OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 A 2559/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0807.6A2559.11.00
7mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Brandmeisters, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung eines Brandmeisters, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis 35.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg; Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder nicht gegeben. Der zunächst geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind schon deshalb nicht erfüllt, weil mit dem Zulassungsantrag im "I. Grundsätzliche Bedeutung" überschriebenen Abschnitt keine Frage formuliert wird. Im Hinblick auf die unter der Überschrift "III. Tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten" aufgeführten Fragen fehlt es an der Darlegung ihrer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Soweit sie einzelfallübergreifender Klärung überhaupt zugänglich sind, ist diese im Übrigen in der Rechtsprechung erfolgt. Soweit man zugunsten des Klägers das Vorbringen unter I. - entgegen der Abschnittsüberschrift - dahin auffassen wollte, dass mit ihm das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend gemacht soll, griffe auch das nicht durch. Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Auffassung, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX berühre die formelle Rechtmäßigkeit einer Zurruhesetzungsverfügung nicht, auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 - bezogen. Der Zulassungsantrag hält dem entgegen, das Verwaltungsgericht verkenne "die Tragweite des Beschlusses des OVG und die zwischenzeitlich eingetretene weitere Entwicklung in der Rechtsprechung, insbesondere auch des Bundesarbeitsgerichts". Weder wird jedoch dargelegt, inwieweit die Tragweite der Senatsentscheidung verkannt worden sein soll noch - erst recht -, inwieweit das für welche weitere Entwicklung in der Rechtsprechung gelten soll; nicht einmal gerichtliche Entscheidungen werden dazu benannt. Statt dessen kritisiert der Zulassungsantrag im Weiteren den Beschluss des Senats vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 -. Das Vorbringen stellt die Erwägungen des Senats, die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX sei nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung eines Bescheides, mit dem die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit verfügt werde, jedoch nicht durchgreifend in Frage. Der Senat hat - unter Bezugnahme auf eine Reihe weiterer Entscheidungen - näher ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 84 Abs. 2 SGB IX auf Beamte Anwendung finde. Jedenfalls sei die vorherige Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nicht formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer Zurruhesetzungsverfügung wegen Dienstunfähigkeit. § 84 Abs. 2 SGB IX sei schon nicht als Verfahrensvorschrift ausgestaltet, die vor einer Kündigung oder Zurruhesetzung zu beachten wäre. Die Einordnung des § 84 Abs. 2 SGB IX als zwingender Verfahrensvorschrift wäre auch mit den beamtenrechtlichen Bestimmungen zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht in Einklang zu bringen. Abgesehen davon, dass arbeitsrechtliche Kündigung und beamtenrechtliche Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit wesensverschieden seien, werde diese Rechtsauffassung auch durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht in Frage gestellt, sondern vielmehr gestützt. Das Bundesarbeitsgericht betrachte § 84 Abs. 2 SGB IX ebenfalls nicht als Verfahrensvorschrift, sondern als bloße Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsprinzips und nehme weiter an, dass ein unterlassenes betriebliches Eingliederungsmanagement einer Kündigung dann nicht entgegenstehe, wenn keine Möglichkeiten einer alternativen (Weiter-)Beschäftigung bestehe. Der Zulassungsantrag beschränkt sich darauf, allgemein auf die Zielsetzung des betrieblichen Eingliederungsmanagements und die Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu verweisen, und zieht die vorbenannten Erwägungen damit nicht durchgreifend in Zweifel. Auch aus den Ausführungen unter II. der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Insoweit wird mit dem Zulassungsantrag erfolglos beanstandet, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen verkannt, die an eine schlüssige Darlegung durch den Dienstherrn an das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG) zu stellen seien. Insoweit gilt, dass § 26 Abs. 2 BeamtStG (ebenso wie § 45 Abs. 3 LBG NRW a.F.) die Pflicht des Dienstherrn begründet, in seinem gesamten Geschäftsbereich nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den bezogen auf dessen Beschäftigungsbehörde dienstunfähigen Beamten zu suchen, und schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche die Vorgaben der Vorschrift beachtet