § 26 Abs atz . 1 Satz 3 und Abs atz . 2 BeamtStG sind Ausdruck des Grundsatzes "Weiterver wendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Ebenso zu § 42 Abs atz . 3 BBG a.F. B VerwG , Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 11/5372, S. 33 und 13/3994, S. 33; OVG NRW , Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 69; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteil e vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 61 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 29 f. Die Vorschriften sind Teil der vielfältigen Bemühungen des Gesetzgebers, Pensionierun gen vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze soweit wie möglich zu vermeiden. Hierzu gehören auch die Weiterverwendung begrenzt dienstfähiger Beamter nach § 27 BeamtStG und die Reaktivierung von Ruhestandsbeamten nach § 29 BeamtStG, § 35 LBG. Ebenso zu §§ 42a, 42 Abs atz . 3 und § 45 BBG a.F. B VerwG , Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46 . 08 –, juris, Rn. 21; O VG NRW , Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 71; Verwaltungsge richt Düsseldorf , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 6 3 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 31 f. Da § 26 Abs . atz 1 Satz 3, Abs atz . 2 BeamtStG an die Dienstunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 anknüpft, kann eine anderweitige Verwendung im Sinne der Vorschrift nur die Übertragung eines Amtes im abstrakt-funktionellen bzw. im konkret-funktionellen Sinne bedeuten, welches nicht dem bisherigen statusrechtlichen Amt des dienstunfähigen Be amten zugeordnet ist. Demzufolge ist eine anderweitige Verwendung im Sinne von § 26 Abs atz . 1 Satz 3, Abs atz . 2 BeamtStG bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde möglich, wenn dem Beamten dort gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Steht ein dem bisherigen Statusamt entsprechender anderer Dienstposten bei der Beschäftigungsbehörde zur Verfügung, fehlt es dagegen bereits an der Dienstunfähigkeit im Sinne von § 26 Abs atz . 1 Satz 1 BeamtStG. Der Anwendungsbe reich des § 26 Abs atz . 1 Satz 3, Abs atz . 2 BeamtStG hat im Übrigen nicht nur einen Einsatz bei der bisherigen Beschäftigungsbehörde im Blick. Er betrifft vielmehr auch gerade solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbun den sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertig keit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bis herigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisheri gen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden. Ebenso zu § 42 Abs atz . 3 BBG a.F. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 73; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 6 5 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 33 f. § 26 Abs atz . 1 Satz 3, Abs atz . 2 BeamtStG begründet zugleich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Nur dieses Verständnis entspricht dem Ziel der Vorschrift, dienstunfähige Beamte nach Möglichkeit im aktiven Dienst zu halten. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entschei den und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Ebenso zu § 42 Abs atz . 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 75; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 6 7 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 38 f. . Die Suche nach einer § 26 Abs atz . 1 Satz 3, Abs atz . 2 BeamtStG entsprechenden anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Abs atz . 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienst herrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Abs atz . 1 Satz 3, Abs atz . 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegrün dung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist. Vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/4027, S. 28 f., zu § 27 des Entwurfs; ebenso zu § 42 Abs atz . 3 BBG a.F. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 78; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 69 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 40 f. . Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung muss sich auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Eine Beschränkung auf aktuell freie Stellen ließe außer Acht, dass § 26 Abs atz . 2 BeamtStG zur Vermeidung von Frühpensionierungen auch die Weiterverwendung in Ämtern einer anderen Laufbahn vor sieht und die dazu erforderliche Laufbahnbefähigung erst nach einer – - ggf. längeren – - Unterweisungszeit erworben werden kann. Ebenso zu § 42 Abs atz . 3 BBG a.F. B VerwG , Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 29; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 71 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn. 4 2 f. Der gesetzliche Vorrang der weiteren Dienstleistung vor der Frühpensionierung wird durch den Wortlaut des § 26 Abs atz . 1 Satz 3 BeamtStG verdeutlicht, wonach von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden "soll". Soll-Vorschriften gestatten Abweichungen von der gesetzlichen Regel nur in atypischen Fällen, in denen das Festhalten an dieser Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt ist. Ebenso zu § 42 Abs atz . 3 BBG a.F. B VerwG , Urteil vom 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 27; OVG NRW , Urteil vom 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 77; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 7 3 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn 35 f . Nach alledem ist es – auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – Sache des Dienst herrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten die Vorgaben des § 26 Abs atz . 1 Satz 3, Abs atz . 2 BeamtStG beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zu Lasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat. Ebenso mit Blick auf § 42 Abs atz . 3 BBG a.F. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, BVerwGE 124, 99, 108 f., und 26. März 2009 – 2 C 46.08 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2009 – 6 A 3712/06 –, juris, Rn. 66, und 22. Januar 2010 – 1 A 2211/07 –, juris, Rn. 81; Verwaltungsgericht Düsseldorf , Urteile vom 12. Dezember 2014 – 13 K 6791/13 –, juris, Rn. 75 und 6. Dezember 2010 – 13 K 2536/10 –, juris, Rn 44 f. . Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit i.S.v. § 26 Abs atz . 2 BeamtStG zu suchen, besteht aber dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer an derweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer feh lenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet. OVG NRW , Beschl ü u ss e vom 7. August 2012 – 6 A 2559/11 –, juris, Rn. 8 m.w.N. ; und 15. Juli 2011 – 6 A 1581/10 –, juris, Rn. 6. Das ist hier der Fall. Der Beklagte ist auf Grundlage des eingeholten amtsärztlichen Gutach tens vom 9. Juli 2013 , das ausweislich der vorstehenden Ausführungen eine trag fähige Grundlage darstellt, zu Recht von einer vollständigen Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgegangen. Der Beklagte hat den Amtsarzt ausweislich des Schreibens vom 11. März 2013 (Bl. 320 Heft 1 der Beiakten) beauftragt , im Falle einer nicht dauernden Dienstunfähigkeit auch zu untersuchen, in welcher Weise die Dienstfähigkeit eingeschränkt sei und in welchem Um fang oder in welchen – gegebenenfalls anderen – Arbeitsbereichen oder Arbeitsordnung die Beamt i n trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch dienstfähig sei . Unter Be rücksichtigung dieses umfassenden Begutachtungsauftrag s gab der Amtsarzt folgende Empfehlung ab : Nach Ablauf eines Zeitraums von einem Jahr sei eine Wiederbegutach tung erforderlich. Bis dahin seien medizinische therapeutische Maßnahmen vordergründig. Eine Wiederkehr an den alten Arbeitsplatz sei aus medizinischer Sicht nicht zu empfehlen . Unter Berücksichtigung der Erkrankung erscheine dann die Durchführung von Tätigkeiten ohne Kundenkontakt und Publikumsverkehr sowie ohne belastende Akteninhalte leidens gerecht. Daraus folgt zwar, dass der Amtsarzt eine zukünftige anderweitige Verwen d ung der Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht von vornherein ausgeschlossen, sondern eine solche vielmehr für möglich befunden hat . Indes ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Empfehlung ( „ erscheint dann “), dass er eine n anderw ei tigen Einsatz der Klä gerin erst im Anschluss an die Durchführung der empfohlenen therapeutisch en Maßnah men empfiehlt . F ür diese hat er allerdings einen Zeitraum von einem Jahr für erforderlich erachtet. Mit anderen Worten ist der Amtsarzt zu dem Ergebnis gekommen , dass der Gesundheitszustand der Klägerin auch eine r anderweitige n Verwendungsmöglichkeit in nerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums von sechs Monaten entgegen steht. Der Amtsarzt hat sich insoweit der Beurteilung des Zusatzgutachters Dr. U. angeschlos sen. Ausweislich der seitens des Gerichts ergänzend eingeholten Stellungnahme des Zu satzgutachters vom 1. September 2014 (Bl. 117 der Gerichtsakte) , ist auch dieser davon ausgegangen, dass die Klägerin erst nach Durchführung der therapeutischen Maßnahmen an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden könne . Diese in sich schlüssige und nachvollziehbare Einschätzung wird weder seitens der Kläge rin substantiiert in Frage gestellt , noch besteht sonst Anlass an ihr zu zweifeln. Vielmehr erscheint es dem Gericht plausibel, dass eine depressive Erkrankung, die wie vorliegend zwar zum Teil auch mit dem Arbeitsplatz der Klägerin zusammenhäng t, aber auch auf an deren – arbeitsplatzunabhängigen – Umständen wie dem Tod ihrer Mutter beruht, ohne eine entsprechende Behandlung nicht geheilt werden kann. Diese Einschätzung wird zu dem durch die Tatsache bestätigt , dass bereits de r Amtsarzt Dr. L. im Rahmen der ersten amtsärztlichen Untersuchung eine umgehende ‑ medikamentöse – Behandlung empfohlen hat . Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.0000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.