hat. Eine Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 BeamtStG zu suchen, besteht allerdings dann nicht, wenn aufgrund des Gesundheitszustands des Beamten eine anderweitige Verwendung ausgeschlossen ist. Der Dienstherr kann sich jedoch nur dann darauf berufen, nicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit verpflichtet zu sein, wenn seine Annahme einer fehlenden anderweitigen Verwendungsmöglichkeit auf tragfähigen Feststellungen gründet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73.08 -, BVerwGE 133, 297; OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2009 - 6 A 3712/06 -, DÖD 2009, 312; Beschluss vom 15. Juli 2011 - 6 A 1581/10 -, juris. Der Zulassungsantrag macht nicht erkennbar, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gemessen daran fehlerhaft sind. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Beklagte habe von einer vollständigen Dienstunfähigkeit ausgehen dürfen, weil die in dem amtsärztlichen Gurtachten vom 1. Oktober 2009 beschriebene Teilleistungsfähigkeit unter dem Vorbehalt gestanden habe, dass nur solche Tätigkeiten zumutbar seien, die keine besonderen Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen sowie an die sozial-kommunikativen Fähigkeiten stellten. Im Abschlussbericht der "Klinik am X. " heiße es ergänzend, dass beim Kläger Beeinträchtigungen im Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie weitere, näher aufgeführte Einschränkungen bestünden. Unter Berücksichtigung dieser nicht unerheblichen gesundheitlichen Einschränkungen habe die Beklagte nachvollziehbar und ausreichend erläutert, dass ein Arbeitsplatz, der ihnen Rechnung trage, bei ihr nicht vorhanden sei. Sie habe hervorgehoben, dass die Tätigkeiten als Pförtner oder Hallenwart durchaus besondere Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen sowie an die sozial-kommunikativen Fähigkeiten voraussetzten und im Übrigen im Schichtdienst ausgeübt werden müssten, was dem Kläger nicht gestattet sei. Andere - näher aufgeführte - Tätigkeiten könne der Kläger wegen der damit verbundenen körperlichen Belastungen oder erforderlichen Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit nicht ausüben. Diese Ausführungen seien insgesamt nachvollziehbar und plausibel. Der Kläger trete dem nicht substantiiert entgegen. Seine Behauptung, bei der Beklagten müsse es möglich sein, für ihn einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden, sei nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte belegt und spekulativ. Wenn mit dem Zulassungsantrag beanstandet wird, es genüge nicht, wenn der Dienstherr - wie geschehen - in einem Satz apodiktisch feststelle, es bestünden keine anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten, geht das angesichts der Darlegungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid sowie in den Schriftsätzen vom 24. März 2011, vom 3. Juni 2011 und vom 23. September 2011 an den Gegebenheiten des Streitfalls vorbei. Ferner bleibt mit dem Zulassungsantrag weiterhin jede Darlegung dazu aus, für welche Verwendungsmöglichkeit der Kläger - entgegen einer insoweit vorliegenden Fehleinschätzung der Beklagten - geeignet wäre. Das Vorbringen, die Beklagte hätte "austesten" können, ob der Kläger für einen Hausmeisterdienstposten leistungsfähig wäre, genügt dafür nicht. Denn damit wird gerade nicht die Dienstfähigkeit des Klägers für einen solchen Posten behauptet, sondern nur deren Möglichkeit in den Raum gestellt. Zu einem probeweisen Einsatz des Klägers ist die Beklagte bei Annahme der Dienstunfähigkeit nicht verpflichtet. Der Frage, ob die Feststellung der Beklagten tragfähig ist, die Tätigkeiten als Pförtner oder Hallenwart stellten besondere Anforderungen an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen sowie an die sozial-kommunikativen Fähigkeiten, muss nicht nachgegangen werden, da der Kläger weder dies noch die - insoweit selbstständig tragende - Erwägung angreift, die Tätigkeit sei im Schichtdienst auszuüben, was bei ihm nicht in Betracht komme. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Wiederum nicht ausdrücklich, möglicherweise aber implizit macht der Kläger schließlich das Vorliegen eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er trägt vor, es sei eine Entscheidung getroffen worden, ohne dass ihm in angemessener Weise Gelegenheit gegeben worden sei, zum Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 2011 Stellung zu nehmen. Es ist jedoch weder dargelegt noch sonst erkennbar, dass der schon erstinstanzlich anwaltlich vertretene Kläger - wie es erforderlich gewesen wäre - darauf hingewirkt hätte, Gelegenheit zu erhalten, zu diesem Schriftsatz Stellung nehmen zu können. Darüber hinaus ist mit dem Zulassungsantrag nicht dargetan, was dann vorgetragen worden wäre und inwieweit das Urteil auf dem behaupteten Mangel beruht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).